Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100280/2014
Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100280/2014vom 01.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn keiner der drei "Verwender" Angaben über die zeitliche oder kilometermäßige Nutzung des Audi oder seinen "Aufenthalt" machen konnten, so erachtet das BFG die Einvernahme des Schwiegersohnes hiezu als nicht zweckmäßig. Die oben festgehaltenen Feststellungen zur Verwendung durch den Bf. auf öffentlichen Straßen im Inland vermögen selbst nicht durch eine allfällige, von den drei "Verwendern" durch keinerlei bis dato belegte Bestätigung des Schwiegersohnes, der Audi sei überwiegend in Deutschland "aufhältig" gewesen, entkräftet zu werden.
Nach all dem Gesagten sprechen für das BFG die Umstände dafür, dass die Eltern den Audi als Zweitfahrzeug gekauft und es auch vorübergehend ihrer Tochter zur Verfügung überlassen haben. Die Eltern haben schon das Auto anlässlich der Auslieferung abgeholt. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Tochter oder die Eltern den Audi nach Österreich gebracht haben. Jedenfalls hat ihn der Bf. danach über mehrere Monate bzw. mehrere Jahre widerrechtlich verwendet. Die auf der widerrechtlichen Verwendung basierende Vorschreibung der Kfz-Steuer erfolgte daher zu Recht. Als „Verwender“ des Audi auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland konnte der Bf. gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1967 zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden.
Zumal der Zeitpunkt der Vorschreibung der NoVA nicht bekämpft wird, ist auch unstrittig, dass aufgrund der festgestellten widerrechtlichen Verwendung per Juni 2006 entsprechend § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Zulassung erfolgen hätte müssen.
Der Gegenbeweis für die inländische Standortvermutung konnte nicht widerlegt werden. Demzufolge war die durch die widerrechtliche Verwendung bedingte Vorschreibung der NoVA gemäß § 1 Z. 3 iVm § 4 Z. 3 NoVAG 1991 berechtigt. Auch sind keine konkrete Vorbringen in Richtung Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs. 2 erkennbar, auf die einzugehen gewesen wäre.
Fahrzeugeinzelbesteuerung:
Gemäß
Art. 1 Abs. 7 des UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb.
Gemäß
Art. 1 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Personen (natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft) ist eine ig Erwerb, wenn er unter den in Art 1 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen erfolgt. Das Fahrzeug muss daher bei der Lieferung an den Abnehmer in das Inland (in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates) gelangen. Ist das Fahrzeug im Zeitpunkt der Lieferung bereits im Inland, ist kein ig Erwerb gegeben (Ruppe/Achatz, Rz. 77 zu § 1 BMR).
Wie in der Berufungsentscheidung des UFS vom 11.03.2013, RV/0268-S/07, ausgeführt, ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch eine "private" Erwerberin dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich, wenn es bei der Lieferung an sie vom Gebiet Deutschlands in das Gebiet Österreichs gelangt (Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 2 Z 1 UStG 1994).
Im Sinne des Bestimmungslandprinzips liegt der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs grundsätzlich am Ende der Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes. Das Besteuerungsrecht wird damit jenem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die Beförderung oder Versendung endet (vgl. zur deutschen Rechtslage Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer 63, § 1a Rz 8) und in dessen Gebiet damit die Verwendung des Fahrzeuges erfolgt (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Anm. 3 zu Art. 3 Abs. 8).
Voraussetzung ist, dass zwischen der (erstmaligen) Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug und dessen Bewegung von Deutschland nach Österreich ein innerer Zusammenhang besteht. Das unterscheidet den innergemeinschaftlichen Erwerb vom innergemeinschaftlichen Verbringen. Güterbewegungen, die nach einer Lieferung und ohne inneren Zusammenhang mit ihr erfolgen, stellen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar (vgl. Ruppe, UStG3, Art. I BMR Tz 15).
Nach der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung (EuGH 18.11.2010, Rs. C-84/09 X) hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht der Erwerberin zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an die Käuferin abzustellen.
Zu diesen Umständen, denen eine gewisse Bedeutung zukommen kann, gehören neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands unter anderem der Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort der Erwerberin sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die die Erwerberin zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält (RNr. 45). Ausschlaggebend ist, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs stattfinden wird (RNr. 50).
Kernpunkt der erwerbsteuerlichen Beurteilung ist also, in welchem Staat das Fahrzeug - im Verhältnis zu den anderen Staaten - überwiegend verwendet werden soll.
Wie oben festgehalten, war nach Ansicht des BFG der Audi als Zweitauto für den Bf. und seine Ehegattin zur Verwendung in Österreich mit zeitweiliger Verwendung auch durch die Tochter in Österreich und Deutschland bestimmt. Die „Verbindliche Audi Bestellung“ vom 13.02.2009 lautete auf den Bf. mit seiner Adresse in X. in Österreich. Der Audi wurde am 04.06.2009 in Deutschland ausgeliefert und dort vom Bf. und seiner Ehegattin übernommen. An einem vom Bf. nicht präzisiertem Tag - am wahrscheinlichsten - im Juni 2009 gelangte der Audi - sei es durch die Tochter oder die Eltern - nach Österreich und wurde hier vom Bf., seiner Ehegattin sowie ihrer gemeinsamen Tochter verwendet. Unzweifelhaft hat es sich um einen „Neuwagen“ gehandelt.
Beim vorliegenden Sachverhalt erfolgte die Vorschreibung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994) zu Recht. Gegen die Bemessungsgrundlage hat der Bf. keine Vorbringen erstattet, auf die einzugehen gewesen wäre. Die Einwendungen des Bf. richteten sich gegen die Annahme einer widerrechtlichen Verwendung durch den Bf., bei deren Verneinung auch die Fahrzeugeinzelbesteuerung weggefallen wäre.
Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal sich im gegenständlichen Fall die zu klärenden Fragen den Sachverhalt und die Beweiswürdigung betreffen, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 1. September 2016
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100280/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100280.2014
- Stammnummer
- 112125
- Gültig
- 01.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF