Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0646-L/03
Pauschalierung, Politiker
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-L/03vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2002 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom
29. Juli 2002 teilweise stattgegeben:
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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36.711,12
€
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Einkommen
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35.209,78
€
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Einkommensteuer
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10.329,77
€
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Anrechenbare
Lohnsteuer
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- 10.600,82
€
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festgesetzte
Einkommensteuer
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- 271,05
€
Die Berufung
gegen die Einkommensteuer für das Jahr
2003 wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt unverändert.
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 unter anderem Werbungskosten iHv.
2.628,-- € bekannt. Diese Werbungskosten würden sich aus der
Geltendmachung des Berufsgruppenpauschales für Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung ergeben. Da der Bw. Gemeinderat, Mitglied in
mehreren Unterausschüssen, Gemeindevorstandsmitglied und Parteiobmann der
Gemeinde G. sei, würden ihm diese Werbungskosten zustehen. Laut Lohnzettel
der Marktgemeinde G. bezog der Bw. diesbezügliche Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.157,76 € (für
den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002). Aus einem weiteren
Dienstverhältnis bei der Raiffeisenbank G. bezog der Bw. Einkünfte im
Ausmaß von 36.183,36 €.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wurden im
Einkommensteuerbescheid vom 12. Mai 2003 diesbezügliche
Werbungskosten lediglich im Ausmaß des Pauschbetrages (132,-- €)
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2003 wurde Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erhoben. Begehrt werde das
Werbungskostenpauschale für Gemeindemandatare in Höhe von 15%
(Bruttobezüge abzüglich allfälliger steuerfreier Bezüge). Es
werde das maximale Werbungskostenpauschale von 2.629,-- € beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2003
wurde der Bescheid vom 12. Mai wie folgt abgeändert: Die
streitgegenständlichen Werbungskosten wurden mit einem Betrag von
438,-- € berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2003 wurde neuerlich
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 eingebracht
(Vorlageantrag). Da der Bw. Gemeinderat, Mitglied in mehreren
Unterausschüssen, Gemeindevorstandsmitglied und Parteiobmann sei, werde das
Werbungskostenpauschale in Höhe von 2.628,-- €
beantragt.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 wurde ebenfalls die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales
für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung beantragt. Gem.
Lohnzettel der Marktgemeinde G. hätte der Bw. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.065,20 € im Jahr
2003 bezogen. Weiters wurde ein Lohnzettel der Raiffeisenbank G.
übermittelt.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 wurden seitens
des zuständigen Finanzamtes Werbungskosten im Zusammenhang mit der
politischen Tätigkeit mit einem Betrag von 438,-- €
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
13. Februar 2004 erhoben und wie im Vorjahr das Berufsgruppenpauschale
auch für dieses Jahr im Ausmaß von 2.628,-- € beantragt.
Das Sitzungsgeld eines Gemeinderates würde keinesfalls eine Höhe
erreichen, mit der der Zeitaufwand und materielle Aufwand ausreichend abgegolten
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung
von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festegelegt
werden.
Mittels
Verordnung - Werbungskostenpauschale (BGBl II 2001/382) wurde
für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung eine
Werbungskostenpauschalierung wie folgt
geschaffen: Der
Werbungskostenpauschbetrag wird mit 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens
438,-- €, höchstens 2.628,-- € jährlich
festgelegt.
Der Bw. bezog im Jahr 2002 Einkünfte in Höhe von
1.157,76 € (lt. Lohnzettel der Marktgemeinde G. ). Da das
Werbungskostenpauschale nur für diese Bezüge (Tätigkeit) zusteht,
sind auch nur diese Bezüge der Bemessungsgrundlage
zuzurechnen. Gemäß oben genannter Verordnung ergeben sich
folgende Beträge:
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Bemessungsgrundlage
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Pauschale (15%)
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2002
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1.157,76
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173,66
|
2003
|
1.065,20
|
159,78
Da jedoch ein Mindestbetrag von 438,-- € pro
Jahr als Werbungskostenpauschbetrag zusteht, konnte keine Rechtswidrigkeit in
der Vorgangsweise des Finanzamtes erkannt werden.
Dem entsprechend war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2003
Linz, am 3.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-L/03
- Stammnummer
- 11195
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF