Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102713/2012
Diverse Werbungskosten einer Steuerberateranwärterin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102713/2012vom 14.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der beiden Computer führte die Bf. aus, dass beide beruflich notwendig gewesen seien. Dies deshalb da sie den Laptop, wenn sie unterwegs gewesen sei, bei sich geführt und verwendet habe. Der Bildschirm des Laptops sei für die Ausarbeitungen, die sie habe vornehmen müssen, zu klein gewesen. Deshalb habe sie die entsprechenden Übertragungen vom Notebook auf den Laptop vorgenommen. Daraus ergebe sich die berufliche Notwendigkeit beider Computer.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies hinsichtlich der Computer auf das in der Begründung der Berufungsvorentscheidung Ausgeführte.
Die Vertreterin der Bf. führte hinsichtlich der Computer aus, dass sie im Jahre 2011 die Arbeitgeberin der Bf. gewesen sei und dass sie dieser keinen Laptop zur Verfügung gestellt habe.
Hinsichtlich der Aus- und Fortbildungskosten gab die Vertreterin der Bf. an, dass die Ausbildung der Bf. zur Steuerberaterin Bedingung der Einstellung in ihre Kanzlei gewesen sei. Sie sei nicht der Ansicht, dass die im Rahmen der Bildungskarenz bezogenen Gelder mit den Aus- und Fortbildungskosten gegenzurechnen seien.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf den Vorlagebericht. Weiters auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung sowie auf das Erkenntnis des BFG, RV/7104596/2016.
Die Vertreterin der Bf. führte aus, dass die Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG aus ihrer Sicht nicht strittig sei.
Hinsichtlich der Internetkosten verwies die steuerliche Vertreterin auf das im Vorlageantrag Gesagte.
Angemerkt wird, dass eine am 9. Dezember 2016 vom Richter im Internet hinsichtlich des Rechners Texas TI 89 durchgeführte Recherche ergab, dass ein solcher - nach wie vor - zum Preis von Euro 199,99 gehandelt wird.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die am 31. Dezember 2013 offenen Berufungen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs 38 BAO
vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Demnach war über die gegenständliche Berufung als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abzusprechen.
Strittig ist, ob die von der Bf. für folgende Büromöbel geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind: Schreibtisch, Ordnerschrank und Bürosessel. Weiters strittig ist die Anerkennung der von der Bf. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für einen Laptop, einen PC sowie der beiden Rechner HP 17bII+ bzw. TI 89. Außerdem ist die Anerkennung der Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von Euro 3.277,49 sowie die Anerkennung von Internetkosten iHv Euro 106,81 strittig.
Unstrittig ist, dass es sich bei dem im Wohnungsverband der Bf. gelegenen Raum, den diese im Jahre 2011 auf Wunsch ihres Dienstgebers für Emailanfragen, die Vornahme des Aktenstudiums, Literaturrecherchen oder spezielle Ausarbeitungen und Telefonate auch ausserhalb der regulären Dienstzeit nutzte, um kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn handelt. Unstrittig ist weiters die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG 1988 auf den vorliegenden Fall.
Arbeitsmittel:
1.) Büromöbel:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände erfasst, selbst wenn sie (auch) beruflich genutzt werden, d.h. Stühle, (Schreib)Tische, (Schreibtisch)Lampen, Schänke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücheregale und Kommoden (siehe VwGH 3.7.03, 99/15/0177, vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 20 Rz 57).
Da die Bf. im Jahre 2011 unstrittig über kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn verfügte, war den in diesem (Jahr) für die in Rede stehenden Möbel - Schreibtisch, Ordnerschrank und Bürosessel, auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - geltend gemachten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen.
2.) Laptop, PC Medium:
Laut § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten abzugsfähig; beträgt die Nutzungsdauer länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Der erste Satz der Z 8 verweist auf die §§ 7 und 8: Gemäß § 8 Abs 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die Anschaffungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsbezogene Nutzungsdauer abzusetzen, die sich nach der Gesamtdauer der Nutzung bemisst. Gemäß § 13 EStG 1988 kann ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten bis zu Euro 400,00 sofort in einem Betrag als Ausgabe geltend gemacht werden. Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 sind, wenn ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (Afa) die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen. Als fiktive Anschaffungskosten ist jener Betrag anzusehen, den der Empfänger für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung hätte aufwenden müssen (vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988).
Der in Rede stehende Laptop wurde von der Bf. am 23. Februar 2007 angeschafft. Die von dieser unter Zugrundelegung einer fünfjährigen Nutzungsdauer zum Ansatz gebrachten fiktiven Anschaffungskosten im Ausmaß von 20 % des Kaufpreises von Euro 874,70 entsprechen den im vorigen Absatz dargestellten gesetzlichen Bestimmungen.
Dass die Anschaffung des in Rede stehenden Laptops für die Berufsausübung sowie für die Prüfungsvorbereitung der Bf. unumgänglich war, wird vom BFG in keinster Weise angezweifelt. Da die steuerliche Vertreterin und ehemalige Arbeitgeberin der Bf. hinsichtlich dieses Gerätes in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sie dieser keinen Laptop zur Verfügung gestellt habe, geht das BFG von einer diesbezüglichen beruflichen Nutzung im Ausmaß von 100 % aus. Somit sind diesbezüglich Euro 170,94 als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. VwGH vom 21.09.2005, 2001/13/0241).
Hinsichtlich des PC der Bf. geht das Bundesfinanzgericht den Lohnsteuerrichtlinien - die für das BFG allerdings nicht bindend sind - folgend auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon aus, dass dessen private Nutzung im vorliegenden Fall 40% beträgt. Dieser wurde von der Bf. am 22. März 2010 angeschafft. Die von dieser unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer zum Ansatz gebrachten fiktiven Anschaffungskosten im Ausmaß von 33,33 % des Kaufpreises von Euro 599,00 entsprechen den im viertvorletzten Absatz dargestellten gesetzlichen Bestimmungen. Somit sind diesbezüglich Euro 119,80 - 60 % von Euro 199,67 - als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen.
3.) Texas TI 89-Rechner, Rechner HP 17bII+:
Vorweg ist hinsichtlich des Rechners Texas TI-89 auszuführen, dass die Bf. dessen Anschaffung nicht belegte. Dadurch, dass die Bf. diesen in der mündlichen Verhandlung vorzulegen vermochte sowie auf Grund des Umstandes, dass dieser von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfohlen wurde und in der Liste der zur Steuerberaterprüfung zulässigen Rechner enthalten ist, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Bf. dessen Anschaffung (in einem dem Jahr 2011 vorangegangenen Jahr) glaubhaft machte. An der beruflichen Notwendigkeit eines derartigen Rechners für Zwecke der Steuerberaterausbildung und für Zwecke der Berufsausübung einer Steuerberateranwärterin bzw. Steuerberaterin hegt das BFG keinen Zweifel.
Hinsichtlich der fiktiven Anschaffungskosten des Rechners TI 89 schließt sich das BFG im Hinblick auf das im ersten Absatz zu Punkt "2.) Laptop, PC Medium" Gesagte sowie im Hinblick auf dessen am 9. Dezember 2016 im Internet vorgenommenen Recherchen - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach diesen Rechner betreffende fiktive Anschaffungskosten im Ausmaß von Euro 200,00 feststünden, an.
Die berufliche Notwendigkeit des Rechner HP 17bII+ wird vom erkennenden Gericht ebenfalls nicht bezweifelt. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen, die die Bf. in der mündlichen Verhandlung tätigte, wird verwiesen.
Somit sind die beiden Rechner betreffende Werbungskosten iHv Euro 320,40 als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen.
Die Ausgaben für Arbeitsmittel sind nach dem oben Gesagten wie folgt zu berechnen:
Arbeitsmittel laut BVE: Euro 243,65, enthaltend Aufwendungen für den PC iHv Euro 119,80, vermindert um Euro 14,34 (Ansatz laut BVE für den Rechner HP 17bII+) ergibt Euro 229,31 zuzüglich Euro 120,40 für den Rechner HP 17bII+, zuzüglich Euro 200,00 für den Rechner Texas TI-89 zuzüglich Euro 170,94 für den Laptop ergibt Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv insgesamt Euro 720,65.
Aus- und Fortbildungskosten:
Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Den Ausführungen in der BVE, wonach die von der Bf. geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten inklusive der Reisekosten dem Grunde nach Werbungskosten darstellten, schließt sich das Bundesfinanzgericht im Hinblick darauf, dass die Bf. diese zur Gänze nachwies, an.
Im Hinblick auf die vom BFG im Internet durchgeführten Recherchen hinsichtlich der Bildungskarenz - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - vermag sich das BFG der in der BVE dargelegten Ansicht des Finanzamtes, wonach das Weiterbildungsgeld mit den Aus- und Fortbildungskosten zu verrechnen sei, nicht anzuschließen.
An Aus- und Fortbildungskosten sind sohin insgesamt Euro 3.227,49 anzuerkennen.
Internetkosten:
Diesbezüglich geht das BFG - den obigen den PC Medium betreffenden Erwägungen folgend - davon aus, dass die Bf. das Internet im Ausmaß von 60 % beruflich nutzte. Die Bf. leistete im Jahre 2011 an die Firma UPC Zahlungen iHv insgesamt Euro 358,41. Das monatliche Grundentgelt dafür betrug Euro 39,90. Davon entfielen anteilig auf den Internet Dienst Euro 15,12. Diese stellen 37,9 % der des mtl. Grundentgelts dar. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Internetkosten iHv Euro 81,50 (Euro 358,41 x 37,9% = Euro 135,84 x 60%) als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die sonstigen Werbungskosten betragen unter Einbezug der vom Finanzamt anerkannten Kosten für das Mobiltelefon iHv Euro 147,91 insgesamt Euro 229,41.
Hinsichtlich der anzuerkennenden Werbungskosten ergibt sich somit folgende Berechnung:
Arbeitsmittel Euro 720,65 zuzügl. Aus- und Fortbildungskosten Euro 3.277,49 zuzügl. sonstige Werbungskosten Euro 229,41 zuzügl. Fachliteratur (nicht strittig) Euro 1.108,34 ergibt Euro 5.335,68.
Hochrechnung der Einkünfte:
Die Bf. bezog in der Zeit vom 19. September 2011 bis zum 8. Dezember 2011 vom AMS steuerfreies Weiterbildungsgeld.
§ 3 Abs 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z 5 lit a oder c, Z 22
lit a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit b oder Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres,
so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen..."
Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der
Einkommensteuer befreit.
Gemäß § 26a Abs 5 AlVG 1977 iVm § 26 Abs 8 AlVG 1977 gilt das Bildungsteilzeitgeld
als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs 1 Z 5 EStG 1988.
Das Finanzamt erließ den bekämpften Bescheid unter Außerachtlassung der Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG 1988 hinsichtlich des von der Bf. im Jahre 2011 bezogenen steuerfreien Weiterbildungsgeldes. Dass diese Bestimmung bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu berücksichtigen ist, ist unstrittig.
Da der angefochtene Bescheid insbesondere auf Grund der Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG zu Ungunsten der Bf. abzuändern ist, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das bedeutet, dass für den Fall, dass ein Bescheid nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes abzuändern ist, die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes in jede Richtung besteht. Das Verwaltungsgericht ist im Anwendungsbereich der BAO somit nicht an das Beschwerdebegehren gebunden. Es darf auch zu Lasten des Beschwerdeführers verbösernde Entscheidungen treffen und hat auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihm zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs 4 B-VG liegt somit nicht vor, weshalb eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: ein Berechnungsblatt
Wien, am 14. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26a Abs. 5 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 26 Abs. 8 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102713/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102713.2012
- Stammnummer
- 112501
- Gültig
- 14.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF