Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0603-G/02
Tagesgelder als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-G/02vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
ECON Steuer u. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz - Stadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und
1999
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Finanzberater bei W. und beantragte im
Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Reisetätigkeit Werbungskosten
(Verpflegungskostenmehraufwand) in Höhe von S 63.450,00 (1998) und
S 45.360,00 (1999).
Anlässlich einer die Jahre 1998 - 2000 umfassenden
Betriebsprüfung wurde vom Betriebsprüfer die Feststellung getroffen,
dass die durchgehende Dienstverrichtung im selben Einsatzort einen neuen
Mittelpunkt der Tätigkeit begründe, weshalb die Tagesgebühren in
der vom Bw. beantragten Höhe nicht anerkannt werden könnten.
Das Finanzamt folgte dieser Auffassung in dem im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid für das Jahr 1998 und
in dem für das Jahr 1999 erlassenen endgültigen Bescheid
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO.
Dagegen erhob der Bw. das Rechtmittel der Berufung mit der
Begründung, dass in seiner Eigenschaft als Bausparkassenvertreter im Zuge
der Kundenbetreuung die gesamte Steiermark bereist werde. Die Reise führe
dabei je nach Bedarf und Notwendigkeit, also völlig
unregelmäßig, in alle politischen Bezirke. Als Einsatzort gelte dabei
grundsätzlich der politische Bezirk. Nachdem der Mittelpunkt der
Tätigkeit einen weiteren Einsatzort bzw. mehrere Einsatzorte begründen
könne, stünden daher die Taggelder sehr wohl im Ausmaß von 15
Tagen für mehrere Mittelpunkte zu.
Die in der Folge erlassene Berufungsvorentscheidung
begründete das Finanzamt wie folgt:
"Der Bw. habe die Steiermark schon Jahre hindurch bereist,
dies ohne sechsmonatige Unterbrechung. Die Einsatzorte (politische Bezirke)
würden lt. Fahrtenbuch regelmäßig angefahren, was schon durch
die Höhe der Diäten und der angefahrenen Kilometer dokumentiert werde.
Der Verwaltungsübung entsprechend kann ein Mittelpunkt der Tätigkeit
nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig
bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet einen Mittelpunkt der
Tätigkeit. Dies werde insbesondere bei Vertretern zutreffen. Nochmals sei
zu betonen, dass die Betriebsprüfung auf Grund des Fahrtenbuches
festgestellt habe, dass die Bezirke regelmäßig bereist wurden und
keine längeren Unterbrechungen gegeben waren."
Dagegen richtete sich der Bw. rechtzeitig mit seinem Antrag
auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin
begründend aus:
"Auf Grund seiner Tätigkeit gebe es keine
Regelmäßigkeit. Die Wahl der Ortschaften ergebe sich auf Grund der
Kundenanfragen und Kundenwünsche. Wenn bei einem Kunden die Finanzierung
und alle damit verbundenen Details besprochen und abgeschlossen seien, komme es
am Einsatzort zu keinen weiteren Aktivitäten. Auf Grund des Fahrtenbuches
lasse sich die Tatsache, dass die angeführten Orte vollkommen
unregelmäßig angefahren werden, sehr leicht nachvollziehen. Wenn die
LStR Rz 301 genau normieren, dass ein neuer Mittelpunkt erst dann bestimmt
werde, wenn der Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig an
mehr als 15 Tagen angefahren werde, ergebe sich ja wohl der Umkehrschluss, dass
alle Orte die nicht mehr als an 15 Tagen, zwar wiederkehrend aber keinesfalls
regelmäßig angefahren werden, keine neuen Mittelpunkte sein
können und daher für diese Reisen an diese einzelnen Einsatzorte
für insgesamt 15 Tage der Verpflegungsmehraufwand p.a. zustehe. Selbst wenn
es Einsatzorte gäbe, die wiederkehrend aber nicht regelmäßig
angefahren werden, müsse ihm die steuerliche Abgeltung des
Verpflegungskostenmehraufwandes zumindest für die ersten 15 Tage innerhalb
eines Jahres zugestanden werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber
bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Tagesgelder ersetzen einem eine berufliche Reise
durchführenden Arbeitnehmer jenen Verpflegungsmehraufwand, der ihm deshalb
entsteht, weil ihm die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am Ort
seines dienstlichen Tätigwerdens nicht bekannt sind. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung, die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten anlässlich
einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liege bei kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen
Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsmehraufwendungen. Die steuerliche
Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach
der Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die
Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den
örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann (VwGH 7.10.2003,
2000/15/0151).
Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Finanzsenat
sich nochmals die Fahrtenbücher vorlegen lassen und sie für die
Streitjahre hinsichtlich Regelmäßigkeit der Bereisung und Entfernung
durch Abfrage aus dem Internet unter www.tiscover.at, Routenplaner, einer
genauen Überprüfung unterzogen und ist zu folgendem Ergebnis
gekommen:
Die überwiegende Mehrheit seiner Kundenbesuche hat der
Bw. in beiden Streitjahren (und auch in den vorangegangenen Jahren) in G und G
Umgb. unternommen. Für diese Fahrten gilt, dass sie einerseits zu einem
großen Teil nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "Reise"
hinsichtlich der Entfernung erfüllen, andererseits bei diesen seit Jahren
regelmäßigen Reisen von der Vertrautheit des Bw. mit den
preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten ausgegangen werden kann,
sodass kein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist.
Für die verbleibenden Reisen ist aus den
Fahrtenbüchern ersichtlich, dass vom Bw. mit regelmäßiger
Häufigkeit Kunden in bestimmten Gebieten angefahren werden, die zu den
Zielgebieten D-St, W-L, B-K (im Streitjahr 1999 stellt das Gebiet B-K mangels
Häufigkeit des Befahrens kein Zielgebiet dar) zusammengefasst werden
können. Auch für diese gilt der Grundsatz, dass die steuerliche
Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel "Reise" dann nicht
möglich ist, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann (VwGH 29.10.2003,
2003/13/0033).
Für die verbleibenden, unten angeführten Fahrten,
die der Bw. meist nur ein Mal unternommen hat, werden die vom Bw. geltend
gemachten Tagesgebühren anerkannt:
1998
Jänner: 5.,
7., 10., 12., 20., 21. (vom Bw. nicht geltend gemacht), 23., 26. und 27. (je 12
Stunden)
Februar: 5., 6.,
9., 10., 11., 12., 16., 17., 18., 24. und 26. (je 12 Stunden)
März: keine
Aufzeichnungen
April: 8. und 16.
(je 12 Std.), 18.(10 Std), 22. (11 Std.), 23. und 27. (je 12 Std.)
Mai: 3. (6 Std.),
4.und 6.(je 12 Std.) und 9. (9 Std.)
Juni: 4., 5., 8.,
9., 15.,24., 25. (je 12 Std.) und 26. (11 Std.)
Juli: 1. und 2.(je
12 Std.), 7. (10 Std.), 8. (12 Std.), 17. (10 Std.), 28. (8 Std.), 29. (7 Std.)
und 30. (12 Std.)
August: 17., 19.,
21. (je 12 Std.), 25. (11 Std.) und 31. (12 Std.)
September: 21. und
23. (11 Std.)
Oktober: 3., 5.,
6. (je 12 Std.), 12. (10 Std.) und 22. (11 Std.)
November: 3., 7.,
9. und 13. (je 12 Std.)
Dezember: 4. (11
Std.), 14. und 15. (je 12 Std.)
Daraus ergibt sich ein anzuerkennender Aufwand von
S 22.140,00. Da für März keine Fahrtaufzeichnungen vorgelegt
wurden, hält der unabhängige Finanzsenat einen Betrag von
S 2.520,00 (ergibt sich aus den durchschnittlich errechneten 46 Fahrten
für die Monate Jänner bis Juli) für gerechtfertigt und kommt
somit auf S 25.000,00 für das Jahr 1998. Die anzuerkennenden
Werbungskosten betragen folglich S 120.723,00 (S 95.723,00 lt Bp
zuzügl. S 25.000,00 lt. BE).
1999
Jänner: 11.
und 15. (je 12 Std.)
Februar: 9. 12.
15. und 17. (je 12 Std.)
März: 3. (12
Std.) und 6. (5 Std.)
April: 13. und 16.
(je 12 Std.)
Mai: 10. (12 Std.)
und 27. (11 Std.)
Juni: 2. und 4.
(je 12 Std.)
Juli: 7., 12., 14.
und 15. (je 12 Std.)
August: 4., 10.
und 11. (je 12 Std.)
September: 2. (11
Std.), 6. (12 Std.), 7. (11 Std.), und 20. (11 Std.)
Oktober: 7. (10
Std.), 20. und 28. (11 Std.)
November: 23. (11
Std.)
Dezember: 10. (12
Std.)
Der anzuerkennende Verpflegungsmehraufwand für das
Jahr 1999 beträgt folglich S 10.350,00, weshalb sich die zu
berücksichtigenden Werbungskosten von S 127.224,00 auf
S 137.574,00 erhöhen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz,
30. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0603-G/02
- Stammnummer
- 11285
- Gültig
- 30.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF