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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0646-L/03

Pauschalierung, Politiker

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-L/03vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 entschieden: Der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2002 teilweise stattgegeben: | Gesamtbetrag der Einkünfte | 36.711,12 € | Einkommen | 35.209,78 € | Einkommensteuer | 10.329,77 € | Anrechenbare Lohnsteuer | - 10.600,82 € | festgesetzte Einkommensteuer | - 271,05 € Die Berufung gegen die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt unverändert. Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) gab in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 unter anderem Werbungskosten iHv. 2.628,-- € bekannt. Diese Werbungskosten würden sich aus der Geltendmachung des Berufsgruppenpauschales für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung ergeben. Da der Bw. Gemeinderat, Mitglied in mehreren Unterausschüssen, Gemeindevorstandsmitglied und Parteiobmann der Gemeinde G. sei, würden ihm diese Werbungskosten zustehen. Laut Lohnzettel der Marktgemeinde G. bezog der Bw. diesbezügliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.157,76 € (für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002). Aus einem weiteren Dienstverhältnis bei der Raiffeisenbank G. bezog der Bw. Einkünfte im Ausmaß von 36.183,36 €. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wurden im Einkommensteuerbescheid vom 12. Mai 2003 diesbezügliche Werbungskosten lediglich im Ausmaß des Pauschbetrages (132,-- €) berücksichtigt. Mit Eingabe vom 15. Mai 2003 wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erhoben. Begehrt werde das Werbungskostenpauschale für Gemeindemandatare in Höhe von 15% (Bruttobezüge abzüglich allfälliger steuerfreier Bezüge). Es werde das maximale Werbungskostenpauschale von 2.629,-- € beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2003 wurde der Bescheid vom 12. Mai wie folgt abgeändert: Die streitgegenständlichen Werbungskosten wurden mit einem Betrag von 438,-- € berücksichtigt. Mit Eingabe vom 31. Juli 2003 wurde neuerlich Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 eingebracht (Vorlageantrag). Da der Bw. Gemeinderat, Mitglied in mehreren Unterausschüssen, Gemeindevorstandsmitglied und Parteiobmann sei, werde das Werbungskostenpauschale in Höhe von 2.628,-- € beantragt. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 wurde ebenfalls die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung beantragt. Gem. Lohnzettel der Marktgemeinde G. hätte der Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.065,20 € im Jahr 2003 bezogen. Weiters wurde ein Lohnzettel der Raiffeisenbank G. übermittelt. Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 wurden seitens des zuständigen Finanzamtes Werbungskosten im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit mit einem Betrag von 438,-- € berücksichtigt. Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13. Februar 2004 erhoben und wie im Vorjahr das Berufsgruppenpauschale auch für dieses Jahr im Ausmaß von 2.628,-- € beantragt. Das Sitzungsgeld eines Gemeinderates würde keinesfalls eine Höhe erreichen, mit der der Zeitaufwand und materielle Aufwand ausreichend abgegolten würde. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festegelegt werden. Mittels Verordnung - Werbungskostenpauschale (BGBl II 2001/382) wurde für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung eine Werbungskostenpauschalierung wie folgt geschaffen: Der Werbungskostenpauschbetrag wird mit 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438,-- €, höchstens 2.628,-- € jährlich festgelegt. Der Bw. bezog im Jahr 2002 Einkünfte in Höhe von 1.157,76 € (lt. Lohnzettel der Marktgemeinde G. ). Da das Werbungskostenpauschale nur für diese Bezüge (Tätigkeit) zusteht, sind auch nur diese Bezüge der Bemessungsgrundlage zuzurechnen. Gemäß oben genannter Verordnung ergeben sich folgende Beträge: | | Bemessungsgrundlage | Pauschale (15%) | 2002 | 1.157,76 | 173,66 | 2003 | 1.065,20 | 159,78 Da jedoch ein Mindestbetrag von 438,-- € pro Jahr als Werbungskostenpauschbetrag zusteht, konnte keine Rechtswidrigkeit in der Vorgangsweise des Finanzamtes erkannt werden. Dem entsprechend war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2003 Linz, am 3. August 2004

Normen und Schlagworte

PauschalierungPolitiker

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0646-L/03
Stammnummer
11195
Gültig
03.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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