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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100383/2011

Kosten für Führerscheinkurs Klasse CE für einen nach Palästina entsendeten Richter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100383/2011vom 14.11.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. BESCHLUSS 2. IM NAMEN DER REPUBLIK (Erkenntnis) Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang Nemec in der Beschwerdesache Bf., betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 1. beschlossen: Das Verfahren zur Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2008 wird infolge Zurückziehung vom 2. März 2015 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Dadurch bleibt es beim Einkommensteuerbescheid 2008 vom 2. Februar 2010. 2. entschieden: Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2009 wird im Rahmen der Einschränkung laut Schreiben vom 2. März 2015 stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 erfolgt wie im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. Juni 2010, auf den verwiesen wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) ist von Beruf Richter und wurde auf Grundlage des KSE-BFG (Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland) vom Bundesministerium für Justiz als Strafvollzugsexperte in die palästinensischen Gebiete entsendet. Nachdem der VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2014, 2011/13/0090 feststellte, dass Entsendungen nach der genannten Rechtsvorschrift nicht unter die Befreiungsbestimmung unter Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 betreffend Entwicklungshelfer fallen, zog der Bf. mit Schreiben vom 2. März 2015 zum einem seine Beschwerde (damals: Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 gänzlich zurück und schränkte zum anderen die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 auf Fahrschulkosten von 1,433 Euro für die Klasse CE als nicht anerkannte Werbungskosten ein. Betreffend Einkommensteuer 2009 erließ die belangte Behörde (bel. Beh.) zunächst einen erklärungsgemäßen Bescheid vom 15. Juni 2010, in dem die 1,433 Euro noch als Werbungskosten anerkannt wurden. Im gemäß § 299 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22. November 2010 versagte jedoch die bel. Beh. diesen Kosten die Anerkennung mit folgender Begründung: "Beim Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger oder Autobus liegen – vorausgesetzt es besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit – abzugsfähige Bildungskosten vor. Sie haben als Berufsbezeichnung Richter angegeben. Die beantragten Werdungskosten konnten daher nicht anerkannt werden." Der Bf. brachte in der Beschwerde vom 20. Dezember 2010 (Akt 2008 Seite 28ff) vor, zwar würde für den Regelfall die Ansicht der bel. Beh. zutreffen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines Führerscheins für LKW und der Tätigkeit des Richters nicht bestehe, doch habe der Bf. einen konkreten beruflichen Anlass gehabt. Der Bf. sei vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 als Strafvollzugsexperte bei der Polizeimission der Europäischen Union für die palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) in Ramallah tätig gewesen. Für diese Tätigkeit sei der Bf. vom Bundesministerium für Justiz nach dem KSE-BVG entsandt worden. Angesichts der Sicherheitslage in den besetzten Gebieten hätte der Bf. ("wir") nur in Ramallah und nach Jericho mit normalen PKW fahren dürfen. Für andere Fahrtziele, die der Bf. "zB." für Erhebungen in Gerichten und Polizeistationen sowie Projektbetreuung beim Neubau von Justizanstalten im ganzen Westjordanland regelmäßig ansteuern habe müssen, habe er gepanzerte Fahrzeuge zu verwenden gehabt. Weil Israel anders als Österreich das Lenken von Fahrzeugen bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 4 t mit dem Führerschein der Klasse B erlaube, habe der Bf. immerhin ein paar der alten gepanzerten Fahrzeuge von EUPOL COPPS lenken dürfen. Daraus seien aber zwei wesentliche Einschränkungen erkennbar geworden: Erstens sei die Zahl der alten Fahrzeuge gesunken, weil diese ihre Altersgrenze zu erreichen gedroht hätten und schadensbedingt immer häufiger ausgefallen seien, während die neuen Fahrzeuge alle schwerer als 4 t gewesen seien. Zweitens gelte die großzügigere Massegrenze nicht in anderen Missionsgebieten. Nur um solche schwereren Fahrzeuge auch lenken zu dürfen, habe sich der Bf. entschlossen, die Führerscheine der Klassen C und E zu erwerben. Sinn und Zweck der zusätzlichen Ausbildung seien es, die Einsatzfähigkeit des Bf. in dieser und vergleichbaren Missionen zu erweitern und damit die Chancen des Bf. im Vergleich zu Konkurrenten, die zwar über ähnliche juristische Ausbildung und Erfahrung, nicht aber über diese Berechtigungen verfügen würden, und damit nicht zuletzt Chancen auf eine Einkommenserzielung zu erhöhen. Aus diesem Grund würden auch die Kosten für den Erwerb des Führerscheins zu den Werbungskosten zählen. Zielsetzung und Aufgabenbereich der Arbeit des Bf. bei EUPOL COPPS seien in Kopie angeschlossenen vom Hauptausschuss des Nationalrats genehmigten Vorträgen an den Ministerrat zu entnehmen. Daraus gehe insbesondere hervor, dass es sich um die Unterstützung der palästinensischen Behörde bei der Verbesserung des Leistungsvermögens ihrer Zivilpolizei und ihrer Strafverfolgungsbehörden gehandelt habe. Diese Themen würden einen Bestandteil der Dreijahresprogramme der österreichischen Entwicklungspolitik 2007-2009 und 2008-2010 bilden, gemäß welchen der Kapazitätenaufbau der Palestinian Authority und die Förderung staatsbildender Maßnahmen eine Programmpriorität bildeten würden, als spezifische Maßnahmen Programme mit der Palestinian Authority durchgeführt und die palästinensische Behörde unterstützt werden sollten. Ausdrücklich werde für 2008-2010 als Institution EUPOL COPPS genannt. Im Vorlagebericht vom 10. Februar 2011 gab die bel. Beh. an, betreffend Ausbildungskosten für einen LKW-Führerschein (= 1,433 Euro) sei der berufliche Zusammenhang hinreichend glaubhaft gemacht, sodass diesem Berufungspunkt entsprochen werden kann und wurde somit dieser Beschwerdepunkt außer Streit gestellt. Es war daher spruchgemäß vorzugehen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem vorliegenden Erkenntnis kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und es war daher die Revision auszuschließen. Wien, am 14. November 2016

Normen und Schlagworte

WerbungskostenFührerschein Klasse CERichterEntsendung Palästina

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100383/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100383.2011
Stammnummer
112189
Gültig
14.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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