Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103517/2008
1. Wurden Dienst- oder Werkverträge für die Card Dealer-Ausbildung und Aushilfsarbeiten wie z.B. Herstellung und Bespannung von Pokertischen, Fliesen- und Kabelverlegung u.a. abgeschlossen? 2. Sind die Trinkgelder an die Card-Dealer gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 steuerfrei?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103517/2008vom 13.10.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen. § 201 BAO ist anzuwenden, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten. Beim Dienstgeberbeitrag ordnet § 43 FLAG eine solche Selbstberechnung an; zum Zuschlag s § 122 Abs 7, 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.
Demzufolge ist sowohl bei der Erlassung der Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer 2007 als auch bei der Erlassung der Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages § 201 BAO anzuwenden.
Das Finanzamt hat als Begründung des „Sammelbescheides“ auf den „gleichzeitig ergehenden“ Bericht vom 1.4.2008 rekurriert. Das ist der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung „Lohnsteuerprüfung 2007“. Demnach erfolgte die „Nachversteuerung“ von Lohnabgaben, weil im Bericht namentlich genannte Personen gleichzeitig oder anschließend im Betrieb der Bf. tätig waren und zusätzlich über das Konto Fremdleistungen teilweise über Werkverträge Honorare erhielten. Beim Gesamtbild der Tätigkeiten würden die Merkmale der Nichtselbständigkeit überwiegen, weswegen die Lohnabgaben nachverrechnet würden. Ebenso erfolge die Nachversteuerung des Trinkgeldes an die Carddealer. Das Entgelt von 345 Euro im Monat bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden sei für die Dienstnehmer nur durch den Ausgleich des Trinkgeldes, das vom Dienstgeber aufgeteilt werde, akzeptabel. Nach Ansicht der Finanzverwaltung könne für Trinkgelder, die nicht zusätzlich zu dem Betrag gegeben würden der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, die Steuerfreiheit nicht in Anspruch genommen werden.
Damit hat das Finanzamt im „Sammelbescheid“ die Selbstberechnungsabgaben gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO erstmals festgesetzt und die entscheidungsrelevanten Tatsachen oder Beweismittel angeführt, die der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der selbstberechneten Lohnabgaben (L, DB, DZ) noch nicht bekannt waren (vgl. VwGH 25.9.2012, 2008/13/0175; VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156). Das Finanzamt ließ sich bei Ausübung des Ermessens iSd § 20 BAO von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten. Sowohl die über Werkverträge bezahlten Honorare, als auch die steuerfrei belassenen Trinkgelder im Glücksspielbereich waren in die Bemessungsgrundlagen der Lohnabgaben einzubeziehen.
7. Schlussfolgerung
Da beim Gesamtbild der Tätigkeiten Ausbildung von Card Dealern, sowie
Aushilfsarbeiten wie z.B. Herstellung und Bespannung von Pokertischen, Fliesen- und Kabelverlegung u.a. die Merkmale der Nichtselbständigkeit überwiegen und das Trinkgeld der Card Dealer und Floormen nicht freiwillig gewährt wird (Turnierspiel), Teil des Arbeitslohnes ist und in engem Zusammenhang mit dem Gewinn des Spielteilnehmers steht und nicht
vom persönlichen Einsatz des Arbeitnehmers gegenüber dem Kunden abhängt
(Turnierspiel und Cashgame)
, war die Beschwerde abzuweisen, die Haftungs- und Abgabenbescheide bleiben unverändert.
8. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.
VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200; VwGH 28.10.2010, 2007/15/0177; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0180; VwGH 26.1.2012, 2009/15/0173; VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087; VwGH 21.11.2013, 2012/15/0025; VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230;
VwGH 20.1.2016, 2012/13/0095
) folgt.
Wien, am 13. Oktober 2016
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103517/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103517.2008
- Stammnummer
- 112163
- Gültig
- 13.10.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF