Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1200-W/04
Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1200-W/04vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 30. September 1996 der Bw.,
vertreten durch PRAECIS, Wirtschaftstreuhand GesmbH, in 1130 Wien,
Woltergasse 2B, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften
in Wien vom 22. Juli 1996 betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 6. Mai 1996 wie folgt
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Aufgrund der Aussage des am 6. Mai 1996 von der
Polizei aufgegriffenen illegal in das Bundesgebiet eingereisten serbischen
Staatsbürgers AR, schon seit fünf Jahren für die
Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) zu einem Stundenlohn von S 100,00 als
Maurer (ohne Beschäftigungsbewilligung) schwarz zu arbeiten, hat das
Finanzamt mit Bescheiden vom 22. Juli 1996 die Bw. zur Haftung
für Lohnsteuer herangezogen und den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben (für den spruchgegenständlichen
Zeitraum in Summe: Lohnsteuer S 64.799,00, Dienstgeberbeitrag
S 21.113,00, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag S 2.228,00). In der gegen
diese Bescheide eingebrachten Berufung wendet die Bw. im Wesentlichen ein, dass
Herr AR bei ihr nie beschäftigt gewesen sei. Überdies handle es sich
bei dem Unternehmen der Bw. um einen Saisonbetrieb, bei welchem die Arbeiter
während der kalten Jahreszeit abgemeldet würden.
Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland hat eine Beschäftigung des Herrn AR
bei der Bw. als erwiesen erachtet und die Berufung daher mit Bescheid
(Berufungsentscheidung) vom 29. September 1999,
GZ. RV/287-16/16/99, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid (Berufungsentscheidung) hat die Bw.
am 29. Dezember 1999 eine Beschwerde gemäß
Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2004,
Zl. 99/13/0271, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid
(Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1999,
GZ. RV/287-16/16/99, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dadurch gilt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
wenn eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären
ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren
sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach § 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle
zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 3 haben die Abgabenbehörden
Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Das Finanzamt hat seine Bescheide ausschließlich auf
die Aussage des Herrn AR gestützt, seit fünf Jahren für die Bw.
zu arbeiten, ohne der Bw. vor Bescheiderlassung die Möglichkeit
einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Das Finanzamt hat auch nicht
ermittelt, über welchen Zeitraum Herr AR bei der Bw. tatsächlich
beschäftigt gewesen sein soll. Die Aussage des Herrn AR, schon seit
fünf Jahren für die Bw. zu arbeiten, lässt in dieser
Allgemeinheit nämlich nicht den zwingenden Schluss zu, es hätte sich
dabei um eine ganzjährige (ununterbrochene) Beschäftigung im
Unternehmen der Bw., einem Bauunternehmen, gehandelt. Ohne diesbezügliche
Ermittlungen durchzuführen, hat das Finanzamt seinen Bescheiden jedoch eine
ganzjährige (ununterbrochene) Beschäftigung zu Grunde
gelegt.
Dass das Finanzamt der Bw. nicht die Möglichkeit
eingeräumt hat, zu der Aussage des Herrn AR Stellung zu nehmen und
Ermittlungen dahingehend, ob eine ganzjährige (ununterbrochene)
Beschäftigung vorgelegen haben soll unterlassen hat, begründet einen
Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung das Ergehen eines inhaltlich anders
lautenden Bescheides oder das Unterbleiben einer Bescheiderlassung nicht
ausgeschlossen werden kann.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 9.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1200-W/04
- Stammnummer
- 11282
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF