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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102261/2011

Keine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs.10 UStG 1994 bei Aufwendungen im hoheitlichen Bereich!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102261/2011vom 15.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Art.34, § 1, Abs.1 Budgetbegleitgesetz (Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften) gelten die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter. Nach Ar.34, § 1, Abs.2 Budgetbegleitgesetz sind Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenden Objekte abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2009, 2007/15/0192, mit Bezug u.a. auf die §§ 12 UStG 1994, 8 Abs.2 KStG 1988 und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs 62003CJ0434 Charles und Charles-Tijmens VORAB; 62006CJ0437 Securenta VORAB; 62007CJ0515 VNLTO VORAB, darf Körperschaften öffentlichen Rechts der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden, als diese Gegenstände dem nichtunternehmerischen, hoheitlichen Bereich dienen. Wie der EuGH in Rn 37 des Urteils vom 12. Februar 2009, C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (VNLTO), ausgeführt hat, ist der Abzug von Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zulässig, soweit sie sich auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG fallen. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen (nicht steuerbefreiten) Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Erwägungen Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine solche Körperschaft, Stiftung oder Anstalt, die entweder durch ein Gesetz, oder durch eine gesetzesgleiche Rechtsnorm (z.B. einen Staatsvertrag) ausdrücklich als Rechtsperson des öffentlichen Rechts geschaffen oder anerkannt wird, oder eine solche, die kraft staatlichen Auftrages Aufgaben der öffentlichen staatlichen Verwaltung erfüllt (VwGH 2.Mai 1960, 1023/57). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbes. die Gebietskörperschaften, das sind der Bund, die Länder, Gemeinden sowie Gemeindeverbände. Eine Trennung von unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich bei Körperschaften öffentlichen Rechts ergibt sich aus den Vorschriften des § 2 Abs 3; die hoheitlichen Tätigkeiten sowie jene Tätigkeiten, die die Voraussetzungen für die Einstufung als Betrieb gewerblicher Art nicht erfüllen, sind dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die Bestandnehmerin des A-Hauses eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das von der Gemeinde an die Bf. per 31. Dezember 2007 unter Anwendung des Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 idgF ausgegliederte und sodann von der Bf. an die Gemeinde ab dem 1.Jänner 2008 umsatzsteuerpflichtig (zurück-)vermietete Bestandobjekt ist ein repräsentatives Gebäude in BLZ K Straße, in dem sich u. a. das Büro des Bürgermeisters, die Direktion mit diversen Verwaltungsabteilungen der Gemeinde sowie das Gemeindeamt befindet. Das A-Haus hatte vor der Ausgliederung dem nichtunternehmerischen, hoheitlichen und somit nicht dem unternehmerischen Bereich der Gemeinde gedient, womit der Gemeinde die Unternehmereigenschaft im Sinn des § 2 UStG 1994 gefehlt hatte, weshalb der Vorsteuerabzug betreffend Herstellungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten in Bezug auf das A-Haus gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 unzulässig gewesen wäre. Da jeder Vorsteuerabzug eine unternehmerische Tätigkeit voraussetzt und es nur dann zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges kommen kann, wenn sich für Gegenstände nach § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994, die dem Betrieb des Unternehmens dienen, die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, ändern, ist dem angefochtenen Bescheid ein Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 10 UStG 1994 fällt, nicht zugrunde gelegen. Die Ausgliederung des A-Hauses an die Bf. zieht im Sinn des Art.34 BBG 2001, BGBl I 142/ 2000, keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen nach sich. Eine Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 war bei der Bf. als Rechtsnachfolger ebenso zu beurteilen wie bei der Gemeinde, als wäre sie bei der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Rechtsvorgänger eingetreten. Art. 34 BBG 2001, BGBl I 142/2000 ist keine Rechtsgrundlage dafür, im Fall der Überführung des A-Hauses vom hoheitlichen Bereich der Gemeinde in den unternehmerischen Bereich der Bf. eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu begründen. Damit trägt der angefochtene Bescheid dem Umstand Rechnung, dass das A-Haus im Streitjahr ein Gebäude war, das vor dessen Auslagerung an die Bf. hoheitlichen Zwecken gedient hatte und daher nicht dem Unternehmensbereich der Gemeinde zuzuordnen war. Auf die obigen Ausführungen zum Art. 34 BBG sei verwiesen. Es war die Beschwerde, soweit sie gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 gerichtet war, als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Nach Art.133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Hinblick auf die betreffend den Vorsteuerabzug bei Gebäuden der Körperschaften öffentlichen Rechts ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.Juni 2009, 2007/15/0192; 26.März 2007, 2005/14/0091; und 24.April 1980, 2730/77, ist die strittige Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. | Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 Mangels Rechtfertigung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008 erwies sich die Beschwerde als begründet, sodass der angefochtene Wiederaufnahmebescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben war. Da der Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid entsprochen worden war und gemäß § 307 Abs. 2 BAO das Verfahren in die Lage zurückgetreten war, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hatte, war die gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 gerichtete Beschwerde gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.   Zulässigkeit einer Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da sich die Entscheidung unmittelbar aus § 261 Abs.2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.   Wien, am 15. September 2016

Normen und Schlagworte

VorsteuerberichtigungKörperschaft öffentlichen Rechts

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102261/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102261.2011
Stammnummer
112084
Gültig
15.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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