Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2061
Italienische Filmdreharbeiten mit US-Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftG 785/1-IV/4/02vom 22.05.2002
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen
Filmproduktionsgesellschaft ein in den USA lebender Darsteller (mit einem
Zweitwohnsitz in Österreich) für die Mitwirkung an einem Filmprojekt
engagiert, dessen Dreharbeiten durch 4 Wochen hindurch in Italien stattfinden,
dann wird durch die Bestimmungen des österreichisch-italienischen
Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreichs an den
für diese Auslandszeit gezahlten Gagen nicht berührt, wohl aber durch
das österreichisch-amerikanische Abkommen. Verfügt der US-Darsteller
daher über einen Nachweis seiner steuerlichen "Ansässigkeit" in den
USA (ein solcher Nachweis wird bei Bedarf vom Philadelphia-Service-Center des
Internal Revenue Service ausgestellt) dann kann der Lohnsteuerabzug für
jene Bezüge, die auf die Dreharbeiten in Italien entfallen, unterbleiben.
Sollten Bezugsteile auch auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten
entfallen, stünde Steuerfreiheit nur dann zu, wenn die hiefür dem
Künstler zufließenden Bruttoeinnahmen den Grenzbetrag von 20.000
US-Dollar (Jahres-Freigrenze) nicht übersteigen (Artikel 17 des
Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (DBA-USA), BGBl. III
Nr. 1998/6).
Liegt dem österreichischen Arbeitgeber kein
Ansässigkeitsnachweis vor und will dieser das Risiko einer
nachträglichen Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung vermeiden (ein Risiko,
das jedenfalls vorliegt, wenn der US-Darsteller auch nicht nachträglich
seine Ansässigkeitsbescheinigung übersendet), dann wird der
Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein und es wird dem US-Künstler
anheimzustellen sein, die Herbeiführung einer abkommenskonformen Entlastung
durch Einbringung eines Rückzahlungsantrages beim Finanzamt Eisenstadt zu
erwirken; doch auch im Rückzahlungsverfahren ist die Vorlage des
Ansässigkeitsnachweises unabdingbar.
22. Mai
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 785/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 1127
- Gültig
- 22.05.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF