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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101106/2014

Landwirtschaftlicher Tierzuchtbetrieb (hier: Alpakas) - Einkommen- und umsatzsteuerliche Beurteilung als Einkunftsquelle bzw. unternehmerische Tätigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2101106/2014vom 08.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Die vorliegende Prognoserechnung wurde von unserer Kanzlei in sehr enger Abstimmung mit unserer Mandantschaft sowie deren Lebensgefährten, welcher die wirtschaftliche und finanztechnische Seite des Unternehmens betreut, mit aller zu Gebote stehenden Sorgfalt erstellt. Gerade die Tatsache, dass sich ein Gesamtüberschuss tatsächlich erst im letzten Jahr des absehbaren Zeitraumes (2022) lt. Planrechnung einstellt, spricht für die sehr vorsichtige Einschätzung unserer Mandantschaft hinsichtlich zukünftig erzielbarer Gewinne. Die aus der Prognoserechnung ableitbaren, jährlichen Ergebnissteigerungen stellen sowohl bei prozentueller Betrachtung als auch bei Betrachtung der Absolutwerte sehr realistische, vorsichtige Planannahmen dar. Das steuerpflichtige Jahresergebnis eines Einzelunternehmens, welches nach 13 Jahren unternehmerischer Tätigkeit einen Gewinn von rund EUR 25.000,00 erreicht, kann keinesfalls als überhalten und zu hoch geplant beurteilt werden. Insbesondere ist die vorgelegte Prognoserechnung auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass es hierbei nicht um die steuerliche Rechtfertigung eines teuren Hobbies geht, sondern vielmehr unsere Mandantschaft sich mit diesem Betrieb ein zweites, wirtschaftliches Standbein aufbauen möchte. Dieses Faktum wird ganz klar dadurch untermauert, dass ab 01.02.2016 die bisherige Vollzeit-Beschäftigung unserer Mandantschaft auf ein Wochenstundenausmaß von 25 Stunden reduziert wurde. Damit ergibt sich zwangsläufig, dass unsere Mandantschaft wirtschaftlich darauf angewiesen ist, aus ihrem Betrieb zukünftige Gewinne zu erwirtschaften, um auch weiterhin ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können." Zum Zwecke der noch tiefer gehenden Erläuterungen der vorliegenden Plandaten werde die Einvernahme von Mag. NN, dem die wirtschaftliche und finanztechnische Unterstützung der Bf. obliege, als Zeuge beantragt. In der mündlichen Verhandlung haben die beiden Parteien Nachstehendes ausgeführt: "Mag. Thomas Schöberl führt zum Sachverhalt Folgendes aus: Der in der maßgeblichen Prognoserechnung im Jahr 2016 unter Bestandsveränderung Tiere zum Ansatz gebrachte Wert von 3.000 Euro entspricht bei Unterstellung eines Wertes von 500 Euro pro Jungtier 6 Jungtieren. Nachdem aber von der Bf. festgestellt wurde, dass 2 Jungtiere leider verstorben sind, ist dieser Wert auf 2.000 Euro und die dazugehörige AfA auf 200 Euro zu korrigieren. Die Bf. führt dazu aus, dass dzt. 14 Stuten gedeckt sind, sodass sich dieser Wert im nächsten Jahr entsprechend erhöhen wird. In diesem Zusammenhang verweist der bevollmächtigte Vertreter, dass im Jahr 2017 nur ein Wert von 1.500 Euro eingestellt ist. Ergänzend dazu führt der Zeuge aus, dass das Reservepotential bei einem Ausfall im gesamten Herdengefüge vorhanden ist, um auch dementsprechend die Zuchtziele zu erreichen. Die Amtsvertreterin, Mag. Dr. Konrad, führt dazu Folgendes aus: Es wird wiederholt festgestellt, dass Werte, die für die Prognoserechnung herangezogen werden, einerseits konstant gehalten werden, die tatsächlichen Verhältnisse nicht widerspiegeln. Hier konkret bezogen auf die Bestandsveränderungen von Jungtieren. Vorbehaltlich, ob diese Methode überhaupt zulässig ist im Rahmen einer Einnahmen- Ausgabenrechnung. Bezugnehmend auf die diesbezügliche Nachfrage der Amtsvertreterin führt der Vertreter der Bf. aus, dass auch eine sorgfältig erstellte Prognoserechnung naturgemäß nur die Planung berücksichtigen kann zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Rechnung. Wirtschaftliche und naturbedingte Unwägbarkeiten können nicht im Voraus eingeplant werden und liegt es in der Natur einer verantwortungsvollen Führung des Unternehmens solche naturbedingte Ausfälle zu kompensieren. Der derzeitige Herdenbestand beträgt 49 Tiere. Der bevollmächtigte Vertreter bringt zu den Bestandsveränderungen in den Folgejahren ab 2016 vor, dass diese im reduzierten Ausmaß geplant wurden, was aber nicht bedeutet, dass auf Grund dessen die Herdengröße sinkt, sondern sich nur die Zuwachsrate der Herdengröße vermindert. Die Planrechnung geht davon aus, dass in den ersten Jahren des Zuchtbetriebes verstärkt die Jungtiere zur Zucht zurückbehalten werden, weshalb in den ersten Jahren höhere Bestandsveränderungen eingesetzt wurden. In den Folgejahren werden weniger Nachzuchten zur Zucht zurückbehalten, dafür aber mehr Nachzuchten verkauft. Auf die Frage des Amtsvertreters Mag. Mössler, dass bspw. im Jahr 2016 die Gesamteinnahmen Tiere in Höhe von 19.000 Euro sowohl die Einnahmen für Wallach, Stute, Hengst und Bestandsveränderungen beinhalten, was für ihn unverständlich erscheint, antwortet Mag. Schöberl Folgendes: Die Bestandsveränderung ist zwar keine zahlungswirksame Einnahme, kürzt allerdings die in voller Höhe berücksichtigten Ausgaben für die Aufzucht der Jungtiere. Die Amtsvertreterin Dr. Konrad führt zu den "Einnahmen Tiere" des Jahres 2015 aus, dass bezüglich des ausgewiesenen Erlöses von 5.976,16 Euro in der Prognoserechnung keine Rechnungen bzw. Abrechnungen vorgelegt wurden. Dem entgegnet Mag. Schöberl, dass sich die Gesamteinnahmen von 31.452,58 Euro aus den Einnahmen laut Erfolgsrechnung in Höhe von 27.952,58 Euro zuzüglich der Bestandsveränderung ergeben. Gleiches gilt auch für das Jahr 2016. In umsatzsteuerlicher Hinsicht führt die Amtsvertreterin Dr. Konrad im Wesentlichen Nachstehendes aus: Die gegenständliche Betätigung in nebenberuflicher Ausübung (im Prüfungszeitraum unter Vollbeschäftigung) hat im Streitzeitraum 2010 bis 2012 die Haltung einer Alpakaherde, beginnend im Jahr 2010 mit 3 Tieren, umfasst. Diesbezügliche Umsätze aus Tierverkäufen liegen nicht vor. Umsätze aus dem Verkauf von diversen Alpakaprodukten sind erstmalig im Jahr 2012 erfolgt. Im Übrigen wird auf die Eingabe vom 15. September 2016 an das BFG verwiesen. Der Zeuge führt zum marktkonformen Verhalten Folgendes aus: Ein Alpakazuchtbetrieb kann bezüglich des marktkonformen Verhaltens nicht mit einem Schweinezuchtbetrieb oder mit einem Rinderzuchtbetrieb verglichen werden, weil diese Betriebe auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen kein marktkonformes Verhalten an den Tag legen können. Im vorliegenden Betrieb wurde versucht mit möglichst vielen Medien präsent zu sein und resultierend daraus den Synergieeffekt aus den effizientesten Medien beizubehalten. Weiters ist uns gelungen, auf Grund dieser Maßnahmen die Anerkennung als landwirtschaftlicher Vorzeigebetrieb zu gewinnen. Bspw. haben heuer ca. 500 Bäuerinnen aus der Weststeiermark im Wege von Lehrfahrten, organisiert durch die Landwirtschaftskammer, unseren Betrieb besichtigt und bei der Gelegenheit auch diverse Produkte gekauft. Mag. Thomas Schöberl beantragt als bevollmächtigter Vertreter der Bf. den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide im Streitpunkt der Anerkennung als Einkunftsquelle und gegen die Umsatzsteuerbescheide im Streitpunkt der Anerkennung als unternehmerische Tätigkeit Folge zu geben. Die Vertreter der Amtspartei beantragen die Abweisung der Beschwerden, wobei in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Rechtsansicht vertreten wird, dass nicht ausschließlich auf das marktkonforme Verhalten abzustellen ist, sondern unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VwGH zur kleinen Vermietung daneben auch die objektive Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen sein wird." Über die Beschwerden wurde erwogen: EINKOMMENSTEUER Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung - LVO 1993), BGBl. Nr. 33/1993, idF BGBl. II Nr. 358/1997, ist Liebhaberei ua. bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen, aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Bewirtschaftung einer Kleinlandwirtschaft kann typischerweise einer privaten Neigung entsprechen (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/15/0059). Nichts anderes gilt für eine in Verbindung mit der Bewirtschaftung einer kleinen Weidefläche betriebene Tierzucht. Nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. "Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu lösen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, 2006/15/0318). Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 LVO 1993), ist der Abgabepflichtige (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0170). Diesem obliegt es, die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, 2002/13/0036, und vom 19. April 2007, 2006/15/0055)" [VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107, betr. eine Schaf- und Damwildzucht auf einer Weidefläche von 2 ha]. Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war den Beschwerden aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Eingangs ist festzustellen, dass die bevollmächtigte Vertreterin der Bf. in den Beschwerdeschriften mit den Ausführungen, wonach "die Feststellung der Finanzverwaltung, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine Tätigkeit mit Liebhabereivermutung im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung handelt, außer Streit zu stellen ist," ausdrücklich die Subsumierung der strittigen Betätigung unter § 1 Abs. 2 LVO 1993 außer Streit stellt. Die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung im Sinne der Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum (§ 2 Abs. 4 LVO 1993) liegt auf dem Abgabepflichtigen, den die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107). Bezüglich der Bestimmung des absehbaren Zeitraumes besteht zwischen beiden Parteien Einvernehmen darüber, dass für die Erzielung eines Gesamtgewinnes, im vorliegenden Fall einer Alpakazucht, von einem Zeitraum von 13 Jahren auszugehen ist, sodass die steuerliche Anerkennung als Einkunftsquelle das Vorliegen eines Gesamtgewinnes im Jahr 2022 zur Voraussetzung hat. Die von der bevollmächtigten Vertreterin der Bf. mit der Eingabe vom 30. Juni 2016 übermittelte aktualisierte Prognoserechnung, wonach sich im maßgeblichen Jahr 2022 ein kumulierter Gesamtgewinn in Höhe von 4.915,88 Euro ergeben würde, erweist sich aus nachstehenden Erwägungen nicht geeignet, die voraussichtliche Ertragsfähigkeit des gegenständlichen Betriebes unter Beweis zu stellen: Es ist unbestritten, dass die Bf. im Jahr 2010 drei Alpakas um den Gesamtkaufpreis von 14.500 Euro (1.500 Euro, 6.000 Euro und 7.000 Euro) angeschafft hat [vgl. Konto 9901 der Einnahmen-Ausgabenrechnung 2010 und Spalte "EK Tiere (in Abschreibung berücksichtigt)" der Prognoserechnung, wonach sich in der Zeile 2010 der Betrag 14.500 Euro findet]. Die unter Zugrundelegung der unbestrittenen Nutzungsdauer von 10 Jahren für Zuchttiere (vgl. Niederschrift über die Durchführung des Erörterungstermins vom 3. Mai 2016) sich ergebende Absetzung für Abnutzung in Höhe von jährlich 1.450 Euro wurde von der Bf. weder in den vorliegenden Erfolgsrechnungen 2010 bis 2015, noch in der Folge in der Prognoserechnung bis zum Jahr 2019 berücksichtigt. Vielmehr sind die gesamten Anschaffungskosten unter dem Titel "Materialaufwand" ("Konto 5302 Warenverbrauch") lt. vorliegender Erfolgsrechnung 2010 als Betriebsausgabe zum Abzug gebracht worden. Des Weiteren sind in den Erfolgsrechnungen 2011 bis 2014 auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Torten als Betriebseinnahmen erfasst worden. Da ein sachlicher Zusammenhang mit dem strittigen landwirtschaftlichen Tierzuchtbetrieb nicht besteht, waren die diesbezüglichen Einnahmen sowohl aus den Gewinnermittlungen als auch aus der Prognoserechnung jedenfalls auszuscheiden. Dies gilt auch für die Ausgaben für den Einkauf von Hilfsstoffen, Materialien und Zutaten für die Tortenherstellung (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 29. September 2016). Die Einkünfte aus der Herstellung und dem Verkauf von Torten waren in den Streitjahren als gewerbliche Einkünfte in Höhe von -1.203,10 Euro (2010); +116,53 Euro (2011) und +160,66 Euro (2012) zu erfassen (vgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 26. September 2016 an die Bf.). | | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | erklärter Verlust | -15.767,79 | -13.534,40 | -24.878,90 | -29.619,92 | -5.178,39 | -13.579,95 | +Alpakakauf | +14.500,00 | | | | | | -AfA-Erhöhung | -1.450,00 | -1.450,00 | -1.450,00 | -1.450,00 | -1.450,00 | -1.450,00 | -Tortenerlöse | | -592,73 | -427,27 | -144,54 | -45,45 | | +Ausgaben iZm Tortenherstellung | +1.203,10 | +476,20 | +266,61 | +120,98 | | | Verluste lt. BFG | -1.514,69 | -15.100,93 | -26.489,56 | -31.093,48 | -6.673,84 | -15.029,95 Somit ergibt sich für die Jahre 2010 bis einschließlich 2015 ein kumulierter Gesamtverlust in Höhe von 95.902,45 Euro. Für die Jahre 2016 bis einschließlich 2019 sind die aus der Anschaffung der drei Alpakas im Jahr 2010 resultierenden Beträge für Absetzung für Abnutzung in Höhe von jeweils 1.450 Euro von den von der Bf. prognostizierten Gewinnen in Abzug zu bringen. Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis einschließlich 30. September 2016 hat die bevollmächtigte Vertreterin über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht mit der Eingabe vom 20. Oktober 2016 eine Erfolgsrechnung vorgelegt, wonach sich für diesen Zeitraum ein Verlust von 3.345,22 Euro ergibt. Diesem Verlust sind, ausgehend von den erklärten Betriebseinnahmen Jänner bis September in Höhe von 14.289 Euro, für die Monate Oktober bis Dezember noch Betriebseinnahmen von schätzungsweise 4.763 Euro (die durchschnittlichen monatlichen Betriebseinnahmen im Zeitraum Jänner bis September 2016 betragen 1.587,67 Euro) hinzuzurechnen. Als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind jedenfalls die Beträge für die Absetzung für Abnutzung der Zuchttiere in Höhe von 4.330 Euro (= erklärte AfA lt. Anlagenverzeichnis 1. Jänner bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 3.430 Euro abzüglich AfA von 550 Euro für Abgang eines Tieres im Jahr 2015 zuzüglich AfA-Erhöhung in Höhe von 1.450 Euro lt. obigen Ausführungen) und die Stallgebäude-AfA lt. Anlagenverzeichnis 1. Jänner bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 2.046 Euro und die Absetzung für Abnutzung für den PKW-Anhänger lt. Anlagenverzeichnis 1. Jänner bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 330 Euro; somit Absetzung für Abnutzung in Höhe von insgesamt 6.706 Euro. Demnach errechnet sich für das Jahr 2016 ein Verlust in Höhe von 5.288 Euro (-3.345-4.330-2.046-330+4.763). Demnach stellen sich die für die Prognoserechnung maßgeblichen Betriebsergebnisse wie folgt dar: | | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Gewinne lt. Prognoserechnung | 3.863,55 | 6.951,76 | 11.416,89 | 17.945,32 | abzüglich AfA-Erhöhung | | -1.450,00 | -1.450,00 | -1.450,00 | prognostizierte Gewinne bzw maßgeblicher Verlust 2016 lt. BFG | -5.288,00 | 5.501,76 | 9.966,89 | 16.495,32 Damit stellt sich die korrigierte Prognoserechnung wie folgt dar: | | Verlust bzw. Gewinn | kumuliert | 2010 | -1.514,69 | | 2011 | -15.100,93 | | 2012 | -26.489,56 | | 2013 | -31.093,48 | | 2014 | -6.673,84 | | 2015 | -15.029,95 | | 2010 - 2015 | | -95.902,45 | 2016 | -5.288,00 | | 2017 | 5.501,76 | | 2018 | 9.966,89 | | 2019 | 16.495,32 | | 2020 | 18.085,43 | | 2021 | 18.327,65 | | 2022 | 24.884,63 | | 2016 - 2022 | | +87.973,68 | 2010 - 2022 | | -7.928,77 Somit ist nach der vorliegenden, entsprechend korrigierten Prognoserechnung als erwiesen anzunehmen, dass der strittige Alpaka-Zuchtbetrieb objektiv nicht geeignet ist, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Denn bereits die Prognose für das Jahr 2016, dessen tatsächliches Ergebnis nunmehr bereits auf Grund der obigen Ausführungen ermittelbar ist, erweist sich als völlig unzutreffend. Während die Prognose von einem Gewinn in Höhe von 3.863,55 Euro ausgeht, errechnet sich ein Jahresverlust von 5.288 Euro. Aussagekräftig für die mangelnde Stichhaltigkeit der Prognoserechnung der Bf. erweist sich wohl auch die Prognose der gesamten Betriebseinnahmen des Jahres 2016. Während diese mit 32.680 Euro angenommen werden, betragen diese tatsächlich im Zeitraum Jänner bis 30. September 2016 lediglich 14.289,36 Euro, sodass hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2016 lediglich von Betriebseinnahmen in Höhe von 19.052,36 Euro auszugehen sein wird. Das sind aber lediglich 58,30 % der prognostizierten Betriebseinnahmen. Auch bei Betrachtung der Betriebseinnahmen "Tiere", die in der Prognoserechnung mit 19.000 Euro zum Ansatz gebracht werden, zeigen die tatsächlichen Ziffern (lt. Erfolgsrechnung Jänner bis 30. September 2016 betragen diese 4.424,78 Euro; hochgerechnet auf das gesamte Jahr 5.899,68 Euro), dass die Prognose tatsächlich nur mit 31,05 % erfüllbar ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, das die Bf. in der Prognoserechnung für den Zeitraum 2010 bis einschließlich 2015 einen kumulierten Gesamtverlust von 96.559,35 Euro ausweist, während dieser unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen lediglich 95.902,45 beträgt. Da das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der strittigen Tätigkeit ohnedies von diesem niedrigeren Betrag ausgeht und die Bf. sich dadurch keinesfalls beschwert erachten kann, erübrigt sich jedenfalls die nähere Begründung des Differenzbetrages. Überdies ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters in der mündlichen Verhandlung zu der in der Prognoserechnung der Jahre 2014 bis 2022 ausgewiesenen Position "Bestandsveränderung Tiere", die "zwar keine zahlungswirksame Einnahme darstellt, allerdings die in voller Höhe berücksichtigten Ausgaben für die Aufzucht der Jungtiere kürzt", Nachstehendes festzustellen: Im Rahmen einer Einnahmen-Ausgabenrechnung, die eine vereinfachte Gewinnermittlung im Wege einer Geldflussrechnung darstellt und Betriebseinnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses erfasst [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 4, Tz 178 und 185 (1.7.2014)], sind Bestandsveränderungen, im vorliegenden Fall Bestandserhöhungen des zur Zucht bestimmten Herdenbestandes durch im Betrieb geborene Jungtiere, keinesfalls als Betriebseinnahmen zu erfassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Ausfüllhilfe (E 2) zur Einkommensteuererklärung (E 1) für 2012 sowie zur Beilage zur Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmer/innen (betriebliche Einkünfte) für 2012 (E 1a), B) 15.3, wonach Einnahmen-Ausgaben-Rechner Bestandsveränderungen nicht zu erfassen haben). Demzufolge sind die in der Prognoserechnung aus diesem Titel in den "Einnahmen Tiere" enthaltenen Beträge (2016: 3.000 Euro; 2017: 1.500 Euro und 2018 bis 2022: jeweils 1.000 Euro) um insgesamt 9.500 Euro zu kürzen. Damit erhöht sich der oa. Gesamtverlust in Höhe von 7.928,77 Euro um 9.500 Euro auf einen Gesamtverlust von 17.428,77 Euro. Da die in der Prognoserechnung für die Jahre 2016 bis 2022 zum Ansatz gebrachten "Einnahmen Gesamt" völlig schwankende Steigerungsraten von Jahr zu Jahr in Höhe von 3,9% (von 2015 auf 2016) bis 22,6% (von 2018 auf 2019) aufweisen, die, wie das Jahr 2016 eindrucksvoll beweist, wohl nicht zu erwirtschaften sein werden, können diese Beträge mangels nachvollziehbarer, schlüssiger verbaler Begründung wohl eher nur als willkürliche Zahlenangaben interpretiert werden. Im Übrigen hat sich die bevollmächtigte Vertreterin in der Gegenäußerung vom 20. Oktober 2016 nicht mit einem Wort mit der Erfolgsrechnung für den Zeitraum Jänner bis September 2016 auseinandergesetzt. Somit waren die oa. Verluste der Jahre 2010 bis 2012 im Rahmen der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. UMSATZSTEUER 2010 bis 2012 Nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, 2006/112/EG gilt als "Steuerpflichtiger", wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als "wirtschaftliche Tätigkeit" gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Gemäß § 6 LVO 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. "In Bezug auf die Umsatzsteuer wird im angefochtenen Bescheid lediglich die Bestimmung des § 6 LVO 1993 wiedergegeben, wonach Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur dann vorliegen könne, wenn eine Betätigung unter § 1 Abs. 2 falle (Betätigung mit Liebhabereivermutung). Eine Auseinandersetzung mit den unionsrechtlichen Vorgaben enthält der Bescheid nicht. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG gilt als Steuerpflichtiger, wer die wirtschaftliche Tätigkeit eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist seit dem UStG 1994 damit wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche. Dem wurde in Österreich durch die LVO 1993 insofern Rechnung getragen, als Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn für grundsätzlich erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 1 LVO 1993) nicht mehr in Frage kommt. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 LVO 1993 erfasst Tätigkeiten, die auch im Verständnis des Unionsrechts oftmals nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können. Tätigkeiten, die ein Hobby darstellen oder der Freizeitgestaltung dienen, bilden keine wirtschaftlichen Betätigungen iSd Unionsrechtes. Wird eine Tätigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen, sondern beispielsweise aus persönlicher Neigung ausgeübt, darf auch die Erzielung gelegentlicher Einnahmen nicht dazu führen, als Unternehmer einen Vorsteuerabzug zu erlangen (vgl. Melhardt/Tumpel, UStG, § 2 Rz. 376). Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum privaten Konsum erfordert nach der Rechtsprechung des EuGH eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Randnr. 30, und zur Nutzung eines Privatforstes das Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 40). Im Urteil Redlihs hat der EuGH darauf abgestellt, ob der Betroffene aktive Schritte der Forstwirtschaft unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der RL 2006/112/EG (entspricht Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der RL 77/388/EWG) bedient. Bejahendenfalls sei die fragliche Tätigkeit als "wirtschaftliche Tätigkeit" (somit als unternehmerisch im Sprachgebrauch des UStG 1994) zu beurteilen. Der angefochtene Bescheid enthält eine eingehende Auseinandersetzung mit dem - umsatzsteuerlich nicht relevanten - Ergebnis der streitgegenständlichen Tätigkeit. Feststellungen zu den näheren Umständen, unter denen der Beschwerdeführer die strittige Betätigung ausübt, liegen nicht vor. Wie sich diese Umstände im Vergleich zu jenen Umständen verhalten, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (marktkonformes Verhalten), fehlen zur Gänze. Da die belangte Behörde von einer nachhaltigen Einnahmenerzielung ausgeht, hätte es solcher Feststellungen aber bedurft, um das Vorliegen einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne der 6. MwSt-RL verneinen zu dürfen. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren erweisen, dass ein marktkonformes Verhalten vorliegt, wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 optiert hat (eine diesbezügliche Optionserklärung liegt in den Verwaltungsakten nicht ein)" [VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107]. Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war den Beschwerden, soweit die Anerkennung des Alpaka-Zuchtbetriebes als wirtschaftliche Tätigkeit in Streit steht, aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden: Allein der mittlerweile - vgl. Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - auf 49 Alpakas angestiegene Tierbestand ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ein wesentliches Indiz dafür, dass der gegenständliche Zuchtbetrieb in den Streitjahren als wirtschaftliche Betätigung und damit als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG 1994 zu qualifizieren ist. Dass die Haltung eines derart großen Tierbestandes nicht mehr ein Hobby darstellt oder keinesfalls der Freizeitgestaltung dient, erscheint angesichts des damit verbundenen großen Zeit- und Kapitalaufwandes wohl geradezu selbsterklärend. Auch die durch die Reduktion des Vollzeit-Anstellungsverhältnisses der Bf. ab 1. Februar bis jedenfalls 31. Dezember 2016 auf 25 Wochenstunden bewirkte Steigerung der Arbeitszeit im Zuchtbetrieb spricht für das Bestreben nach Ertragssteigerung und damit für ein marktkonformes Verhalten. Im Übrigen werde von ihr eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung angestrebt. Die Errichtung eines Verkaufsshops auf dem Hofgelände im Jahr 2015 ist ebenfalls als verkaufsfördernde Maßnahme zu bewerten. Die einzelnen Werbemaßnahmen, der Online-Auftritt (www.yyyyyyy.at), die Verteilung von Broschüren und Folder (vgl. die diesbezüglichen Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2016 der Fa. Vistaprint B.V., Niederlande, betr. die Lieferung von diversem Werbematerial), die Präsentation des Betriebes in Zeitungen und auch die (entgeltlichen) Hofführungen vermitteln eindrucksvoll das wohl ernsthafte Bestreben der Bf. die Ertragslage zu verbessern. An dieser Beurteilung vermag die Tatsache, dass die Bf. im Jahr 2014 aus der Alpaca Association Austria ausgetreten ist, nichts zu ändern, da die Kündigung der Mitgliedschaft im Zuchtverein für sich allein nicht entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Betätigung ist. Hingegen ist durch die nachgewiesene Zahlung des Mitgliedsbeitrages 2016 die Mitgliedschaft bei LAMA und ALPAKA REGISTER AUSTRIA, einem aus über 200 Mitgliedsbetrieben bestehendem Verband österreichischer Lama- und Alpakahalter, dokumentiert. Schließlich vermögen auch die Ausführungen des Finanzamtes in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2016 die Würdigung des Bundesfinanzgerichtes nicht in Zweifel zu ziehen. Denn in dieser Stellungnahme, die sich primär an der umsatzsteuerlich irrelevanten Verlustträchtigkeit der Betätigung orientiert, bleibt der zahlenmäßig doch beachtliche Herdenbestand von derzeit 49 Tieren vollkommen unberücksichtigt. Dieser Tierbestand übersteigt angesichts des damit verbundenen Zeit- und Kapitalbedarfs bei weitem eine bloß als Freizeitbeschäftigung betriebene Tierzucht. Demgemäß sind die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 entsprechend abzuändern. Die dafür maßgeblichen Bestimmungen des UStG 1994 lauten: § 22 Abs. 1 UStG 1994: "Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben." § 22 Abs. 3 UStG 1994: "Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955." § 22 Abs. 5 UStG 1994: "Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln." § 22 Abs. 6 UStG 1994: "Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären." Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Zufolge § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Gemäß Art. 1 Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs. 2 und 3 nicht vor, wenn der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 22 festgesetzt ist und der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 den Betrag von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat (Erwerbsschwelle). Zufolge Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 idF AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 (ab 2.8.2011), kann der Unternehmer auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirt, der zugleich Kleinunternehmer ist (§ 6 Abs. 1 Z 27), will mit der Erklärung nach § 22 Abs. 6 regelmäßig auch auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichten. Formal sind jedoch zwei Erklärungen nötig (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 22, Tz 54). "Möchte der Land- und Forstwirt in die Regelbesteuerung optieren und würde er bereits im ersten Regelbesteuerungsjahr mit seinen Umsätzen unter die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 fallen, muss er grundsätzlich sowohl eine Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 als auch eine nach § 6 Abs. 3 leg. cit. abgeben, sofern er anlässlich des Überganges auf die Regelbesteuerung auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung verzichten will (Erfordernis einer "Doppeloption"; vgl. dazu auch Ruppe, UStG, 3. Aufl., § 22 Tz 54 sowie Sarnthein, ÖStZ 8-9/2007, 202). Vereinzelt wird argumentiert, der Wortsinn des § 22 Abs. 6 UStG 1994 sei in richtlinienkonformer Auslegung (vgl. Art. 296 Abs. 3 der MwSt-RL 2006/112/EG) so zu verstehen, dass das Recht zur Optionsausübung nicht dadurch verloren gehen könne, wenn in einer rechtzeitig vorgelegten Erklärung nicht ausdrücklich auf den Verzicht der Pauschalierungsbestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 hingewiesen worden sei. Es sei vielmehr ausreichend, wenn dem Inhalt der Erklärung keine andere Bedeutung beigemessen werden könne, als nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern und von einer Pauschalierung Abstand nehmen zu wollen (vgl. UFSL 27.11.2006, RV/0480-L/05, zu einem Fall, in welchem nur eine Verzichtserklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (vgl. § 6 Abs. 3 UStG 1994) aktenkundig war, nicht aber eine Verzichtserklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994). Dieser Auffassung kann nur insoweit zugestimmt werden, als der pauschalierte Landwirt ausschließlich Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft iSd § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 erzielt und die Frist des § 22 Abs. 6 UStG 1994 (= Ablauf des Veranlagungszeitraumes) gewahrt wird (vgl. Sarnthein, a.a.O.). Bewirkt der Unternehmer außerhalb seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch noch andere Umsätze (zB als Vertreter für Futtermittel etc.) und möchte er insgesamt zur Regelbesteuerung optieren, sind schon aus Gründen der Eindeutigkeit sowohl eine Optionserklärung nach § 22 Abs. 6 als auch eine solche nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 erforderlich" (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, § 22, Anm. 147/1 und UFS 29.4.2010, RV/0339-W/10, wonach die in UFS 27.11.2006, RV/0480-L/05 vertretene gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation wohl voraussetzt, dass der Unternehmer nur als Landwirt unternehmerisch tätig ist). Im vorliegenden Fall sind zwei gesonderte Erklärungen aktenkundig. Einerseits eine von der Bf. am 31. August 2011 unterfertigte und am selben Tag beim Finanzamt eingelangte, in dem amtlichen Formular U 12 - "Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer)" - zum Ausdruck gebrachte Erklärung, dass sie "auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2010 verzichtet." Andererseits eine von der bevollmächtigten Vertreterin der Bf. am 27. Dezember 2013 beim Finanzamt eingebrachte Eingabe folgenden Inhaltes: "Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 22(6) UStG ab dem Kalenderjahr 2013 ... Sehr geehrte Damen und Herren, Namens und Auftrags der im Betreff angeführten Klientin stellen wir gemäß § 22 (6) Umsatzsteuergesetz hiermit für das Kalenderjahr 2013 einen Antrag auf Regelbesteuerung und teilen Ihnen mit, dass die Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab dem Jahr 2013 nicht nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 1-5 sondern nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes versteuert werden." Die gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 am 31. August 2011 abgegebene Erklärung kann selbst unter Bedachtnahme auf die gebotene, gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation (vgl. UFS 27.11.2006, RV/0480-L/05 und UFS 29.4.2010, RV/0339-W/10) bereits mangels Rechtzeitigkeit im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG 1994 für das Streitjahr 2010 - Fristablauf 31. Dezember 2010 - keinesfalls die Besteuerung der Umsätze aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 bewirken. Bezüglich der Streitjahre 2011 und 2012 ist festzustellen, dass in den mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 dem Finanzamt vorgelegten Erfolgsrechnungen 2011 und 2012 unter den Erlösen "Erlöse 10% Torte" (2011: 592,73 Euro und 2012: 427,27 Euro) Entgelte aus dem Verkauf von Torten ausgewiesen werden. Wie auf der Website www.yyyyyyy.at unter "Fotogalerien" / Link: Fondant Torten, ersichtlich ist, wird auch der Verkauf von Torten beworben. Da demnach die Bf. nicht ausschließlich Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Alpaka-Zucht erzielt, sind im Sinne der obigen Ausführungen schon aus Gründen der Eindeutigkeit sowohl eine Optionserklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 als auch eine solche nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 erforderlich. Somit ist gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 die Steuer für die Umsätze aus dem Alpaka-Zuchtbetrieb mit 10% bzw. mit 12% der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Da die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge jeweils in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann weder eine Zahllast noch ein Überschuss entstehen (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 22, Tz 4). Da jedoch die am 31. August 2011 gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegebene Erklärung, ab dem Kalenderjahr 2010 auf die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu verzichten, hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Torten jedenfalls wirksam ist, war dem in der Eingabe vom 21. September 2016 unter Vorlage der Rechnungen beantragten Abzug von diesbezüglichen Vorsteuern in Höhe von 85,14 Euro im Streitjahr 2010 zu entsprechen. Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 sind folgendermaßen abzuändern: Umsatzsatzsteuer 2011 Das Finanzamt hat, ausgehend von der vom Bundesfinanzgericht nicht geteilten umsatzsteuerlichen Beurteilung der Alpaka-Zucht als Liebhaberei, die auf die Umsätze von Torten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 59,27 Euro damit begründet, dass diese nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet werden würde. Abgesehen davon, dass vom Bundesfinanzgericht der Alpaka-Zuchtbetrieb umsatzsteuerlich als wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert wird und gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 das Unternehmen der Bf. ihre gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, damit auch die Erzeugung von Torten umfasst, ist in den vorliegenden fünf Rechnungen über die Tortenverkäufe - diese Umsätze stellen Umsätze im Sinne des § 22 Abs. 5 UStG 1994 dar - in keiner einzigen Rechnung ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen; damit ist der Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht erfüllt. Hingegen wird die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 59,27 Euro kraft Leistung geschuldet, da die Bf. durch die am 31. August 2011 beim Finanzamt eingereichte Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 hinsichtlich dieser Umsätze jedenfalls auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet hat. Wenn nämlich ein Unternehmer neben Umsätzen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch noch andere Umsätze (zB im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer selbständigen Arbeit oder einer Vermietung und Verpachtung) ausführt, so sind die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 UStG 1994 nach Durchschnittssätzen, die übrigen Umsätze hingegen nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern. Bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze bleibt es bei der Pauschalbesteuerung (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, § 22, Anm. 36, 37 und das dort angeführte Beispiel 1). Bezüglich des verbleibenden Steuerbetrages von 1.220,76 Euro, der sich aus der Erwerbsteuer und nicht anerkannten Vorsteuern zusammensetzt, ist Folgendes auszuführen: Auch wenn sich hinsichtlich des Alpaka-Zuchtbetriebes auf Grund der nach den obigen Ausführungen zwingend anzuwendenden Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 weder eine Zahllast noch ein Überschuss ergibt, sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe pauschalierter Landwirte nach Art. 1 Abs. 2 iVm. Abs. 4 bis 6 UStG 1994 grundsätzlich erwerbsteuerbar. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind aber nur steuerbar, wenn die Erwerbsschwelle überschritten oder auf diese verzichtet wurde. Wie beim Übergang der Steuerschuld kann der pauschalierte Landwirt die angefallene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, da diese bereits pauschal berücksichtigt wird [vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, § 22, Anm. 123 und Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07 Art. 1 UStG-BMR, Rz 3636 (Stand 1.1.2016, rdb.at)]. Die Bf. ist seit dem 19. September 2011 im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine schriftliche Verzichtserklärung gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 auf Anwendung des Abs. 4 leg. cit. (Erwerbsschwelle von 11.000 Euro) wurde nicht abgegeben. Da jedoch nach Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 idF AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 (ab 2. August 2011) als Verzicht auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet gilt [vgl. Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07 Art. 1 UStG-BMR, Rz 3636 (Stand 1.1.2016, rdb.at)], waren innergemeinschaftliche Erwerbe aus dem Erwerb von Alpakas in der Gesamthöhe von 8.128,30 Euro der Erwerbsteuer zum ermäßigten Steuersatz von 10% zu unterwerfen (vgl. Eingabe der bevollmächtigten Vertreterin vom 21. September 2016, wonach lt. Konto 5310 im Oktober 2011 zwei Alpakas um den Gesamtbetrag von 8.128,30 Euro in England erworben worden sind.). Während auf Grund der obigen Ausführungen die Erwerbsteuer im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 nicht abzugsfähig ist, waren die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Torten angefallenen Vorsteuern in Höhe von 25,37 Euro antragsgemäß in Abzug zu bringen. Umsatzsteuer 2012 Das Finanzamt hat, ausgehend von der vom Bundesfinanzgericht nicht geteilten umsatzsteuerlichen Beurteilung der Alpaka-Zucht als Liebhaberei, die Umsätze aus dem Verkauf von Torten in Höhe von 427,27 Euro nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 versteuert. Abgesehen davon, dass vom Bundesfinanzgericht der Alpaka-Zuchtbetrieb umsatzsteuerlich als wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert wird und gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 das Unternehmen der Bf. ihre gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, damit auch die Erzeugung von Torten umfasst, stellen diese Umsätze solche im Sinne des § 22 Abs. 5 UStG 1994 dar; damit ist der Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht erfüllt. Hingegen wird die aus dem Verkauf von Torten geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 42,72 Euro kraft Leistung geschuldet, da die Bf. durch die am 31. August 2011 beim Finanzamt eingereichte Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 hinsichtlich dieser Umsätze jedenfalls auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet hat. Wenn nämlich ein Unternehmer neben Umsätzen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch noch andere Umsätze (zB im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer selbständigen Arbeit oder einer Vermietung und Verpachtung) ausführt, sind die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 UStG 1994 nach Durchschnittssätzen, die übrigen Umsätze hingegen nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern. Bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze bleibt es bei der Pauschalbesteuerung (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, § 22, Anm. 36, 37 und das dort angeführte Beispiel 1). Auch wenn sich hinsichtlich des Alpaka-Zuchtbetriebes nach der auf Grund der obigen Ausführungen anzuwendenden Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 (siehe Erkenntnis Seiten 26 bis 30) weder eine Zahllast noch ein Überschuss ergibt, sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe pauschalierter Landwirte nach Art. 1 Abs. 2 iVm. Abs. 4 bis 6 UStG 1994 grundsätzlich erwerbsteuerbar. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind aber nur steuerbar, wenn die Erwerbsschwelle überschritten oder auf diese verzichtet wurde. Wie beim Übergang der Steuerschuld kann der pauschalierte Landwirt die angefallene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, da diese bereits pauschal berücksichtigt wird [vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, § 22, Anm. 123 und Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07 Art. 1 UStG-BMR, Rz 3636 (Stand 1.1.2016, rdb.at)]. Da die Bf. durch den im Streitjahr 2011 durch Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer bewirkten Verzicht auf die Erwerbsschwelle mindestens zwei Jahre gebunden ist, waren die unbestrittenen innergemeinschaftlichen Erwerbe des Jahres 2012 in Höhe von 24.288,58 Euro (vgl. Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2012 entsprechend der eingereichten Abgabenerklärung im Beschwerdeschriftsatz vom 12. Juni 2014) der Erwerbsbesteuerung (24.172,86 Euro zum Normalsteuersatz von 20% und 115,72 Euro zum ermäßigten Steuersatz von 10%) zu unterwerfen. Die Erwerbsteuer ist allerdings im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 nicht als Vorsteuer abzugsfähig, da diese bereits pauschal berücksichtigt wird [vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, § 22, Anm. 123 und Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07 Art. 1 UStG-BMR, Rz 3636 (Stand 1.1.2016, rdb.at)]. Die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Torten angefallenen Vorsteuern in Höhe von 12,31 Euro waren antragsgemäß in Abzug zu bringen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich bei der einkommensteuerlichen Streitfrage, ob der strittige Alpaka-Zuchtbetrieb als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist, mit Rücksicht auf die zu klärende Frage der objektiven Ertragsfähigkeit um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (vgl. VwGH 23.9.2010, 2006/15/0318). Bezüglich der umsatzsteuerlichen Würdigung als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Unionsrechtes orientiert sich die Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107). Die Revision ist somit nicht zulässig. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilagen: 6 Berechnungsblätter Graz, am 8. November 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101106/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101106.2014
Stammnummer
112097
Gültig
08.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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