Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0299-L/04
Nachsicht - mangelnder Sanierungseffekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-L/04vom 06.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 16. Dezember 2003 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte mit dem Anbringen vom 9.
Dezember 2003 die Nachsicht der durch das Finanzamt Urfahr vorgeschriebenen
Erbschaftssteuer in Höhe von 828,46 €. Zur Begründung
führte er aus, dass er die Berufsunfähigkeitspension von rund
750,00 € beziehe und für seine 2 ehelichen Kinder 338,00 €
monatlich leisten müsste. Daher stünden ihm lediglich 412,00 €
monatlich zur Verfügung, das sei 25 % unter dem Existenzminimum. Die
Bestreitung der Lebenshaltungskosten sei nicht mehr gewährleistet. Auf
Grund einer Umschuldung des väterlichen Vermessungsbüros hätte er
eine Bankbürgschaft in Höhe von 450.000,00 S übernommen und
er hafte per September 2003 mit einem Betrag von ca. 850.000,00 S samt
Anhang, was den derzeit noch möglichen Rahmen der hypothekarischen
Sicherstellung der Liegenschaft überschreite. Aus Kulanzgründen sei
ihm die Wohnmöglichkeit im Haus gewährt worden. Diese sei jedoch
abgelaufen und die Bank müsste den Besitz verwerten. Dies könne nur
durch Verkauf der Liegenschaft erfolgen. Da der Haftungsbetrag den erzielbaren
Erlös bei weitem übersteige, könne er keinerlei Beträge aus
dem Verkauf der Liegenschaft erhalten. Hiezu komme, dass die dringend
erforderliche Veräußerung nur erfolgen könne, nachdem die noch
offene Erbschaftssteuerschuld bezahlt ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Nachsichtsansuchen
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf
Grund der schwierigen finanziellen Situation ein einseitiger Forderungsverzicht
lediglich die raschere Befriedigung anderer Gläubiger zur Folge hätte.
Gleichgültig, ob die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben
oder nachgesehen würden, es würde sich auf Grund der Nachsicht an der
wirtschaftlichen Situation des Abgabenschuldners nichts Wesentliches
ändern.
In der gegenständlichen Berufung wurde
ausgeführt, mit der Pension könne der Berufungswerber für seine
laufenden Kosten aufkommen. Es gäbe keine Gläubiger, die befriedigt
werden müssten, da die Bank aus Kulanzgründen die Nachsicht aller
sonstigen Forderungen angeboten hat, wenn ihr das gegenständliche Wohnhaus,
auf das sich die Erbschaftssteuer bezieht, besenrein zum Verkauf überlassen
wird. Dies sei auch für den Fall zugesichert worden, dass mit dem
Verkaufserlös die bestehenden Verbindlichkeiten nicht zur Gänze
abgedeckt werden könnten. Voraussetzung für die Überlassung des
Hauses sei jedoch die gänzliche Bezahlung bzw. Nachsicht der
Erbschaftssteuer. Der Erbschaftssteuer komme daher eine entscheidende Rolle bei
der Abwendung der Existenzgefährdung zu, da auf Grund der Nachsicht der
Erbschaftssteuer die Nachsicht der Forderungen der Bank erreicht wird. Somit
liege eine Unbilligkeit der Einhebung der Erbschaftssteuer von 828,46 €
vor, weil durch die Nachsicht gerade dieser Abgabe die Existenzgefährdung
des Abgabenschuldners abgewendet werde.
Die nachsichtsgegenständliche Erbschaftsteuer wurde
nach der Aktenlage des Finanzamtes vorgeschrieben, weil mit der
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 12. August
2003 der Nachlass nach der am 10. September 2002 verstorbenen Gisela
Theresia Maria S. dem Berufungswerber eingeantwortet wurde. Der Nachlass umfasst
insbesondere auch die Liegenschaft EZ. 1071 in R..
Das Finanzamt hat die gegenständliche Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung am 8. April 2004 vorgelegt. Der
Referent hat mit Schreiben vom 23. April 2004, zugestellt am 29. April
2004, dem Berufungswerber folgenden Vorhalt übermittelt:
"In Ihrer Berufung vom 5. Jänner 2004 führten
Sie aus, dass die
Bank aus
Kulanzgründen eine Nachsicht aller sonstigen Forderungen angeboten hat,
wenn ihr das gegenständliche Wohnhaus, auf das sich die festgesetzte
Erbschaftssteuer bezieht, zum Verkauf überlassen wird. Dies sei auch
für den Fall zugesichert worden, dass mit dem Verkaufserlös die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht zur Gänze abgedeckt
werden.
In diesem Zusammenhang werden Sie eingeladen, Unterlagen
zur Glaubhaftmachung dieser Zusage vorzulegen oder einen Zeugen zu benennen, der
diese Zusage bestätigen kann.
Weiters mögen Sie darlegen, welchen Verkehrswert
die Liegenschaft EZ. 1071
RI derzeit hat
bzw. welcher Verkaufserlös bei einer Veräußerung voraussichtlich
zu erzielen ist. Dazu könnten interne Unterlagen der Bank über die
Bewertung der Liegenschaft dienlich sein.
Schließlich mögen Sie das derzeitige Obligo
jener Darlehen und Kredite angeben, die auf der Liegenschaft EZ. 1071
RI besichert
sind.
Zur Vorlage entsprechender Unterlagen und
Glaubhaftmachung Ihrer Ausführungen wird eine Frist von
drei Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens eingeräumt."
Der Berufungswerber ersuchte in Telefonaten am 25. Mai 2004
und 16. Juni 2004 den Referenten um Fristverlängerungen, welche auch
telefonisch zugesagt wurden. Trotz der telefonischen Fristverlängerungen
wurden die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Den Antragsteller trifft nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, wobei er einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Belastungs- und Beweislast
liegt daher beim Antragsteller (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 236
Tz. 4). Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen
Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Gefährdet die Einhebung der
Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen, liegt eine derartige Unbilligkeit
vor. Sie ist jedoch nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des
Abgabepflichtigen so schlecht ist, dass auch die Gewährung der Nachsicht
nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts änderte (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 236
Tz. 10).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt auf Grund
der Darstellung der wirtschaftlichen Situation im Nachsichtsansuchen zu Recht
das Vorliegen der Unbilligkeit iSd. § 236 Abs. 1 BAO verneint, da
gleichgültig, ob die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben
oder nachgesehen würden, sich auf Grund der Nachsicht an der
wirtschaftlichen Situation des Abgabenschuldners nichts Wesentliches ändern
würde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhältnis der
angegebenen Verbindlichkeiten 450.000,00 S Bürgschaft und 850.000,00 S
Hypothekarverbindlichkeiten zur Erbschaftssteuerschuld in Höhe von
828,46 € (11.400,00 S). Die Nachsicht würde sich lediglich
zu Gunsten eines anderen Gläubigers auswirken, jedoch die
Existenzgefährdung nicht abwenden.
Das Vorbringen in der gegenständlichen Berufung,
wonach sich die Bank zu einem Forderungsverzicht hinsichtlich der nicht aus dem
Verkaufserlös der Liegenschaft abdeckbaren Verbindlichkeiten bereit
erklärt hat, hat der Berufungswerber trotz des Vorhaltes vom 23. April 2004
nicht glaubhaft gemacht. Auch die Höhe der Bankverbindlichkeiten und den
Wert der Liegenschaft hat er nicht durch entsprechende Unterlagen glaubhaft
gemacht. Dabei müsste er einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen darlegen, was bislang
jedoch unterblieben ist. Unterbleibt dies, dann ist das Nachsichtsbegehren schon
aus Rechtsgründen abzuweisen.
Linz, am 6.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-L/04
- Stammnummer
- 11256
- Gültig
- 06.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF