Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0222-G/04
Bindungswirkung bei Abweichen eines abgeleiteten Änderungsbescheides (§ 295a BAO) vom zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid (§ 188 BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-G/04vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V-Stiftung, vertreten durch GfB
Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Judenburg StB GmbH,
8750 Judenburg, Burggasse 5, vom 13. Jänner 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Barbara Knauer,
vom 17. Dezember 2002 betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1996 (gemäß
§ 295 BAO geänderter
Bescheid) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes J vom
12. Dezember 2002 wurden die Einkünfte der W-GmbH_&_Co_KG
für das Jahr 1996 gemäß
§ 188 BAO
einheitlich und gesondert festgestellt.
Mit Bescheid des Finanzamtes G vom
17. Dezember 2002 erging darauf hin an die Bw., die an der
W-GmbH_&_Co_KG beteiligt ist, ein gemäß
§ 295 BAO
geänderter Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1996. Die Änderung entspricht nicht den für die Bw.
gesondert festgestellten Einkünften.
Dagegen wendet sich die Bw. mit Berufungsschreiben vom
13. Jänner 2003.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 erhob die Bw.
Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerde dem
unabhängigen Finanzsenat mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den
versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides
vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
vorliegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 295
Abs. 1 BAO lautet:
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung
des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Ein gemäß
§ 188 BAO ergangener
(Grundlagen-)Bescheid entfaltet Bindungswirkung für einen deshalb
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erlassenen (abgeleiteten)
Bescheid (vgl. dazu die Ausführungen in
Ritz,
BAO2, § 295,
Rz 1 ff).
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 4.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-G/04
- Stammnummer
- 11224
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF