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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103155/2016

Nachsicht, Veräußerung eines Kommanditanteils an einer grundstücksbesitzenden KG, Einwendungen der Unrichtigkeit des VwGH-Erkenntnisses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103155/2016vom 15.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Punkt müsse die Bf. widersprechen. Die Vorschreibung einer Abgabe, die gesetzlich nicht gedeckt sei, sei gesetzwidrig und damit sehr wohl unbillig. Da alle Rechtsmittel im Abgabenfestsetzungsverfahren ausgeschöpft worden seien, könne sie im Rahmen der Abgabenfestsetzung nichts mehr machen. Der Antrag auf Nachsicht sei die einzige Möglichkeit, wie sie auf die unrechtmäßig vorgeschriebene Abgabe noch reagieren könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 227 dt AO könnten bestandkräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren nachgeprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig sei und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (BFH-Urteil vom 30.4.1981, VI R 169/78, BStBI II 1981, 611). Mehr als Beschwerden bei beiden Höchstgerichten einzubringen sei einem österreichischen Steuerzahler bei einem innerstaatlichen Sachverhalt wohl nicht möglich. „Bei der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten handelt es sich nämlich, wie schon aus der legistischen Stellung des § 236 BAO im sechsten Abschnitt der Bundesabgabenordnung abzuleiten ist, um eine Maßnahme der Abgabeneinhebung und nicht der Abgabenfestsetzung, bei der eine Rechtmäßigkeitskontrolle für bereits erlassene Abgabenbescheide nicht vorzunehmen ist (VwGH 29.11.1988, 88/14/0136; VwGH 18.1.1996, 93/15/0165, 0166). Im allein auf die Einhebung abstellenden Nachsichtsverfahren können somit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden grundsätzlich nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (VwGH 25.6.1990, 89/15/0119). Alle im Nachsichtsansuchen enthaltenen Vorbringen, welche darauf hinzielen, die Veräußerung eines Anteils an einer grundstücksverwaltenden KG als nicht steuerbar zu erachten bzw. unter den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EstG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012) zu subsumieren, sind zur Behandlung im Billigkeitsverfahren ungeeignet, weil dieses nicht dazu dienen darf, Feststellungen, welche in einer Entscheidung im Abgabenverfahren getroffen wurden (nämlich, dass im Falle der Veräußerung der Beteiligung nicht diese selbst, sondern die dahinterstehenden Wirtschaftsgüter Anknüpfungspunkt der Besteuerung sind), zu umgehen.“ Diese Ausführungen mögen ja alle dann zutreffen, wenn der Abgabenpflichtige im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht alle Rechtsmittel ausschöpfe oder wenn die im Zuge der Abgabenfestsetzung vorgenommene Würdigung vertretbar sei. Die Bf. habe hier aber den sehr speziellen Fall, dass weder der VwGH noch das BFG eine gesetzliche Grundlage für die lange Spekulationsfrist anführen und dass beide Instanzen mit der Begründung dem jeweiligen Spruch ganz offensichtlich widersprechen würden. Es liege also ganz offensichtlich eine rechtswidrig vorgeschriebene Abgabe vor. „Zur Frage der Nachsicht von Anspruchszinsen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.9.2008, 2007/15/0175, klargestellt, dass die Einhebung von Anspruchszinsen grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit darstellt.“ Auch in diesem Punkt hätte das Finanzamt dann Recht, wenn die Abgabe zu Recht vorgeschrieben worden wäre. Wenn aber die Abgabe gesetzlich nicht gedeckt sei, könnten wohl auch die Anspruchszinsen gesetzlich nicht gedeckt sein. Sei die Vorschreibung der Steuer selbst gesetzwidrig und damit unbillig, müsse das wohl auch für die Anspruchszinsen gelten. „Das Vorbringen der Nachsichtswerberin ist daher nicht geeignet, eine sachliche Unbilligkeit aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ Die Entscheidungen von BFG und VwGH seien rechtswidrig. Im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens sei kein Rechtsmittel mehr möglich. Demnach lägen alle Voraussetzungen für die Nachsicht der zu Unrecht vorgeschriebenen Abgabe vor. Zusammenfassend ersuche die Bf. die Finanzverwaltung, das BFG, den VwGH oder auch den VfGH entweder die lange Spekulationsfrist für den gegenständlichen Fall nachvollziehbar aus dem Gesetz abzuleiten oder aber mangels gesetzlich gedeckter Vorschreibung die Steuer nachzusehen. Die bisher gelieferten Begründungen von Finanzamt, VwGH und BFG würden eine rechtsstaatliche Bankrotterklärung und eine Beleidigung des Steuerpflichtigen darstellen. ********** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus: Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe könne eine persönliche oder sachliche sein. Festzustellen sei, dass im Nachsichtsverfahren eine persönliche Unbilligkeit nicht geltend gemacht worden sei, sodass lediglich zu prüfen gewesen sei, ob eine sachliche Unbilligkeit vorliege. Eine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO sei - unbeschadet der in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBI II 435/2005, beispielsweise aufgezählten Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff komme. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Ergebnis müsse seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst habe, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei (VwGH 24.05.2012, 2009/ 16/0039). Die in der Beschwerde im Einzelnen vorgebrachten Argumente, die allesamt darauf hindeuten würden, die nachsichtsgegenständlichen Abgaben seien „ohne gesetzliche Grundlage vorgeschrieben“ worden, seien bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide entkräftet worden (vgl. BFG vom 22.4.2015, RV/7104608/2014). Im vorzitierten Erkenntnis verweise das BFG auf die Rechtsprechung des VwGH vom 27.2.2014, 2011/15/0082, wonach Beteiligungen an Miteigentümergemeinschaften bzw. Personengesellschaften, seien sie vermögensverwaltend oder gewerblich tätig, nach dem Durchgriffsprinzip zu behandeln seien. Vorliegend sei daher auf die Veräußerung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hinsichtlich der von dieser Kommanditgesellschaft gehaltenen Grundstücke die Spekulationsfrist gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung anzuwenden. Soweit sich das Begehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis auf die ihrer Ansicht nach sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung stütze, sei dem Folgendes entgegen zu halten: Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setze die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche könne grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr müsse die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst beträfen. Im Nachsichtsverfahren könnten daher nicht Einwände wiederholt bzw. nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren bereits erfolglos geltend gemacht worden seien bzw. geltend zu machen gewesen wären (vgl. VwGH 24.1.2007, 2003/13/0062). Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes sei, und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt würden, könne nicht durch Nachsicht erhoben werden (vgl. VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173). Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes, also durch einen inhaltlich rechtmäßigen Bescheid, ein vorn Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sei die Einziehung „nach der Lage des Falles“ unbillig (vgl. VwGH 11.9.1989, 88/15/0132). Im vorliegenden Verfahren sei daher die Frage zu beurteilen, ob durch die Festsetzung der nunmehr nachsichtgegenständlichen Körperschaftsteuern ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten sei. EStR 2000, Rz 6022 Satz 1 laute: „Im Hinblick auf die unmittelbare Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen ist auf die Beteiligung zB hinsichtlich der Grundstücksquote bei Anteilsveräußerungen vor dem 1.4.2012 die Spekulationsfrist für Grundstücke anzuwenden (§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012).“ Diese vom BMF geäußerte Rechtsauffassung sei im Abgabenfestsetzungsverfahren auch vom Finanzamt vertreten und vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.9.2014, 2012/13/0021, bestätigt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Festsetzung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben ihre Wurzeln in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf gehabt hätte, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine Belastung mit Abgaben ausgelöst habe, die nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwarten gewesen sei. Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprächen oder die der Gesetzgeber bei Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen habe, würden eine Billigkeitsmaßnahme nicht rechtfertigen, auch wenn im Einzelfall Härten auftreten würden (vgl. UFS 9.1.2009, RV/0385-L/08, mit Verweis auf Stoll BAO, 2428f). Sowohl von der Judikatur als auch der Lehre werde betont, dass es der Gesetzgeber in der Hand gehabt hätte, nicht gewünschte steuerliche Folgen einer gesetzlichen Maßnahme hintanzuhalten. Habe er dies nicht getan, so zwinge dies zum Schluss, dass er in den bloßen Folgen des erlassenen Gesetzes einen eine Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten rechtfertigenden Grund nicht erblickt habe. Nach Stoll (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2430 und S. 2437ff) spreche für diese Deutung vor allem, dass es rechtstaatlichen Grundsätzen nach heutigem Verständnis nicht entsprechen könne, ins Einzelne gehende ausdifferenzierte generelle Vorschriften mit einer überaus allgemein gehaltenen, mit unbestimmten Gesetzesbegriffen denkbar hoher Abstraktion gestalteten Generalklausel, wie dies § 236 BAO nun einmal sei, begegnen zu dürfen. Es sei nicht ersichtlich, dass vorliegend bei Anwendung des Gesetzes (§ 29 Z 2 iVm § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung; § 21 BAO) ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten sei. Vielmehr handle es sich um Auswirkungen der alle Steuerpflichtigen in der gleichen Lage ebenso treffenden Gesetzeslage. Eine Unbilligkeit lasse sich damit nicht begründen. Denn selbst materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) seien keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421). Im vorliegenden Fall liege weder ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor noch handle es sich um eine Abgabenschuld, die sich Ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt verhalte. Da insgesamt gesehen eine sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung nicht vorliege und eine persönlich bedingte Unbilligkeit nicht behauptet worden sei, fehle es schon am Vorliegen der im § 236 BAO angeführten Tatbestandsmerkmale. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. ********** Mit Schreiben vom 21.6.2016 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat und nahm zu den einzelnen Begründungspunkten der Beschwerdevorentscheidung Stellung: „Eine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II 435/2005, beispielsweise aufgezählten Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 24.5.2012, 2009/16/0039).“ Hinsichtlich des vorstehenden Absatzes möchte die Bf. vor allem zum letzten Satz Stellung nehmen. Wie sie im bisherigen Verfahren ja schon sehr weitwendig dargestellt habe, widerspreche die Anwendung der langen Spekulationsfrist im gegenständlichen Fall nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des § 30 EStG in der maßgebenden Fassung, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Wirtschaftsgütern (VwGH 28.11.2002, 2001/13/0257) und der Zurechnung von Einkünften (VwGH 25.6.1997, 95/15/0192). Im gegenständlichen Fall bestehe daher ein offenbarer Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis. Und dieser Widerspruch habe seine Wurzel obendrein in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf, auf den der Steuerpflichtige keinen Einfluss gehabt habe. Der UFS sei in seiner Entscheidung RV/1060-W/09 vom 21.12.2011 mit einer aufgrund der Rechtslage und der bis dahin ständigen Rechtsprechung des VwGH geradezu bestechenden Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Spekulationsfrist nur ein Jahr betrage. Aufgrund dieser Entscheidung des UFS habe sich sogar der Gesetzgeber genötigt gesehen, die bisher von der Finanzverwaltung contra legem vertretene Auffassung zu kodifizieren‚ um zumindest für die Zukunft eine die Auffassung der Finanzverwaltung deckende Rechtslage herzustellen. Völlig überraschend und weder im Gesetz noch in der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den in diesem Zusammenhang relevanten Themen gedeckt, sei der VwGH mit der Entscheidung 2012/13/0021 und einer sich selbst widersprechenden Begründung zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Wenn der VwGH einer wohlbegründeten Entscheidung des UFS entgegentrete und sein eigenes Ergebnis nicht aus dem Gesetz abzuleiten vermöge, sondern sich selbst in der Begründung widerspreche, könne man wohl nur von einer willkürlichen Entscheidung sprechen Das BFG (22.4.2015, RV/7104608/2014) sei in weiterer Folge an diese Willkürentscheidung des VwGH gebunden gewesen. Diese Entscheidung des VwGH decke ein großes Manko des VwGH-Verfahrens auf. Der VwGH entscheide quasi „ex cathedra“ und der Steuerpflichtige habe keine Möglichkeit mehr, ihn vom falschen Weg abzubringen. Es wäre daher aus rechtsstaatlicher Sicht ihres Erachtens unbedingt notwendig, auch beim VwGH wieder eine mündliche Verhandlung einzuführen. Alternativ sollte der VwGH den beteiligten Parteien seine Entscheidung zumindest in Entwurfsform zukommen lassen, sodass die Parteien dazu noch einmal Stellung nehmen könnten. Jedenfalls sei eine dermaßen abgrundtief schlecht begründete Entscheidung wie die Entscheidung 2012/13/0021 des VwGH ein schwerer Schlag in das Gesicht des Rechtsstaates. „Soweit sich das Begehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis auf die ihrer Ansicht nach sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung stützt, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 EAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände wiederholt bzw. nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren bereits erfolglos geltend gemacht wurden bzw. geltend zu machen gewesen wären (vgl. VwGH 24.1.2007, 2003/13/0062).“ Wenn das Rechtsmittelverfahren in Österreich so konstruiert sei, dass der Normunterworfene gegen eine willkürliche Fehlentscheidung des VwGH nichts machen könne, dann bleibe nur noch das Einhebungsverfahren. Wie die Bf. nun schon sehr oft wiederholt habe, habe die Verwaltung aufgrund der Gesetze zu erfolgen. Der Normunterworfene habe daher ein Recht zu erfahren, auf Basis welcher Norm er Steuern zu zahlen habe. Bis dato habe im gesamten gegenständlichen Abgabenfestsetzungsverfahren noch keines der Gerichte eine gesetzliche Grundlage für die Steuerpflicht angeführt. Der VwGH habe lediglich ein Durchgriffsprinzip zitiert. Den Begriff des Durchgriffsprinzips finde man aber weder im EStG noch im KStG oder in der BAO. Auch in den vom VwGH zitierten Vorentscheidungen finde man keine gesetzliche Grundlage für ein Durchgriffsprinzip, das auch im Bereich des § 30 EStG anwendbar wäre. Falls der VwGH den § 23 EStG oder den § 24 BAO als Grundlage ansehe, widerspreche er damit seiner eigenen ständigen Rechtsprechung (VwGH 28.11.2002, 2001/13/0257; VwGH 18.12.1997, 96/15/0151) ohne zu begründen, warum plötzlich in der Entscheidung 2012/13/0021 die bis dahin vertretenen Auffassungen (vgl. auch die Rechtsprechung des OGH 29.5.2008, 2 Ob 225/07p) nicht mehr gelten sollten. „Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. VwGH 27.5.2013, 2013/15/0173). Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes, also durch einen inhaltlich rechtmäßigen Bescheid, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung ‚nach der Lage des Falles‘ unbillig (vgl. VwGH 11.9.1989, 88/15/0132).“ Wie die Bf. in ihren bisherigen Ausführungen nachvollziehbar aus dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgeleitet habe, habe der Gesetzgeber für den Kommanditanteil an einer grundstückbesitzenden GmbH & Co KG die lange Spekulationsfrist nicht vorgesehen. Die Besteuerung sei daher im gegenständlichen Fall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis. Sollte der Gesetzgeber die Absicht gehabt haben, dann möge man ihr den Nachweis dafür bitte im Einhebungsverfahren nachvollziehbar liefern, aber nicht so, wie der VwGH das im Ermittlungsverfahren getan habe, mit einer völlig willkürlichen Entscheidung, die sich in der Begründung selbst widerspreche. „Die in der Beschwerde im Einzelnen vorgebrachten Argumente, die allesamt darauf hindeuten, die nachsichtsgegenständlichen Abgaben seien ‚ohne gesetzliche Grundlage vorgeschrieben‘ worden, wurden bereits Im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide entkräftet (vgl. BFG vom 22.4.2015, RV/7104608/2014). Im vorzitierten Erkenntnis verweist das BFG auf die Rechtsprechung des VwGH 27.2.2014, 2011/15/0082, wonach Beteiligungen an Miteigentümergemeinschaften bzw. Personengesellschaften, seien sie vermögensverwaltend oder gewerblich tätig, nach dem Durchgriffsprinzip zu behandeln sind. Vorliegend war daher auf die Veräußerung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hinsichtlich der von dieser Kommanditgesellschaft gehaltenen Grundstücke die Spekulationsfrist gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung anzuwenden.“ Falls das Finanzamt ihre Beschwerde wirklich gelesen habe, müsste es ihr wohl zustimmen, dass im Rechtsmittelverfahren überhaupt nichts von ihren Argumenten entkräftet worden sei. Vielmehr hätten der VwGH und das BFG mit der Begründung ihrer Entscheidungen die Argumente der Bf. bestätigt. Ein Durchgriffsprinzip, so wie VwGH und BFG das im Rechtsmittelverfahren verstanden hätten, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es sei ja kein Zufall, dass weder der VwGH noch das BFG eine gesetzliche Grundlage für die von ihnen vertretene Auffassung angeführt, sondern nur VwGH-Entscheidungen zitiert hätten, die zu völlig anderen Sachverhalten ergangen seien und ihrerseits auch wieder keine gesetzlichen Grundlagen angeführt hätten. Die vom Finanzamt oben zitierte Aussage des VwGH bzw. des BFG, wonach Beteiligungen an Miteigentümergemeinschaften bzw. Personengesellschaften, seien sie vermögensverwaltend oder gewerblich tätig, nach dem Durchgriffsprinzip zu behandeln seien, sei eine völlig leere Phrase. Der VwGH habe sich vor der Entscheidung 2012/13/0021 im Bereich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer noch nie mit der Frage beschäftigt, ob es im außerbetrieblichen Bereich einen Durchgriff vom Kommanditisten auf das Vermögen der GmbH & Co KG gebe. Der Verweis auf die Vorjudikatur sei völlig verfehlt gewesen. Das habe die Bf. alles schon umfassend nachgewiesen. Das BFG habe in seiner Entscheidung (BFG 22.4.2015, RV/7104608/2014) sehr zutreffend ausgeführt, dass der VwGH die lange Spekulationsfrist einfach zur Anwendung bringen habe wollen. Der VwGH sei aber nicht der Gesetzgeber, er habe das Gesetz lediglich zu interpretieren. Sein Wille sei daher gesetzesgebunden. Die Bf. dürfe noch einmal die hehre Selbsteinschätzung, mit der die Marketingabteilung den VwGH auf der Startseite seiner Homepage rühme, in Erinnerung rufen: „Der Verwaltungsgerichtshof garantiert den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Rechtssicherheit im Umgang mit der Verwaltung. Als höchste Rechtsschutzinstanz stellt er das gesetzmäßige Handeln der Verwaltungsbehörden sicher.“ „Im vorliegenden Verfahren ist daher die Frage zu beurteilen, ob durch die Festsetzung der nunmehr nachsichtgegenständlichen Körperschaftsteuern ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. EStR 2000, Rz 6022 Satz 1 lautet: ‚Im Hinblick auf die unmittelbare Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen ist auf die Beteiligung zB hinsichtlich der Grundstücksquote bei Anteilsveräußerungen vor dem 1.4.2012 die Spekulationsfrist für Grundstücke anzuwenden (§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012).‘ Diese vom BMF geäußerte Rechtsauffassung wurde im Abgabenfestsetzungsverfahren auch vom Finanzamt vertreten und vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.9.2014, 2012/13/0021, bestätigt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Festsetzung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben Ihre Wurzeln in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf hatten, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine Belastung mit Abgaben ausgelöst hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwarten gewesen ist.“ Zur Bedeutung von Richtlinien bzw. zu deren rechtspolitischer Problematik dürfe die Bf. auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Doralt/Ruppe II7, Tz 92ff, insbesondere Tz 94, hinweisen. Auf die Tatsache, dass die VwGH-Entscheidung vom 24.9.2014, 2012/13/0021, rechtsstaatlich höchst fragwürdig sei, habe sie ebenfalls schon zur Genüge hingewiesen. Dass die Finanzverwaltung selbst an die vom Finanzamt zitierten Ausführungen in der Rz 6022 EStR nicht glaube, würden die nachstehenden Ausführungen aus Punkt 1.1.2 der Info des BMF vom 13.5.2016, BMF-010206/0058-VI/5/2016, zur Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung des StRefG 2015/2016 und des AbgÄG 2015 beweisen: „Vor allem aber hat sich das Verständnis der Rechtsfähigkeit von Personen(handels)gesellschaften durch das HaRÄG (BGBI. l Nr. 120/2005) wesentlich geändert: Mit Wirksamkeit ab 1.1.2007 wurde eine umfassende, auch im (Innen-)Verhältnis zu den Gesellschaftern bestehende Vollrechtsfähigkeit angeordnet. Nunmehr bestehen diese Gesellschaften nicht nur durch, sondern auch neben ihren Gesellschaftern. Das Gesellschaftsvermögen steht ausschließlich der Gesellschaft und nicht (auch nicht anteilig) den Gesellschaftern zu (siehe Torggler in Straube/Ratka/Rauter, Tz 20 zu § 105 UGB.“ „Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen eine Billigkeitsmaßnahme nicht, auch wenn im Einzelfall Härten auftreten (vgl. UFS 9.1.2009, RV/0385-L/08, mit Verweis auf Stoll BAO, 2428). Sowohl von der Judikatur als auch der Lehre wird betont, dass es der Gesetzgeber in der Hand gehabt hatte, nicht gewünschte steuerliche Folgen einer gesetzlichen Maßnahme hintanzuhalten. Hat er dies nicht getan, so zwingt dies zum Schluss, dass er in den bloßen Folgen des erlassenen Gesetzes einen eine Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten rechtfertigenden Grund nicht erblickt hat. Nach Stoll (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2430 und S. 2437ff) spricht für diese Deutung vor allem, dass es rechtstaatlichen Grundsätzen nach heutigem Verständnis nicht entsprechen könne, ins Einzelne gehende ausdifferenzierte generelle Vorschriften mit einer überaus allgemein gehaltenen, mit unbestimmten Gesetzesbegriffen denkbar hoher Abstraktion gestalteten Generalklausel, wie dies § 236 BAO nun einmal sei, begegnen zu dürfen.“ Die Bf. halte noch einmal fest, dass der Gesetzgeber für den Kommanditanteil an einer grundstücksbesitzenden GmbH & Co KG mit guten Gründen nicht die lange Spekulationsfrist vorgesehen habe. VwGH und BFG hätten keine gesetzliche Grundlage für ihre Entscheidung angeführt. Die Entscheidungen seien daher gesetzlich nicht gedeckt. Bester Beweis dafür seien die der eigenen Entscheidung widersprechenden Begründungen und der ab 2013 eingeführte § 32 Abs. 2 EStG, der bei der Verfügung eines Kommanditisten über seinen Kommanditanteil völlig systemwidrig eine - gesellschaftsrechtlich gar nicht zulässige - Verfügung über das Gesellschaftsvermögen unterstelle. Es handle sich bei den Entscheidungen von VwGH und BFG somit um ganz offensichtliche Fehlentscheidungen, die entgegen dem Willen des Gesetzgebers die lange Spekulationsfrist zur Anwendung bringen hätten wollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 227 dt. AO könnten bestandkräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren nachgeprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich gewesen sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (BFH-Urteil vom 30.4.1981, VI R 169/78, BStBl II 1981, 611). Genau so ein Fall liege hier vor, weshalb die Nachsicht im gegenständlichen Fall die einzige Möglichkeit darstelle, dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. „Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend bei Anwendung des Gesetzes (§ 29 Z 2 iVm § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1958 in der maßgeblichen Fassung; § 21 BAO) ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Vielmehr handelt es sich um Auswirkungen der alle Steuerpflichtigen in der gleichen Lage ebenso treffenden Gesetzeslage. Eine Unbilligkeit lässt sich damit nicht begründen. Denn selbst materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (‚Ungerechtigkeiten‘) sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421). Im vorliegenden Fall liegt weder ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor nach handelt es sich um eine Abgabenschuld, die sich Ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt verhält.“ Im gegenständlichen Fall habe die Bf. es nicht mit einer materiellrechtlich legislatorisch bedingten Unzulänglichkeit zu tun. Das Gesetz sei sehr eindeutig. Die Unzulänglichkeiten lägen bei der Finanzverwaltung und beim VwGH bzw. beim BFG (wobei letzteres gesetzlich verpflichtet gewesen sei, der Fehlentscheidung des VwGH zu folgen). Wie oben dargestellt, liege sehr wohl ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor. Das Höchstgericht treffe eine gesetzlich nicht gedeckte, also willkürliche Entscheidung, mit einer Begründung, die der Entscheidung ganz offensichtlich widerspreche. Das BFG sei an die Fehlentscheidung des VwGH gebunden. Der VfGH verweigere die Behandlung einer Beschwerde, obwohl sie ganz offensichtlich nicht nur keine gesetzliche Begründung, sondern sogar die eigene Widerlegung enthalte, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 10057/1984; siehe auch Doralt/Ruppe, Grundriss II7, Tz 54) eine Gleichheitsverletzung infolge Willkür der entscheidenden Behörde vorliege. Für den Steuerpflichtigen gebe es im Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit mehr, gegen die Fehlentscheidung von VwGH und BFG vorzugehen Es bleibe nur noch die Nachsicht im Einhebungsverfahren. Und es sollte in einem angeblichen Rechtsstaat doch zumindest in diesem Verfahren möglich sein, dass jemand die Steuerpflicht nachvollziehbar aus dem Gesetz ableite oder dass die Behörden zugäben, sich geirrt zu haben und Nachsicht gewähren. „Da insgesamt gesehen eine sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung nicht vorliegt und eine persönlich bedingte Unbilligkeit nicht behauptet wurde, fehlt es schon am Vorliegen der im § 236 BAO angeführten Tatbestandsmerkmale. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Nach einem langen Verfahren sei es weder der Finanzverwaltung noch dem VwGH oder dem BFG gelungen, die Steuerpflicht im gegenständlichen Fall aus dem Gesetz abzuleiten. Es liege daher eine willkürliche Vorschreibung von Körperschaftsteuer vor. Die Bf. wiederhole noch einmal den Antrag, dass entweder die Steuerpflicht nachvollziehbar aus dem Gesetz abgeleitet oder Nachsicht gewährt werde. ********** In der am 15.12.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter ergänzend vor, dass die Entscheidung des VwGH im Abgabenfestsetzungsverfahren unrichtig sei. Der Senat des BFG sei in der Folge an die Vorgaben des VwGH gebunden gewesen, habe aber seiner Ansicht nach durch die Textierung des Erkenntnisses den Weg zum VfGH vorgezeichnet. Der VfGH habe jedoch die Behandlung seiner Beschwerde abgelehnt. Der steuerliche Vertreter wies auf seinen Artikel in der SWK Heft 11 vom 10.4.2016 und legte diesen dem Senat vor. Zur Verlustzuweisung habe der VwGH erkannt, dass diese mit der Höhe der Einlage begrenzt sei. In diesem Fall werde zum Nachteil des Abgabepflichtigen eine gesellschaftsrechtliche Bestimmung angewendet, verfahrensgegenständlich wäre eine gesellschaftsrechtliche Betrachtung zum Vorteil des Abgabepflichtigen gewesen, damit widerspreche sich der VwGH in seiner Judikaturlinie. Zudem sei die rechtliche Begründung durch reines Zitieren des § 30 EStG unvollständig und unrichtig. Aus dieser grundlegend falschen Entscheidung des VwGH leite er eine sachliche Unbilligkeit in diesem Beschwerdeverfahren ab und beantrage die Nachsicht. Der Amtsbeauftragte verwies darauf, dass für eine sachliche Unbilligkeit ein atypischer Geschehensablauf Voraussetzung sei. Einwendungen gegen das Festsetzungsverfahren, das auf einer unrichtigen Entscheidung des VwGH beruhen solle, seien nicht im Einhebungsverfahren zu berücksichtigen, daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Vertreter der Bf. brachte abschließend vor, dass nach deutscher Rechtsansicht eine falsche Gesetzesanwendung im Festsetzungsverfahren sehr wohl auch zu einer Nachsicht führen könne und legte das Erkenntnis des BFH vom 30.4.1981, 169/78, vor. Verwiesen werde auch auf die neue Bestimmung des § 32 Abs. 2 EStG, der seitens der Finanz lediglich als Klarstellung bezeichnet werde, aus dem sich nunmehr das Durchgriffsrecht ergebe. Verwiesen werde nochmals auf das Erkenntnis des VwGH im Festsetzungsverfahren, worin sich der VwGH nicht mit der Judikatur des deutschen Bundesfinanzgerichtshofes zur gleichgelagerten Bestimmung in Deutschland auseinandergesetzt habe. Verwiesen werde auch auf die Entscheidung des OGH vom 30.8.2016, 6 Ob 198/15h, zu Rechten und deren Folgen im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen. Diese Entscheidung besage, dass der Kommanditist nicht über das Vermögen der Gesellschaft verfügen dürfe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt: Obwohl das Finanzamt mit Bescheiden vom 9.2.2009 und 31.3.2010 die Körperschaftsteuern 2007 und 2008 erklärungsgemäß veranlagte, erhob die Bf. dagegen am 16.3.2009 bzw. 6.4.2010 das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde vorgebracht, dass die Bf. 2007 einen 25%igen Kommanditanteil an einer GmbH & Co KG veräußert habe (2008 sei noch ein nachträglicher Veräußerungserlös erzielt worden). In Hinblick auf die EStRL 2000 Tz 6022 habe die Bf. zunächst ein Spekulationsgeschäft deklariert, sei aber der Rechtsansicht, dass für den Anteil an einer grundstücksverwaltenden KG nicht die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke, sondern die kürzere Spekulationsfrist für andere Wirtschaftsgüter von bis zu einem Jahr zur Anwendung komme. Die österreichischen Höchstgerichte hätten sich bis dato mit dieser Frage noch nicht befasst. Der UFS entschied darüber mit Berufungsentscheidung vom 21.12.2011, RV/1060-W/09 und RV/1225-W/10, schloss sich der Rechtsansicht der Bf. an, gab den Berufungen statt und setzte folgende Gutschriften fest: | Körperschaftsteuer 2007 | - 125.849,74 | Anspruchszinsen 2007 | - 11.602,71 | Körperschaftsteuer 2008 | - 8.338,75 | Anspruchszinsen 2008 | - 494,95 Dagegen erhob das Finanzamt Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit Erkenntnis vom 24.9.2014, 2012/13/0021, aufhob, da Beteiligungen an betrieblich tätigen Mitunternehmerschaften ertragssteuerrechtlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens gelten, weshalb aufgrund des Durchgriffsprinzips für die Veräußerung von Grundstücken die zehnjährige Spekulationsfrist zur Anwendung kommt. Im fortgesetzten Verfahren hatte das BFG das Erkenntnis des VwGH umzusetzen und wies die Beschwerden der Bf. mit Erkenntnis vom 22.4.2015, RV/7104608/2014, ab. Das Finanzamt setzte daraufhin die Anspruchszinsen für 2007 und 2008 mit € 13.333,51 sowie € 793,86 fest. Die Nachforderungen in Höhe von € 148.315,86 wurden am 19.11.2015 sowie 14.12.2015 entrichtet. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Steuerakt, aus der FinDok und dem Rechtsinformationssystem und ist im Übrigen unstrittig. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 26.6.2007, 2006/13/0103). Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 26.6.2014, 2011/15/0050). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225). Da keine persönliche Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr lediglich zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine sachliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen. Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung „nach der Lage des Falles unbillig“ (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.9.2014, 2012/13/0021, eine generelle Aussage zur steuerlichen Auswirkung der Veräußerung eines Kommanditanteiles an einer grundstücksbesitzenden KG getroffen hat, die alle Abgabepflichtigen mit dieser Konstellation trifft. Dass die Bf. mit diesem Erkenntnis nicht einverstanden ist und zur Untermauerung der gegenteiligen Rechtsansicht umfangreiche Argumente vorbringt, kann aber keine sachliche Unbilligkeit begründen, da der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe abstellt. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden (VwGH 19.3.2008, 2007/15/0082; VwGH 13.11.1989, 88/15/0121), weshalb auch der Einwand, dass sich weder im Erkenntnis des VwGH noch in der Entscheidung des BFG eine gesetzliche Grundlage dafür finde, warum die Spekulationsfrist für den Anteil eines Kommanditisten an einer grundstücksbesitzenden KG zehn Jahre betragen solle, und die vorgelegte Entscheidung des OGH ins Leere geht. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände wiederholt werden, die bereits im Festsetzungsverfahren geltend gemacht wurden. Die Nachsicht nach § 236 BAO dient auch nicht dazu, im vorangegangenen Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010; VwGH 24.1.2007, 2003/13/0062). Aus dem Verweis auf die Judikatur des deutschen BFH lässt sich für den Standpunkt der Bf. ebenfalls nichts gewinnen, weil nach dem vorgelegten Erkenntnis vom 30.4.1981, 169/78, zwar bestandskräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren dann sachlich überprüft werden können, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist, jedoch nur dann, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch sämtliche ordentliche Rechtsmittel und außerordentliche Rechtsbehelfe, die einem Normunterworfenen zur Verfügung stehen, ergriffen und ausgeschöpft. Darüber hinaus war die Abgabenfestsetzung auch nicht offensichtlich und eindeutig unrichtig, da diese Rechtsfrage bereits höchstgerichtlich durch den VwGH mit seinem Erkenntnis vom 24.9.2014, 2012/13/0021, entschieden wurde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen stellt keine unbillige Härte des Einzelfalles, sondern vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar (VwGH 18.2.1991, 91/15/0008; VwGH 17.10.2001, 98/13/0073), da das BFG im fortgesetzten Verfahren an Entscheidungen des VwGH, die grundsätzlich den Anspruch auf Rechtsrichtigkeit in sich tragen, gebunden ist. Bei Geltendmachung der sachlichen Unbilligkeit der Einhebung ist lediglich zu prüfen, ob verfahrensgegenständlich ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der den Nachsichtswerber von den anderen Abgabepflichtigen, auf die diese Norm zur Abgabenfestsetzung anzuwenden ist, in der Art unterscheidet, dass ein Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen festzustellen ist. Ein atypischer Geschehensablauf liegt bei der Bf. nicht vor, daher besteht keine sachliche Unbilligkeit. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 15. Dezember 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103155/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103155.2016
Stammnummer
112918
Gültig
15.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7103155/2016 — Nachsicht, Veräußerung eines Kommanditanteils an einer grundstücksbesitzenden KG, Einwendungen der Unrichtigkeit des VwGH-Erkenntnisses · RIS AI