Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0040-Z3K/04
Pfändung einer Geldforderung als Anschlusspfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0040-Z3K/04vom 10.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vollstreckung ist nicht einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass der Ertrag einer Vollstreckungsmaßnahme (Fortsetzung oder Durchführung einer Vollstreckung) ihre Kosten übersteigen wird. Unerheblich bleibt hierbei die Entstehungsart des Ertrages.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. , P, vertreten durch Dr. Z, vom
27. April 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes a vom
25. März 2004, Zl. 5, betreffend Pfändung einer
Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt a hat mit Bescheid vom 20. Februar
2004, Zl. 1, eine Geldforderung in unbekannter Höhe, die Bf auf Grund
eines Bankguthabens gegen die A zustand, gemäß
§ 65
Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet. Die Pfändung
wurde durchgeführt, weil am Abgabenkonto 2 des Bf. zum Zeitpunkt der
Pfändung ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von
€ 118.747,36 bestand. Die Pfändungsgebühren für die
gegenständliche Pfändungsmaßnahme wurden mit
€ 1.192,55 ausgewiesen.
In der Berufung vom 22. März 2004 gegen diesen
Pfändungsbescheid wurde eingewendet, die Behörde erster Instanz habe
unter derselben Geschäftszahl bereits am 29. Juli 2002 eine derartige
Pfändung vorgenommen, wobei schon damals die Pfändungsgebühr von
€ 1.796,23 angelaufen sei, sodass die nunmehr neuerliche Pfändung
desselben Anspruches nur zu einer zusätzlichen und unnötigen
Kostenvermehrung, hinsichtlich der Pfändung selbst hingegen zur
Wiederholung der identen Maßnahme aus dem Jahre 2002 führe, was im
Gesetz keine Deckung finden könne.
Das Hauptzollamt a wies die Berufung mit der
Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2004 als unbegründet ab.
Ein Grund für die Einstellung der Vollstreckung nach § 16
Abs. 1 Z 6 AbgEO, liege nicht vor. Die Erwartung, dass eine
Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung eine die Kosten dieser
Vollstreckung übersteigenden Ertrag nicht ergeben würde, lasse sich
nur auf Grund einer Prognose im Einzelfall beantworten. Anforderungen an eine
solche Prognose dürften nicht überspannt werden. Das Hauptzollamt a
führte begründend weiter aus, es treffe zu, dass bereits am
29. Juli 2002 wegen eines damals aushaftenden vollstreckbaren
Rückstandes in Höhe von € 179.157,82 eine Pfändung des
Bankguthabens des Bf. bei der A , allerdings nicht unter derselben
Geschäftszahl (Anmerkung 1 ) sondern unter der Geschäftszahl 3,
vorgenommen worden sei. An Gebühren und Barauslagen seien für diese
damalige Pfändung € 1.796,23 entstanden, die Bf. mit Bescheid
vorgeschrieben worden wären. Die Pfändung vom 29. Juli 2002 habe
sich nur auf das zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbescheides
bestehende Guthaben in Höhe von € 63.160,07 erstreckt und nicht
später eingehende Zahlungen erfasst. Mit dem
verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20. Februar 2004 sei eine
Anschlusspfändung vorgenommen worden. Gepfändet sei ein seit der
Zustellung des Pfändungsbescheides vom 29. Juli 2002 neu entstandenes
Guthaben worden, welches laut Auskunft des Drittschuldners € 1.562,86
betragen habe. Der Berufungseinwand, es würde sich bei der mit dem Bescheid
vom 20. Februar 2004 veranlassten Vollstreckungsmaßnahme um eine
neuerliche Pfändung desselben Anspruches bzw. um die Wiederholung der
identen Maßnahme aus dem Jahre 2002 handeln, sei daher unzutreffend. Dem
Hauptzollamt a sei es im Rahmen einer Prognose im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 6 AbgEO als wahrscheinlich erschienen, dass auf dem
Konto des Bf. seit der Pfändung vom 29. Juli 2002 durch diverse
Zahlungen österreichischer Geschäftspartner neuerlich ein Guthaben
entstanden ist. In Anbetracht des seinerzeitigen Guthabens von € 63.150,07
sei von einem nicht unbeträchtlichen, die Höhe der
Pfändungsgebühren vermutlich jedenfalls übersteigenden Guthaben
ausgegangen worden. Diese Annahme habe sich durch den erfolg der angefochtenen
Pfändung bestätigt.
In seiner Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung
hielt der Bf. entgegen, das hinzu gekommene Guthaben stellte sich offensichtlich
als Guthabenszinsen und nicht als weitere Einzahlungen österreichischer
Geschäftspartner dar. Bereits eine Gegenüberstellung der von der
Behörde erster Instanz zitierten Zahlen verdeutliche, dass die
Pfändungsgebühr von € 1.796,23 höher als das
Zinsenguthaben von € 1.562,86 sei. Damit trete deutlich zu Tage, dass
die neuerliche Pfändung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht
standhalten könne und als zweckverfehlt aufzuheben sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 der AbgEO
erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels
Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der
Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt (Zollamt) dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Einstellungsgründe werden in den §§ 12
bis 14 und 16 AbgEO umschrieben. Vom Bf. wird nach seinem Vorbringen
offenkundig der Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1
Z 6 AbgEO ins Treffen geführt, wonach die Vollstreckung unter
gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf
Antrag oder von Amts wegen einzustellen sind, wenn sich nicht erwarten
lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen
die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben
wird.
Auch wenn das Hauptzollamt a in seiner Prognose über
die Wirtschaftlichkeit einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme in Form einer
Pfändung einer Geldforderung allenfalls zu Unrecht von Zahlungen
österreichischer Geschäftspartner ausgegangen sein mag, war die
verfahrensgegenständliche Pfändung zulässig. Auch die
Forderungspfändung von Guthabenszinsen war zulässig. Weder werden
solche von gesetzlichen Einstellungsgründen angesprochen noch durch den
Pfändungsbescheid vom 20. Februar 2004 ausgeschlossen. Vielmehr hat
der Pfändungsbescheid zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche neu
entstandene Guthaben unabhängig von der Entstehungsart von der
Pfändung erfasst waren ("Schuldgrund: Guthaben auf dem Girokonto 4 bzw. auf
einem sonst bei Ihnen geführten Girokonto des Abgabenschuldners"). Die
Pfändungsgebühr für die verfahrensgegenständliche
Pfändung betrug - wie im bezughabenden Pfändungsbescheid vom
20. Februar 2004 ausgewiesen - entgegen den Beschwerdeausführungen
nicht € 1.796,23 sondern € 1.192,55 und lag demnach nicht
über sondern unter dem verfügbaren Guthaben. Die fortgesetzte
Pfändung konnte daher einen die Kosten der Vollstreckung
übersteigenden Ertrag erwarten lassen, sodass sich der Bf. nicht auf den
Einstellungsgrund nach § 16 Abs. 1 Z AbgEO stützen
konnte.
Im Übrigen wird auf die
Begründungsausführungen der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0040-Z3K/04
- Stammnummer
- 11296
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF