Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103786/2015
Anspruch der in Polen lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Ausgleichszahlung vor
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103786/2015vom 15.11.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es kann der im anderen EU-Mitgliedstaat lebende Großelternteil gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 2 Abs. 2 und 3 FLAG 1967 i.V.m. Art. 67 VO 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 vorrangig familienbeihilfenberechtigt sein, wenn er sein Enkelkind in seinem Heimatland in einen Haushalt aufgenommen hat, der nicht ihm und dem Elternteil gemeinsam zuzurechnen ist.
Steht dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung nicht zu, weil eine andere Person primär anspruchsberechtigt ist, ist gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009, der gestellte Antrag zugunsten des primär Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist nicht abzuweisen, sondern gemäß § 92 BAO i.V.m. §§ 10, 13 FLAG 1967 und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 festzustellen, dass einerseits ein Anspruch des Beschwerdeführers Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung nicht besteht und andererseits der Antrag des Beschwerdeführers als Antrag zugunsten der primär anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen ist.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B C, Adresse_A, vom 12.2.2015, persönlich überreicht am 16.2.2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 20.1.2015, wonach der Antrag vom 6.6.2014 auf Ausgleichszahlung für den im September 1994 geborenen D E C ab August 2012 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
II. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO insoweit ersatzlos aufgehoben, als er (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) einen Antrag von A B C auf Ausgleichszahlung für den im September 1994 geborenen D E C für den Zeitraum Jänner 2014 bis Dezember 2014 abweist.
III. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:
Es wird gemäß § 92 BAO i.V.m. §§ 10, 13 FLAG 1967 und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 festgestellt,
1. dass ein Anspruch der Mutter A B C, Adresse_A, auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder auf Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im September 1994 geborenen Sohn D E C im Zeitraum August 2012 bis Dezember 2013 nicht besteht,
2. dass der Antrag der Mutter A B C vom 6.6.2014 auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder auf Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im September 1994 geborenen Sohn D E C für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2013 als derartiger Antrag zugunsten der Großmutter F G, Adresse_GM_PL, Polen, zu berücksichtigen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am 6.6.2014 überreichte die Beschwerdeführerin (Bf) A B C beim Finanzamt mittels des Formulars Beih 38 einen undatierten Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung oder einer Differenzzahlung. Darin gab die Bf an, polnische Staatsbürgerin zu sein, seit dem Jahr 1997 geschieden zu sein, die Kindererziehung allein vorzunehmen, in Adresse_A zu wohnen. Ausgleichszahlung oder Differenzzahlung werde für den Zeitraum "2.AGUST 2012 - 31.12.2013" für den im September 1994 geborenen Sohn D C beantragt. Die Felder "Das Kind wohnt ständig bei mir / am gemeinsamen Wohnort" und "Das Kind wohnt bei (Name und Anschrift der Person oder Einrichtung)" waren nicht ausgefüllt.
Beigefügt waren folgende Unterlagen:
Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-Innen und Schweizer Bürger/-innen
Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-Innen und Schweizer Bürger/-Innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Bf als Arbeitnehmer/-in (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) vom 26.11.2012.
Meldebestätigung Wien
Eine Meldebestätigung, aus der hervorgeht, dass die Bf seit 2.8.2012 ihren Hauptwohnsitz in Adresse_A hat.
Bescheinigung der Gemeindeanstalt für die Sozialhilfe in Nowy Targ
Die Gemeindeanstalt für die Sozialhilfe in Nowy Targ, Sektion für Familienleistungen, Ludźmierz, bescheinigte laut beglaubigter Übersetzung am 19.4.2013 unter anderem, dass A B C, Adresse_GM_PL, Familiengeld für D C wie folgt bezogen hat:
in dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2012
in der Höhe von 91,00 Zloty monatlich
in dem Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.10.2012
in der Höhe von 98,00 Zloty monatlich
und Zuschüsse zu dem Familiengeld kraft:
- des Schuljahrbeginns in der Höhe von 100,00 Zloty,
fällig einmalig im Monat September
- des Schulanfangs außerhalb des Wohnortes des Kindes
in der Höhe von 50,00 Zloty monatlich.
in dem Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2012
ausschließlich den Sommerferien (Juli, August).
Es wird auch bescheinigt, dass die oben genannte Person, in dem Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum heutigen Tag, d.h. 19.04.2013 keinen Antrag auf das Familiengeld mit Zuschüssen in der hiesigen Gemeindeanstalt für den Zeitraum 2012/2013 vorgelegt hat.
Scheidungsurteil
Laut beglaubigter Übersetzung des Scheidungsurteils vom 4.6.1998 wurde die im Jahr 1995 im Standesamt in Nowy Targ geschlossene Ehe zwischen der Klägerin A B C geb. Gur geboren am ...05.1973 in Nowy Targ, Tochter von H und F und dem Beklagten I J C geboren am ...11.1973 in Wroclaw, ... ohne Schuldspruch geschieden und das elterliche Sorgerecht für den minderjährigen Sohn der Parteien D E C geboren am ....09.1994 in Zakopane der Klägerin A C übertragen und der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter festgestellt, wobei die elterliche Sorge des Beklagten I C auf das Recht der Mitentscheidung über die Erziehung, Gesundheitsvorsorge, Auswahl des Berufes und den unbegrenzten Umgang mit dem Minderjährigen begrenzt wurde. Mit der Unterhaltspflicht wurden beide Eltern belastet und der Beklagte I C wurde verpflichtet, an seinen minderjährigen Sohn D C die Unterhaltszahlungen in Höhe von 250 Zl(zweihundert fünfzig) monatlich zu leisten. Die Summe sei bis zum 10. jeden folgenden Monats mit den gesetzlichen Zinsen im Fall der Zahlungsverspätung einer der Raten an die Mutter des Kindes A C zu zahlen.
Meldebestätigung Ludźmierz
Das Gemeindeamt Nowy Targ bestätigte am 30.5.2014, dass gemäß Art. 44g Gesetz über Melderegister und Personalausweise vom 10.4.1974 A B C, geborene G, seit 1973 in Adresse_GM_PL mit ständigem Wohnsitz gemeldet sei. Ebenfalls dort gemeldet sei ihr Sohn D E C.
Schulbesuchsbescheinigung
Der Władysław Orkan Schulverband Nr. 1 in Nowy Targ bestätigte am 4.4.2013, dass D C im Schuljahr 2012/2013 die 3. Klasse der technischen Oberschule (Beruf Informatiker) besuche. Die Ausbildung werde voraussichtlich am 31.8.2014 enden.
Gehaltsabrechnung
Laut Gehaltsabrechnungen ist die Bf seit 1.8.2012 bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt und verdiente im März und im April 2014 jeweils netto € 542,72.
Geburtsurkunde
Vorgelegt wurde desweiteren die Geburtsurkunde von D C
Überweisungen
Folgende Liste betreffend Überweisungen an D wurde (offenbar) vorgelegt:
[Grafik]
Ergänzungsersuchen vom 19.12.2014
Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Ergänzungsersuchen vom 19.12.2014 um folgende Unterlagen:
Dienstvertrag von Ihnen vom August 2012 (Beschäftigung als geringfügige
Angestellte bei ... GmbH), sowie weiteren über die Änderungen ab
01 .Juni 2013 betreffend.
Einkommensnachweis von Ihnen von August 2012 bis Mai 2013.
Mietvertrag von Ihnen hier aus Österreich.
Aufstellung der monatlichen Ausgaben ab August 2012 laufend hier in Ö.
Arztuntersuchungsnachweise von K ab August 2012 bis Kindergartenbeginn
hier in Ö.
Nachweis über die monatlichen Unterhaltsleistungen ab August 2012 laufend
für D nach PL (Kontoauszüge vorlegen).
Adressen, Geburtsdaten und Dienstgeber der jeweiligen Kindesväter bekanntgeben
(deutlich geschrieben).
Schulzeugnisse von D vom SJ 12/13 und vom SJ 13/14 aus PL
Diesem Ersuchen kam die Bf am 9.1.2015 nach.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass D im Schuljahr 2013/2014 das Technikum [die technische Fachschule] am Władysław Orkan Schulverband Nr.1 in Nowy Targ, Woiwodschaft małopolskie, mit der mittleren Reife beendet hat (Zeugnis vom 25.4.2014), zuvor besuchte er im Schuljahr 2012/2013 die dritte Klasse (Jahreszeugnis vom 30.8.2013).
Die Überweisungsbelege entsprechen der oben wiedergegebenen Liste.
Die monatlichen Ausgaben wurden so dargestellt:
[Grafik]
Name und Anschrift des jeweiligen Vaters von K und von D wurden (offenbar, vorgelegt wurde vom Finanzamt nur Name und Anschrift des Vaters von D) bekanntgegeben. Der Vater von D, I J C, wohnt danach in Wien.
Laut Dienstvertrag ist die Bf seit 1.8.2012 nichtselbständig als Raumpflegerin Österreich beschäftigt.
L M bestätigte am 20.12.2014, dass er "Eigentümer der Liegenschaft Adresse_A" sei und die Bf sowie ihre Tochter K gratis bei ihm in der Wohnung wohnten. Es bestehe ein "freundschaftliches Verhältnis".
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 20.1.2015 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 6.6.2014 auf Ausgleichszahlung für den im September 1994 geborenen D E C "ab Aug. 2012" ab und begründete dies so:
Aus den vorgelegten Belegen geht hervor, dass Sie durchschnittlich monatlich an 60,- Unterhalt für den in Polen lebenden Sohn leisten. Es geht daraus hervor, dass Sie nicht die überwiegenden Kosten für D tragen. Ihr Antrag auf Differenzzahlung/Ausgleichszahlung wird daher abgewiesen.
Beschwerde
Am 12.2.2015, beim Finanzamt persönlich überreicht am 16.2.2015, erhob die Bf unter Verwendung eines "internen" Formulars des Finanzamts Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 20.1.2013 mit dem ersichtlichen Antrag auf dessen Aufhebung.
Begründend führte die Bf aus, tatsächlich die überwiegenden Kosten für ihren Sohn D zu tragen. "Ich habe nicht nur Geld überwiesen, sondern bei meinen Besuchen Einkäufe getätigt und Geld für den Unterhalt bei meiner Mutter gelassen."
Beigefügt war folgende Erklärung der Mutter der Bf in beglaubigter Übersetzung:
Erklärung von FG vom 30.1.2015
F G gab am 30.1.2015 folgende Erklärung ab:
ERKLÄRUNG
Ich Unterzeichnete, F G geboren am ....09.1944 in Ludźmierz, erkläre hiermit, dass zusammen mit meinem Ehemann H G, geboren am ....04.1939 unseren Enkel D C während der Abwesenheit unserer Tochter A, im Zeitraum von August 2012 bis September 2014 betreut haben.
Alle waren unter derselben Adresse in Adresse_GM_PL mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Einmal bis zweimal im Monat ist die Mutter von D gekommen und hat größere Lebensmittel-Einkäufe gemacht sowie für den Unterhalt ihres Sohnes ca. 100 € gelassen. Außerdem hat sie an D das Taschengeld aus Österreich überwiesen.
Meldebescheinigungen
Das Gemeindeamt Nowy Targ bestätigte am 30.1.2014, dass gemäß Art. 44g Gesetz über Melderegister und Personalausweise vom 10.4.1974 F G, seit 1972 in Adresse_GM_PL mit ständigem Wohnsitz gemeldet sei. Ebenfalls dort gemeldet war von Oktober 1994 bis 3.10.2014 laut Meldebestätigung vom 3.10.2014 ihr Enkelsohn D E C.
Überweisungen
Verschiedene Kontoauszüge mit Überweisungen an D C wurden vorgelegt (11.6.2014: € 850,00; 3.11.2013: € 500,00; 5.5.2014: € 200,00; 13.1.2014: € 400,00).
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf "gegen den Abweisungsbescheid vom 21.1.2015 betreffend den Zeitraum 8/12-12/14" als unbegründet ab:
Ihr Antrag wurde abgewiesen mit der Begründung, dass Sie nicht überwiegend für den Sohn
im Ausland Unterhalt leisten.
In Ihrer Beschwerde geben Sie an, Überweisungen getätigt haben und bei Besuchen 1-2 mal
monatlich Einkäufe getätigt und 100 € zum Unterhalt beigetragen zu haben.
Aufgrund der Aktenlage wird wie folgt entschieden:
Anspruch auf Ausgleichszahlung haben Sie nur dann, wenn Sie eine lückenlose monatliche
Kostentragung, mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, mit
entsprechenden Belegen (Daueraufträge, Überweisungsbelege, etc.) nachweisen können.
Diese Kostentragung muss durch Ihr Einkommen in Österreich abzüglich Ihrer
Lebenshaltungskosten in Österreich gedeckt sein. Aufgrund Ihres Einkommens kann sich
eine monatliche Kostentragung in Höhe der Familienbeihilfe (+KAB) nicht ausgehen. Auch die Überweisungsbelege liefern aufgrund der Höhe keine entsprechenden Beweise.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 3.6.2015 stellte die Bf als "Berufung gegen Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2015 - Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe - Zeitraum 08 /2012 - 12 /2014" bezeichneten Vorlageantrag:
Gegen die oben angeführte Beschwerdevorentscheidung erhebe ich innerhalb offener Frist
Berufung
und begründe diese wie folgt:
Meine Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen aufgrund dessen, dass ich nicht
überwiegend für den Sohn im Ausland Unterhalt geleistet habe.
Ich gebe Ihnen bekannt, dass ich für meinem Sohn D geboren ....09.1994 immer
ausreichend finanziell gesorgt habe.
Mein Sohn D hat in der Zeit meiner Abwesenheit beim meinen Eltern gewohnt.
Ich habe ihn zumindest zweimal im Monat besucht und Lebensmittel, sowie auch
Schulsachen und Kleidung gekauft. In Polen sind die Sachen um einiges billiger als in
Österreich, aufgrund dessen konnte ich trotz meiner schwere, finanzielle Situation viel mehr
für ihn kaufen als in Österreich. Ich habe meinen Eltern für Unterhalt meines Sohnes immer
das Geld gegeben. Das sind monatlich € 100,- bar gewesen (siehe Bestätigung im Anhang).
Außer dem habe ich auch Banküberweisungen gelegenheitlich zwischen durch gemacht (siehe
Bankbelege im Anhang). In Österreich wohne ich bei meinem Freund. Er hat mich immer in
meine schwere Situation finanziell unterstützt. Ich habe auch keine Wohnkosten bei ihm
tragen müssen. Für meinen Sohn D habe ich von seinem Vater Alimente in der Höhe von
250,- Zloty monatlich bekommen. Für meine kleine Tochter habe ich auch monatlich
Alimente in der Höhe von € 200,- bekommen. Außer dem bin ich auch laufend beschäftigt
gewesen. Ich habe meinem Sohn immer alles zur Verfügung gestellt was er benötigt hat.
Wenn ich etwas Geld gespart habe, habe ich an Ihn überwiesen oder geschickt
( siehe einige Bankbelege im Anhang). Ich habe leider nicht alle Belege aufbewahrt. Einige
sind mir verloren gegangen.
Beigefügt waren das Scheidungsurteil, die Erklärung der Großmutter von D sowie Bankbelege (6.5.2013: € 200,00; 8.2.2013: € 40,00; 26.3.2013: € 16,00; 21.2.2103: € 100,00; 25.4.2013: € 180,00; 24.1.2013: € 150,00; 12.12.2012: € 120,00; 21.3.2013: € 40,00; 16.5.2013: € 100,00; 7.4.2014: 150,00; 19.2.2104: € 70,00; 13.2.2014: € 100,00; 5.3.2014: € 320,00; 11.3.2103: € 300,00; 13.1.2014: € 400,00; 5.5.2014: € 200,00).
Einkommensteuerbescheid 2013
Laut Einkommensteuerbescheid 2013 vom 27.4.2015 erzielte die Bf im Jahr 2013 nichtselbständige Einkünfte in Österreich von € 5.548,34.
Lohnzettelauskunft 2014
Laut Lohnzettelauskunft 2014 vom 26.6.2015 erzielte die Bf im Jahr 2014 nichtselbständige Einkünfte in Österreich von € 6.512,64.
Versicherungsdatenauszug
Laut Versicherungsdatenauszug vom 26.6.2015 ist die Bf seit 1.8.2012 bis laufend in Österreich durchgehend nichtselbständig beschäftigt.
Vorlage
Mit Bericht vom 24.7.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:
Sachverhalt:
Am 06.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für ihren Sohn D, geb. ...
09.1994 für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2013.
Die BF besitzt die polnische Staatsbürgerschaft. Sie war von 01.08.2012 bis 31.05.2013 geringfügig beschäftigt. Laut Lohnkonto
wurden brutto 2.038,08 Euro bezogen. Seit 01.06.2013 ist sie bei der Fa. ... voll und zusätzlich geringfügig ab 23.01.2015 bei der
Fa. ... beschäftigt. Laut Einkommensteuerbescheid 2013 betrug das steuerpflichtige Einkommen 4.098,32 Euro. Für 2014 ist ein
Lohnzettel der Fa. ... über steuerpflichtige Bezüge i.H.v. 6.512,64 Euro aktenkundig.
Seit 26.06.1998 ist sie vom Kindesvater I C geschieden, die Obsorge wurde vom polnischen Gericht der BF übertragen,
der Kindesvater wurde zu Unterhaltsleistungen von monatlich 250 PLN verpflichtet.
Die BF ist seit 02.08.2012 in Wien gemeldet und besitzt eine Anmeldebescheinigung, ausgestellt am 26.11.2012. Seit August 2012
lebt sie mit ihrer in Polen am 17.10.2010 geborenen Tochter K in Wien. Für die Tochter erhalte sie Alimente von mtl. 200.- Euro
vom Kindesvater N O. Diese Angabe wurde nicht überprüft.
Laut ihren Aussagen wohnt sie unentgeltlich bei einem Freund namens L M in Wien, der sie finanziell unterstützt. Eine
Bestätigung von Herrn L M, geb. ....02.1969 über die kostenlose Zurverfügungstellung der Wohnung ist vorhanden.
Ihren Sohn, der bei den Eltern der BF in Polen wohnt, habe sie mindestens zweimal im Monat besucht und Lebensmittel,
Schulsachen und Kleidung gekauft. Den Eltern habe sie monatlich ca. 100 Euro in bar gegeben. Eine Bestätigung ist aktenkundig.
Laut Bankbelegen hat die BF im Jahr 2012 120.- Euro an den Sohn überwiesen und 2013 1.526.-Euro.
Der Sohn hat im April 2014 seine Schulausbildung in Polen abgeschlossen. Polnische Familienleistungen wurden bis im August 2012
i.H.v. 91 PLN, im September i.H.v. 191 PLN und im Oktober 2012 i.H.v. 98 PLN bezogen.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Nach der VO (EG) Nr. 883/2004 gilt eine Person dann als Familienangehöriger, wenn sie entweder im gemeinsamen Haushalt lebt
oder für die mangels Haushaltszugehörigkeit der überwiegende Unterhalt von der Person geleistet wird.
Im Beschwerdefall musste die überwiegende Unterhaltsleistung geprüft werden, da eine Haushaltszugehörigkeit der BF zu ihrem in
Polen lebenden Sohn nicht gegeben war. Von einer überwiegenden Unterhaltsleistung kann unter Bezugnahme auf Art. 68a der
VO(EG) Nr. 883/2004 nur dann ausgegangen werden, wenn sie mindestens die Höhe der Familienbeihilfe (130,90 Euro für ein Kind
unter 19 Jahren, 152,70 Euro für ein Kind über 19 Jahre) und die Höhe des Kinderabsetzbetrages von 58,40 Euro erreicht. Im Jahr
2012 wurden nur geringe Unterhaltsleistungen i.H.v. 620.- Euro und 2013 i.H.v. 2.726.- Euro laut Bestätigungen der Großeltern
Ds und laut Überweisungsbelegen nachgewiesen.
Im Jahr 2013 würde die Familienbeihilfe zustehen, schenkt man der BF Glauben, dass es sich bei der Bestätigung der Großeltern
nicht um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, dass das unentgeltliche Wohnen nicht auf Gegengeschäften beruht und dass die BF
ihr Einkommen in voller Höhe erklärt hat. Es scheint nämlich unglaubwürdig, dass eine Person mit einem Einkommen von 5.680,34
Euro laut Lohnzettel die eigenen Lebenshaltungskosten und die eines Kleinkindes (die Kinderbetreuungskosten betrugen alleine
1.170,08 Euro) bestreiten und überdies noch für ein volljähriges Kind in Höhe von 2.726.- Euro aufkommen kann.
Vorhalt der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts
Mit Beschluss vom 18.9.2016 hielt das Bundesfinanzgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Wahrung des Überraschungsverbots unter Darstellung des Verfahrensganges, der maßgebenden Rechtsvorschriften und der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts vor:
I. Der angefochtene Bescheid beruht, soweit er (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) einen Antrag von A B C auf Ausgleichszahlung für den im September 1994 geborenen D E C für den Zeitraum Jänner 2014 bis Dezember 2014 abweist, auf keinem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin.
II. Da D E C im verbleibenden Beschwerdezeitraum August 2012 bis Dezember 2013 unstrittig bei seiner Großmutter F G und nicht bei seiner Mutter A B C haushaltszugehörig war, besteht kein Anspruch der Mutter A B C und ist der Antrag der Mutter A B C vom 6.6.2014 als Antrag zugunsten der Großmutter F G zu berücksichtigen.
Es steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens frei, sich hierzu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu äußern.
Der Beschluss wurde den Parteien am 21.9.2016 zugestellt.
Das Finanzamt teilte innerhalb verlängerter Frist mit E-Mail vom 28.10.2016 mit, dass das Finanzamt den Ausführungen des Beschlusses vom 18.9.2016 folge.
Die Bf gab keine Äußerung ab.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im September 1994 geborene D E C ist polnischer Staatsbürger und Sohn von A B C, ebenfalls polnische Staatsbürgerin. D lebte von August 2012 bis September 2014 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Großeltern F G und H G in Polen.
A B C ist seit 1.8.2012 in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Sie wohnt mit ihrer Tochter K mit einem Freund zusammen in Wien. Ferner hatte sie im Beschwerdezeitraum einen Wohnsitz bei ihren Eltern in Polen. Sie hat dort ein- bis zweimal im Monat ihre Eltern und ihren Sohn besucht.
Die Höhe der Unterhaltskosten von D E C steht nicht fest.
A B C hat im Beschwerdezeitraum zum Unterhalt von D E C beigetragen, ob sie die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat, steht nicht fest.
D E C besuchte in Polen im Beschwerdezeitraum eine Schule, die er im April 2014 erfolgreich beendete.
Polnische Familienleistungen für D wurden von der Mutter jedenfalls bis im August 2012 i.H.v. monatlich 91 PLN, im September i.H.v. 191 PLN und im Oktober 2012 i.H.v. 98 PLN bezogen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Der Schulbesuch von D und auch die Tatsache, dass D in Polen im Haushalt seiner Großeltern gelebt hat, ist unstrittig.
Die Bestätigung des Gemeindeamts Nowy Targ vom 30.5.2014 ist so zu verstehen, dass die Mutter einen Wohnsitz in Polen hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Mutter an diesem Wohnsitz den Haushalt führt, vielmehr wird die Mutter bei allfälligen Aufenthalten bei ihren Eltern in deren Haushalt (jeweils vorübergehend) aufgenommen.
Ob die Mutter im Beschwerdezeitraum überwiegend die Unterhaltskosten für D getragen hat, steht schon deshalb nicht fest, weil das Finanzamt keine Feststellungen über die Höhe getroffen hat.
Im Bezug auf die Haushaltszugehörigkeit zu den Großeltern ist dies aber nicht von Bedeutung.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe
des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch
des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen
Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den
Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat,
zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend
abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht
bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a)
Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b)
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 Unterbuchstabe i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004).
Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten
in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung
ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen
Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern
beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der
Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen
wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil
ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten
befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen
wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und
eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche
Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten
Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine
Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren
anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem
die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach
diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre
gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden
Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen
nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende
Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen
zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine
Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf
folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch
den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren,
so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort
eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den
widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten
Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung
festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort
der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine
Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den
widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach
den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche
auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden
bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen
Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber
hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag
muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen,
wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst
wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen
Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des
vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt
Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des
Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen
Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über
die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten
Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig
gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der
Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem
Träger, der vorrangig zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 11 VO 987/2009 lautet:
Artikel 11
Bestimmung des Wohnortes
(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder
mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die
die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen
den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine
Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu
gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich
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Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103786/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103786.2015
- Stammnummer
- 112325
- Gültig
- 15.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF