Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100071/2014
Vorliegen eines Hinterziehungstatbestandes im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO im Falle nicht erklärter Vermögensveranlagungen in Liechtenstein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100071/2014vom 15.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abgesehen davon, dass die Frage, ob ausländische Einkünfte im Inland zu deklarieren sind, nicht davon abhängt, ob die Steuerpflicht bestimmter Einkünfte durch eine höchstgerichtliche Entscheidung geklärt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Einkommensteuerverfahren der Jahre 2000 bis 2008 betreffenden Erkenntnis vom 25. Februar 2015, 2011/13/0003, festgehalten, dass die Frage, ob Einkünfte einer in Liechtenstein ansässigen Stiftung oder aber den Stiftern oder den Begünstigten zuzurechnen sind, nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts zu beurteilen sei. Nach diesen dem Steuerrecht immanenten Grundsätzen ist die Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind, in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei ausschlaggebend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (vgl. VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003, mwN; ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Wien 1993, § 2 Tz 46; Gassner, Grundsatzfragen der Einkünftezurechnung, ÖStZ 20/2003, 438 ff). Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demnach demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt [vgl. VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003, mit Hinweis auf Ruppe in Ruppe (Hrsg.), Familienverträge, 141]. Die Zurechnung solcher Einkünfte erfolgt somit grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat.
Demzufolge war für die Beurteilung der Frage der Zurechnung des einer Stiftung gewidmeten Vermögens und der daraus resultierenden Erträge auch schon vor der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage allein entscheidend, ob die Stiftung bzw. der Stiftungsrat tatsächlich über das gestiftete Vermögen verfügen konnte oder ob der Stifter gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer einen bestimmenden Einfluss nehmen konnte bzw. aufgrund eines entsprechenden Mandatsvertrages nehmen hätte können (zur diesbezüglichen Diskussion in der Literatur vgl. ua. Tanzer, Der steuerliche Durchgriff gegenüber österreichischen Privatstiftungen, ecolex 2004, 471 ff; Schmidt, Einkünftezurechnung, Missbrauch und wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Stiftungsvorgängen, ecolex 1999, 847 ff; Mattes, Stiften und Stiftungen aus der Sicht des Betriebsprüfers, SWK 21/1999, 476 ff).
Die S-Stiftung ist unbestritten eine nach der neueren Terminologie als "transparent" bezeichnete Stiftung und wurden die Einkünfte dementsprechend AB als alleine Begünstigtem zugerechnet. AB hat die Stiftung errichtet und diese offensichtlich nach seinen Intentionen ausgestaltet. Er war demnach zur Erteilung von Weisungen und Instruktionen berechtigt und konnte sohin entsprechend Einfluss auf die Stiftung nehmen. Folglich konnte er über das Vermögen "seiner" Stiftung gleich einem Eigentümer verfügen und hat sich im Ergebnis somit gegenüber der vorhergehenden Veranlagung im Kern nichts Wesentliches geändert. Dass dadurch eine Änderung der Zurechnung der Einkünfte nicht bewirkt werden konnte, musste AB somit aber bewusst gewesen sein, zumal es angesichts des Umfanges des gestifteten Vermögens sowie seines unternehmerischen Sachverstandes nach Überzeugung des Senates ausgeschlossen werden kann, dass er im Vorfeld der Errichtung der Stiftung über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Ausgestaltung und die sich daraus ergebende unterschiedliche Zurechnung der Einkünfte nicht informiert worden wäre.
Im Hinblick auf seine Stellung als die hinter der Stiftung stehende bestimmende Person und den dadurch bedingten Wissensstand kann sich die steuerliche Vertretung somit aber auch nicht darauf berufen, dass AB wohl von der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch die Stiftung ausgegangen wäre.
Ist nach den im Beschwerdefall gegebenen Umständen, wie aufgezeigt, davon auszugehen, dass der Abgabepflichtige den entsprechenden "Wissensstand" tatsächlich hatte und ihm das steuerliche Fehlverhalten somit bewusst war bzw. er die Abgabenverkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat, war mit den Hinweisen auf die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 17.3.2009, FSRV/0087-L/03, betreffend einen mit den fallbezogenen Spezifika des internationalen Steuerrechts nicht vertrauten Wirtschaftstreuhänder bzw. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2008, 2008/13/0050, wonach der Vorwurf des "Wissen müssen" maximal ein fahrlässiges Verhalten, nicht jedoch Vorsatz begründen könne, nichts zu gewinnen.
Schließlich vermag auch der unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken und die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 EMRK erhobene Einwand, dass bei einem Verstorbenen das Vorliegen eines Vorsatzes nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, da die Schuld nicht unter Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Verstorbenen beurteilt werden könne, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass das rechtliche Gehör zumindest den jeweiligen lebenden Verfahrensbeteiligten, hier den beschwerdeführenden Erben, zusteht, ist vorsätzliches Handeln, wie oben ausgeführt, ohnedies aus dem nach außen in Erscheinung tretenden
Verhalten des Abgabepflichtigen zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung ergeben. Ergibt sich daraus, wie im Beschwerdefall, ein eindeutiges Gesamtbild, steht der Annahme vorsätzlichen Handelns daher auch nicht entgegen, dass dem zwischenzeitig verstorbenen Abgabepflichtigen kein rechtliches Gehör mehr gewährt werden kann. Auch nach der
Rechtsprechung des BFH kann zu dem Zweck, Steuern oder steuerliche Nebenleistungen festzusetzen, auch noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgestellt werden, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht wurde (vgl. BFH 1.8.2001, II R 48/00). Die Verweise der steuerlichen Vertretung auf die E
ntscheidungen des unabhängigen Finanzsenates vom 6. August 2007, RV/0199-F/04, und vom 12. Mai 2009, FSRV/0128-W/08, gehen in diesem Zusammenhang, abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung, ins Leere, hat der unabhängige Finanzsenat in den angeführten Entscheidungen doch keine dahingehende Aussage getroffen, dass bei einem Verstorbenen das Vorliegen eines Vorsatzes nicht mehr angenommen werden könnte.
Gesamthaft gesehen hat das Finanzamt somit zu Recht die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben herangezogen, zumal es dem Sinn der Verjährungsbestimmungen entspricht, dass für die Durchsetzung von Abgabenansprüchen ein längerer Zeitraum zur Verfügung steht, wenn der Abgabengläubiger, so wie im Beschwerdefall, keine Möglichkeit hatte, das Bestehen seines Abgabenanspruches zu erkennen (VwGH 14.7.1989, 86/17/0198).
Nachdem die Höhe der von der steuerlichen Vertretung ermittelten Einkünfte außer Streit steht und sich für das Bundesfinanzgericht aus der Aktenlage keine diesbezüglichen Bedenken ergaben, waren die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 war insoweit teilweise Folge zu geben, als die Ertragsanteile aus den ausländischen Investmentfonds entsprechend den Angaben der steuerlichen Vertretung mit 12.883,06 € und die ausländischen Kapitalerträge somit mit 141.980,50 € berücksichtigt werden.
3. Festsetzung von Anspruchszinsen
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO ist eine sich aus dem Gesetz ergebende objektive Rechtsfolge. Dabei ist der Abgabenbehörde weder ein Ermessen eingeräumt noch kommt es auf ein Verschulden bzw. Nichtverschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175).
Nachdem aus den oben angeführten Gründen Verjährung der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 nicht entgegenstand, erweisen sich auch die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide als rechtmäßig, zumal ein Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides gebunden ist und aufgrund dieser Bindung nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar ist, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 205 Tz 34; ebenso VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150, mwN). Wird der Abgabenbescheid abgeändert, hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316).
Den im Ergebnis mit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide begründeten Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Vorliegen des im Beschwerdefall strittigen vorsätzlichen Verhaltens wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung beurteilt; derartige nicht über den Einzelfall bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert jedoch, soweit erkennbar, zur Frage, ob das Vorliegen vorsätzlichen Verhaltens und damit der Tatbestand einer verwirklichten Abgabenhinterziehung auch noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgestellt werden kann. Hinsichtlich des Abspruches über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 sowie Einkommensteuer 2003 bis 2006 ist eine ordentliche Revision daher zulässig.
Geklärt ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Anspruchszinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar ist, dass der maßgebende Stammabgabenbescheid rechtswidrig ist (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150, mwN). Hinsichtlich des Abspruches über die Anspruchszinsenbescheide 2003 bis 2006 ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 15. Dezember 2016
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100071/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100071.2014
- Stammnummer
- 112920
- Gültig
- 15.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF