Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0124-K/04
Bindungswirkung entfalten nur rechtswirksam gewordene Grundlagenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-K/04vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Siegfried
Rack, Rechtsanwalt, 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, vom 11.
November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 23. Oktober
2003 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2000 war der
Berufungswerber (Bw.) nach Auffassung des Finanzamtes an der KEG beteiligt.
Bezüglich dieser KEG erließ das Finanzamt am 22. Oktober 2003
für das Jahr 2000 einen Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO, mit denen u. a.
dem Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ATS 133.181,-- zugerechnet
wurden.
Als Folge dieses Bescheides
setzte das Finanzamtes Klagenfurt mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 fest (€4.062,70). Das der
Besteuerung zu Grunde gelegte Einkommen wurde ausgehend lediglich von
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und den angeführten,
einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb
ermittelt.
Der Bw. erhob sowohl gegen den
angesprochenen Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 Berufung.
Die Berufung des Bw. gegen den
Feststellungsbescheid wurden vom Unabhängigen Finanzsenat -
Außenstelle Klagenfurt - als unzulässig zurückgewiesen, weil der
angesprochene Bescheid dem Bw. gegenüber keine Rechtswirksamkeit entfaltet
hat. Auf den Inhalt der diesbezüglich am 4. August 2004 ausgefertigten
Berufungsentscheidung (GZ. RV/0221-K/03) wird verwiesen.
In der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheid wird ausgeführt, dass der Bw. niemals an der
genannten Personenvereinigung beteiligt gewesen sei und ihm daher auch keinerlei
Einkünfte aus den von den dieser Personenvereinigung entfalteten
Tätigkeit zuzurechnen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 192 BAO
werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid,
dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass
die im Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen unzutreffend
sind.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 27. Juni 1991, Zl.
91/13/0002) kann aber die prozessuale Bindung eines abgeleiteten Bescheides an
einen Grundlagenbescheid nur dann zum Tragen kommen, wenn ein Grundlagenbescheid
überhaupt rechtswirksam erlassen worden ist.
Da im vorliegenden
Berufungsfall der vom Finanzamt dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegte
Feststellungsbescheid dem Bw. gegenüber keine Rechtswirksamkeit entfaltet
hat, war der Berufung Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide, weil in
Bezug auf den Bw. nach der Aktenlage weder die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen noch vom Bw.
Anträge gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt worden sind,
aufzuheben.
Klagenfurt,
am 4. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-K/04
- Stammnummer
- 11207
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF