Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0950-W/04
Unterhaltsleistungen an im Ausland wohnhafte Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0950-W/04vom 06.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9, 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998
bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall die steuerliche
Behandlung der vom Bw. an seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen.
Die Kinder des Bw. wohnten bis Juni 2000 im Haushalt des
Bw. in der Türkei.
Die vom Bw. für die Jahre 1998 bis 2000 geltend
gemachten Unterhaltsleistungen wurden vom Finanzamt nur teilweise als
außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Der Bw. brachte gegen die Einkommensteuerbescheide 1998,
1999 und 2000 Berufung ein und begründete diese wie folgt:
"Im Bescheid
für 1998 wurden die Unterhaltszahlungen für meinen Sohn
A., geboren am 3.4.1980, nur bis April
berücksichtigt mit der Begründung, er sei im April volljährig
geworden. Dies ist jedoch unrichtig, im Jahr 1998 wurde man erst mit dem 19.
Lebensjahr volljährig. Die Unterhaltsleistungen für meine Tochter
S., geboren am 10.3.1983, wurden
überhaupt nicht berücksichtigt.
Auch in den
Bescheiden für 1999 und 2000 wurden die Unterhaltsleistungen für meine
Kinder nicht bis zu deren Volljährigkeit berücksichtigt.
Laut § 34 Abs
7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) werden Unterhaltsleistungen bis zur
Volljährigkeit des Kindes steuerlich berücksichtigt (als
volljährig gelten Kinder ab dem 18. Geburtstag, vor dem 1. Juli 2001 ab dem
19. Geburtstag).
Da meine Kinder,
wie aus der, dem Antrag auf Wiederaufnahme beigelegten, Wohn- und
Unterhaltsbestätigung meinem Haushalt in der Türkei bis zum Juni 2000
angehörten und keiner Beschäftigung nachgegangen sind und ich für
ihren Unterhalt aufgekommen bin, müssen die Unterhaltsleistungen bis zur
Volljährigkeit meiner Kinder als außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt angerechnet werden. Meine Tochter
S. hat nach der Pflichtschule keine
weitere Schule besucht, daher habe ich keine Schulbestätigung
vorgelegt..."
Das Finanzamt erließ für 1998 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"A.
ist im April 1998 18 Jahre alt geworden. Unterhaltsleistungen können als
außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 7 Z 5 EStG nur bis zur
Erreichung der Volljährigkeit in Abzug gebracht werden. Da sich gem §
9 Abs 1 IPRG das Personalstatut einer natürlichen Person nach dem Recht des
Staates richtet, dem die Person angehört, war hier von der
Volljährigkeitsgrenze nach dem türkischen Recht auszugehen, welches
diese bei 18 Jahren ansetzt. Es können daher 1998 nur 4 Monate
berücksichtigt werden.
Für
S. können 1998 nur 3 Monate
berücksichtigt werden, da sie im März 1998 15 Jahre alt geworden ist.
Über das 15. Lebensjahr hinaus können nur dann Unterhaltsleistungen
als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden, wenn das
Kind sich in Ausbildung (Nachweis mittels Schulbestätigung) befindet, da es
dann seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Für
E. wurden alle 12 Monate
berücksichtigt.
Es wurden alle
zustehenden Monate im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 22.10.2003
berücksichtigt."
1999 anerkannte das Finanzamt demzufolge nur die
Unterhaltsleistungen für E. für das gesamte Jahr, im Jahr 2000 nur
für vier Monate, weil die Tochter im April 2000 15 Jahre alt wurde und der
Bw. keine Schulbestätigung vorlegte.
Der Bw. stellte ohne weitere Begründung den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1998 bis
2000 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat die Unterhaltsleistungen an die im
Ausland lebenden Kinder unter Heranziehung der vom Verfassungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, dargelegten Grundsätze
mittels der Gewährung eines pauschalen Betrages als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Dies wird auch vom Bw. grundsätzlich
akzeptiert.
Hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem der besagte
Pauschbetrag zusteht, ist der Bw. den schlüssigen Ausführungen in den
Berufungsvorentscheidungen, deren Inhalt der unabhängige Finanzsenat teilt
und auf die er ausdrücklich verweist, nicht entgegen getreten.
Damit ist aber auch schon das Schicksal der Berufung
entschieden: Da der Berufungsvorentscheidung nach Einbringung des
Vorlageantrages nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, dem der Bw. in
seinem Vorlageantrag nicht entgegen getreten ist, war die Rechtsansicht des
Finanzamtes zu bestätigen.
Wien, am 6.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0950-W/04
- Stammnummer
- 11264
- Gültig
- 06.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF