Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0412-G/02
Im Fall eines Erbübereinkommens gilt der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-G/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erbschaftssteuerschuld gemäß § 12 Abs.1 Z.1 ErbStG entsteht nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon mit dem durch den Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Auch im Falle eines Erbteilungsübereinkommens gilt der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Erbschaftssteuer 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und ihr Bruder H.K. sind gesetzliche
Erben nach dem am 9. August 2001 ohne Hinterlassung eines Testamentes
verstorbenen Alois P. Die erbliche Witwe Maria P. hat sich im
gegenständlichen Verlass aller ihrer Erb- und Pflichtteilsrechte nach Alois
P. entschlagen. Die Berufungswerberin und ihr Bruder gaben in der Folge je zur
Hälfte aus dem Titel des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung zum
gesamten Nachlass ab. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 24.
September 2001 wurden unter den Aktiven der Hälfteanteil an einer
Liegenschaft, ein Bankguthaben, ein PKW sowie ein Anhänger angeführt.
Nach dem am selben Tag zwischen den beiden Erben abgeschlossenen
Erbübereinkommen übernahm der Bruder der Berufungswerberin mit
Ausnahme des PKW den gesamten Nachlass mit allen Aktiven in sein Alleineigentum
und sämtlichen Passiven in sein Zahlungsversprechen und verpflichtete sich
zur Bezahlung sämtlicher Kosten und Gebühren dieser Abhandlung. Zur
vollständigen Tilgung der Erbteilsforderung verpflichtete sich H.K. der
Berufungswerberin einen Barbetrag von S 35.000,00 zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 wurde der
Berufungswerberin Erbschaftssteuer in Höhe von € 63,23 vorgeschrieben.
Die Bemessungsgrundlage wurde aus den anteiligen Aktiven abzüglich der
anteiligen Passiven und der zustehenden Freibeträge und Begünstigungen
ermittelt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bezieht
sich die Berufungswerberin auf den Absatz Erbübereinkommen (Punkt 1),
wonach sich der erbliche Sohn verpflichtete, sämtliche Kosten und
Gebühren dieser Abhandlung zu bezahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2002 wurde
die Berufung mit dem Hinweis auf
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG als
unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde am 3. April 2002 der Vorlageantrag
ohne nähere Ausführungen eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand
des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der
Erbserklärung erfüllt (VwGH vom 24. Juni 1982, 81/15/0119).
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit
dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlass gehörenden
Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des
Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch
Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer
ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines
anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall
zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens,
die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, wie etwa die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der
Einantwortung oder das Entstehen von Versicherungsansprüchen im
Zusammenhang mit dem Untergang von Nachlassgegenständen berühren
diesen Grundsatz nicht.
Aber
auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein
Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser
Grundsatz nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am
steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (siehe z. B. Taucher, Steuerrechtliche
Probleme bei Erbvereinbarungen und Erbauseinandersetzungen, in Ruppe, Handbuch
der Familienverträge, 2. Auflage, Wien 1985, Seite 927 ff, insbesondere
Seite 974, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Um einen, die Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen
annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel
bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall
erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die
Erbschaftssteuer zu bemessen.
Die
Berufungswerberin hat mit der vom Abhandlungsgericht angenommenen unbedingten
Erbserklärung die Verlassenschaft gemeinsam mit ihrem Bruder je zur
Hälfte angetreten. Damit entstand in diesem Umfang die Steuerschuld durch
Erwerb von Todes wegen.
Soweit
die Berufungswerberin auf das mit dem Miterben
nach
Abgabe der Erbserklärungen
abgeschlossene
Erbübereinkommen verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solches unter
Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft nichts an der bereits durch die
Abgabe der Erbserklärung entstandenen Steuerschuld - weder dem Grunde noch
der Höhe nach - zu ändern vermag. Wenn die Erben nach Abgabe der
Erbserklärung ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses
schließen, wird die Bemessung der Erbschaftssteuer vom Erbanfall dadurch
nicht berührt. In diesem Fall gilt der Anteil am steuerlich bewerteten
Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand
als angefallen (VwGH vom 22. Jänner 1987, 86/16/0021, 0022, vom 14. Mai
1992, 91/16/0119, sowie vom
30.
August 1995, 95/16/0098).
Wenn
in der Berufung darauf verwiesen wird, dass sich der Bruder als Miterbe im
Verlass nach Alois P. zur Bezahlung sämtlicher Kosten und Gebühren der
Abhandlung verpflichtet hat, dann wird damit übersehen, dass bei den
Erwerben von Todes wegen im Sinne
des
§ 13
Abs. 1 ErbStG der Erwerber Steuerschuldner ist. Bei Erwerben von Todes wegen ist
jeder
Erwerber für seinen Teil
Steuerschuldner
.
Vereinbarungen der Steuerschuldner über eine vom Gesetz abweichende
Zahlungspflicht haben lediglich zivilrechtliche Bedeutung und binden die
Abgabenbehörde nicht.
Die
Berufungswerberin hat im vorliegenden Fall die unbedingte Erbserklärung
gegenüber dem Abhandlungsgericht, somit die unwiderrufliche Erklärung,
die Erbschaft zur Hälfte anzunehmen, abgegeben. Für diesen
Hälfteanteil ist die Berufungswerberin ungeachtet der Vereinbarung im
Erbübereinkommen unmittelbare Steuerschuldnerin. Mit dem Tod des
Erblassers, Alois P., ist für die Berufungswerberin die Steuerschuld
entstanden. Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin zu Recht vom
Finanzamt zur Entrichtung der ihrem Erwerb entsprechenden Erbschaftssteuer
herangezogen
wurde.
Da der
gegenständliche Erbschaftssteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen
Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden
sein.
Graz,
21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-G/02
- Stammnummer
- 11227
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF