Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500846/2015
Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers im Parkometer-Strafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500846/2015vom 25.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen bedeutet dies für die gegenständlichen Verfahren Folgendes:
Der Unternehmensgegenstand der Zulassungsbesitzerin besteht im Handel mit Kraftfahrzeugen. Das mehrspurige Kfz Audi S 5, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen XXXXX wurde am 7.12.2010 auf die Zulassungsbesitzerin angemeldet. Sie war daher gemäß ParkometerG 2006 zur zielführenden Mitwirkung an der Feststellung der Person des Lenkers bzw. der Lenker, dem (denen) die hier relevierten Abstellvorgänge zuzurechnen und die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe anzulasten sind, verpflichtet.
Mit dem bisherigen Ergebnis der behördlichen Verwaltungsstrafverfahren konfrontiert, verantwortete sich die Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, dahingehend, dass sie alles getan habe, um die Identität des Lenkers in den eingangs erwähnten Tatzeitpunkten zweifelsfrei festzustellen. Das Fahrzeug sei, wie vom Zeugen (Name) bestätigt, zwischen dem 26.02.2014 und dem 29.04.2014 dem Vorname B. überlassen gewesen, sodass ihre Lenkerauskunft als richtig beurteilt werden müsse.
Diese ausführlich begründete und dokumentierte Rechtfertigung weckt beim BFG im Lichte der vorgebrachten Beweismittel keine Bedenken. Die belangte Behörde versucht in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2016, das Vorbringen der Beschuldigten hinsichtlich des - letztlich nicht zustande gekommenen - "bedingten" Kaufvertrages über das inkriminierte Kraftfahrzeug Audi S5 iVm mit der dafür geleisteten Anzahlung von EUR 1.000,00 und dem angebotenen Zeugen-Beweis einer ersatzweisen Dokumentierung der ununterbrochenen Überlassung dieses Fahrzeuges an den als Lenker bekannt gegebenen Vorname M: im Zeitraum 26.02. - 29.04.2014 samt gleichzeitiger Abstellung des angebotenen Eintauschwagens AUDI A8 diese Verantwortung als nachträglich erstattet in Zweifel zu ziehen. Die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist ihrer Auffassung nach dadurch erschüttert, dass die Identität des auszuforschenden Lenkers in verschiedenen gleichartigen Verfahren mit der Nennung unterschiedlicher Familiennamen desselben von der Behörde nicht eindeutig habe festgestellt werden können. Zum einen erscheint damit die objektive Richtigkeit der Lenkerauskünfte in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keineswegs erschüttert (sie wurde nachträglich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt). Zum anderen hätte die belangte Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen war, ihrer Rechte als Verfahrenspartei uneingeschränkt wahren, insbesondere die Beschuldigte und den Zeugen befragen sowie Beweisanträge stellen können. Sie hat jedoch, wiewohl in Kenntnis der Vorbringen und Beweisanbote der Beschuldigten, auf dieses Prozessrecht bewusst verzichtet, indem sie ankündigte, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, und sodann tatsächlich nicht erschien. Das BFG konnte daher über die Beschwerden, wie der belangten Behörde vorweg angekündigt, auf Grund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegebenen Aktenlage entscheiden.
Der Zeuge (Name) hinterließ bei seiner Vernehmung am 14.04.2016 einen durchaus glaubwürdigen Eindruck; seine klaren Aussagen waren frei von inneren Widersprüchen und stimmten inhaltlich mit den vorgelegten Beweismitteln überein. An der Überlassung und Rückgabe des von Parkraumüberwachungsorganen der LPD Wien beanstandeten Kraftfahrzeuges im durchgehenden Zeitraum 26.02.2014 bis 29.04.2014 besteht daher für das BFG kein Zweifel.
Selbst das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte nur die Identität, nicht aber den aktuellen Aufenthaltsort des am 24.02./26.02.2014 in der Firma der Bf erschienenen und folgerichtig von ihr angenommenen Lenkers angeben; das Auto wurde zwar von einem Verwandten des zuerst Auftretenden zurückgebracht; die Bf wusste aber zu diesem Zeitpunkt noch nichts von den zuvor im April 2014 festgestellten Verwaltungsübertretungen; ihre weiteren Erkundigungen führten zu keiner Feststellung, wer nun das angeblich "dauernd und sicher auf einem Privatparkplatz abgestellte" Fahrzeug in den Tatzeitpunkten gelenkt hatte; jedenfalls hat sie die Fahrzeugüberlassung tatsachenkonform bekannt gegeben; insofern kann ihr keine Tat angelastet werden, zumal der Rückgabevorgang am 29.04.2014 keinen Rückschluss auf ein hier relevantes Parkometer-Vergehen durch jene Person, die das Fahrzeug tatsächlich zurückgab, erlaubt. War aber das Auto nach dem vereinbarten (allerdings nicht eingehaltenen) Rückgabe-Zeitpunkt 27.02.2014 durch den damals auftretenden Vorname M: allenfalls an einen Dritten überlassen worden, so wäre damit die Richtigkeit der Lenkerauskünfte der Bf keineswegs erschüttert. Die Behörde hätte sich in diesem Fall an den erstgenannten Lenker (Fahrzeugübernehmer) vom 26.02.2014 mit einer neuerlichen Aufforderung zur Lenkerauskunft zu wenden gehabt - was wie bereits dargelegt mangels ermittelbarer Melde- und Postanschrift gar nicht gelingen konnte, ohne dass die Kontakthindernisse der Bf zum Vorwurf zu machen wären.
Auf jene im Zuge der mündlichen Verhandlung(en) deutlich hervorkommenden Umstände, die einen auffallenden Mangel an Nachdruck der Beschuldigten als Geschäftsführerin der GmbH bei ihrem Bemühen um Wiederbeschaffung der blauen Probekennzeichentafeln und um Rückstellung des für bloß einen Tag zu Probefahrtzwecken überlassenen Kraftfahrzeuges erkennen lassen -
es wurden in der Firma der Bf trotz zahlloser fernmündlicher Kontaktgespräche mit dem Lenker darüber keine Telefonprotokolle angelegt; die Bf erstattete keine polizeiliche Anzeige wegen der vereinbarungswidrigen Nichtrückgabe der blauen Kennzeichentafeln durch mehr als zwei Monate; nahe liegenden Zweifeln hinsichtlich der richtigen Schreibweise des Namens des als Lenker Genannten ging sie nicht nach; und stellte beim demjenigen, dem als "Vorname M:" das Fahrzeug am 26.02.2014 überlassen worden war, keine dokumentierten Nachforschungen über die zahllosen von Organen der LPD Wien wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO an; trotz aufrechter Telefonverbindung bewirkte sie keine persönliche Kontaktaufnahme mit ihm -
kam es für die Beantwortung der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die gegenständlichen Lenkerauskünfte der Bf ursprünglich objektiv richtig waren, nicht an, so dass dazu keine Beweis würdigenden Überlegungen anzustellen waren. Die Beschwerden waren daher hinreichend begründet und berechtigt.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der im zitierten Schrifttum verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung abweicht und weder eine solche Rechtsprechung fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die Beschwerde führende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig (siehe dazu auch "Rechtsmittelbelehrung und Hinweise").
Wien, am 25. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500846/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500846.2015
- Stammnummer
- 112368
- Gültig
- 25.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF