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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100558/2014

Fortbildungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100558/2014vom 14.09.2016Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

2. Mit der Feststellung, dass im gegenständlichen Beschwerdefall von beruflich bedingten Fortbildungskosten auszugehen war (Punkt III. 1.3.), wird der verfügten Wiederaufnahme - durch Wegfall des Wiederaufnahmegrundes - der rechtliche Boden entzogen, da die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid nicht herbeigeführt hätte. 3. Nachdem der Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 entsprochen wird, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Die Beschwerde gegen den Sachbescheid (Einkommensteuer 2010) ist daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären. IV. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision 1. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie unter Punkt II.2. ausgeführt ist die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Bei der Frage, ob der von der Abgabenbehörde herangezogene Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO ein tragfähiger Wiederaufnahmegrund war, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, die in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu lösen war (Punkt III.2.). Eine ordentliche Revision war daher nicht zulässig. 2. Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde sich im gegenständlichen Beschwerdefall aus § 261 Abs. 2 BAO ergibt, lag keine zu lösende Rechtsfrage vor. Innsbruck, am 14. September 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100558/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100558.2014
Stammnummer
112387
Gültig
14.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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