Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104666/2015
Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung, wenn keine unerledigte Beschwerde mehr vorgelegen ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104666/2015vom 18.01.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Danke im vorhinein ...
Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2015
Mit Datum 2.4.2015 erließ das Finanzamt folgende Beschwerdevorentscheidung:
Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 06.05.2013 von Frau C A, Adresse, gegen den Abweisungsbescheid erhöhte Familienbeihilfe vom 08.04.2013.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 06.05.2013 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011
gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Auch im neuerlich durchgeführten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 26.1.2015
wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr festgestellt. Laut
Sozialministeriumservice ist der Antragswerber aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen im
Arbeitsprozess nicht einordenbar.
Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen daher für eine Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe weiterhin nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei
denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag
auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem
oben angeführten Amt gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die
Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im Übrigen bleiben aber die Wirkungen
der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten.
Ein Zustellnachweis ist in den vorgelegten Akten nicht enthalten.
"Metadaten" des Gutachtens vom 26.1.2015
Vorgelegt wurde vom Finanzamt ein Screenshot folgender Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 26.1.2015 (Screenshot):
+---------------------------+
Ablage | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
... C B
erledigt: A
31.10.2014 Anforderung vorgemerkt Antrag
07.04.2015 Bescheinigung erstellt
Grad der Behind.: 50 % ab 01.02.2012
dauernd
erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein
Nachuntersuchung: 26.01.2018 vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme...........................................................................................................
DEU: Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen ist der Antragswerber im Arbeit
sprozeß nicht einordenbar.-NAU: Nachuntersuchung wird in 3 Jahren empfohlen, d
a es durch die medikamentöse Stütze zu einer Stabilisierung des psychopatholog
ischen Zustandsbildes kommen kann.
Bescheinigung: 26.01.2015 GZ: Y **1**
Vorlageantrag ("Beschwerde vom 18.5.2015")
Mit Datum 1.4.2015, beim Finanzamt eingelangt am 18.5.2015, schrieben die Bf und ihr Sohn dem Finanzamt:
Betreff: Antrag auf Erhöhte Familienbeihilfe für B C, geb....02.1986
Berufung gegen die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe Jänner/2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das neuerlich eingeholte med. Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom
26.01.15 spricht davon, dass auf Grund der vorliegenden Befunde mit den Diagnosen:
Frontallappenepilepsie, Persönlichkeitsstörung, Schizophrene Störungen mit akut
psychotischer Dekompensationen, eine Behinderung vorliegt und festgelegte Grad der
Behinderung ( 50%Gdb) wird voraussichtlich mehr als 3 Jahren andauern. Weiters wird bei
dem Sachverständigengutachten angeführt, dass, mein Sohn B C voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Unter oben angeführten Umständen bitte ich Sie, die von mir eingebrachte Berufung
entgegen zu nehmen und den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn B
C bewilligen.
In der Hoffnung einer positiven Erledigung meines Anliegens verbleibe ich...
Des weiteren wurde mit Datum 18.5.2015 (ein Eingangsvermerk ist nicht ersichtlich) von der Bf mit gesondertem Schreiben bekräftigt, mit der Ablehnung des Antrags auf Familienbeihilfe nicht einverstanden zu sein:
BESCHWERDE
Ich lege hiermit nochmals gegen die Ablehnung meines Antrags auf Erhöhte Familienbeihilfe (mit Datum vom 8.4.2013 ) für meinen Sohn B C und gegen die „Beschwerdevorentscheidung" des FA 4/5/10 vom April 2015 BESCHWERDE ein !
Jedenfalls letzteres Schreiben ist als Vorlageantrag zu werten.
Das Finanzamt geht offenkundig mangels Zustellnachweises der BVE davon aus, dass der Vorlageantrag rechtzeitig ist. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Bestätigung vom 9.3.2015
Prim. Dr. G H, laut Vermerk von der Schweigepflicht von B C entbunden (oberhalb des Namens B C wurde mit "i.V. AC", offenbar von der Mutter, unterschrieben), bestätigte am 9.3.2015 der PVA betreffend Antrag auf Waisenpension, dass B C seit 2012 in laufender ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe.
Auf Grund der psychischen Erkrankung des Patienten erscheint dieser derzeit und bis
auf weiteres erwerbsunfähig, von einer Wiedererlangung der Erwerbsunfähigkeit [richtig wohl: Erwerbsfähigkeit] ist
zumindest mittelfristig aus medizinischer Sicht nicht auszugehen.
Zuständigkeit zur Erledigung
Die Vorlage vom 10.9.2015 wurde von der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichts zunächst einer auf Grund der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts (Punkt 3.3.2. Geschäftsverteilung) unzuständigen Gerichtsabteilung zugeleitet.
Am 29.12.2016 stellte die mit dem Akt bisher befasste Richterin ihre Unzuständigkeit fest und veranlasste die Aktenabtretung an die zuständige Gerichtsabteilung 1085.
Mitteilungen vom 4.1.2017, vom 5.1.2017, vom 8.1.2017 und vom 16.1.2017
Am 4.1.2017 erkundigte sich der Sohn der Bf, B C, bei der zuständigen Richterin nach dem Stand des Verfahrens, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass der Akt erst kürzlich bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sei und demnächst bearbeitet werde. Allerdings sei der Sohn nicht Partei dieses Verfahrens, Partei sei vielmehr seine Mutter, die den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gestellt habe.
Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Sohn der Richterin mit:
Grüssgott noch einmahl Fr. wanke ,
wollte Sie nur darüber informieren das dieses missverstaendniss bald behoben seien wird ,
meine mutter wird die bestaetigung über die aufhebung der sachwalterschaft welche nie existiert hatte , rein rechtlich gesehen von keinem bezirkgsgericht hat es nie einen derartigen beschluss einer plegschaftsache über meine person von meiner mutter A C gegeben ,
sondern nur eine vollmacht , ausgedruckt vom Notar im österreichischen registrierungs-verzeichnis , welches meine mutter mich im halbschlaf unter starker medikation hat unterschreiben lassen .
so wurde mir das von meiner mutter gesagt und auch vom bezirgsgericht als solches bestaetigt .
Bei ihnen diese woche noch einreichen . Danke .
Freundlichste Grüsse,
B C .
Die Richterin replizierte am 4.2.2017 mit E-Mail an den Sohn:
Sehr geehrter Herr C,
wie bereits telefonisch mitgeteilt, hat Ihre Mutter A C am 25.1.2013 beim Finanzamt für Sie Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag beantragt. Familienbeihilfe steht in Österreich, von Ausnahmen abgesehen, nicht dem Kind selbst, sondern einem Elternteil zu. Auf Grund dieses Antrages ist Partei des beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7104666/2015 anhängigen Verfahrens Ihre Mutter, nur diese ist in diesem Verfahren Ansprechpartner für das Gericht.
Ihre Mutter ist nach der Aktenlage seit 23.11.2012 als vertretungsbefugte nächste Angehörige im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde von Ihrer Mutter aber nicht in Ihrem Namen als Ihr Vertreter, sondern als Mutter, deren Haushalt sie dem damaligen Antrag zufolge angehörten, gestellt.
Bemerkt wird, dass, wie auch der Bestätigung über die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu entnehmen, die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen gemäß § 284d Abs. 2 ABGB nicht eintritt oder endet, soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder widerspricht. In diesem Fall ist der nächste Angehörige nicht mehr berechtigt, die ihm ausgestellte Bestätigung über die Registrierung seiner Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis im Rechtsverkehr zu verwenden.
Das Verfahren zur Zahl RV/7104666/2015 wird vom Bundesfinanzgericht in den nächsten Wochen entschieden werden, wobei die Entscheidung Ihrer Mutter als Partei des Verfahrens zugestellt wird.
Sollten Sie nicht dem Haushalt Ihrer Mutter angehören und Ihre Mutter Ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, haben Sie gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. In diesem Verfahren wären Sie selbst Partei. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Wanke
Der Sohn schrieb wiederum am 5.1.2017:
DANKE :
Aber ich bitte Sie innstaendig ; nicht jetzt auf einmahl, nach 5 jahren ; diesen ganzen Fall in 2- 3 wochen schnell zu beenden ...
Ohne wichtige Informationen, neue Informationen bezüglich meines Gesundheitszustandes und Ursache erhalten zu haben,
sowie klare Feststellung über die offenen Fragen vom Hr.Dr. Primar L M .
Doch um dies auch jetzt auch aus dem Chaos, der verschiedenen Aertztlichen Interpretationen und Berichte,
der immer selben Diagnose zusammenfassen zu können, braeuchte der herr Primar wie er mir gestern am abend mitgeteilt hatte
ein schreiben von mir, was genau besagt, welche fragen überhaupt offen liegen .
Also würde ich Sie bitten , entweder mir oder meiner mutter genau zu erklaeren warum seit 2012 trotz einer bekannten 50 % - 57 % neurologisch / psychischer Invaliditaet keine Entscheidung zur Gewaehrleistung gefallen werden konnte .
Daher das viel Zeit vergangen ist . Vielleicht war es ja grad jetzt auch ein wie ich immer zu sagen pflege, ein " sinnvoller Zufall "
das dieser Fall irrtümlicher weise ein ganzes Jahr bei einer anderen Richterin gelegen ist, und ich auch in dieser Zeit mich genügend regenerieren konnte um auch rücksprache geben zu können, meinen Aertzten gegenüber und auch den Ämtern gegenüber, ist dies wahrscheinlich kurz nach weihnachten und auch kurz vor meinem Geburtstag ein guter Zeitpunkt dieses Chaos ein für alle mahl richtig zu beenden .
Hochachtungsvoll
B C
Ferner schrieb der Sohn am 8.1.2017:
GRÜSSE GOTT FR. WANKE;
IHRE KOLEGIN, FRAU DR. E F, HATTE MIR BEI DEM LETZTEN GESPRAECH EMPFOHLEN ‚
WELCHES ICH MIT IHR NUR TELEFONISCH FÜHREN KONNTE ‚ WEIL SIE JA LEIDER, WIE SIE WAHRSCHEINLICH
WISSEN, ERKRANKT WAR ÜBER DIE WEINACHTSZEIT ‚ UND DEN BESAGTEN TERMIN DEN SIE MIR DAMALS
GEGEBEN HATTE AM 22.12, LEIDER DADURCH AUCH NICHT WAHRNEHMEN KONNTE ‚ BEVOR SIE MICH DANN ZU
MEINEM ÜBERASCHEN GEGEN ENDE DES TELEFONATS INFORMIERT HATTE,
DAS SIE SELBST EIGENTLICH GAR NICHT DIE ZUSTAENDIGE RICHTERIN WAERE, UND DAS DER MEINER AKT
LEIDER WEGEN PERSONALMANGELS, IRRTÜMLICHER WEISE ( EIN GANZES JAHR ) BEI IHRER KANZLEI
GELEGEN WAERE ‚
NACHDEM ‚ DASS, JA DAS FINANZGERICHT IM BEFUNDBERICHT DER PSYCHOSOZIALEN-DIENSTE 3. VOM
JAHR 2013 ZUR GEWAEHRLEISTUNG DER ERHOEHTEN FAMILIENBEIHILFE BEDAUERLICHER WEISE OHNE MEIN
WISSEN VOLLKOMMEN FALSCH INFORMIERT WURDE ÜBER MEINE PERSON UND NOCH VIEL WICHTIGER ÜBER
MEINE KRANKENGESCHICHTE .
ICH IHNEN UND DEM BUNDES-FINANZGERICHT DOCH, ALLES WAS ICH ZU MELDEN HABE, SCHRIFTLICH
WEITERGEBEN SOLL ‚
DENN DAS SEI DIE ANGEMESSENE VORANGEHENSWEISE, IN EINER AMTS-ANGELEGENHEIT, DAMIT AUCH MEIN
ANLIEGEN EINGETRAGEN
WERDEN KANN IN DEN AKT . WAS ICH HIERMIT JETZT AUCH GEDENKE ZU TUN .
DIES IST JETZT DIE REALE KRANKENGESCHICHTE DES PATIENTEN B C . ALS RICHTIG STELLUNG
GEGENUBER DEM BEFUNDBERICHT DER PSYCHOSOZIALEN-DIENSTE VON 2013 .
ICH BIN IM JAHRE 1986 GEBOREN, ALSO VOR 30 JAHREN, IN DER KRANKENANSTALT RUDOLFSTIFFUNG ‚ BEI
MEINER GEBURT,
HAT MAN MICH SEPARAT, VON MEINER MUTTER HALTEN UND MEDIZINISCH VERSORGEN MÜSSEN, MIT DER
BEGRÜNDUNG HIN, DAS ICH IM GESICHTS— BZW. NASEN UND WANGEN BEREICH BLAU ANGELAUFEN SEI ‚ UND
MAN HAT MICH DARAUFHIN AUCH KÜNTSLICH BEATMEN MÜSSEN FÜR EINEN ZEITRAUM VON MEHREREN TAGEN
VIELLEICHT SOGAR WOCHEN . DARAN KANN ICH MICH NICHT MEHR SO GUT ERINNERN .
ICH MÜSSTE DIES IM ARCHIV DER RUDOLFSTIFTUNG ANFRAGEN, UM AUCH GENAUE DOKUMENTATIONEN ZU
BEKOMMEN, DIE ICH IHNEN AUCH NICHT VORENTHALTEN WOLLEN WURDE WENN SIE MIR AUCH DIE ZEIT DAZU
GEBEN WURDEN .
BEVOR SIE DEN AKT SCHLIESSEN UND DEN FALL BEENDEN.
GERADE JETZT .
WO ICH MEIN LEBEN ENDLICH WIEDER SELBST IN DIE HÄNDE GENOMMEN HABE, UND DADURCH DAS ICH JETZT AUCH KEINEN KONTAKT MEHR
ZU KEINER DIESER PARTEIEN PFLEGE UND NICHT MEHR HINGEHALTEN ODER IRREGELEITET WERDEN KANN UND MICH EINZIG UND ALLEIN WIE
SCHON FRUHER DER FALL NUR UM MEIN EIGENES GESUNDHEITLICH-SOZIALES GLEICHGEWICHT KUMMERE .
ICH MÖCHTE AUCH DAZU HINZUFÜGEN, DIES VON MEINER MUTTER ERFAHREN ZU HABEN , DOCH VON ALLEINE
HAT MAN MIR DIES NICHT ERZAEHLT . ICH NEHME AN, WEIL MAN SEINEM KIND KEINE ANGST MACHEN WOLLTE
DOCH WEIL ICH JA IN MEINEM KÖRPER SELBST STECKE, UND EINDEUTIG SPÜRTE, DAS DA ETWAS NICHT
STIMMT, WEGEN DEM ALLGEMEINEN KÖRPERLICHEM GEFÜHL, WUSSTE ICH, DASS ICH DEM
NACHZUGEHEN HABE . ICH HABE ALS ICH NOCH EIN KLEINES KIND WAR, ABENDS, BEIM TEE UND STRICKEN,
MICH ZU MEINER MUTTER GESETZT UND GESCHICKT UNTER EINER GEDULDIG KREIERTEN GEMÜTLICHEN
ATMOSPHAERE ‚
DIE MEINE MUTTER OFFEN UND GESPRAECHIG MIR GEGENÜBER GEMACHT HAT, DIES HERAUSFINDEN MÜSSEN
DENN NAEMLICH DIESE ;
ZU MEINEM_ GESUNDHEITSZUSTAND, JETZT AUCH FRAGLICH DAZU BEKOMMENDEN EREIGNISSE BEI MEINER
GEBURT, WURDEN HÖCHSTWAHRSCHEINLICH, AUCH DIE OFFENEN FRAGEN UBER MEINE
KRANKHEITSGESCHICHTE BEANTWORTEN, OB GEBURTSERKRANKUNG ODER NICHT ‚ SOWIE ALS AUCH ‚ DIE (
5) IMMER STAERKER GEWORDENEN STROMSCHLAEGE DURCH MEIN GANZES
NERVENSYSTEM DIE ICH IM ZEITRAUM MEINER KINDHEIT, BIS SPAETERE JUGEND ERLEBT HABE, VIELLEICHT
AUCH, NOCH, WEITERHIN ERLEBEN WERDE . ABER
DA ICH LEIDER DAMALS GEGENÜBER KEINER PERSON DAVON ERZAEHLEN KONNTE, WEIL ICH ERTSENS . NICHT
WUSSTE WAS DAS WAR, UND MIR NUR DENKEN KONNTE DAS ES VIELLEICHT NUR ETWAS ZUM LEBEN DAZU
GEHÖRENDES NORMALES WAR WAS JEDER HATTE, ODER NUR MANCHE, VIELLEICHT NUR MANCHE DIE ICH
NICHT KENNE, DIE IN ANDEREN LAENDERN LEBEN WÜRDEN, ODER WIEDER WASS GANZ ANDERES . UND ICH
HATTE ANGST GANZ AM ANFANG, ICH WAR JA NOCH EIN KIND, EIGENTLICH HABE ICH NOCH IMMER ANGST ‚
UND AUCH, WEIL ICH, ALS ICH ES DANN DOCH VERSUCHT HABE, JEMANDEM DAVON ZU ERZAEHLEN,
ICH SOFORT VON DIESEN JENIGEN, MEINER FAMILIE UND AERTZTEN, ALS SELBST DAS PROBLEM, ODER SOGAR
AUCH ALS EIN PROBLEM-KIND, BETRACHTET, ODER GAR EINGESTUFT UND ABGESTEMPELT WURDE ‚ UND
BEDAUERLICHER WEISE ICH AUCH REGELRECHT BESTRAFT WURDE, SOBALD ICH DARAUF BESTANDEN HABE,
DAS DA ETWAS NICHT STIMMT BEI MIR ‚ MEINEM KÖRPER, MEINEM HERZRHYTMUS, MEINEN ATEMWEGEN,
MEINER KONDITION, SCHON ALS KIND, HATTE ICH KREISLAUF-PROBLEME, SCHWINDLKEIT,
UNKONTROLLIERBAR AGRESSIVE NERVENPULSIERUNGEN, SEHR STARKE MAGEN-DARM PROBLEME,
DAUERHAFTE MIGRÄNE ‚SEHR VIELE ALPTRÄUME UND PERMANENTE SCHLAFSTÖRUNG, UND AUCH ANDERE
SENSATIONEN UND SYMTOMATIKEN WIE Z.B. EINE WEITAUS UNNATÜRLICHE SEHR FRAGLICHE ANZAHL AN
UNERKLAERLICHEN DEJA VU‘ S . DIE ALLES ANDERE ALS NORMAL WAREN ‚
SOVIEL HABE ICH SCHON SELBST ERKENNEN KÖNNEN .
AUCH OHNE DIE JAHRE LANGE ERFAHRUNG MIT DEM GANZEM DURCHS LEBEN ZU GEHEN UND OHNE MEDIZINER
ZU SEIEN .
GEHOEREN AUCH IN MEINEN AKT, WIE ICH FINDE .
ICH HABE NAEMLICH AUCH ZUFAELLIG VOR EIN PAAR TAGEN IN EINEM MEINER UMZUG KARTONS ‚ DEN OBEN
SCHON ERWAEHNTEN BEFUNDBERICHT DER PSYCHOSOZIALEN-DIENSTE GEFUNDEN , WELCHEM SEINE
EXISTENZ BIS DATO NICHT BEKANNT WAR ,
WELCHEN SIE ABER IN MEINEM AKT WIEDER FINDEN WERDEN .
EIN BEFUNDBERICHT ZUR GEWAEHRLEISTUNG DER ERHOEHTEN FAMILIENBEIHILFE WELCHER AN DAS
FINANZAMT IN MEINEM NAMEN , GESCHICKT WURDE ‚ INDEM ICH DIE AERTZTE,
G H UND I J , WELCHER IN PENISON IST SEIT DIESEM DAMALIGEM DATUM, IM GLEICHEN
JAHR SCHON ,
VON IHRER SCHWEIGEPFLICHT ENTBUNDEN HABEN SOLL, MIT DER UNTERSCHRIFT MEINER MUTTER , IN
WELCHEM MANN MICH GENAU SO , WIE IN MEINER KINDHEIT ALS EIN PROBLEM-KIND DARSTELLT ‚ UND
SOGAR VÖLLIG ÜBERFLÜSSIGE ANGELEGENHEITEN, AUCH NOCH NICHT EINMAHL DER WAHRHEIT
ENTSPRECHEND HINGESCHRIEBEN UND ALS MEDIZINSCHE DOKUMENTATION VERSENDET HAT ‚
DIE BEDAUERLICHERWEISE GENAU EBEN DIESE REAKTIONEN AUS MIR HERBEI RUFEN , DIE SACHEN GERADE
ZU STELLEN , WIE ZUM BEISPIEL DAS MEINE MUTTER . UND NICHT MEIN VATER DER GRUND GEWESEN
WAEHRE WARUM ICH UND MEIN AELTERER BRUDER IN WIEN GEBOREN WAEHREN, WARUM AUCH IMMER DAS
IRGENDEINE RELEVANZ HABEN SOLL IN DIESER ANGELEGENHEIT . ABER WENN DIESES THEMA SCHON EINMAHL
ANGESCHNITTEN WURDE, IST ES NICHT NUR ALS MENSCH MEINE PFLICHT. SONDERN AUCH, WEIL ES SICH
HIER UM EIN SEHR ERNSTES AMTS-VORGEHEN HANDELT, IN BELANGEN DER GESUNDHEIT UND BEHINDERUNG .
DIE WAHRHEIT AUSZUSPRECHEN, IN STELLEN WO SIE NICHT GANZ AUSGESPROCHEN WURDE, ODER SOGAR
WO DIE LÜGE EXISTIERT .
DENN AUCH DAS WÜRDE ERKLAEREN WARUM ÜBERHAUPT VIELES SOWEIT GEKOMMEN IST . DAS ICH
UBERHAUPT SOLCH EINEN BRIEF SCHREIBE .
[...]
UND NICHT MEIN BRUDER HATT BEI MEINEM VATER SEINER KLEINEN WOHNUNG AM K NACH DER
SCHEIDUNG UND SEINER KÜNDIGUNG GELEBT SONDERN ICH . WIE SIE VOM BEFUNDBERICHT FALSCH
INFORMIERT WURDEN .
UND NICHT MEIN BRUDER SONDERN ICH WAR DIE ANSPRECHPERSON BEI DEN PHILOSOPHISCHEN
UNTERHALTUNGEN DES LEBENS .
UND AUCH ALS ER IM STERBEN LAG WOLLTE ER MICH UNBEDINGT SEHEN UND ALLES WAS MEINER MUTTER
UND MEINEM BRUDER DAZU EINGEFALLEN WAR, WAR MICH SOFORT NACH SEINEM TOT ANZUKLAGEN UND
ANZUKLAGEN UND DANN NOCHEINMAHL ANZUKLAGEN .
BIS ICH TROTZ EINES KOMPLETT WEISSEN LEUGMUNDSZEUGNISSES VON DEN POLIZISTEN BEHANDELT WURDE
WIE EIN VERBRECHER .
ICH HABE ALLE IN DER FAMILIE IMMER ZUM LACHEN GEBRACHT HAT , UND NICHT ZUM WEINEN ‚
SOWIE MAN MICH IMMER ZUM WEINEN GEBRACHT HAT .
HIER GEHT ES UM DIE ANGELEGENHEIT EINER NEUROLOGISCH KRANKEN PERSON AUF DER SUCHE NACH
UNTERSTÜTZUNG UND DANKBAR NUTZEND WEITER ZU TRAGEN . DOCH MANN KOMMT JA GAR NICHT EINMAHL
ZUM ANFANG DES LEBENS .
ES TUT MIR WIRKLICH SEHR LEID . ABER DAS SIND EBEN GENAU DIE TRAURIGEN KERNPUNKTE DIE ALLES SO
KOMPLIZIERT MACHEN .
ES WIRD ALLES VERDREHT ERZAEHLT UND ICH WAAGE MICH NICHT HERAUSZUFINDEN WARUM . ICH MÖCHTE
NUR DAS MANN SICH AUF DAS WESENTLICHE KONTZENTRIERT . MEINE KRANKHEIT MEINE BEHINDERUNG UND
DIE LEISTUNG DIE MIR SEIT 30 JAHREN ZUSTEHT .
ICH WAR ES DER ALLE IN DER FAMILIE IMMER ZUM LACHEN GEBRACHT HAT , UND NICHT ZUM WEINEN ,
SOWIE MAN MICH IMMER ZUM WEINEN GEBRACHT HAT .
UND DAS MEINE ANFÄLLE WEGEN DROGENKONSUMES HERVOR GEKOMMEN WAEHREN . KANN LEIDER GOTTES
AUCH NICHT STIMMEN .
DENN ALS ICH 9 JAHRE ALT WAR, ALS ICH 12 JAHRE ALT WAR, ALS ICH 15 JAHRE ALT WAR, HABE ICH KEINE
DROGEN GENOMMEN, ABER ANFÄLLE GEHABT, VON DENEN ICH ZWAR EBEN NICHT WUSSTE DAS ES
TEMPORALLAPENANFÄLLE WAREN, SONDERN ICH HABE GEDACHT DADURCH DAS DIE AERTZTE MEINTEN DAS
ICH NICHTS HABEN WÜRDE OHNE MICH EINMAHL UNTERSUCHT ZU HABEN BIS ZU MEINEM 26. LEBENSJAHR WO
SICH DANN ALLES HERAUSGESTELLT HATTE ‚ UND DAMALS EBEN AUCH FAMILIÄR ICH BESTRAFT WURDE WENN
ICH DARAUF BESTAND DAS ICH ETWAS ERNSTES GESUNDHEITLICHES HABE DACHTE ICH MIT DER ZEIT DAS ES
VIELLEICHT ETWAS SUPERNATÜRLICHES SEI DADURCH DAS ICH JA NOCH EIN KIND WAR . UND
MANCH ANDERE PARTEIEN SOWIE LEHRER ODER AUFPASSER IN DER SCHULE ODER ELTERNTEILE VON
FREUNDEN BEI DENEN ICH ZU BESUCH WAR ODER AUCH FREUNDE DIE AUCH ZWAR SELTEN BEMERKT, ABER
WENN BEMERKT , DANN MIT ENTSCHLOSSENER SICHERHEIT DARAUF HINWEISEN WOLLTEN DAS DA ETWAS MIT
MIR NICHT STIMMT GESUNDHEITLICH WEIL JA ZU DER ZEIT JEDER DAS RAETSEL UM DEN B LÖSEN WOLLTE
KAMEN RASCH AN ERSTER STELLE ZU MEINER MUTTER UND STANDEN DANN ABER AUCH WIEDER SEHR
SCHNELL VOR DEM GLEICHEN PROBLEM WIE ICH . DOCH IHNEN FEHLTE LEIDER NOCH EIN BISSCHEN DIE
FAEHIGKEIT AN ETWAS HOEHERES ZU GLAUBEN WAHRSCHEINLICH WEIL SIE JA NICHT SELBST BETROFFEN
WAREN SOMIT WAR ES MEHR EIN SHOCK IN ERSTER LINIE DOCH ICH KONNTE SIE ALLE DANN AUF WEITERES
MIT MEINER ZUVERSICHT BERUHIGEN .
ALS ICH DANN MIT DEM WIENER NACHTLEBEN ANGEFANGEN HATTE MEINE BEKANNTSCHAFT ZU MACHEN ZU DEN ZEITEN ALS ICH NOCH ALS HOTELKAUFMANN TAETIG WAHR FÜR 60 BIS 90 STUNDEN DIE WOCHE ... . HABE ICH AUCH ANGEFANGEN EINEN TEIL MEINER VERDIENSTE IN DROGEN AUSZUGEBEN
ALS EXPERIMENTÖSES WERKZEUG ZU DER ZEIT, UND ES HAT SOGAR DAMALS SEHR GEHOLFEN GEGEN DIE
SYMPTOMATIKEN WELCHE DIE AERTZTE SEIT MEINER KINDHEIT SICH GEWEIGERT HABEN ZU BEHANDELN .
ALSO ‚ ICH BITTE SIE NOCHMALS INNSTAENDIG GEBEN SIE MIR DIE MÖGLICHKEIT IHNEN MIT DEM HERRN
PRIMAR L M BEVOR SIE JETZT IN GUTEM GLAUBEN EINEN GROSSEN FEHLER BEGEHEN . UND
DER UNGERECHTIGKEIT IHRE STIMME GEBEN , DIESE SACHE SAUBER UND RICHTIG ZU BEENDEN .
Die E-Mail vom 8.1.2017 wurde mit im Wesentlichen gleichen Inhalt am 16.1.2017 nochmals der Richterin übersandt:
GRÜSSE GOTT FR. WANKE ;
IHRE KOLEGIN, FRAU DR. E F, HATTE MIR BEI DEM LETZTEN GESPRAECH EMPFOHLEN ,
WELCHES ICH MIT IHR NUR TELEFONISCH FÜHREN KONNTE , WEIL SIE JA LEIDER, WIE SIE WAHRSCHEINLICH WISSEN, ERKRANKT WAR ÜBER DIE WEINACHTSZEIT , UND DEN BESAGTEN TERMIN DEN SIE MIR DAMALS GEGEBEN HATTE AM 22.12, LEIDER DADURCH AUCH NICHT WAHRNEHMEN KONNTE , BEVOR SIE MICH DANN ZU MEINEM ÜBERASCHEN GEGEN ENDE DES TELEFONATS INFORMIERT HATTE,
DAS SIE SELBST EIGENTLICH GAR NICHT DIE ZUSTAENDIGE RICHTERIN WAERE, UND DAS DER MEINER AKT LEIDER WEGEN PERSONALMANGELS,
IRRTÜMLICHER WEISE
( EIN GANZES JAHR )
BEI IHRER KANZLEI GELEGEN WAERE ,
NACHDEM , DASS, JA DAS FINANZGERICHT IM BEFUNDBERICHT DER PSYCHOSOZIALEN-DIENSTE 3. VOM JAHR 2013 ZUR GEWAEHRLEISTUNG DER ERHOEHTEN FAMILIENBEIHILFE BEDAUERLICHER WEISE OHNE MEIN WISSEN VOLLKOMMEN FALSCH INFORMIERT WURDE ÜBER MEINE PERSON UND NOCH VIEL WICHTIGER ÜBER MEINE KRANKENGESCHICHTE .
ICH IHNEN UND DEM BUNDES-FINANZGERICHT DOCH, ALLES WAS ICH ZU MELDEN HABE, SCHRIFTLICH WEITERGEBEN SOLL ,
DENN DAS SEI DIE ANGEMESSENE VORANGEHENSWEISE, IN EINER AMTS-ANGELEGENHEIT, DAMIT AUCH MEIN ANLIEGEN EINGETRAGEN
WERDEN KANN IN DEN AKT . WAS ICH HIERMIT JETZT AUCH GEDENKE ZU TUN .
DIES IST JETZT DIE REALE KRANKENGESCHICHTE DES PATIENTEN B C . ALS RICHTIG STELLUNG GEGENÜBER DEM BEFUNDBERICHT DER PSYCHOSOZIALEN-DIENSTE VON 2013 .
ICH BIN IM JAHRE 1986 GEBOREN, ALSO VOR 30 JAHREN, IN DER KRANKENANSTALT RUDOLFSTIFTUNG , BEI MEINER GEBURT,
HAT MAN MICH SEPARAT, VON MEINER MUTTER HALTEN UND MEDIZINISCH VERSORGEN MÜSSEN, MIT DER BEGRÜNDUNG HIN, DAS ICH IM GESICHTS- BZW. NASEN UND WANGEN BEREICH BLAU ANGELAUFEN SEI , UND MAN HAT MICH DARAUFHIN AUCH KÜNTSLICH BEATMEN MÜSSEN FÜR EINEN ZEITRAUM VON MEHREREN TAGEN VIELLEICHT SOGAR WOCHEN . DARAN KANN ICH MICH NICHT MEHR SO GUT ERINNERN .
ICH MÜSSTE DIES IM ARCHIV DER RUDOLFSTIFTUNG ANFRAGEN, UM AUCH GENAUE DOKUMENTATIONEN ZU BEKOMMEN, DIE ICH IHNEN AUCH NICHT VORENTHALTEN WOLLEN WÜRDE WENN SIE MIR AUCH DIE ZEIT DAZU GEBEN WÜRDEN .
BEVOR SIE DEN AKT SCHLIESSEN UND DEN FALL BEENDEN.
GERADE JETZT .
WO ICH MEIN LEBEN ENDLICH WIEDER SELBST IN DIE HÄNDE GENOMMEN HABE , UND DADURCH DAS ICH JETZT AUCH KEINEN KONTAKT MEHR ZU KEINER DIESER PARTEIEN PFLEGE UND NICHT MEHR HINGEHALTEN ODER IRREGELEITET WERDEN KANN UND MICH EINZIG UND ALLEIN WIE SCHON FRÜHER DER FALL NUR UM MEIN EIGENES GESUNDHEITLICH-SOZIALES GLEICHGEWICHT KÜMMERE .
ICH MÖCHTE AUCH DAZU HINZUFÜGEN, DIES VON MEINER MUTTER ERFAHREN ZU HABEN , DOCH VON ALLEINE HAT MAN MIR DIES NICHT ERZAEHLT . ICH NEHME AN, WEIL MAN SEINEM KIND KEINE ANGST MACHEN WOLLTE .
DOCH WEIL ICH JA IN MEINEM KÖRPER SELBST STECKE, UND EINDEUTIG SPÜRTE, DAS DA ETWAS NICHT STIMMT, WEGEN DEM ALLGEMEINEN GEFÜHL, WUSSTE ICH, DASS ICH DEM NACHZUGEHEN HABE . ICH HABE ALS ICH NOCH EIN KLEINES KIND WAR, ABENDS,
BEIM TEE UND STRICKEN, MICH ZU MEINER MUTTER GESETZT UND GESCHICKT UNTER EINER GEDULDIG KREIERTEN GEMÜTLICHEN ATMOSPHAERE ,
DIE MEINE MUTTER OFFEN UND GESPRAECHIG MIR GEGENÜBER GEMACHT HAT, DIES HERAUSFINDEN MÜSSEN .
DENN NAEMLICH DIESE ;
ZU MEINEM GESUNDHEITSZUSTAND, JETZT AUCH FRAGLICH DAZU BEKOMMENDEN EREIGNISSE BEI MEINER GEBURT, WÜRDEN HÖCHSTWAHRSCHEINLICH, AUCH DIE OFFENEN FRAGEN ÜBER MEINE KRANKHEITSGESCHICHTE BEANTWORTEN, OB GEBURTSERKRANKUNG ODER NICHT , SOWIE ALS AUCH ,
DIE (
5)
IMMER STAERKER GEWORDENEN STROMSCHLAEGE DURCH MEIN NERVENSYSTEM,
DIE ICH IM ZEITRAUM MEINER KINDHEIT, BIS SPAETERE JUGEND ERLEBT HABE, VIELLEICHT AUCH, NOCH, WEITERHIN ERLEBEN WERDE . ABER
DA ICH LEIDER DAMALS GEGENÜBER KEINER PERSON DAVON ERZAEHLEN KONNTE, WEIL ICH ERTSENS . NICHT WUSSTE WAS DAS WAR, UND MIR NUR DENKEN KONNTE DAS ES VIELLEICHT NUR ETWAS ZUM LEBEN DAZU GEHÖRENDES NORMALES WAR WAS JEDER HATTE, ODER NUR MANCHE, VIELLEICHT NUR MANCHE DIE ICH NICHT KENNE, DIE IN ANDEREN LAENDERN LEBEN WÜRDEN, ODER WIEDER WASS GANZ ANDERES . UND ICH HATTE ANGST GANZ AM ANFANG, ICH WAR JA NOCH EIN KIND, EIGENTLICH HABE ICH NOCH IMMER ANGST , UND AUCH, WEIL ICH, ALS ICH ES DANN DOCH VERSUCHT HABE, JEMANDEM DAVON ZU ERZAEHLEN, ICH SOFORT VON DIESEN JENIGEN, MEINER FAMILIE UND AERTZTEN, ALS SELBST DAS PROBLEM, ODER SOGAR AUCH ALS EIN PROBLEM-KIND, BETRACHTET, ODER GAR EINGESTUFT UND ABGESTEMPELT WURDE , UND BEDAUERLICHER WEISE ICH AUCH REGELRECHT
BESTRAFT
WURDE, SOBALD ICH DARAUF BESTANDEN HABE, DAS DA ETWAS NICHT STIMMT BEI MIR , MEINEM KÖRPER, MEINEM HERZRHYTMUS, MEINEN ATEMWEGEN, MEINER KONDITION, SCHON ALS KIND, HATTE ICH KREISLAUF-PROBLEME, SCHWINDLKEIT, UNKONTROLLIERBAR AGRESSIVE NERVENPULSIERUNGEN, SEHR STARKE MAGEN-DARM PROBLEME, DAUERHAFTE MIGRÄNE ,SEHR VIELE ALPTRÄUME UND PERMANENTE SCHLAFSTÖRUNG, UND AUCH ANDERE SENSATIONEN UND SYMTOMATIKEN WIE Z.B. EINE WEITAUS UNNATÜRLICHE SEHR FRAGLICHE ANZAHL AN
UNERKLAERLICHEN
DEJA VU`S . DIE ALLES ANDERE ALS NORMAL WAREN ,
SOVIEL HABE ICH SCHON SELBST ERKENNEN KÖNNEN .
AUCH OHNE DIE JAHRE LANGE ERFAHRUNG MIT DEM GANZEM DURCHS LEBEN ZU GEHEN UND OHNE MEDIZINER ZU SEIEN .
GEHOEREN AUCH IN MEINEN AKT, WIE ICH FINDE .
ICH HABE NAEMLICH AUCH ZUFAELLIG VOR EIN PAAR TAGEN IN EINEM MEINER UMZUG KARTONS , DEN OBEN SCHON ERWAEHNTEN BEFUNDBERICHT DER PSYCHOSOZIALEN-DIENSTE GEFUNDEN , WELCHEM SEINE EXISTENZ BIS DATO MIR NICHT BEKANNT WAR ,
WELCHEN SIE ABER IN MEINEM AKT WIEDER FINDEN WERDEN .
EIN BEFUNDBERICHT ZUR GEWAEHRLEISTUNG DER ERHOEHTEN FAMILIENBEIHILFE WELCHER AN DAS FINANZAMT IN MEINEM NAMEN , GESCHICKT WURDE , INDEM ICH DIE AERTZTE,
G H UND I J , WELCHER IN PENISON IST SEIT DIESEM DAMALIGEM DATUM, IM GLEICHEN JAHR SCHON ,
VON IHRER SCHWEIGEPFLICHT ENTBUNDEN HABEN SOLL,
MIT DER UNTERSCHRIFT MEINER MUTTER
, IN WELCHEM MANN MICH GENAU SO , WIE IN MEINER KINDHEIT ALS EIN PROBLEM-KIND DARSTELLT , UND SOGAR VÖLLIG ÜBERFLÜSSIGE ANGELEGENHEITEN, AUCH NOCH NICHT EINMAHL DER WAHRHEIT ENTSPRECHEND HINGESCHRIEBEN UND ALS MEDIZINSCHE DOKUMENTATION VERSENDET HAT ,
DIE BEDAUERLICHERWEISE GENAU EBEN DIESE REAKTIONEN AUS MIR HERBEI RUFEN , DIE SACHEN GERADE ZU STELLEN, WIE ZUM BEISPIEL DAS MEINE MUTTER . UND NICHT MEIN VATER DER GRUND GEWESEN WAEHRE WARUM ICH UND MEIN AELTERER BRUDER IN WIEN GEBOREN WAEHREN, WARUM AUCH IMMER DAS IRGENDEINE RELEVANZ HABEN SOLL IN DIESER ANGELEGENHEIT . ABER WENN DIESES THEMA SCHON EINMAHL ANGESCHNITTEN WURDE, IST ES NICHT NUR ALS MENSCH MEINE PFLICHT. SONDERN AUCH, WEIL ES SICH HIER UM EIN SEHR ERNSTES AMTS-VORGEHEN HANDELT, IN BELANGEN DER GESUNDHEIT UND BEHINDERUNG .
DIE WAHRHEIT AUSZUSPRECHEN, IN STELLEN WO SIE NICHT GANZ AUSGESPROCHEN WURDE, ODER SOGAR WO DIE LÜGE EXISTIERT .
DENN AUCH DAS WÜRDE ERKLAEREN WARUM ÜBERHAUPT VIELES SOWEIT GEKOMMEN IST. DAS ICH ÜBERHAUPT SOLCH EINEN BRIEF SCHREIBE .
[...]
UND NICHT MEIN BRUDER HAT BEI MEINEM VATER SEINER KLEINEN WOHNUNG AM K NACH DER SCHEIDUNG UND SEINER KÜNDIGUNG GELEBT SONDERN ICH .‘
WIE SIE VOM BEFUNDBERICHT FALSCH INFORMIERT WURDEN .
UND NICHT MEIN BRUDER SONDERN ICH WAR DIE ANSPRECHPERSON BEI DEN PHILOSOPHISCHEN UNTERHALTUNGEN DES LEBENS .
UND AUCH ALS ER IM STERBEN LAG WOLLTE ER MICH UNBEDINGT SEHEN UND ALLES WAS MEINER MUTTER UND MEINEM BRUDER DAZU EINGEFALLEN WAR, WAR MICH SOFORT NACH SEINEM TOT ANZUKLAGEN UND ANZUKLAGEN UND DANN NOCHEINMAHL ANZUKLAGEN .
BIS ICH TROTZ EINES KOMPLETT WEISSEN LEUGMUNDSZEUGNISSES VON DEN POLIZISTEN BEHANDELT WURDE WIE EIN VERBRECHER . SOWIE ES AUCH BEI MEINEM VATER GEMACHT WURDE NACH DER SCHEIDUNG WAS DAZU GEFUEHRT HAT DAS ER GEKÜNDIGT WURDE.
ICH HABE ALLE IN DER FAMILIE IMMER ZUM LACHEN GEBRACHT HAT , UND NICHT ZUM WEINEN ,
SOWIE MAN MICH IMMER ZUM WEINEN GEBRACHT HAT .
HIER GEHT ES UM DIE ANGELEGENHEIT EINER NEUROLOGISCH KRANKEN PERSON AUF DER SUCHE NACH UNTERSTÜTZUNG . DOCH MANN KOMMT JA GAR NICHT EINMAHL ZUM ANFANG DES LEBENS .
ES TUT MIR WIRKLICH SEHR LEID FÜR DIE THEATRALIC . ABER DAS SIND GENAU DIESE TRAURIGEN KERNPUNKTE DIE ALLES SO KOMPLIZIERT MACHEN .
ES WIRD ALLES VERDREHT, UND ICH WAAGE MICH NICHT WIRKLICH HERAUSZUFINDEN WARUM . ICH MÖCHTE NUR DAS MANN SICH AUF DAS WESENTLICHE HIER KONTZENTRIERT .
MEINE KRANKHEIT MEINE BEHINDERUNG UND DIE LEISTUNG DIE MIR SEIT 30 JAHREN ZUSTEHT .
UND DAS MEINE ANFÄLLE WEGEN EINEM DROGENKONSUMES HERVOR GEKOMMEN WAEHREN . KANN LEIDER GOTTES AUCH NICHT DER WAHRHEIT ENTSPRECHEN .
DENN ALS ICH 9 JAHRE ALT WAR, ALS ICH 12 JAHRE ALT WAR, ALS ICH 15 JAHRE ALT WAR, HABE ICH KEINE DROGEN GENOMMEN, ABER ANFÄLLE GEHABT,
VON DENEN ICH ZWAR NICHT WUSSTE DAS ES TEMPORALLAPENANFÄLLE WAREN,
ICH HABE NÄMLICH, DADURCH, DAS DIE AERTZTE MEINTEN, DAS ICH NICHTS HABEN WÜRDE,
OHNE, MICH UNTERSUCHT ZU HABEN, MIT EINEM EEG- ODER CT- MRT- BIS EBEN ZU MEINEM 26. LEBENSJAHR IN DER NEUROLOGIE DES OTTO WAGNER SPITALS UND DEM ROSENHÜGEL
WO SICH DANN ALLES HERAUSGESTELLT HATTE , UND DAMALS EBEN AUCH ICH LEIDER FAMILIÄR LEIDER SEHR HART BESTRAFT WURDE WENN ICH DARAUF BESTAND DAS ICH ETWAS ERNSTES GESUNDHEITLICHES HABE DACHTE ICH MIT DER ZEIT DAS ES VIELLEICHT ETWAS SUPERNATÜRLICHES SEI, DADURCH DAS ICH JA ERST NOCH EIN 9 JAEHRIGES KIND WAR .
UND MANCH ANDERE PARTEIEN, SOWIE LEHRER ODER AUFPASSER IN DER SCHULE ODER ELTERNTEILE VON FREUNDEN BEI DENEN ICH ZU BESUCH WAR ODER AUCH FREUNDE DIE AUCH ZWAR SELTEN BEMERKT, ABER WENN BEMERKT , DANN MIT SICHERER ENTSCHLOSSENHEIT DARAUF HINWEISEN WOLLTEN DAS DA ETWAS MIT MIR NICHT STIMMT, GESUNDHEITLICH, WEIL JA ZU DER ZEIT JEDER DAS RAETSEL UM DEN B LÖSEN WOLLTE KAMEN RASCH AN ERSTER STELLE ZU MEINER MUTTER UND STANDEN DANN ABER AUCH WIEDER GENAU SO SCHNELL VOR DEM GLEICHEN PROBLEM WIE ICH . DOCH IHNEN FEHLTE LEIDER, NOCH EIN BISSCHEN DIE FAEHIGKEIT, AN ETWAS HOEHERES ZU GLAUBEN, WAHRSCHEINLICH WEIL SIE JA NICHT SELBST DAVON BETROFFEN WAREN SOMIT WAR ES MEHR EIN TIEFER GESICHTSVERZEHRENDER SHOCK IN ERSTER LINIE, DOCH ICH KONNTE SIE MEISTENS DANN BIS AUF WEITERES MIT MEINER ZUVERSICHT BERUHIGEN .
UND ALS ICH DANN MIT DEM WIENER NACHTLEBEN ANGEFANGEN HATTE,
MEINE BEKANNTSCHAFT ZU MACHEN, ZU DEN ZEITEN ALS ICH NOCH ALS HOTELKAUFMANN TAETIG WAHR FÜR 60 BIS 90 STUNDEN DIE WOCHE, .... HABE ICH AUCH ANGEFANGEN, EINEN TEIL MEINER VERDIENSTE IN DROGEN AUSZUGEBEN ALS EXPERIMENTÖSES WERKZEUG ZU DER ZEIT, UND ES HAT SOGAR DAMALS SEHR GEHOLFEN GEGEN DIE SYMPTOMATIKEN WELCHE DIE AERTZTE SEIT MEINER KINDHEIT SICH GEWEIGERT HABEN ZU BEHANDELN .
DOCH WENN ICH DAMALS GEWUSST HATTE, DAS ICH DIESE KRANKHEITEN HABE HAETTE ICH NATÜRLICH KÜRZER GETRETEN .
ALSO , ICH BITTE SIE NOCHMALS INNSTAENDIG GEBEN SIE MIR DIE MÖGLICHKEIT IHNEN MIT DEM HERRN PRIMAR L M
BEVOR SIE JETZT IN GUTEM GLAUBEN EINEN GROSSEN FEHLER BEGEHEN . UND DER UNGERECHTIGKEIT IHRE STIMME GEBEN . DIESE SACHE NOCH SOLANGE ES DIE MÖGLICHKEIT GIBT SAUBER UND RICHTIG ZU BEENDEN .
MIT GROESSTEM RESPEKT .
B C.
Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis
Mit Telefax wurde am 9.1.2017 folgendes Schreiben eines Notars an die Bf vom 8.1.2015 vorgelegt:
Sehr geehrte Frau C!
Ihr Sohn B C hat heute in meiner Kanzlei schriftlich seinem Widerspruch gegen Ihre Vertretungsbefugnis erklärt und mich um dessen Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ersucht.
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie daher nicht mehr berechtigt sind, Ihren Sohn im Rahmen der gesetzlichen Angehörigenvertretung zu vertreten oder die Ihnen ausgestellte Bestätigung über die Registrierung Ihrer Vertretungsbefugnis im ÖZVV im Rechtsverkehr zu verwenden.
Beigefügt war die Kopie der Registrierungsbestätigung, aus der sich ergibt, dass die Wirksamkeit der Vertretungsbefugnis am 8.1.2015 endete.
Gleichzeitig gab der Sohn seine neue Anschrift bekannt.
Mitteilung der Richterin vom 18.1.2017
Die Richterin teilte dem Sohn mit E-Mail vom 18.1.2017 mit:
Sehr geehrter Herr C!
Danke für die übermittelten Informationen. Diese werden in die Entscheidung aufgenommen werden.
Zu Ihrer E-Mail vom 5.1.2017 darf ich Ihnen mitteilen, dass Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ist, dass Sie erstens derzeit voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind und dass zweitens diese voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres eingetreten ist. Hierbei genügt es nicht, dass eine Erkrankung, die zu einer nunmehrigen Erwerbsunfähigkeit geführt hat, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden hat, eine derartige Erkrankung muss vielmehr bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres so schwer gewesen sein, dass schon damals von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen war. Im Jahr 2012 waren Sie bereits 26 Jahre alt, daher würde eine erst zu diesem Zeitpunkt eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Es kommt somit darauf an, ob der Nachweis geführt werden kann, dass Ihre Erkrankung(en) bereits vor dem Jahr 2007 so schwer war(en), dass schon damals eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen gewesen wäre. Eine allfällige neue fachärztliche Bestätigung müsste sich mit dieser Frage genau und nachvollziehbar auseinandersetzen.
Mit der nunmehrigen Entscheidung des BFG, die Ihrer Mutter als Beschwerdeführerin zugestellt werden wird, wird das Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag nicht abgeschlossen sein, sondern wird das Finanzamt, wie in der Entscheidung dargestellt, weitere Ermittlungen vorzunehmen haben. Dabei können dem Finanzamt noch alle Ihnen wesentlich erscheinenden Informationen übermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Wanke
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 262 BAO lautet:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a)
wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b)
wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 264 BAO lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a)
der Beschwerdeführer, ferner
b)
jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a)
§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b)
§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c)
§ 255 (Verzicht),
d)
§ 256 (Zurücknahme),
e)
§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f)
§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)
weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b)
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Angefochtener Bescheid gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an
Die Vorlage vom 10.9.2015 nennt als angefochtenen Bescheid jenen vom 8.4.2013.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2015 spricht über eine Beschwerde der Bf "vom 06.05.2013" gegen den "Abweisungsbescheid erhöhte Familienbeihilfe vom 08.04.2013" ab.
Damit übersieht das Finanzamt, dass der Abweisungsbescheid vom 8.4.2013 zufolge des Beschlusses BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Durch die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO).
Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung
Die Beschwerde (damals: Berufung) der Bf vom 3.5.2013 (eingelangt 6.5.2013) wurde durch den Beschluss BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014 erledigt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2015 ist somit rechtswidrig ergangen. Ihr liegt keine (unerledigte) Beschwerde zugrunde.
Sie ist auf Grund des am 18.5.2015 beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrags ersatzlos aufzuheben (zur Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung vgl. BFG 19.9.2016, RV/7104021/2016).
Weiterhin unerledigter Antrag
Durch die Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 8.4.2013 mit Beschluss BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014 ist der Antrag der Bf vom 25.1.2013, eingelangt offenbar 31.1.2013, auf Zuerkennung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag nach wie vor unerledigt.
Das Finanzamt wird daher entweder Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu gewähren und hierüber eine Mitteilung auszustellen oder einen Abweisungsbescheid zu erlassen haben (§§ 11, 12, 13 FLAG 1967). Gegen einen allfälligen Abweisungsbescheid wäre erneut das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Hinweise für das weitere Verfahren
Partei
Verfahrensrechtlich ist darauf zu verweisen, dass nach den aktenkundigen Antragsformularen Beih 1 und Beih 3 Antragstellerin jeweils die Mutter A C ist, wobei das Formular Beih 3 auch vom Sohn B C mitunterfertigt wurde. Dass die Mutter nicht im eigenen Namen gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967, sondern als (damalige) Vertreterin ihres Sohnes für diesen gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gehandelt haben soll, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Wenn die Bf nicht im eigenen Namen, sondern im Namen ihres Sohnes Familienbeihilfe beantragen wollte, wird sie dieses gegenüber dem Finanzamt klarzustellen haben, Partei (§ 78 BAO) wäre in diesem Fall in weiterer Folge der Sohn, wobei nunmehr eine Vertretungsbefugnis der Mutter zufolge Widerspruchs des Sohns vom 8.1.2015 nicht mehr besteht.
Dass eine Sachwalterschaft hinsichtlich des Sohnes bestehe oder bestanden habe, wie dies im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 4.4.2013 ausgeführt wird, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.
Haushaltszugehörigkeit, Unterhaltskostentragung
Gemäß dem Formular Beih 1 soll der Sohn im Antragszeitraum bei der Mutter haushaltszugehörig gewesen sein, während im Formular Beih 3 unterschiedliche Adressen bezüglich Mutter und Sohn angegeben wurden.
Wenn von der Bf im eigenen Namen Familienbeihilfe für ihren Sohn beantragt wurde, wovon bisher auszugehen ist, wird vom Finanzamt das Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967), alternativ das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Unterhaltskostentragung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) zu prüfen sein.
Sollte die Bf im Namen ihres Sohnes für diesen Familienbeihilfe beantragt haben, wird das Finanzamt zu prüfen haben, ob dem Sohn von seiner Mutter im Antragszeitraum nicht überwiegend der Unterhalt geleistet wurde (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 6 FLAG 1967 (Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer) hingewiesen wird.
Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
Das Finanzamt hat nach Ergehen des Beschlusses BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014 ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice angefordert.
Dem Finanzamt sind offenbar von diesem Gutachten nur die "Metadaten" bekannt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, dass "Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice im Falle einer Abweisung eines Antrags auf Familienbeihilfe nicht ausreichend sind. Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen und in weiterer Folge, wie im Beschluss BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014 ausführlich ausgeführt, auf dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015).
Außerdem wird das Finanzamt die Angaben des Sohnes gegenüber dem Bundesfinanzgericht (siehe die oben wiedergegebenen E-Mails vom 4.1.2017, vom 5.1.2017, vom 8.1.2017 und vom 16.1.2017) zu berücksichtigen und die Darstellung des Krankheitsverlaufs vom 8.1.2017 bzw. 16.1.2017 dem Sozialministeriumservice zur Ergänzung der bisherigen Gutachten vorzulegen haben.
So wird das Sozialministeriumservice insbesondere auch auszuführen haben, ob der mehrfach in Befunden geäußerte Verdacht auf ("V.a.") Vorliegen einer Temporallappen-Epilepsie bzw. das Vorliegen einer solchen (siehe Schreiben des OWS vom 16.4.2013) bestätigt werden kann, bejahendenfalls warum das Sozialministeriumservice bei einer diagnostizierten Temporallappen-Epilepsie, die sich nach den Angaben des Sohnes bereits im Kindesalter manifestiert hat, von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeht, und warum die aktenkundigen Probleme in der Schule und beim Bundesheer ebenso wie das Verfahren wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung und die vorliegenden Befunde aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres in Zusammensicht mit der möglichen Symptomatik einer Temporallappen-Epilepsie nicht zur Feststellung des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres aus medizinischer Sicht ausreichend sind.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Dies festzustellen, bedarf es jedoch entsprechend fundierter gutachtlicher Ausführungen
Revisionszulassung
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da zu der Frage, ob eine Beschwerdevorentscheidung, die über eine bereits erledigte Beschwerde neuerlich abspricht, ersatzlos aufzuheben ist, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich ist.
Wien, am 18. Jänner 2017
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284d Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104666/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104666.2015
- Stammnummer
- 112962
- Gültig
- 18.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF