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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100804/2012

Liebhaberei bei kleiner Vermietung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100804/2012vom 03.01.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht (BFG) erachtet die Prognoserechnungen der Betriebsprüfung des Finanzamts für schlüssig und nachvollziehbar. Diese werden der Entscheidung des BFG zu Grunde gelegt. Das BFG schließt sich der ausführlichen und schlüssigen Begründung der Betriebsprüfung (des Finanzamtes) an. Die von der Bf. vorgelegten Prognosen sind widersprüchlich und fehlerhaft (siehe die Ausführungen der Bp. in der Stellungnahme zum Vorlageantrag) und daher nicht geeignet, die Einkunftsquelleneigenschaft der strittigen Wohnungen zu dokumentieren. Die Liebhabereivermutung konnte damit von der Bf. nicht widerlegt werden. Ausgehend davon ist die Vermietungstätigkeit der Bf. daher objektiv nicht geeignet, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Somit stellt die Vermietungstätigkeit hinsichtlich der gegenständlichen Wohnungen keine Einkunftsquelle dar und ist in weiterer Folge auch umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In Anbetracht der angeführten VwGH-Rechtsprechung war in der vorliegenden Beschwerdesache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, zumal das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis nicht von dieser Rechtsprechung abweicht. Daher war die Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision gegen das Erkenntnis auszusprechen. Wien, am 3. Jänner 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100804/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100804.2012
Stammnummer
112916
Gültig
03.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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