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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400116/2015

Gebrauchsabgabe für Erdgaslieferungen eines alternativen Energieanbieters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400116/2015vom 13.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. wurde von der belangten Behörde als Erlaubnisträger gemäß § 3 Abs. 3 GAG in Anspruch genommen. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung an Hand der erläuternden Bemerkungen ausgeführt, wurde in Umsetzung gemeinschftlicher Regelungen Eigentümer von Einrichtungen, die Tarifpost C Post 1 unterliegen verpflichtet den Zugang zu ihren Einrichtungen anderen Unternehmen zu gewähren. Um diesen Unternehmen, die sich der überlassenen Einrichtung bedienen keinen Wettbewerbsvorteil zu gewähren wurde die gesetzliche Fiktion der Erteilung der Gebrauchserlaubnis mit Gebrauchsüberlassung in die Bestimmung des § 3 Abs. 3 GAG aufgenommen. Das Gebührenanspruchsgesetz sieht hier ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Kunden vor, welches durch vertragliche Vereinbarungen nicht umgangen werden kann. Laut Rechtsprechung des VwGH vom 27.10.1983, 82/16/0163, 24.11.1994, 89/16/0050 ist die Abgabepflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar, wird aber bei der Ermessensübung zur Inanspruchnahme des Gesamtschuldners zu beachten sein. Im vorliegenden Fall unter Beachtung der oben beschriebenen Intention des Gesetzgebers ist die Inanspruchnahme der Bf. als Gesamtschuldnerin jedenfalls als zweckmäßig und billig zu bezeichnen. Dem Einwand der Bf., dass ihr auf Grund des oben dargestellten vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungsortes keine Einrichtung überlassen wurde, ist zu entgegnen, dass die verfahrensgegenständlichen Gaslieferungen ohne Verwendung des Gasnetzes der Wiener Netze GesmbH faktisch unmöglich gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Bf. als Erlaubnisträger entspricht sohin einer teleologischen Auslegung des Gesetzes. Auch eine verfassungskonforme Auslegung kommt zwecks Vermeidung einer Ungleichbehandlung zum gleichen Ergebnis. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen ist auzuführen, dass die nunmehrige Abgabenfestsetzung auf Grund der von der Bf. vorgelegten Unterlagen erfolgte und spruchgemäß einzuschränken war. Zum Einwand der Bemessungsverjährung ist festzustellen, dass in Übereinstimmung mit der Bf. die Schreiben der belangten Behörde vom 31. Jänner 2008 und vom 18. September 2009 die Verjährung jedenfalls rechtswirksam unterbrochen haben. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes haben die Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2010 und vom 20.12. 2011 unzweifelhaft unterbrechende Wirkung. Genauso verhält es sich bei der Besprechung mit Vertretern der Kunde8.1 im März 2012. Die Amtshandlungen waren sämtlich auf die Festsetzung des Abgabenanspruches (Bemessungsgrundlage) gerichtet und sind nach außen in Erscheinung getreten. Der Abgabenbescheid ist somit innerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden. Hinsichtlich der Begründung für die Festsetzung des Säumnizuschlages und der Verhängung des Verspätungszuschlages darf auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden, der Verspätungszuschlag in der Höhe von 10% ist auch nach Dafürhalten der entscheidenden Behörde gerechtfertigt. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. lm vorliegenden Fall steht als Sachverhalt fest, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihre Kunden Verträge mit der Wien Energie Gasnetz GmbH haben, die Bf. jedoch wie oben ausgeführt als Erlaubnisträger in Anspruch zu nehmen war. Eine Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage fehlt jedoch. Es war daher die ordentliche Revision zuzulassen. Wien, am 13. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400116/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400116.2015
Stammnummer
112019
Gültig
13.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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