Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0072-I/02
Vorsätzliches Handeln bei verbotswidriger Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0072-I/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 51 Abs. 7 VStG 1991 bestimmt, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft tritt und das Verfahren einzustellen ist, wenn seit dem Einlangen der Berufung mehr als 15 Monate vergangen sind. Es besteht kein Raum, diese Vorschrift im Finanzstrafverfahren analog anzuwenden, weil im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Verjährungsbestimmungen des FinStrG keine Gesetzeslücke besteht, die im Wege der Analogie zu schließen wäre. Zudem ist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren - anders als im Strafverfahren nach dem VStG - eine Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG zulässig und so Säumnisschutz gegeben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Peter Maurer, am 25. Juni
2004 in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Markus
Heis, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 11 Abs. 1
und 3 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG 1995) in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 10. April 1998 gegen das Erkenntnis des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 3. März 1998 nach der am 25. Juni
2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten CI Anton Schneider sowie der Schriftführerin Angelika
Ganser durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
3. März 1998 hat das Hauptzollamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 1
FinStrG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 3 MinStG für
schuldig erkannt, weil er am 25. April 1997 in A. vorsätzlich entgegen
den Bestimmungen des § 9 MinStG 1995, BGBl. 630/1994 idgF,
40 Liter gekennzeichnetes Gasöl im Sinne des § 3 Z. 5
MinStG verbotswidrig (§ 9 Abs. 8 MinStG 1995) verwendet habe,
indem er dies in den mit dem Motor verbundenen Dieseltank des in seiner
Verfügungsgewalt stehenden PKW der Marke Renault 21 mit dem amtlichen
Kennzeichen X eingefüllt und dadurch eine Verkürzung an
Mineralölsteuer in Höhe von S 118,00 (entspricht
€ 8,58) bewirkt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 11 Abs. 3
MinStG eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,00 (entspricht
€ 1.453,46) verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit § 33 Abs. 6 FinStrG wurde für 40 Liter
gekennzeichnetes Gasöl statt auf Verfall auf Wertersatz in Höhe von
S 196,00 (entspricht € 14,24) erkannt; gemäß
§ 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Wertersatzstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag
festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit S 2.000,00
(entspricht € 145,35) bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 10. April 1998, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde :
Die Behörde I. Instanz habe dem Bw. zu unrecht in
seinen Ausführungen keinen Glauben geschenkt, obwohl die konkreten
Umstände für seine Darstellung sprechen würden. Bereits unter
Punkt 7. der Tatbeschreibung vom 24. Mai 1997 habe er ausgeführt,
dass die Tankstelle in I. geschlossen gewesen sei und er notgedrungen auch den
Tank habe befüllen müssen, um nach Hause zu kommen. Nachdem
Dieselkraftstoff und Heizöl in Italien nahezu gleich teuer seien,
hätte dem Bw., dem als italienischen Staatsbürger die
österreichischen Gesetze nicht geläufig seien, die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens nicht von vornherein auffallen müssen. Das Ankreuzen
unter Punkt 7. der Tatbeschreibung, dass ihm bekannt gewesen wäre,
dass er verbotswidrig handle, entspreche nicht den Tatsachen und sei
irrtümlich oder aufgrund eines Missverständnisses erfolgt. Von den
einschreitenden Zollbeamten sei behauptet worden, dass in I. am 25. April
1997 eine Tankstelle geöffnet gewesen sei oder zumindest eine
Tankmöglichkeit bestanden hätte. Damit solle offenbar die unter
Punkt 7. der Tatbeschreibung enthaltene Behauptung des Bw., dass in I. die
Tankstellen geschlossen seien, widerlegt werden. In seiner Stellungnahme im
Schriftsatz vom 6. November 1997 habe der Bw. diese Behauptungen bestritten
und Zeugen angeführt. Diese Zeugen seien zwar nicht einvernommen worden,
doch hätten schlussendlich die einschreitenden Zollbeamten die Wahrheit
dieser Behauptungen bestätigt, indem sie eingeräumt hätten, dass
nur in anderen Orten und nicht in I. Tankstellen offen gewesen seien. Damit
hätten sie aber die Unrichtigkeit ihrer eigenen Behauptungen eingestehen
müssen. Ihre Darstellung besitze deshalb nicht ein solches Gewicht, dass
sie die Verantwortung des Bw. widerlegten könnte. Zumindest im Zweifel
wäre davon auszugehen gewesen, dass dem Bw. die österreichischen
Rechtsvorschriften nicht bekannt gewesen seien. Es hätte deshalb das
Strafverfahren gemäß
§ 9 FinStrG eingestellt werden
müssen. Darüber hinaus wäre schon nach dem Gesetzeswortlaut die
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nicht gegeben. Gemäß
§ 11 Abs. 3 MinStG seien Abgabenhinterziehungen Finanzvergehen im
Sinne des Finanzstrafgesetzes. Die Bestimmung des § 33 Abs. 1
FinStrG beinhalte die Begriffsbestimmung der Abgabenhinterziehung. Demnach mache
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Der Vorsatz im Sinne des § 11
Abs. 1 MinStG müsse sich deshalb auch auf die Bewirkung einer
Abgabenverkürzung beziehen. Es bestehe aber nicht der geringste
Anhaltspunkt, dass der Bw. einen derartigen Vorsatz (§ 8 Abs. 1
FinStrG) gehabt hätte. Vielmehr seien in Italien Heizöl und
Dieselöl nahezu gleich teuer und der Bw. habe in Kanistern etwa 110 l
Heizöl mitgeführt. Äußerstenfalls könne dem Bw.
fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG
vorgeworfen werden. Angesichts der eingetretenen Abgabenverkürzung von
S 118,00 erscheine eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,00 als
geradezu drakonisch. Sie entspreche dem 170-fachen der eingetretenen
Abgabenverkürzung. Eine derartige Bestrafung erscheine als
verfassungswidrig.
Mit Eingabe vom 11. August 2003 brachte der Bw. vor,
er habe gegen das Erkenntnis vom 3. März 1998 am 10. April 1998
Berufung erhoben. Bis dato, sohin seit mehr als fünf Jahren, sei keine
Berufungsentscheidung ergangen. Ein derartig langes Berufungsverfahren entfalte
keine Hemmungswirkung mehr. Die Strafbarkeit sei deshalb verjährt.
Wäre kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, wäre die
Strafbarkeit des § 31 FinStrG bereits seit mehr als einem Jahr
verjährt. Hätte die Berufungsinstanz zügig eine Entscheidung
getroffen oder wäre das Straferkenntnis der ersten Instanz
rechtskräftig geworden, wäre die Vollstreckbarkeit des § 32
FinStrG ebenfalls seit mehr als einem Jahr verjährt. Nach dem
Gesetzeswortlaut werde die Verjährung durch ein bei einer
Finanzstrafbehörde anhängiges Verfahren gehemmt. Würde das
(Berufungs-) Verfahren jedoch länger als die längstmögliche
absolute Verjährungsfrist dauern, verstoße dies gegen die Grundsatze
der EMRK. Gemäß Art. 6 Satz 1 EMRK habe jedermann Anspruch
darauf dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird. Der
Schutzzweck dieser Norm sei, jahrelange Verfahren zu vermeiden und dem
Betroffenen Rechtssicherheit durch das Ergehen einer Entscheidung zu
gewährleisten. Im gegenständlichen Fall gäbe es für den Bw.
seit mehr als fünf Jahren keine Rechtssicherheit in Bezug auf
Verfahrensausgang und Strafe. Der Zeitraum, in dem die Behörde keine
Berufungsentscheidung getroffen habe, stehe in keinem Verhältnis zu der
vorgeworfenen Tat. Für eine mögliche Abgabenhinterziehung von
€ 8,85 [gemeint: € 8,58] warte der Bw. seit mehr als
fünf Jahren auf die Berufungsentscheidung. Eine Hemmung des Verfahrens des
§ 31 FinStrG über den maximalen Verjährungszeitraum von
fünf Jahren hinaus verstoße jedenfalls im konkreten Einzelfall gegen
die Grundsätze der EMRK. Insbesondere sei so eine lange Verfahrensdauer
wegen einer vorgeworfenen Abgabenhinterziehung von € 8,58
menschenrechtswidrig. Mangels einer speziellen Bestimmung im Finanzstrafgesetz
sei außerdem die Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG analog
anzuwenden, wonach das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft
trete, wenn seit dem Einlangen der Berufung mehr als 15 Monate vergangen
seien, ohne dass die Berufungsinstanz entschieden habe Es werde daher beantragt,
aufgrund eingetretener Verjährung das Strafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 6 MinStG 1995 idF
BGBl. Nr. 427/1996 (im Folgenden: MinStG 1995) ist die Verwendung von
gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen, zum
Antrieb der im § 8 MinStG 1995 angeführten begünstigten
Anlagen und zum Betrieb einer stationären Anlage, die ausschließlich
zu Erzeugung elektrischer Energie dient, verboten. Gemäß
§ 9 Abs. 8 MinStG 1995 darf gekennzeichnetes Gasöl,
außer in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter
eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht.
Gekennzeichnetes Gasöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit
dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
Gemäß
§ 11 Abs. 1, 1. Satz MinStG 1995 macht sich
(unter anderem) einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6
MinStG 1995). Abgabenhinterziehungen der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten
Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes und nach diesem zu
ahnden. Eine Geldstrafe hat im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens
S 20.000,00 zu betragen. § 25 FinStrG ist auf
Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht
anzuwenden.(§ 11 Abs. 3 MinStG 1995)
Der Bw. wurde am 25. April 1997 um 21.00 Uhr in A. am
Amtsplatz einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich im
Tank des von ihm benützten PKW Renault 21 mit dem amtlichen
Kennzeichen X 40 Liter gekennzeichnetes Gasöl befanden. Dieses hat der
Bw. selbst an diesem Tag um 20.45 Uhr bei der X-Tankstelle in S. direkt in den
Tank des Fahrzeuges eingefüllt. Außerdem hat er dort drei
mitgeführte Kanister mit gekennzeichnetem Gasöl befüllt. Der Bw.
hat vor Ort dazu angegeben, er habe das Auto von seinem Sohn ausgeliehen und
wollte ihm dafür den Tank voll machen. Das Heizöl hat er für
seine Heizung geholt. In den Tank habe er das Heizöl notgedrungen
einfüllen müssen, um noch nach Hause zu kommen. Der Bw. leistete
für Geldstrafe, Wertersatz und Verfahrenskosten Sicherstellungen in
Höhe von insgesamt S 22.208,00 (entspricht
€ 1.613,92).
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 13. Mai
1997, Gz. 76/02/97, wurde dem Bw. gemäß
§ 10 Abs. 1
MinStG 1995 für 40 Liter verbotswidrig verwendetes gekennzeichnetes
Gasöl der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und
der nach § 3 Abs. 1 Z. 5 MinStG 1995 ermäßigten
Mineralölsteuer, nämlich S 118,00 (entspricht € 8,58)
vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Strafakt der
Zollamtes Innsbruck, Str.L.Nr. 76/97, insbesondere aus der Tatbeschreibung der
Zollwachabteilung S. vom 25. April 1997. Der Bw. hat das Vorliegen der
objektiven Tatseite nicht bestritten; das Berufungsvorbringen ist vielmehr im
Wesentlichen darauf gerichtet, dass er nicht vorsätzlich gehandelt
habe.
Damit steht für die Berufungsbehörde fest, dass
der Bw. den objektiven Tatbestand des § 11 Abs. 1 MinStG 1995
dadurch verwirklicht hat, dass er 40 Liter gekennzeichnetes Gasöl in den
Tank des oben angeführten Kraftfahrzeuges eingefüllt und dadurch
verbotswidrig verwendet hat. Er hat eine Verkürzung an Mineralölsteuer
in Höhe von S 118,00 (entspricht € 8,58)
bewirkt.
Der Bw. bestreitet, dass er vorsätzlich gehandelt
habe. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer eine Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Zunächst ist auf die Tatbeschreibung vom
25. April 1997 zu verweisen. Hier wurde zu Pkt. 7 folgender Wortlaut
angekreuzt: "Es war mir bekannt, dass die Verwendung von gekennzeichnetem
Gasöl als Treibstoff verboten ist." Weiters ist (unter anderem)
angeführt, dass der Beschuldigte (der Bw.) die Tatbeschreibung gelesen hat.
Die Richtigkeit dieser Angaben hat er durch seine eigenhändige Unterschrift
bestätigt. Wenn der Bw. auch mehrmals vorgebracht hat, dieses Ankreuzen sei
irrtümlich erfolgt und es läge hier eine Verwechslung oder ein
Missverständnis vor, so ist doch festzuhalten, dass der Wortlaut der
Tatbeschreibung für einen Irrtum oder eine Verwechslung keinen Raum
lässt. Der Bw. hat in der Tatbeschreibung unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass ihm das hier gegenständliche Verbot bekannt war.
Wenn man dazu in Betracht zieht, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. etwa VwGH 24.2.1998,
95/13/0083) - Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit in der Regel
am Nächsten kommen, so ist das nunmehrige Vorbringen, der Bw. habe vom
gegenständlichen Verwendungsverbot nichts gewusst, als Schutzbehauptung
anzusehen. Zudem handelt es sich hierbei um eine in der Allgemeinheit bekannte
Vorschrift. Der Einwand, dass es sich beim Bw. um einen Ausländer handle,
dem diese österreichischen Vorschriften nicht bekannt sind, vermag nicht zu
überzeugen, weil der Wohnort des Bw. nur rund sieben Kilometer Luftlinie
von der österreichischen Staatsgrenze entfernt liegt, der Bw. sich
wiederholt in Österreich aufgehalten hat und sein Wissensstand über
diese österreichischen Vorschriften daher mit jenen eines
österreichischen Staatsbürgers vergleichbar ist.
Der Bw. hat selbst angegeben, gewusst zu haben, dass er an
der Zapfsäule keinen Dieseltreibstoff, sondern Heizöl in den Tank des
Fahrzeuges eingefüllt hat. Weiters hat er vorgebracht, nicht gewusst zu
haben, dass dies verboten sei; für ihn sei das "alles das Gleiche" gewesen.
Es erscheint der Berufungsbehörde allerdings nicht einsichtig, dass der Bw.
einerseits gewusst hat, dass ein Dieselfahrzeug auch mit Heizöl betrieben
werden kann, andererseits aber nicht gewusst haben will, dass diese Verwendung
des Heizöls verboten ist. Wenn jemand - wer das war, darüber hat
der Bw. keine Angaben gemacht - den Bw. über die faktische
Möglichkeit, das Heizöl als Treibstoff zu verwenden, informiert hat,
so ist es naheliegend, dass er ihn auch davon in Kenntnis gesetzt hat, dass
diese Verwendung verboten ist. Zudem hat der Bw. auch zweifellos von sich aus
diese Überlegung angestellt, weil ihm ja bewusst war, dass es sich
(technisch) um "das gleiche" Produkt handelt und eine Differenzierung dieses
Produktes in Diesel und Heizöl bei völlig verschiedenen
Verkaufspreisen ja zwecklos wäre, wenn die Verwendung in jede Richtung
gestattet wäre, es wäre dann vielmehr widersinnig, das teurere Produkt
"Diesel" zu tanken, wenn ein günstigeres Produkt denselben Zweck
erfüllen kann. Schon die Bezeichnung "Heizöl" zeigt eindeutig den
Verwendungszweck dieses Produktes an; der Bw. hat daher gewusst, dass er dieses
Produkt entgegen dem bestimmten Zweck verwendet. Wenn der Bw. daher derart genau
über die technischen Eigenschaften des Heizöls Bescheid wusste, dass
er das geliehene Auto seines Sohnes damit betankt hat, so indiziert dies nach
Ansicht der Berufungsbehörde, dass er es auch jedenfalls für
möglich gehalten hat, dass diese bestimmungswidrige Verwendung verboten
ist. Dazu ist zu bemerken, dass bereits ein laienhaftes, bedingtes oder
potentielles Unrechtsbewusstsein ausreicht, um einen (Rechts-)Irrtum
auszuschließen. Der Täter muss die Bedeutung und Tragweite seines
Verhaltens im Ergebnis richtig erkennen, wobei das allgemeine Wissen um das
rechtliche Verbotensein seines Verhaltens ausreicht . Die Kenntnis der
jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten ist keine Voraussetzung für das
Unrechtsbewusstsein. Ebenso ist das Bewusstsein der mit der Handlung verbundenen
Rechts- und Straffolgen nicht für den Vorsatz erforderlich (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
3. Aufl., Rz. 6 zu § 9 mit weiteren Nachweisen; Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 4 zu § 8 FinStrG mit weiteren
Nachweisen).
Zum Berufungsvorbringen, der Vorsatz im Sinne des
§ 11 Abs. 1 MinStG 1995 müsse sich auch auf das Bewirken
einer Abgabenverkürzung beziehen, ist zu bemerken, dass der Vorsatz sich
auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes (des Tatbildes) erstrecken muss.
Das gesetzliche Tatbild des § 11 Abs.1 MinStG 1995 besteht in der
verbotswidrigen Verwendung des gekennzeichneten Gasöls: gemäß
§ 9 Abs. 8 MinStG 1995 darf gekennzeichnetes Mineralöl nicht
in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung
steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit
dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet. Das
gesetzliche Tatbild erschöpft sich daher in der verbotswidrigen Verwendung,
also im Einfüllen von steuerbegünstigtem Gasöl in einen mit einem
Motor in Verbindung stehenden Behälter (hier: in den Dieseltank des
Kraftfahrzeuges). Diese verbotswidrige Verwendung ist mit einer
Verwaltungsstrafe bedroht, wobei die vorsätzliche Begehung als
Abgabenhinterziehung und die fahrlässige Begehung als fahrlässige
Abgabenverkürzung definiert ist. Die Abgabenverkürzung stellt jedoch
kein Tatbestandselement des § 11 Abs.1 MinStG 1995 dar und muss daher
vom Vorsatz nicht umfasst sein. Dass die Begriffsbestimmung des § 33
Abs. 1 FinStrG für die Auslegung des Wortes "Abgabenhinterziehung"
nicht heranzuziehen ist, ergibt sich auch daraus, dass zum Tatbild des
§ 11 Abs.1 MinStG 1995 nicht die Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht gehört.
Es ist daher im gegenständlichen Fall irrelevant, ob
der Bw. mit Verkürzungsvorsatz gehandelt hat.
Auch der in der Berufungsverhandlung erhobene Einwand, der
Bw. wäre - bei vorsätzlicher Handlungsweise - erst
über die Grenze gefahren und hätte erst dort das Heizöl in den
Dieseltank umgeleert, vermag den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns nicht
zu widerlegen, weil das Risiko des Bw., bei dieser Verwaltungsübertretung
betreten zu werden, gering war und er damit rechnen konnte, ohne Beanstandung
nach Italien zu gelangen.
Das Berufungsvorbringen ist daher nach Ansicht der
Berufungsbehörde insgesamt nicht geeignet, den bereits von der Vorinstanz
ausführlich und schlüssig begründeten Vorwurf des
vorsätzlichen Handelns zu widerlegen. Vielmehr bestehen auch nach Ansicht
der Berufungsbehörde keine Zweifel, dass der Bw. jedenfalls bedingt
vorsätzlich gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand des
§ 11 Abs. 1 MinStG 1995 verwirklicht hat.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass eine
Notstandssituation des Bw. keinesfalls vorgelegen ist, weil er sich bei einer
Tankstelle befand, bei der auch Dieselkraftstoff erhältlich war und er
zumindest über hinreichende finanzielle Mittel verfügte, um insgesamt
ca. 150 Liter Heizöl zu erwerben.
Wenn vorgebracht wird, die Strafbarkeit der Tat sei
verjährt, so ist auf die Bestimmung des § 31 FinStrG zu
verweisen, wonach die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung.
erlischt. Die Verjährungsfrist hat im gegenständlichen Fall
Verjährungsfrist begonnen, sobald die mit Strafe bedrohte Handlung
abgeschlossen war, somit am 25. April 1997. Die Verjährungsfrist
für das gegenständliche Finanzvergehen beträgt fünf Jahre
(§ 31 Abs. 2 FinStrG). In die Verjährungsfrist wird die Zeit
nicht eingerechnet, während der wegen der Tat gegen den Täter ein
Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist (§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG). Die Strafbarkeit erlischt
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen,
für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, zehn
Jahre verstrichen sind (§ 31 Abs. 5 FinStrG).
Daraus ergibt sich, dass Verjährung der Strafbarkeit
im Sinne des § 31 FinStrG noch nicht eingetreten ist.
Zu dem in der Eingabe vom 11. August 2003 zur EMRK
erstatteten Vorbringen ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn man die
Verfahrensdauer als unangemessen lang im Sinne des Art. 6 EMRK ansehen
würde, dies nicht zur Folge hätte, dass das Strafverfahren
einzustellen wäre. Eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens infolge
Zeitablaufes würde nur nach Maßgabe der Verjährungsbestimmungen
des § 31 FinStrG in Betracht kommen. Schließlich sei noch darauf
hingewiesen, dass der Bw. die Möglichkeit gehabt hätte, sein
rechtliches Interesse an einer angemessenen Verfahrensdauer durch Einbringung
einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend zu
machen (vgl. VwGH 24.10.1990, 86/13/0026).
Zum weiteren Vorbringen, im Finanzstrafverfahren sei die
Bestimmung des § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (im
Folgenden: VStG) analog anzuwenden, wonach in einem Verfahren, in dem nur dem
Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, das Straferkenntnis von Gesetzes
wegen außer Kraft tritt und das Verfahren einzustellen ist, wenn seit dem
Einlangen der Berufung mehr als 15 Monate vergangen sind, ist zu bemerken,
dass grundsätzliche Voraussetzung für eine Analogie eine
Gesetzeslücke ist. Eine Gesetzeslücke ist nur dann anzunehmen, wo das
Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie,
unvollständig ist. Es ist daher nur eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht
gewollte Lücke im Wege der Analogie zu schließen (vgl z.B. OGH
30.4.2002, 10 Ob S91/02h). Eine solche Gesetzeslücke ist hier nicht
ersichtlich, weil der Gesetzgeber in § 31 FinStrG umfassende und
eindeutige Regelungen über die Verjährung der Strafbarkeit getroffen
hat. Zudem ist darauf zu verweisen, dass § 51 Abs. 7 VStG im
Zusammenhang mit Art. 132 B-VG zu sehen ist: nach dieser
Verfassungsbestimmung kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen
Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur
Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In
Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für
Privatanklage- und Finanzstrafsachen. Da somit im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren nach dem FinStrG - anders als im Strafverfahren nach
dem VStG - eine Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG
zulässig ist, besteht im Finanzstrafverfahren auch im Hinblick auf den
Säumnisschutz keine Erfordernis für eine dem § 51
Abs. 7 VStG entsprechende Regelung.
Bei der Geldstrafe in Höhe von S 20.000,00
(entspricht € 1.453,46) handelt es sich um eine vom Gesetzgeber
angeordnete Mindestgeldstrafe (§ 11 Abs. 3 MinStG 1995 idF BGBl.
Nr. 427/1996 ).
Wenn in der Berufungsschrift die Ansicht vorgebracht wird,
eine derartige Strafe erscheine angesichts des Verkürzungsbetrages von
S 118,00 als verfassungswidrig, so ist auf das (zu § 6
Abs. 3 Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz ergangene) Erkenntnis des
VfGH vom 3.12.1999, G 102/96, G 106/96, zu verweisen. Darin
führte der VfGH aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden
kann, wenn er unter Berücksichtigung des erklärten Zieles des
Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes (bzw. jetzt: des MinStG 1995) nur
"Gasöl zum Verheizen" steuerlich zu begünstigen, mit dieser Bestimmung
eine Mindestgeldstrafe von S 20.000,00 (für andere Verwendungen
steuerbegünstigten Gasöls als zum Verheizen) vorsah. Bei einer im
Einzelfall vorgenommenen Hinterziehung von niedrigen Beträgen hat die
Relation zwischen der Abgabenhinterziehung und dem Strafbetrag gegenüber
der absoluten Höhe der Strafe zurückzutreten. Es ist durchaus nicht
unsachlich, wenn sich diese absolute Strafhöhe vor allem am Strafzweck
orientiert. Diese Strafdrohung erreicht noch keine betragsmäßige
Höhe, die mit den hergebrachten, der Rechtsordnung immanenten Zwecken der
Verwaltungsstrafe nicht mehr vereinbar ist. Ebenso kann dem Gesetzgeber nicht
entgegengetreten werden, wenn er aus generalpräventiven Gründen bei
vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 6
Abs. 1 Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz (bzw. jetzt:
§ 11 Abs. 1 MinStG 1995)G, bei denen nach der Art der Tatbegehung
in der Regel ein geringfügiges Verschulden ausgeschlossen war, den
Ausschluss des § 25 FinStrG sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als
auch im gerichtlichen Strafverfahren normierte. Hätte der Gesetzgeber dies
nicht getan, wäre insbesondere im Hinblick auf den im konkreten Einzelfall
in der Regel geringen Abgabenhinterziehungsbetrag in der überwiegenden Zahl
der Fälle von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen gewesen und
damit der Strafzweck unterlaufen worden.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung
daher keine Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Eine Zahlungsaufforderung
(§ 162 Abs. 1 lit. f FinStrG) unterbleibt, weil der Bw. im
Zuge des Finanzstrafverfahrens eine Barsicherstellung geleistet
hat.
Innsbruck,
21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 51 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-I/02
- Stammnummer
- 11270
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF