Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1009-W/04
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1009-W/04vom 06.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Familienbeihilfe ab 1.
Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit Schreiben vom 8. Juli 2003 die
weitere Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter A., geb. am
21.5.1981. Beigelegt wurde ein Leistungsnachweis über die Prüfungen
des 1. Studienabschnittes der Pädagogischen Akademie der Erzdiözese
Wien.
Strittig ist nunmehr, ob die Tochter der Bw. die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
erfüllt.
Das Finanzamt erließ am 11. September 2003 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag der Bw. auf Auszahlung der Familienbeihilfe ab
1. Juli 2003 abwies.
Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
"Gemäß
§ 2 (1) b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für
volljährige Kinder unter anderem dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn diese ein Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.
Ein Studium wird
dann nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben bzw. liegt kein günstiger
Studienerfolg vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester
gewechselt wird.
Im vorliegenden
Fall wurde das Studium A 474 Ernährungswissenschaft vom 17.9.1999 bis
31.10.2002 betrieben (6 Semester), ab Oktober 2002 wird die Pädagogische
Akademie der Erzdiözese Wien besucht.
Ein neuerlicher
Anspruch auf Familienbeihilfe wäre erst nach erfolgreicher Absolvierung von
6 Semestern möglich, da das erste Studium so lange betrieben
wurde."
Die Bw. erhob gegen obigen Bescheid am 10. Oktober 2003
Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"...Die
erstinstanzliche Behörde führt in dem angefochtenen Bescheid
sinngemäß aus, meine Tochter
A.C. habe das Studium A 474
(Ernährungswissenschaften) vom 17. September 1999 bis 31. Oktober
2002, somit für einen Zeitraum von sechs Semestern, betrieben. Ab Oktober
2002 habe sie die Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien besucht.
Ein neuerlicher Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe sei erst nach
erfolgreicher Absolvierung von weiteren sechs Semestern an dieser Schule
möglich, da das Studium A 474 so lange betrieben worden
sei.
Weitere
Feststellungen, insbesondere zum erfolgreichen Abschluss des ersten
Studienjahres an der oben bezeichneten Akademie, wurden seitens der belangten
Behörde nicht gefasst.
Zur rechtlichen
Begründung des Negativbescheides wurde lediglich ausgeführt, es liege
kein günstiger Studienerfolg vor, wenn das Studium nach dem dritten
inskribierten Semester gewechselt würde.
Mit dieser
"rechtlichen Beurteilung", der Bescheid wurde im Übrigen ohne
Anführung der angewendeten Rechtsnormen erlassen und ist allein deshalb
schon mit Rechtswidrigkeit belastet, dürfte die erstinstanzliche
Behörde offensichtlich auf § 17 Abs. 1 Z 2 des
Studienförderungsgesetzes 1992 verweisen, welcher eine entsprechende
Regelung trifft."
Das Finanzamt erließ am 20. Februar 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Gemäß
§ 17/1/2 des Studienförderungsgesetzes in der Fassung
Bundesgesetzblatt Nr. 76/2000 liegt kein günstiger Studienerfolg vor,
wenn ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Ein
Studienwechsel im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist nicht mehr zu
beachten, wenn der Studierende in dem neuen Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Im vorliegenden
Fall wurde das Erststudium nachweislich von September 1999 bis Oktober 2002
betrieben, somit sechs Semester lang. Das neue Studium an der Pädagogischen
Akademie wird ab dem Studienjahr 2002/03 betrieben. Ein neuerlicher
Familienbeihilfenanspruch ist somit erst nach sechs Semestern, gerechnet ab
Beginn des Studienjahres 2002/03 gegeben.
Die Bw. stellte am 22. März 2004 den Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
In diesem beanstandet sie zunächst, dass das Finanzamt
eine Berufungsvorentscheidung erlassen hätte, wie wohl diese keine neuen
Sachverhaltsinhalte und rechtlichen Ausführungen enthalten
habe.
Weiters führt sie wörtlich aus:
"Rechtswidrigkeit
des Inhaltes
Die Behörde
führt im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid sinngemäß aus,
meine Tochter A.C. habe das Studium A 474
(Ernährungswissenschaften) vom 17. September 1999 bis 31. Oktober
2002, somit für einen Zeitraum von sechs Semestern, betrieben. Sie habe ab
Oktober 2002 die Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien besucht.
Ein neuerlicher Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe sei erst nach
erfolgreicher Absolvierung von weiteren sechs Semestern an dieser Schule
möglich, da das Studium A 474 so lange betrieben worden
sei.
In der nach
erfolgter Berufung ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde zudem lediglich
festgehalten, ein entsprechender Anspruch sei erst nach sechs Semestern,
gerechnet ab Beginn des Studienjahres 2002/2003 gegeben.
Es wird in diesem
Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, dass die Behörde erneut, wie
bereits im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Juli 2003, keinerlei
Feststellung dahingehend trifft, dass meine Tochter nunmehr mit ausgezeichnetem
Erfolg den Hauptschullehrgang an der Pädagogischen Akademie der
Erzdiözese Wien absolviert.
Unrichtige
rechtliche Beurteilung
Die
erstinstanzliche Behörde begnügt sich lapidar mit dem Verweis auf
§ 17 Abs. 1 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 und führt
hierzu aus, es liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das
Studium nach dem dritten Semester gewechselt werde. Dabei übersieht die
bescheiderlassende Behörde völlig, dass die relevante Norm nicht etwa
§ 17 des Studienförderungsgesetzes ist, sondern dass sich der Anspruch
auf Familienbeihilfe im vorliegenden Fall auf § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 stützt. Dort wird neben den
generellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe unter
anderem normiert, dass bei einem Studienwechsel die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gelten
.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht weiters dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Abgesehen davon,
dass mir aufgrund der oben angeführten Norm, wonach die Familienbeihilfe
jedenfalls bei Nachweis der Absolvierung von Prüfungen im Ausmaß von
acht Semesterwochenstunden zusteht, mache ich ausdrücklich geltend, dass
sich die Behörde erster Instanz in Verkennung der Rechtslage
ausschließlich auf die Norm des § 17 Abs. 1 Z. 2 des
Studienförderungsgesetzes stützt. Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z.
3 leg.cit. liegt ein positiver Studienerfolg jedoch auch dann vor, wenn nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger
Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Diesen
günstigen Studienerfolg hat meine Tochter jedoch zweifellos nunmehr
erbracht und diesen auch nachgewiesen. Die Behörde hat daher die Norm des
§ 17 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetzes iVm § 2 Abs. 1
lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden und mir die
Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß für meine Tochter zu
gewähren.
Abgesehen davon
wird vorgebracht, dass meine Tochter während der Absolvierung des Studiums
A 474 Ernährungswissenschaften laufend schwer erkrankte (langwierige
grippale Infekte, schwere menstruelle Symptomatiken, immer wiederkehrende
Blasenentzündungen - seit Besuch der Pädak treten diese nicht
mehr auf) und ihr daher die rechtzeitige Absolvierung des Studiums auch aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Auch diesbezüglich
wird auf den Umstand verwiesen, dass die erstinstanzliche Behörde die
Verpflichtung gehabt hätte, den gesamten sachverhaltsrelevanten Tatbestand
amtswegig zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu ihrem
Gesundheitszustand zu tätigen. Sollte die Berufungsbehörde daher nicht
schon von sich aus zu dem Schluss kommen, dass meiner Tochter aufgrund ihres
damals laufend angeschlagenen Gesundheitszustandes die Absolvierung des
Erststudiums nicht in der vorgegebenen Zeit möglich war, wird
ausdrücklich die Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens hierzu beantragt.
Ausdrücklich
wird die Zustimmung zur Erlassung einer erneuten Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung verweigert.
Dies allein schon deshalb, weil die Behörde erster Instanz wie oben
erläutert in rechtswidriger Weise mein Verfahren bereits um sechs Monate
verzögert hat..."
Die Bw. verwies abschließend darauf, dass ein
aktueller Leistungsnachweis und ärztliche Bestätigung über die
Krankheitsanfälligkeiten während des Studiums jederzeit bei
Erfordernis nachgereicht werden könnten.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte die Bw. mit
Schreiben vom 6. Juli 2004 unter Hinweis darauf, dass bei
Begünstigungsvorschriften die amtswegige Ermittlungspflicht in den
Hintergrund tritt, einen entsprechenden Nachweis über die Erkrankungen der
Tochter während ihres nunmehr abgebrochenen Studiums zu
erbringen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 bestätigte Dr.K.K.,
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, dass die Tochter der Bw.
seit 1999 bis dato in regelmäßiger gynäkologischer Behandlung in
seiner Ordination war bzw. ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem
"für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß."
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht
vor, "wenn der Studierende
das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Gemäß Abs. 2
dieser Gesetzesstelle gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs.
1
"1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen
wurde,
4. die Aufnahme
eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3."
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudienförderungsG
1992 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2
"nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in
dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Studienwechsel ist nach dem dritten Semester erfolgt.
Eine Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG konnte von der Bw. nicht
nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht werden.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf folgende
Beweiswürdigung:
Als einziges Beweismittel für die behauptete
Studienbehinderung wurde die im Sachverhaltsteil zitierte ärztliche
Bestätigung übermittelt. Nun kann aber aus dem Umstand, dass die
Tochter in regelmäßiger ärztlicher Behandlung war, in keiner
Weise auf eine dauernde vollständige Studienbehinderung geschlossen werden.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass keine Verlängerung der
Studienzeit vorliegt.
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus:
Die Bw. scheint zu verkennen, dass § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992
hinsichtlich des günstigen Studienerfolgs in das Familienbeihilfenrecht
transformiert.
Kein günstiger Studienerfolg liegt dieser Bestimmung
zufolge dann vor, wenn auch nur eine der alternativ heranzuzuziehenden
Bestimmungen der Z 1 bis 3 des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz
1992 zutrifft. Nach Z 2 zählt hierzu auch der Studienwechsel nach drei
inskribierten Semestern; dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall eindeutig
gegeben.
Dass die Voraussetzungen des Abs. 2 der zitierten
Gesetzesstelle vorliegen, wurde von der Bw. nicht behauptet und ist auch
für die Abgabenbehörde 2. Instanz nicht erkennbar.
Damit ist aber das Finanzamt im Recht, wenn es
ausführt, dass ein Familienbeihilfenanspruch erst nach Absolvierung von
sechs Semestern im neuen Studium gegeben sein kann.
Wien, am 6.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1009-W/04
- Stammnummer
- 11263
- Gültig
- 06.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF