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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100272/2010

1. Halber PKW-Sachbezug: Aufzeichnungen mangelhaft? 2. Arbeitgeber zahlt Beiträge für Unfallversicherung 3. Keine Arbeiterkammerzugehörigkeit eines GmbH-Geschäftsführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100272/2010vom 30.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist der Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge regelmäßig in Verordnungsform geschieht (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0175). Der § 4 Abs. 1 der dazu ergangenen „Sachbezugsverordnung“ lautet: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro (ab 1. Jänner 2005: 600 Euro) monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Abs. 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 255 Euro, ab 1. Jänner 2005: 300 Euro, monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich. Im vorliegenden Fall steht die Tatsache der privaten Nutzung eines arbeitgebereigenen PKW durch den Zweitbeschwerdeführer außer Streit. Entscheidend für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung jener nach § 4 Abs. 2 zum Ansatz kommt, ist, ob die Anzahl der Strecken im Sinn des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung im Monat durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinn des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl. z.B. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191, und VwGH 23.11.2004, 2001/15/0083) Der Zweitbeschwerdeführer hat für die im maßgebenden Zeitraum (bis 23. November 2004 bzw. ab 24. November 2004) verwendeten Fahrzeuge ein so bezeichnetes „Fahrtenbuch“ geführt. Auf Grund der dort vermerkten Daten hat er folgende Fahrtstrecken im Sinn des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung errechnet: 2004: 4.549 Kilometer 2005: 5.566 Kilometer 2006: 5.695 Kilometer 2007: 5.892 Kilometer 2008: 5.715 Kilometer. Das Finanzamt hat das “Fahrtenbuch“ aus zwei Gründen als nicht geeignet erachtet, als Nachweis dafür zu dienen, dass die Anzahl der Strecken im Sinn des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung durchschnittlich nicht über 500 Kilometer liegt: 1. Keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgezeichnet, 2. Aufgezeichnete Kilometerstände stimmen mit Belegen nicht überein. Zu 1. Keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgezeichnet Der Zweitbeschwerdeführer hat dazu auszugsweise angegeben: „Die Fahrten "Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung (WAW)" sind in den von mir ausgewiesenen Km für Privatfahrten mit dem Dienst-Pkw enthalten. Eine Hinzurechnung von WA W Fahrten ist daher falsch. 2. Hinzurechnung von WA W-Fahrten erscheint mir "konstruiert" Die vom Prüfer durchgeführte Hinzurechnung von 2 WAW-Fahrten je Woche ist nicht nachvollziehbar bzw. eine Annahme, damit mit Hilfe der hinzugerechneten Km die Grenzen 500 Km I Monat bzw. 6.000 Km I Jahr überschritten werden. Gemäß meiner beiliegenden Nachrechnung ist selbst der Nachweis für die Grenzüberschreitung nur teilweise gelungen. Die Durchschnittswerte für die Prüfperiode 2004-2008 liegen bei der Annahme von zwei möglichen Fahrtstrecken (durchschnittlich bei 4,0 km bzw. 4,4, km je WAW): … Fazit: Bei keiner der nachgerechneten Variante überschreiten die ermittelten Durchschnittswerte für den Zeitraum 2004 - 2008 die Monats-/ Jahresgrenzen von 500 km bzw. 6.000 Km. Weitere Anmerkung: Wenn auch nicht mehr erforderlich, habe ich trotzdem versucht - in einem Annäherungsverfahren - meine durchschnittlichen W A W Fahrten während des Prüfungszeitraumes zu ermitteln. Ergebnis: Meine rechnerische Überprüfung der WAW-Fahrten für den Prüfungszeitraum hat als Durchschnitt I Monat 12 Tage ergeben. 3. Mein Privat Pkw Ich hatte in der Zeit meiner Tätigkeit bei der … immer ein eigenes Auto, das ich auch für WAW-Fahrten und andere Privatfahrten verwendete.“ Zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss vorweg festgehalten werden, dass der Zweitbeschwerdeführer am 15. Februar 2002 eine „Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales“ durch seinen Arbeitgeber unterfertigt und damit erklärt hat, dass die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausmaß von 2,5 km an mehr als der Hälfte der Arbeitstage zurückgelegt wird. Er hat auch unterfertigt, dass jede Änderung der Voraussetzungen dem Arbeitgeber binnen Monatsfrist zu melden hat und dass er sich bei unrichtigen Angaben eines Finanzvergehens schuldig mache. Das Pendlerpauschale wurde auf Grund dieser Erklärung in allen Lohnzahlungszeiträumen des Prüfungszeitraumes tatsächlich berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Zweitbeschwerdeführer im Durchschnitt an mindestens elf Arbeitstagen im Monat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt haben muss. Warum der Prüfer tatsächlich nur 2 Fahrten je Woche und damit in etwa acht Fahrten im Monat angesetzt hat, ist tatsächlich nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, die Fahrtstrecken für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien in den als „Privat“ ausgewiesenen Fahrtstrecken enthalten, kann schon deshalb nicht den Tatsachen entsprechen, da praktisch in keinem Monat (mit ganz wenigen Ausnahmen) überhaupt an mehr als 10 Tagen „Privatkilometer“ vermerkt sind. Die Behauptung, er habe derartige Fahrten auch mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt, entbehrt jeden Beweises und widerspricht außerdem den Erfahrungen des täglichen Lebens. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass im Fahrtenbuch ganz offensichtlich Eintragungen fehlen: So wurde z.B. am 14. Februar 2005 die einzige verzeichnete Fahrt an der Arbeitsstätte beendet, am nächsten Tag begann die nächste Fahrt in Z; Privatkilometer sind an beiden Tagen nicht aufgezeichnet. Im Wesentlichen das gleiche gilt beispielsweise für den 28. und 29. April 2004, den 14. und 15. Oktober 2004, den 23. und 24. August 2005, den 20., 21. und 22. Dezember 2005, den 29. und 30. Mai 2007, den 29. und 30. Jänner 2008. Zu 2. Aufgezeichnete Kilometerstände stimmen mit Belegen nicht überein. Aktenkundig sind drei Belege: a) Km-Stand 3.3.2008 bei Übernahme lt. Beleg: 72.896 KM-Stand lt. Aufzeichnungen: Anfang 73.810, Ende des Tages: 73.842. b) Km-Stand 26.8.2004 bei Übernahme lt. Beleg: 95.599 KM-Stand lt. Aufzeichnungen: Anfang 95.100, Ende des Tages 95.115: Lt. Aufzeichnungen wurde eine Fahrt zur Werkstätte nach Graz nicht durchgeführt, wie der Zweitbeschwerdeführer selbst eingesteht. c) Km-Stand 6.9.2004 bei Übernahme lt. Beleg 96.681 Km-Stand lt. Aufzeichnungen:96.175. Eine Fahrt zur Werkstätte nach Graz wurde auch in diesem Fall lt. Aufzeichnungen nicht durchgeführt. Es steht daher fest, dass beide Feststellungen des Finanzamtes den Tatsachen entsprechen. Die vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen sind daher tatsächlich nicht geeignet, einen NACHWEIS dafür zu erbringen, dass die Anzahl der Strecken im Sinn des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung durchschnittlich unter 500 Kilometer lag. Für den Ansatz nur des „halben Sachbezugswertes“, wie vom Zweitbeschwerdeführer begehrt, besteht daher keine gesetzliche oder durch die Sachbezugsverordnung gedeckte Handhabe. Dem Begehren des Zweitbeschwerdeführers, im Kalenderjahr 2004 nur die nachgewiesenen Kilometerdifferenzen den aufgezeichneten Privatkilometern hinzuzurechnen, kann daher auch nicht Rechnung getragen werden, weil die Aufzeichnungen insgesamt nicht für einen Nachweis geeignet sind. Abschließend seien noch zu einigen Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers Anmerkungen getätigt: Die vom Zweitbeschwerdeführer selbst geschilderte Vorgangsweise bei der Erstellung der Aufzeichnungen (Übernahme aus zuerst angefertigten Notizzetteln, Errechnung von Kilometerständen, anstatt diese abzulesen) beweist, dass diese Aufzeichnungen nicht für einen Nachweis geeignet sind. Die gefahrenen Kilometer sind nicht nur auf ganze Kilometer gerundet worden, sondern überwiegend auf volle 5 Kilometer. Warum „fehlende Kilometer“ ausschließlich den Dienstfahrten zuzuordnen seien, entbehrt jeglicher Logik und jeglichen Beweises. Die Aussage, in dem doch entlegenen Wohnort würden nur wenige Privatkilometer anfallen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, da gerade in diesem Falle wesentlich mehr und längere Fahrtstrecken zurückzulegen sind, als bei einem Wohnsitz in einem Ballungszentrum. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerde wegen Fehlens des erforderlichen Nachweises auch in diesem Punkte kein Erfolg bescheiden sein kann. Der Beschwerde war daher insgesamt, wie im Spruche ausgeführt wurde, teilweise Folge zu geben, im Übrigen war sie jedoch als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 30. Juli 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100272/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100272.2010
Stammnummer
112134
Gültig
30.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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