Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100558/2014
Fortbildungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100558/2014vom 14.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. Mit der Feststellung, dass im gegenständlichen Beschwerdefall von beruflich bedingten Fortbildungskosten auszugehen war (Punkt III. 1.3.), wird der verfügten Wiederaufnahme - durch Wegfall des Wiederaufnahmegrundes - der rechtliche Boden entzogen, da die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid nicht herbeigeführt hätte.
3. Nachdem der Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 entsprochen wird, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Die Beschwerde gegen den Sachbescheid (Einkommensteuer 2010) ist daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.
IV. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
1. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie unter Punkt II.2. ausgeführt ist die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Bei der Frage, ob der von der Abgabenbehörde herangezogene Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO ein tragfähiger Wiederaufnahmegrund war, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, die in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu lösen war (Punkt III.2.). Eine ordentliche Revision war daher nicht zulässig.
2. Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde sich im gegenständlichen Beschwerdefall aus § 261 Abs. 2 BAO ergibt, lag keine zu lösende Rechtsfrage vor.
Innsbruck, am 14. September 2016
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100558/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100558.2014
- Stammnummer
- 112387
- Gültig
- 14.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF