Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103435/2012
Vorsteuerabzug zu gewähren - Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes erfüllt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103435/2012vom 22.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Über die Beschwerde wurde entschieden
In § 12 Abs. 1 UStG 1994 ist das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug geregelt. Demnach kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Es ist jedoch für das Recht auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung, ob die Umsatzsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH leitet dieser die Versagung des Vorsteuerabzuges aus dem allgemeinen Verbot missbräuchlicher Praktiken ab. Er hält jedoch auch fest, dass die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Ausnahme vom Grundprinzip darstellt. Es obliegt folglich den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen (vgl. EuGH C-285/11).
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Bf. von Umsatzsteuerhinterziehungen ihrer Lieferantin „wusste oder wissen musste“ und daher der Vorsteuerabzug zu verwehren war.
Der Bf. wurde in Folge einer ab November 2009 bis März 2011 für die Monate 1 – 9/2009 durchgeführten Außenprüfung (AP) der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der B.GmbH für Lieferungen von Goldgranulat im Zeitraum 1 – 4/2009 aberkannt. Insgesamt wurde daraus für das Jahr 2009 eine Vorsteuer iHv Euro 3.660.553,40 nicht anerkannt.
Dies wurde in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 14.3.2011 sowie im weiteren Verfahren damit begründet, dass die Bf. „wusste oder wissen musste“, dass das liefernde Unternehmen, die B.GmbH, an Umsatzsteuerhinterziehungen beteiligt war.
Aufgrund des in der Folge dargestellten, der Entscheidung zugrunde zu legenden, Sachverhalts war festzustellen:
Die Geschäftsbeziehung der Bf. mit der B.GmbH begann im Oktober 2008 und dauerte bis April 2009. Die B.GmbH trat durch ihren Vertreter, Herrn HM, im Oktober 2008 an die Bf. heran und bot ihr die Lieferung von Edelmetallen an. Der Vertreter gab gegenüber dem Geschäftsführer der Bf. an, dass es sich bei der Ware um Bestände aus dem Ostblock, der Slowakei, der Schweiz aber auch aus Österreich handle. Es wurden beim Erstbesuch Kopien des Gewerbescheins sowie des Firmenbuchauszuges mit Stand 10.9.2008 sowie eine Kopie des Reisepasses des Vertreters der B.GmbH vorgelegt. Im November 2008 wurde ein aktueller Firmenbuchauszug beigebracht, woraus die Sitzverlegung der B.GmbH sowie der Status des Vertreters der B-GmbH als Minderheitsgesellschafter ab 10.10.2008 ersichtlich waren. Nach der am Tag des Erstkontakts erfolgten ersten Lieferung von 100 kg Silbergranulat wurde der Bf. die Lieferung von 5 kg Goldgranulat zu einem Preis von „KitCo abzüglich 3%" angeboten. Die Bf. nahm das Angebot an und es kam in den folgenden Monaten zu Lieferungen von bis zu 60 kg Goldgranulat pro Lieferung. Für die Anlieferung der Ware wurden Fahrzeuge mit Slowakischen bzw. Schweizer Kennzeichen verwendet. Für die Bezahlung wurde vereinbart, dass diese erst nach Analyse des Goldgehalts erfolgen wird. Die Vorlage eines Zertifikates oder die Analyse durch die Bf. wäre erforderlich. Ein Zertifikat wurde durch die B.GmbH nur einmal beigebracht.
Um sich gegen etwaige Probleme im Hinblick auf Geldwäsche durch die B.GmbH abzusichern, erfolgte die Bezahlung der Lieferungen durch die Bf. nur mittels Überweisung auf ein österreichisches Bankkonto der B.GmbH. Die Bezahlung erfolgte zu Beginn der Geschäftsbeziehung einen Tag oder einige Tage nach erfolgter Lieferung, später aber auch am Lieferungstag. Die Lieferungen des Goldgranulats fanden wöchentlich nach telefonischer Anfrage der Lieferantin statt. Die Menge und der Preis wurden meist schon zu diesem Zeitpunkt fixiert. Im November 2008 erkundigte sich die Bf. bei der Lieferantin, ob diese die an sie bezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführe und wurde ihr dies bestätigt. Die Eingangsrechnungen wurden von der steuerlichen Vertretung der Bf. im November als zum Vorsteuerabzug berechtigend beurteilt. Ebenfalls im November 2008 besuchte der Geschäftsführer der Bf. unangekündigt die Firmenräumlichkeiten der Lieferantin und traf dort den ihm bekannten Vertreter der B.GmbH an. Es handelte sich um ein kleines Büro. Während seines Besuches konnte er eine Lieferung der Firma Loomis (Spezialtransporte) von der Firma CB (Edelmetalle) an die B.GmbH beobachten. Die Ware (Goldgranulat) wurde später an die Bf. geliefert. Am 27.11.2008 fragte die Bf. erstmals die Gültigkeit der UID-Nummer der Lieferantin ab und wurde diese bestätigt. Diese Abfragen wurden auch bei den folgenden Lieferungen durchgeführt. Anfang Jänner 2009 wurde der steuerliche Vertreter der Lieferantin kontaktiert und ersucht Auskunft über die UVA‘en zu geben. Die UVA für November 2008 wurde am 15.1. per E-Mail übermittelt und nochmals versehen mit dem Eingangsstempel des zuständigen Finanzamtes vom 26.1.2009. Die B.GmbH brachte zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 26.1.2009 bei. Es gab E-Mails der Bf. mit deren Zentrale in Deutschland betreffend diese UVA. Darin wurde festgestellt, dass die mit der UVA gemeldeten Umsätze nicht mit den im November durch die Bf. vergüteten Beträgen übereinstimmten. Wie sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte, resultierte die Differenz aber aus dem Vergleich der Brutto- mit den Nettobeträgen. Die Meldung war daher diesbezüglich als korrekt zu beurteilen. Am 22.4.2009 informierte die Zentrale der Bf. in Deutschland die Steuerfahndung in Deutschland über die Geschäftsbeziehung und fragte nach, ob gegen die Firma B.GmbH etwas vorläge. Die deutsche Steuerfahndung kontaktierte die Steuerfahndung in Wien. Dadurch wurde Ende April 2009 auch das zuständige Finanzamt über die Tätigkeit der B.GmbH informiert. Die letzte Lieferung der B.GmbH an die Bf. erfolgte am 28.4.2009 und wurde nur noch der Nettobetrag an die B.GmbH überwiesen. Die Umsatzsteuer wurde direkt auf das Finanzamtskonto der Lieferantin überwiesen. Die UID-Nummer der Lieferantin war zu diesem Zeitpunkt begrenzt. Dies hätte so nicht erfolgen sollen, da zwischen der Finanzbehörde und der Bf. vereinbart war, weitere Geschäfte unter Aufsicht abzuwickeln um die Möglichkeit einer Beschlagnahme einer Lieferung zu haben. Durch die Sperre der UID nahm die B.GmbH von einer weiteren, für den 7.5.2009, geplanten Lieferung Abstand und war eine Beschlagnahme der angekündigten 20 kg Goldgranulat nicht mehr möglich. Die Umsatzsteuer aus der letzten Rechnung vom 28.4. wurde durch Drittschuldnerpfändung sichergestellt.
Die AP bei der Bf. fand auf Anregung des FA Wien Z. aufgrund der bei der B.GmbH bereits seit April 2009 laufenden AP statt. Der für die Prüfung der Bf. zuständige Prüfer war über die B.GmbH, wie dann in der mündlichen Senatsverhandlung vorgebracht wurde, insoweit informiert, um bei der Bf. im Hinblick auf etwaig mögliche Umsatzsteuerhinterziehung zu prüfen. Aus der Aktenlage war ersichtlich, dass die AP bei der Bf. am 11.11.2009 am Sitz der Bf. begonnen wurde. Am 12.11.2009 meldete der Prüfer in einem E-Mail an den internen Fachbereich der Abgabehörde, u.a. dass die Bf. erhebliche Vorsorgeüberprüfungen die Lieferantin betreffend vorgenommen hatte. Der Prüfer hielt fest, dass bei der Bf. keine mangelnde Sorgfaltspflicht hatte festgestellt werden können. Als einziger Mangel wurde angeführt, dass die Rechnungen des Jahres 2009 einen Fehler im Rechnungsdatum aufwiesen. Er stellte die Frage, ob trotz Konkurs der Bf. die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung bestünde oder ob aufgrund des formalen Mangels der Vorsteuerabzug versagt werden könnte. Angemerkt wird, dass die Rechnungen im Laufe der Prüfung durch den Masseverwalter der B.GmbH korrigiert wurden. Der Prüfer berichtete in diesem E-Mail auch über die durch die B.GmbH gesetzten Malversationen im Zusammenhang mit dem Goldgranulathandel und die Tatsache, dass die B.GmbH die der Bf. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt hatte.
Der nächste Kontakt der AP mit der Bf. fand nach mehr als 5 Monaten erst am 27.4.2010 statt. Bei dieser Besprechung wurde der Bf. mitgeteilt, dass die AP aufgrund Rücksprache u.a. mit der Betrugsbekämpfungseinheit sowie dem internen und bundesweiten Fachbereich, zum Schluss gekommen war, dass der Vorsteuerabzug aus den letzten beiden Rechnungen der B.GmbH an die Bf. (vom 21. und 28.4.2009) nicht zulässig wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätten nach Ansicht der AP die Verdachtsmomente gegen die B.GmbH so hoch sein müssen, dass von einem „Wissen müssen“ der Bf. auszugehen war. In seiner Stellungnahme vom 10.5.2010 bezog sich der steuerliche Vertreter der Bf. auf diese Besprechung. Er führte u.a. nochmals aus, dass sämtliche seitens der Bf. durchgeführten Überprüfungen (Einsicht ins Firmenbuchauszug, Einsicht in den Pass des Vertreters, UID-Abfrage, Besuch des Firmensitzes der Lieferantin, Kontaktnahme mit der steuerlichen Vertretung der Lieferantin wegen der Abgabe der UVA, etc.) der konzernüblichen Vorgangsweise entsprachen. Die Vorgangsweise sei aber auch als branchenüblich anzusehen. Sie wird seit vielen Jahren von der deutschen Steuerfahndung als ordentlich und branchenüblich verstanden. Goldgranulat, sogenanntes Industriegold, wird in den deutschen Umsatzsteuerrichtlinien als handelsübliche Form bezeichnet. Aufgrund der im Edelmetallgeschäft möglichen Zinsnachteile und Kreditrisiken sind kurze Zahlungsziele üblich. Es ist somit üblich, dass bei Edelmetallankauf der Betrag sofort fällig und bar oder per Blitzgiro zu entrichten ist. Die Abrechnung bei Handelsgeschäften erfolgt auf Vertrauensbasis, vorbehaltlich endgültiger Analyse. Im konkreten Fall war stets eine Eingangsprüfung des Granulats im Sinn einer fachkundigen Augenscheinnahme erfolgt und wurde bei den ersten Lieferungen vor der Bezahlung eine Analyse der Zentrale in Deutschland abgewartet. Bezüglich des Ankaufskurses wurde auf den täglichen Kurs der XY. verwiesen. Zur Frage des Ursprungszeugnisses wurde angegeben, dass im Goldhandel üblicherweise ein solches nicht verlangt wird. Zur Geschäftsfähigkeit des Vertreters der B.GmbH wurde darauf verwiesen, dass dieser Mitgesellschafter der Lieferantin war und sich auf die Vertretungsvollmacht der Geschäftsführung berufen hatte. Zur erfolgten Kontaktnahme mit der deutschen Steuerfahndung wurde angegeben, dass dies nichts mit einer Vorverurteilung des Kunden zu tun hatte, sondern dass dies ein Teil langjähriger Übung der Zentrale in Deutschland ist. Aus dem folgenden Kontakt mit der österreichischen Steuerfahndung (April, Mai 2009) war zu ersehen, dass die Bf. und ihre Mitarbeiter sämtliche Anfragen der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der B.GmbH prompt und zur vollsten Zufriedenheit beantworteten und um Zusammenarbeit bemüht waren.
Zur Versagung des Abzuges der Vorsteuer aus den beiden Rechnungen vom 21. und 28.4.2009 wurde noch festgehalten dass die Umsatzsteuer aus der Rechnung vom 28.4. direkt auf das Finanzamtskonto der B.GmbH überwiesen worden war, sodass ein Vorsteuerabzug zustehe. Auch die Vorsteuer aus der Rechnung vom 21.4. sei zu gewähren, da die UID-Nummer der B.GmbH zu diesem Zeitpunkt gültig war. Aus den mit der Steuerfahndung geführten Gesprächen war für die Bf. zu schließen, dass die Geschäftsabwicklung als korrekt beurteilt worden war.
Aufgrund dieser Stellungnahme der Bf. wandte sich der Prüfer neuerlich am 17.5.2010 an den Fachbereich der Behörde um zu hinterfragen, ob trotz der Argumente der Bf. die Versagung des Vorsteuerabzuges für die beiden Rechnungen vom 21.4 und 28.4.2009 aufrechtzuerhalten sei.
Mit Datum 10.11.2010 wurde der Bf. ein Schreiben der AP zur Vorbereitung der Schlussbesprechung übermittelt. Darin war schließlich festgehalten, dass man zum Schluss gekommen sei, dass aufgrund der vorliegenden Indizien die Bf. hätte „wissen müssen“ dass die Lieferungen der B.GmbH mit Umsatzsteuerhinterziehungen zusammenhingen. Es sei daher beabsichtigt die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der B.GmbH für den gesamten Zeitraum 1-4/2009 abzuerkennen.
Die Schlussbesprechung, in der die Feststellungen wie am 10.11.2010 angekündigt getroffen wurden, fand am 15.11.2010 statt. Auch zu dieser Besprechung wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung eine umfassende Stellungnahme (19.11.2010) übermittelt. Es wurden die bisher vorgebrachten Argumente nochmals wiederholt und u.a. ausführlich dargestellt und darauf verwiesen, dass die Bf. durch die gegenüber der B.GmbH gesetzten Schritte sorgfältig gehandelt habe. Insbesondere sei der Vorwurf der Behörde, dass die Kontaktaufnahme mit der deutschen und österreichischen Steuerfahndung als Beweis für die Schlechtgläubigkeit der Bf. anzusehen sei, nicht haltbar. Ohne die Kontaktnahme der Bf. im April 2009 hätte die Finanzverwaltung wohl die Vorgänge rund um die B.GmbH nicht näher beleuchtet.
Im März 2011 wurde der Bf. ein Schriftstück „Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung“ postalisch übermittelt. Mit Datum 14.3.2011 wurde mit Aktenvermerk die Unterfertigung durch die Bf. verweigert und lediglich die Übernahme bestätigt. Die Bf. begründete dies später im Rechtsmittel damit, dass keines der Argumente der Bf. im Bericht berücksichtigt worden war. Es wurden lediglich die bereits im April 2010 gegenüber der Bf. getätigten Vorwürfe wiederholt und letztlich die Vorsteuer aus sämtlichen Rechnungen der B.GmbH des genannten Zeitraums aberkannt.
Im Bericht der AP vom 14.3.2011, der zugehörigen Niederschrift sowie den im weiteren Rechtsmittelverfahren ergangenen Schriftsätzen der Amtsbehörde war angeführt, dass die AP letztlich zur Beurteilung gelangte, dass die Bf. von den Malversationen der B.GmbH hätte „wissen müssen“. Diese Meinung beruhte auf der Beurteilung der nach Ansicht der Behörde ungewöhnlichen Geschäftsbeziehung der Bf. zur B.GmbH. Für die Abgabenbehörde stellte sich der gesamte Verlauf als dubios dar, denn ein auf dem österreichischen Markt unbekanntes Unternehmen lieferte innerhalb kurzer Zeit große Mengen an Goldgranulat an die Bf; insgesamt wurden mehr als 900 kg Goldgranulat im fraglichen Zeitraum geliefert. Die Bf. war nach Ansicht der Behörde als Goldscheideanstalt eigentlich nicht die geeignete Abnehmerin für Goldgranulat, da bereits ein Scheidevorgang vorausgegangen sein musste. Zudem würde das Goldgranulat (999 Feingehalt) als Halbfertigprodukt am österreichischen Markt keine übliche Handelsform darstellen. Die AP stellte insbesondere die Preisgestaltung der Lieferantin (aktueller Goldkurs nach KitCo abzüglich 3%, Menge und Preis vor Lieferung fixiert), die Zahlungsmodalitäten der Bf. (ein bis zwei Tage nach Lieferung zu Beginn der Geschäftsbeziehung und später auch am Tag der Lieferung) sowie den Lieferumfang und die Art der Lieferung des Goldgranulats in Plastikbehältern in Frage. Die AP beanstandete, dass der Bf. weder Zertifikate über die Analyse des Goldgehaltes noch Ursprungszeugnisse vorlagen und sich diese nur darauf verließ, dass der Vertreter der Lieferantin angab, dass das Gold aus Beständen aus der Slowakei, aus der Schweiz, aber auch aus Österreich stammte.
Die Bf. hatte nach Meinung der AP aufgrund der Geschäftsabläufe wissen müssen, dass die Umsätze der B.GmbH mit einer Umsatzsteuerhinterziehung oder mit sonstigen Finanzvergehen im Zusammenhang standen. Die Bf. hegte nach Ansicht der AP schon im November 2008 Zweifel. Sie vernachlässigte jedoch die, besonders in diesem Geschäftsbereich, zu erwartende erhöhte Sorgfaltspflicht zugunsten des lukrativen Geschäftes und des Gewinnes. Die seitens der Bf. gesetzten Vorsichts- und Prüfmaßnahmen wurden durch die Behörde im Hinblick auf die erwähnte Sorgfaltspflicht als nicht ausreichend beurteilt. Das Abfragen von formellen Daten, wie Daten aus dem Firmenbuch oder UID-Daten, wurde als ungenügend beurteilt um Verdachtsmomente zu zerstreuen. Die Verdachtsmomente hätten ausreichend bestanden, sodass bei Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes, ein Fortführen der Geschäftsbeziehung über die ersten Lieferungen hinaus nicht stattgefunden hätte. Es wurde daher die gesamte Vorsteuer aus den Rechnungen der B.GmbH des Zeitraums 1-4/2009 aberkannt.
Im weiteren Verfahren argumentierte die Behörde gegen den ihr seitens der Bf. vorgeworfenen Meinungsumschwung, dass es sich bei der ursprünglichen Überlegung aus dem April 2010, nur die Vorsteuern aus den letzten beiden Rechnungen der B.GmbH abzuerkennen, nicht um die endgültige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes handelte. Erst nach Vorliegen weiterer Protokolle über Zeugen- und Beschuldigteneinvernahmen konnte die Würdigung des Sachverhaltes abgeschlossen werden und wurden dann die Feststellungen, wie im Bericht der AP dargestellt, getroffen.
Grundsätzlich wurde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) zum Sachverhalt festgehalten, dass eine Tatfrage diesbezüglich gegeben war, ob der Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen musste. Diese Frage war in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Zu prüfen war dabei, ob der Abnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet hat. Dabei war auf einen objektiven Maßstab abzustellen.
Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Last für das „Nichtwissen oder Nichtwissenkönnen“ der Umsatzsteuerhinterziehung. Dies jedoch nur dann, wenn gegen ihn seitens der Abgabenbehörde substantiierte Tatsachen und Umstände vorgebracht werden, die seine Gutgläubigkeit in Frage stellen.
Die Beurteilung des Sachverhaltes, der vorliegenden Unterlagen, der Vorhaltsbeantwortungen und der Angaben der Vertreter der Bf. bei der mündlichen Senatsverhandlung ergab Folgendes.
Die AP stützte sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auf Ermittlungen zur B.GmbH, die ihr bereits zu Beginn der Prüfung bei der Bf. bekannt gewesen waren. Dies ging auch eindeutig aus dem am 12.11.2009 (einen Tag nach Prüfungsbeginn) an den internen Fachbereich gerichteten E-Mail des Prüfers hervor. Die AP hielt zum einen darin fest, dass die Bf. erhebliche Vorsorgeüberprüfungen die Lieferantin betreffend vorgenommen hatte und dass bei der Bf. keine mangelnde Sorgfaltspflicht hatte festgestellt werden können. Es war angeführt, dass „eine aktive Beteiligung der Firma an unlauteren Machenschaften nicht unterstellt werden kann.“ Zum anderen teilte die AP dem Fachbereich auch mit, dass bei der B.GmbH Malversationen im Zusammenhang mit dem Goldgranulathandel vorlagen und dass die B.GmbH die der Bf. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt hatte. Trotz der angeführten Feststellungen zur B.GmbH hatte die AP zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine Zweifel an der ordnungsgemäßen und sorgfältigen Vorgangsweise der Bf. Problem zu diesem Zeitpunkt war ein formaler Fehler im Rechnungsdatum und die Frage, ob dies ein ausreichender Grund für die Streichung der Vorsteuer wäre.
Ohne direkte weitere Prüfungsschritte bei der Bf. und ohne zwischenzeitige Kontaktnahme mit dieser, fand als nächstes erst 5 Monate später, am 27.4.2010, eine Besprechung mit der Bf. statt. Bei dieser Besprechung wurde der Bf. mitgeteilt, dass man zum Schluss gekommen sei, dass man die Vorsteuer aus den letzten beiden Rechnungen der B.GmbH aberkennen werde, da die Bf. Ende April aufgrund vorliegender Verdachtsmomente hätte „wissen müssen“, dass die B.GmbH in Umsatzsteuermalversationen verwickelt war.
In der Vorbereitung auf die Schlussbesprechung und in der Schlussbesprechung im November 2010 wurde schließlich die Feststellung getroffen, dass die gesamte Vorsteuer aus den Rechnungen der B.GmbH im Zeitraum 1-4/2009 nicht anzuerkennen sei.
Die Abgabenbehörde begründete diese abschließende Entscheidung mit der bis dahin erfolgten Überprüfung des Sachverhalts auf das Vorliegen des Wissens der Bf. Die AP vertrat zuletzt auch in der Senatsverhandlung die Meinung, dass die Bf. seit ihrer im Jänner 2009 an die B.GmbH gestellten Frage nach den UVA’en hätte wissen müssen bzw. wusste, dass hier Umsatzsteuermalversationen vorlagen. Dass die Bf. im April 2009 die Steuerfahndung kontaktierte verstärkte die Vermutung der AP.
Die Bf. argumentierte dazu, dass der Kontakt zur Steuerfahndung aufgrund des im Goldgeschäft vorhandenen Risikos zu den Sicherheits- und Sorgfaltsmaßnahmen in ihrem Unternehmen, insbesondere im deutschen Stammhaus, gehörte. Dieses Argument wurde seitens der Abgabenbehörde wiederum zum Nachweis der Schlechtgläubigkeit der Bf. herangezogen.
Tatsache ist, das es sich bei der Bf. um eine Zweigniederlassung einer in Deutschland ansässigen in der Branche bekannten Goldscheideanstalt, u.a. mit Schwerpunkt auf Ankauf von sogenanntem Industriegold, handelt. Die Bf. ist eines von wenigen Unternehmen in Österreich, das u.a. mit Industriegold handelt.
Der Vorwurf der AP, dass es dubios gewesen wäre, dass eine Scheideanstalt Goldgranulat mit einem Feingehalt von 999 ankaufte ging ins Leere, da die durch die Bf. gekaufte Ware unmittelbar zur weiteren Verarbeitung oder zu weiterem Handel an das Stammhaus in Deutschland geliefert wurde. Es war nicht in Frage zu stellen, dass das Stammhaus der Bf. in Deutschland Handel mit Industriegold betrieben hat.
Auch d
ie Tatsache, dass eine relativ große Menge Goldgranulat im fraglichen Zeitraum gehandelt wurde, war nicht als ungewöhnlich zu beurteilen. Wie die Bf. in der Senatsverhandlung glaubhaft darlegte, war aufgrund der beginnenden Wirtschaftskrise im Jahr 2008 der Goldmarkt für Investoren interessant geworden. Goldgranulat wurde auch aus den Ostblockländern angeboten, da dieses nicht mehr nur in den eigenen Ländern verwertet wurde. Nach den Auskünften der Lieferantin gegenüber der Bf. stammte das Granulat aus dem Ostblock (Slowakei), zum Teil aus Österreich und der Schweiz. Die im Zusammenhang mit der Lieferung durch die B.GmbH verwendeten Fahrzeuge mit Slowakischem Kennzeichen unterstrichen diese Angaben. Die Angaben der Bf. stellten sich für das BFG nicht als unschlüssig dar und waren daher nicht als auf eine Umsatzsteuerhinterziehung deutende Umstände zu verstehen.
Das weitere Indiz für einen nach Ansicht der Finanzbehörde dubiosen Geschäftsvorgang, nämlich die Zweifel der AP an der Art der Lieferung, d.h. dass das Goldgranulat an die Bf. in Plastikbehältern geliefert wurde, wurde durch die Bf. in der Senatsverhandlung widerlegt. Auch die Frage, ob das kleine Büro der B.GmbH für die nötige Lagerung einer größeren Goldmenge geeignet wäre, wurde durch die Bf. in der Senatsverhandlung beantwortet. Zur Anschauung wurden dem Senat übliche, für Edelmetallgranulat, verwendete Verpackungsmaterialien vorgelegt. Es handelte sich um Behälter aus Plastik in verschiedenen Größen. Die mitgebrachten Behälter, z.B. ca. 30 cm hoch und 20 cm im Durchmesser, würden 20 bis 25 kg Goldgranulat fassen. Aufgrund der ebenfalls vorgelegten, jeweils in Plastiksäckchen verpackten, 500 Gramm Gold- sowie Silbergranulat konnte sich der Senat überzeugen, dass das Volumen des Granulats im Verhältnis zum Gewicht gering war und daher weder große Behältnisse noch große Lagerräume für das Granulat erforderlich waren.Wenn die Bf. auch ohne Vorlage eines Zertifikates einen Ankauf vornahm, so erschien dies insofern nicht als ungewöhnlich, da durch eine Grobkontrolle, nämlich Sichtkontrolle und chemische Überprüfung, zumindest feststellbar war, ob es sich um Granulat mit einem Feingehalt von 980 Promille handelte. Die genaue Kontrolle erfolgte schließlich im Stammhaus in Deutschland. Bei Vorliegen von Unreinheiten wurde, wie sich aus den Unterlagen der Bf. feststellen ließ, bei der nächsten Lieferung ein Preisabzug durchgeführt. Die Bf. führte den Ankauf auf Basis eines Preises von KitCo (tagesaktueller internationaler Edelmetallkurs) abzüglich 3% durch. Dies stellte damals wie heute einen üblichen Preis für Industriegold dar. Zum Vergleich wurde, wie schon im Verfahren auch vor dem Senat, auf die Ankaufs- und Verkaufspreise von XY. verwiesen. Es konnte kein ungewöhnlich niedriger Ankaufpreis festgestellt werden, sondern entsprach der Preis den auf dem freien Markt erzielbaren Möglichkeiten. Eine konkrete Begründung dafür, warum der Ankaufspreis der Bf. unüblich gewesen wäre, wurde durch die AP im Verfahren nicht vorgebracht.
Die AP bezog sich auch auf die Ausführungen in Judikatur und Literatur wonach eine ungewöhnliche Geschäftsabwicklung vorläge wenn die Geschäfte bar abgewickelt werden oder die Zahlungsmodalitäten unüblich wären. Eine für die Branche unübliche Vorgangsweise war bei der Bf. nicht festgestellt gegeben. Sämtliche Zahlungen erfolgten durch Überweisung auf ein Konto der B.GmbH bei einer österreichischen Bank. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung erfolgten die Zahlungen meist ein oder zwei Tage nach Lieferung, da die Analyse des Granulats durch das deutsche Stammhaus abgewartet wurde. Dass im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung die Zahlungen auch am Tag der Lieferung durchgeführt wurden, ließ in der Gesamtbetrachtung des Falles die Geschäftsbeziehung nicht als dubios erscheinen.
Die AP zweifelte die durch die Bf. ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen an und sah in der Einsichtnahme ins Firmenbuch, in der Überprüfung des Ausweises des Vertreters der B.GmbH, in der Kontaktnahme mit dem Steuerberater der B.GmbH, der Frage nach der UVA und dem Aufsuchen der Geschäftsräumlichkeiten der B.GmbH durch die Bf. sowie der Kontaktnahme zur Steuerfahndung letztlich keine Maßnahmen die die Verdachtsmomente zerstreuen hätten können. Für die Bf. handelte sich um formale Akte, die keine Schlüsse nach sich zogen, die zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehung geführt hätten.
Diese Vorwürfe widersprachen nicht nur der eigenen Feststellung der AP aus dem November 2009 (einem Zeitpunkt wo sämtliche Schritte der Bf. offen vorlagen) nämlich dass bei der Bf. seitens der AP keine mangelnde Sorgfaltspflicht hatte festgestellt werden können, sie wurden auch nicht durch spätere Feststellungen erhärtet. Es blieb zudem die Frage offen, welche einem Unternehmen zumutbaren Maßnahmen seitens der Bf. noch hätten ergriffen werden sollen, um deren Gutgläubigkeit zu beweisen.
Die Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände führt zum Schluss, dass die AP im Verfahren keine objektiven Umstände nachweisen konnte, die das „Wissen oder wissen müssen“ der Bf. hinsichtlich einer Umsatzsteuerhinterziehung der B.GmbH belegt hätten.
Nach Ansicht des erkennenden Senats hatte die Bf., wie auch oben dargestellt, alle zumutbaren und branchenüblichen Maßnahmen zur Überprüfung der ihr gegenüber auftretenden Lieferantin ergriffen. Es war nicht festzustellen, dass die Bf. die zu erwartenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes unterlassen hätte.
Der Senat kam daher in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Bf. nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass die B.GmbH in Umsatzsteuermalversationen involviert war und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hinterzogen werden würde.
Die bisher nicht anerkannte Vorsteuer iHv Euro 3.660.553,40 wurde daher als abzugsfähig beurteilt.
Der Beschwerde war daher wie im Spruch angeführt Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Die gegenständliche Streitfrage ist in erster Linie eine Frage des Sachverhaltes bzw. der Beweiswürdigung und somit keine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 22. November 2016
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103435/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103435.2012
- Stammnummer
- 112656
- Gültig
- 22.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF