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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101412/2012

Zahlreiche Werbungskosten eines Piloten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101412/2012vom 12.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Hinblick darauf, dass bereits durch den zu leistenden Bereitschaftsdienst eine Notwendigkeit zur (zeitweiligen) Unterbringung bestand, der Bf. betreffend Hotelunterkünfte ein weitaus teureres Vergleichsangebot vorlegte und letztlich die im Einvernehmen mit dem Finanzamt zugestandene Reduktion der anzuerkennenden Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auf Euro 16.500 p.a. können diese Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie sich in einer vernünftigen Relation zu sonst angefallenen Mietkosten befinden und das Objekt nach Angaben des Bf. ausschließlich beruflich genutzt werde. Von einer Berücksichtigung von AfA und weiteren Betriebskosten hat der Bf. Abstand genommen. Die Zinsen für ein weiteres privat genutztes Haus in Norwegen wurden ebenfalls im Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Anlässlich einer Vorsprache der steuerlichen Vertretung wurde eine Indexierung der Kosten für doppelte Haushaltsführung angeregt, zumal nach der Lebenserfahrung eine jährliche Steigerung zu verzeichnen ist. Für 2008 ergibt eine 4 %ige Steigerung 660 Euro und für 2009 (16.500 +660x 4%) 1.346,40 Euro.     Flugkosten Der Bf. beantragte 2 mal 130 (!) Flüge a 70 Euro für die Strecke Wien-COPH und COPH- Wien (insgesamt 260 mal 70 = 18.200 Euro).. Von 365 Tagen abzüglich 42 Tage Urlaub einer 4 Tages Schicht, 48 Bereitschaftstagen, wobei laut Roaster 1-6/2007 jeweils 2 Tage Bereitschaftsdienst mit der Arbeitsschicht zusammenfallend angesetzt wurden ergeben sich 365-42=323-48 BD = 275:2-137=138 Tage :4 ergeben rund 35 Schichten mit ca. 70 Flügen Die Auswertung des Roasters 1-6/2007 ergab: | Monat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | Sum | x2 | rund | Übernachtung | 5 | 6 | 5 | 7 | 7 | 9 | 39 | 78 | 80 | Flüge | 10 | 7 | 8 | 7 | 8 | 7 | 47 | 94 | 100   Der Bf. gab an rglm in Uniform gereist zu sein, diverse Spielarten von Tickets erworben zu haben (etwa solche die keine Mitnahme bei Vollauslastung des Flugzeuges vorsahen, Stand by Flüge, Vollpreistickets wurden selten gekauft) mit verschiedenen Zahlungswegen (Automat, Kreditkarte bar, etc.) gezahlt zu haben und sämtliche Ausgaben nachweisen zu können. Im Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt konnte der Bf. keinen vollständigen Beweis über seine Flugkosten liefern. Im Meeting vom 29.3.16 erfolgte vom Finanzamtsvertreter eine nochmalige Überprüfung anhand von Tickets, Kartenabrechnungen, Kontoauszügen, wobei nicht belegte Zeiträume hochgerechnet wurden, allfällige Bonusmeilen nicht berücksichtigt wurden, jedoch stornierte Flüge betragsmindernd berücksichtigt wurden. Dabei wurden auch Ticketpreise zwischen 32 und 35 Euro festgestellt. Auch in den per Mail übermittelten Fotos von Ticketabrechnungen ergaben sich Ticketpreise von rund 43 Euro. Hinsichtlich der beiden Parteien wurde Einigung erzielt und einvernehmlich jährlich von einem Betrag von Euro € 9.228,98 ausgegangen (Laut den handschriftlichen Notizen zum Meeting wurden 174 Tickets im Wert von 6.728,98 Euro errechnet und weitere 25 Tickets in Höhe von 2.500 Euro berücksichtigt). Weitere Belege wurden dem BFG nicht übergeben. In der Verhandlung wurde Einvernehmen zwischen den Parteien über eine Indexierung der Flugkosten von 4 % p.a. erzielt. Diese sind ebenso wie die Indexierung der Haushaltskosten nur bis 2009 ohne Präjudiz für die Folgejahre vorgesehen.   Dass die Flugkosten zur/von der home base (Arbeitsstätte) grundsätzlich Werbungskosten darstellen ist unstrittig. Eine Begrenzung der Flugkosten mit den Kosten der doppelten Haushaltsführung zuzüglich der Kosten für Familienheimfahrten ist im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt, weil bei einem Schichtdienst von 4 Tagen und 4 Tagen frei, die Art des benutzten Verkehrsmittels die oftmalige Rückkehr an den Familienwohnsitz ermöglicht hat und die Erforderlichkeit einer Unterkunft nicht in der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen stand. Letztlich wurde eine private Nutzung des im Ausland befindlichen Wohnsitzes in Abrede gestellt, weshalb sämtliche Kosten durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Liegenschaftsverkauf Der mit Vertrag vom 28.2.2007 erfolgte Verkauf der Liegenschaft hs (Erwerb August 2001) fällt unter die Hauptwohnsitzbefreiung, weil in einer Zusatzvereinbarung betreffend Erwerb der ts (neuer Familienwohnsitz) die Unterstützung zum Verkauf der Liegenschaft bzw der unverzügliche Erwerb dieser Liegenschaft um 415.000 Euro durch den Veräußerer lr GmbH vereinbart wurde. Sohin wurde der Hauptwohnsitz hss. jedenfalls nicht vor ernsthaften Verkaufsabsichten aufgegeben (Abmeldung Dezember 2006) und war die Leerstehung wegen Sanierungsarbeiten nicht größer als 6 Monate (Kaufvertrag vom 22.8.2001 und Einzug laut ZMR 22.10.2001).   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern Sachverhaltsfragen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.     Wien, am 12. Dezember 2016  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101412/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101412.2012
Stammnummer
112463
Gültig
12.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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