Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7500138/2016
Keine Beigabe eines Verteidigers betreffend Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500138/2016vom 24.10.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Spannungsfeld zwischen dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen nach Art. 6 EMRK und der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 besteht Judikatur des (österreichischen) Verfassungsgerichtshofes, des (österreichischen) Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wobei zahlreiche Entscheidungen deutsche Staatsbürger in Bezug auf in Österreich begangene Verwaltungsübertretungen betrafen (eine informative Darstellung findet sich etwa bei Adam, Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren, Deutsches Autorecht, Rechtszeitschrift des ADAC, 2010, 567 - http://www.ra-adam.at/bilderteile/ADAC-allg-DAR-10-10.pdf).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfGH 7. 12. 1988, B 1369/88, die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, ebenso der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 18. 10. 1999, 98/17/0333 (weiteres etwa VwGH 6. 11. 2015, Ra 2015/02/0193; VwGH 5. 2. 2015, Ra 2015/02/0017; VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR 8. 4. 2004, Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR 24. 3. 2005, Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR 10. 1. 2008, Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich).
Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen. In dieses Konzept sind alle die österreichischen Straßen benützenden Verkehrsteilnehmer eingebunden. Ein nach deutschem Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter ist deshalb einem inländischen Zulassungsbesitzer gleich zu halten. Die Ausländereigenschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur gesetzesgemäßen Auskunftserteilung (vgl. LVwG Salzburg, 18. 2. 2016, LVwG-4/2224/14-2016, ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2224.14.2016).
Dass Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde ist und sich deutsche Staatsbürger nicht darauf berufen können, dass sie die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Deutschland erhalten haben, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 15. 9. 1995, 95/17/0211; VwGH 31. 1. 1996, 93/03/0156; VwGH 24. 2. 1997, 97/17/0019 oder VwGH 27. 6. 1997, 97/02/0220; Landesverwaltungsgericht Salzburg 3. 6. 2015, LVwG-4/1252/9-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1252.9.2015).
Eine allenfalls in Deutschland zufolge des deutschen orde public in Bezug auf Lenkerauskünfte nicht mögliche Vollstreckung eines Straferkenntnisses wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (vgl. den Runderlass des Bundesministeriums des Innern vom 3.12.1997, I.7/04-02/97 und die Darstellung auf der Website der Regierung der Oberpfalz: http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/ausland/info/amtshilfe/oesterreich.htm) steht der Strafverfolgung in Österreich, die von der Strafvollstreckung zu unterscheiden ist, nicht entgegen; es liegt keine Unmöglichkeit der Strafverfolgung i. S. d. § 45 Abs. 1 Z 5 VStG vor (i. d. S. wohl auch Landesverwaltungsgericht Salzburg, 20. 7. 2015, LVwG-4/2000/4-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2000.4.2015).
Ein Rechtsmittel, dass die Zulässigkeit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht dem Grunde nach in Frage stellte, und zu dessen Formulierung ein Rechtsanwalt zweckmäßig sein kann, wäre nach der zitierten Rechtsprechung voraussichtlich wenig erfolgversprechend. Die Beigebung eines Verteidigers hierfür läge nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.
Verlangen nach Lenkerauskunft bei gleichzeitigem Verfahren wegen des Grunddelikts zulässig?
Im gegenständlichen Fall wurde sowohl im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens als auch im Zeitpunkt der Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gegen den Bf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 geführt. Dass dieses Verwaltungsstrafverfahren nach dem Vorbringen des Bf zwischenzeitig eingestellt worden ist (offenbar weil die angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, vgl. etwa VwGH 22. 3. 2000, 99/03/0434), würde eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht sanieren.
Es besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen diesem Verwaltungsstrafverfahren und dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006.
Das Bundesfinanzgericht hat in mehreren Erkenntnissen (BFG 24. 5. 2016, RV/7500488/2016; BFG 17. 6 .2016, RV/7500491/2016 und BFG 5. 9. 2016, RV/7500784/2016) jüngst zu vergleichbaren Sachverhalten zu Recht erkannt, dass die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem bereits gegen den Fahrzeughalter wegen des Grunddelikts anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, darstelle (gegenteilig wurde zuletzt etwa von BFG 19. 7. 2016, RV/7501150/2015 entschieden).
Anders als von BFG 24. 5. 2016, RV/7500488/2016; BFG 17. 6 .2016, RV/7500491/2016 und BFG 5. 9. 2016, RV/7500784/2016 vertreten, ist freilich auch diese Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere durch sein durch die Große Kammer gefasstes Grundsatzurteil EGMR 29. 6. 2007, Nrn. 15809/02 und 25624/02 O'Halloran und Francis gg das Vereinigte Königreich, und durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 15. 1. 1992, 91/03/0349; VwGH 11. 10. 2000, 97/03/0202) dahingehend geklärt, dass es keineswegs unzulässig ist, eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bzw. nach § 103 Abs. 2 KFG zu erlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde bzw. den Halter eines Fahrzeuges sowohl wegen Verletzung der Auskunftspflicht als auch wegen des Grunddelikts zu bestrafen.
Auch diesbezüglich läge somit die Beigebung eines Verteidigers nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.
Geringe Strafhöhe
Auch bei einem niedrigen Einkommen ist eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (plus Verfahrenskostenbeitrag von 10,00 Euro) nicht so hoch, dass der Rechtsfall von besonderer Bedeutung für die Partei wäre.
Auch hieraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit eines Verteidigers.
Weitere Gründe einer möglichen Rechtswidrigkeit
Es verbleiben verschiedene weitere Gründe, aus denen das Straferkenntnis vom 9. 8. 2016 bekämpft werden kann.
Diese darzulegen, bereitet jedoch keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art.
Auch ein juristischer Laie kann in einfachen Worten darlegen, warum er der Meinung ist, er hätte nicht wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft werden sollen.
Für die Entscheidung im Verfahren zur Zahl RV/7501259/2016 wäre es für das Gericht zweckmäßig insbesondere zu wissen, ob der Antragsteller die ihm am 5. 3. 2016 zugestellte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers beantwortet hat, diese Antwort aber bei der belangen Behörde nicht angekommen ist, oder aus welchen Gründen der Antragsteller der ihm am 5. 3. 2016 zugestellten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach der Aktenlage nicht nachgekommen ist. Dies kann der Bf mit eigenen Worten ohne juristischen Beistand erklären.
Die österreichischen Gerichte sind durchwegs in der Lage, auch Anbringen von rechtsunkundigen Personen zu verstehen und diese auf Grundlage der entsprechenden Vorschriften zu prüfen.
Beistellung eines Verteidigers nicht geboten
Es ist daher im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, im gegenständlichen Fall die Beistellung eines Verteidigers nicht geboten.
Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.
Der Antragsteller hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es war auch nicht von Gerichts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den gegenständlichen Antrag geklärt ist.
Mängelbehebung ist erfolgt
Bemerkt wird, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 17. 10. 2016 dem Mängelbehebungsauftrag vom 10. 10. 2016 nachgekommen ist:
Der Antragsteller beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ("...Begehren ... auf Erlass der Forderung...").
Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sich darauf, dass das Strafverfahren wegen des Grunddelikts zwischenzeitig eingestellt wurde ("..., weil ... erst jüngst ... eine Einstellung in gleicher Sache ... zugestellt worden ist...").
Ob dieses Vorbringen geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des Straferkenntnisses darzutun, ist im weiteren Verfahren zur Zahl RV/7501259/2016 zu beurteilen.
Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung
Um dem Antragsteller eine weitere Ergänzung seiner Beschwerde vom 1. 9. 2016 (wie auch in der Beschwerde selbst angekündigt) zur Darlegung allfälliger weiterer Gründe seiner Beschwerde zu ermöglichen, war ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu setzen.
Keine Revision zulässig
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 29. 10. 2014, Ra 2014/01/0113).
Dieser Revisionsausschluss betrifft auch das Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einer derartigen Verwaltungs- oder Finanzstrafsache (vgl. VwGH 21. 11. 2014, Ra 2014/02/0122).
Da bei einer Strafdrohung einer Geldstrafe von bis zu 360 € eine Geldstrafe von 360 € verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Antragsteller kraft Gesetz ausgeschlossen.
Information
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes heruntergeladen werden (
https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/service/verfahrenshilfe.html
).
Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Antragsteller nicht zulässig.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu.
Wien, am 24. Oktober 2016
Normen und Schlagworte
- § 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 45 Abs. 1 Z 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7500138/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:VH.7500138.2016
- Stammnummer
- 112132
- Gültig
- 24.10.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF