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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102523/2013

Gemäß § 184 BAO geschätzte Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit bei einer zypriotischen Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102523/2013vom 12.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Rahmen des Strafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung fand am 28. August 2009 im Wohnhaus des Bf. an der Adresse B, eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden zum einen Kleidungsstücke des Bf., Herrenschuhe und männliche Hygieneartikel, zum anderen Dokumente, Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen der privaten Lebensführung des Bf. sowie an ihn adressierte Schriftstücke gefunden. Die beschlagnahmten Gegenstände stellen, entgegen der Ansicht des Bf., keine Beweismittel, sondern Indizien für den Wohnsitz des Bf. an der Adresse B, dar. Des Weiteren wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung festgestellt, dass das Büro im Kellergeschoß eindeutig nur vom Bf. genutzt wird. Den Aufbewahrungsort des Safeschlüssels konnte die bei der Hausdurchsuchung anwesende Ehegattin des Bf. nicht angeben, er wurde vom Bf. telefonisch bekannt gegeben. Zu dem in der Garage abgestellten Kraftfahrzeug konnte kein Schlüssel gefunden werden. Auch hier handelt es sich um Feststellungen, die einen Wohnsitz des Bf. an der Adresse seines Wohnhauses indizieren. Soweit der Bf. vorbringt, dass seine Gattin allein das Auto benütze, ist festzustellen, dass diese genau das Gegenteil behauptet. Generell führt der Bf. im Schriftverkehr mit Behörden, mit beauftragten Firmen sowie in der Privatkorrespondenz gewohnheitsmäßig beide Adressen, B, sowie A, als Wohnadresse an, was als weiteres Indiz für einen inländischen Wohnsitz zu werten ist. Auf Grund des Grundbuchsauszuges vom 21. November 2016 steht fest, dass der Bf. Alleineigentümer der Liegenschaft *** B ist. Darüber hinaus gibt der Bf. selbst anlässlich des Verfahrens gegen ihn wegen § 165 Abs. 1 und 3, 1. Fall StGB an, Alleineigentümer des Hauses an der Adresse B, mit einem Wert von ca. ATS 20 Millionen lastenfrei, zu sein. Daraus resultiert die rechtliche Verfügungsgewalt des Bf. über sein Wohnhaus. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Wohnsitz dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Beibehalten und Benützen einer Wohnung schließen lassen. In diesem Zusammenhang wendet der Bf. ein, selbst nie in das Wohnhaus eingezogen zu sein, sondern es seiner Ehefrau und Tochter zur Verfügung gestellt zu haben und verweist auf die eidesstattliche Erklärung der Ehegattin, welche belege, dass das Haus in B, niemals Ehewohnung gewesen sei. Zur eidesstattlichen Erklärung der Ehegattin, wonach der Bf. zu keinem Zeitpunkt das Haus bewohnt habe, ist zunächst festzustellen, dass die Gattin des Bf. gleichzeitig in der Gegenschrift einer an sie gerichteten Klage angab, sehr wohl mit dem Bf. und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt zu leben. Darüber hinaus führte auch der Bf. selbst anlässlich des Verfahrens gegen ihn wegen § 165 Abs. 1 und 3, 1. Fall StGB aus, eine Tochter im gemeinsamen Haushalt zu haben. Dem Vorbringen des Bf. betreffend das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes an der Adresse B, kommt somit im Hinblick auf die widersprüchlichen Aussagen einerseits des Bf. selbst und andererseits der Zeugen im Verfahren ebenso wenig Glaubwürdigkeit zu wie der eidesstattlichen Erklärung der Ehegattin. Das Bundesfinanzgericht hat von der Möglichkeit auszugehen, die die höchste Wahrscheinlichkeit für sich hat. Bei Gesamtwürdigung der Verhältnisse ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf das Alleineigentum des Bf. an der Liegenschaft *** B im Zusammenspiel mit den oben genannten Indizien, davon auszugehen, dass der Bf. an dieser Adresse gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Daraus resultiert die die rechtliche Verfügungsgewalt ergänzende tatsächliche Verfügungsmacht des Bf. über sein Wohnhaus. Hinweise, wonach der Bf. seine Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten verloren hätte, liegen nicht vor. Dass der aus dem Eigentumsrecht des Bf. resultierenden rechtlichen Möglichkeit, das Haus, namentlich in dem in Rede stehenden Zeitraum, für seine Wohnzwecke zu benützen, tatsächliche Umstände entgegengestanden wären, wurde nicht behauptet. Auch wurde nicht behauptet, dass der Bf. daran gehindert gewesen wäre, das Haus nicht nur aus seiner Eigentümerstellung heraus, sondern auch auf Grund der Tatsache der aufrechten Ehe weiterhin für seine Wohnzwecke zu benützen. Unter Bedachtnahme auf die getroffenen Feststellungen bestehen daher nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes keine begründeten Zweifel daran, dass der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum über einen inländischen Wohnsitz an der Adresse B, verfügte und als Folge dessen gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Wenn der Bf. einwendet, dass auf Grund von lediglich Indizien ein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz konstruiert werde, ist darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtung des Bf., zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen sowie alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offenzulegen (§ 119 BAO), dort besondere Bedeutung zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann. Kommt der Bf. seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann es der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie sich auf den von ihr in einem eingehenden Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt stützt (siehe etwa VwGH 19.11.1976, 1031/75). Soweit der Bf. für den Zeitraum 1999 bis 2010 einen Wohnsitz in der C behauptet, ist dazu festzustellen, dass dieser Behauptung einerseits im Hinblick auf die bei der Hausdurchsuchung im Wohnhaus des Bf. beschlagnahmten Gegenstände sowie andererseits im Hinblick auf die bisherigen Aussagen des Bf. im Verfahren kein Glauben geschenkt wird. Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang in weiterer Folge einen Mietvertrag aus dem Jahr 1997 vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bereits zwei Jahre vor der behaupteten Wohnsitzbegründung liegt. Darüber hinaus belegt die Antwort zu einem Einzelauskunftsersuchen der österreichischen Steuerbehörden an die C Steuerbehörden, dass der Bf. jedenfalls erst seit 11. November 2011 in der C steuerlich erfasst war. All diese Indizien lassen das Vorbringen des Bf., seinen Wohnsitz in der C zu haben, als Schutzbehauptung erscheinen. Da weder ein ständiger Inlandsaufenthalt noch die ständige Benützung der Wohnung Voraussetzung für eine Wohnsitzbegründung ist, solange die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten besteht, ist somit im gegenständlichen Fall von einem inländischen Wohnsitz gemäß § 26 Abs. 1 BAO auszugehen. Zum Einwand, wonach die Geschäftsführereinkünfte des Bf. in Zypern zu versteuern wären, wird auf das bereits vom Bf. ins Treffen geführte DBA Zypern BGBl 1990/709 verwiesen. Artikel 14 DBA Zypern lautet: "(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. (2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen." Gemäß Artikel 14 DBA Zypern sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit also grundsätzlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Person ansässig ist. Der andere Staat hat nur dann und insoweit ein Besteuerungsrecht, als der Person in diesem anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Wie der Bf. im gegenständlichen Fall selbst vorbringt, ist ihm für die Ausübung seiner Funktion als Geschäftsführer der zypriotischen Gesellschaft X zu keinem Zeitpunkt eine feste Einrichtung zur Verfügung gestanden. Daraus folgt, dass die seitens des Bf. erzielten Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG in dem Staat zu versteuern sind, in dem der Bf. in den Streitjahren ansässig war. Artikel 4 DBA Zypern lautet: "(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist." Im gegenständlichen Fall ist der Bf. bereits auf Grund seines inländischen Wohnsitzes in Österreich ansässig. Darüber hinaus geht das Bundesfinanzgericht mangels anderer Anknüpfungspunkte zu einer festen Einrichtung im Sinne des Artikel 14 DBA Zypern davon aus, dass die Geschäftsführertätigkeit des Bf. von seinem Wohnsitz in Österreich aus erbracht wurde. Dafür sprechen auch das bei der Hausdurchsuchung am 28. August 2009 an der österreichischen Wohnadresse in B, vorgefundene Büro, welches ausschließlich vom Bf. genützt wird, sowie die gefundenen Geschäftsunterlagen der zypriotischen Gesellschaft. Aus österreichischer Sicht hat Zypern daher kein Besteuerungsrecht an den sonstigen selbständigen Einkünften des Bf. aus seiner Funktion als Geschäftsführer der zypriotischen Gesellschaft X Die Geschäftsführereinkünfte unterliegen somit zu Recht der österreichischen Einkommensteuer. 4.3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung § 184 BAO lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt und die belangte Behörde auch im Rahmen von Auskunftsersuchen keine oder nur unzureichende Angaben erhalten hat und darüber hinaus der Bf. weder Bücher und Aufzeichnungen noch Belege vorgelegt hat, war die belangte Behörde zur Vornahme einer Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berechtigt. Das Vorliegen der Schätzungsberechtigung wird seitens der Bf. nicht bestritten. Der Bf. wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Schätzung. Höhe der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit Gemäß § 115 BAO hat die Abgabenbehörde die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Rz. 8). Im gegenständlichen Fall orientierte sich die belangte Behörde bei der Höhe der Schätzung einerseits an den wahrscheinlichen Lebenshaltungskosten des Bf., andererseits an den in den beschlagnahmten Unterlagen bekanntgewordenen zugeflossenen Beträge und den vor dem Jahr 1999 bezogenen Einkünfte. Bei den Lebenshaltungskosten wurden die Sorgepflichten des Bf., sein gehobener Lebensstandard und die sich aus den Unterlagen ergebende Rückzahlungsverpflichtung von Darlehen, welche er von zypriotischen Gesellschaften erhalten haben soll, berücksichtigt. Soweit der Bf. dagegen zunächst vorbringt, dass die Einkünfte, die er in seiner Funktion als Geschäftsführer der X erzielt habe, gemäß Artikel 14 DBA Zypern ausschließlich in Zypern zu versteuern wären und er keine weiteren Einkünfte bezogen habe, ist dazu festzustellen, dass - wie bereits oben unter Punkt 4.2. unbeschränkte Steuerpflicht ausgeführt - sich das Recht zur Besteuerung gemäß Artikel 14 DBA Zypern primär an der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen und an zweiter Stelle an einer festen Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit orientiert. Da das Bundesfinanzgericht - wie ebenfalls oben ausgeführt - keine Zweifel daran hat, dass der Bf. im Streitzeitraum in Österreich ansässig war und eine feste Einrichtung zur Ausübung seiner Tätigkeit in seinem Wohnhaus hatte, geht dieser Einwand ins Leere. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; 26.7.2000, 95/14/0145). Derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung eines Doppelbesteuerungsabkommens beruft, hat das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 138 BAO. Trotz mehrmaliger Aufforderung im Zuge des Prüfungsverfahrens, Auskunft über seine Geschäftsführerbezüge und Steuerleistungen im Ausland zu geben, und diese mit entsprechenden Dokumenten nachzuweisen, hat es der Bf. unterlassen, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Wenn der Bf. dies damit rechtfertigt, dass er während des Strafverfahrens von seinem Recht, sich nicht belasten zu müssen, Gebrauch gemacht habe und nicht verhalten werden könne, Unterlagen über sein Einkommen vorzulegen, solange gegen ihn ermittelt werde, ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass das Strafverfahren gegen den Bf. bereits mit Urteil vom 20. Juni 2013 abgeschlossen wurde. Dennoch wurden weder innerhalb der im Rahmen der Beschwerde begehrten Fristerstreckung bis 27. Juni 2013 noch danach jemals Unterlagen betreffend die Höhe der Geschäftsführereinkünfte des Bf. vorgelegt. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit steht mit der Mitwirkungsverpflichtung in keinerlei Zusammenhang und kann daher in diesem Kontext seitens des Bundesfinanzgerichts nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren wendet der Bf. ein, dass die Schätzung der Behörde auf unvollständigen und falschen Annahmen beruhe, weil es sich bei den der Schätzung zugrundeliegenden Unterlagen um das im Jahr 2002 erzielte Einkommen gehandelt habe, welches ein außergewöhnlich erfolgreiches Jahr mit außergewöhnlichem Ertrag gewesen sei. Dieses Einkommen sei zwar vom Bf. im Geschäftsjahr 2002 tatsächlich erzielt worden, doch sei es weit über dem durchschnittlichen Einkommen des Bf. ab dem Jahr 1999 gelegen. Die Schätzung für die Folgejahre beruhe daher auf einem für den Bf. außerordentlichen Geschäftsjahr, das nicht die Realität widerspiegle. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich freisteht. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125). Im gegenständlichen Fall wurde als Schätzungsmethode der innere Betriebsvergleich gewählt. Bereits auf Basis der im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen, in welchen die dem Bf. zugeflossenen Beträge bekannt wurden, hält es das Bundesfinanzgericht für erwiesen, dass der Bf. auch in den Folgejahren Geschäftsführerbezüge in zumindest derselben Höhe bezogen hat. Die seitens der belangten Behörde vorgenommene griffweise Schätzung von EUR 10.000 pro Monat ab dem Jahr 1999 mit einer moderaten Erhöhung ab dem Jahr 2005 und einer weiteren Erhöhung ab dem Jahr 2008 erscheint im Hinblick auf den hohen Lebensstandard des Bf. durchaus plausibel. Des Weiteren ist auch hier festzustellen, dass es am Bf. gelegen wäre, im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht nachvollziehbare Unterlagen beizubringen. War der Bf. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht zur weitergehenden Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit, so tritt auch die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. Ritz, BAO § 115 Rz. 9). Wie bereits oben ausgeführt, kommt der Verpflichtung des Bf., zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen sowie alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offenzulegen, dort besondere Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann. Die Ermittlung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der X ist ein solcher Sachverhalt. Nur der Bf. kennt das exakte Ausmaß der von ihm in den jeweiligen Streitjahren seitens der X bezogenen Geschäftsführereinkünfte. Weigert er sich trotz mehrmaliger Aufforderung, Auskunft über seine Einkünfte zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen, hat die Beurteilung auf Grund der für die belangte Behörde zugänglichen Fakten zu erfolgen. Allfällige negative Folgen dieses Verhaltens fallen in den Verantwortungsbereich des Bf. Mangels Mitwirkung des Bf. an der Ermittlung seiner jährlichen Geschäftsführereinkünfte konnten daher nur die im Veranlagungsakt und Arbeitsbogen der Außenprüfung vorhandenen Unterlagen als Grundlage für die Einschätzung, ob die vorgenommene Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten Rechnung trug, herangezogen werden. Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. C) Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der zu klärenden Frage des Vorliegens eines Wohnsitzes in Österreich mit der damit verbundenen Besteuerung des Welteinkommens, und der Frage, ob die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit bei einer zypriotischen Gesellschaft vom Besteuerungsrecht der Republik Österreich ausgenommen sind, um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach, wurden jene Methoden gewählt, die im gegenständlichen Fall den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommen und am geeignetsten erscheinen. Da sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, und im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.   Wien, am 12. Dezember 2016  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102523/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102523.2013
Stammnummer
112559
Gültig
12.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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