Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400148/2016
1. Fehlende Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrags, 2. Verspätete Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400148/2016vom 10.10.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert worden sei, ist ihr - siehe etwa auch die in vergleichbaren Angelegenheiten ergangenen Beschlüsse BFG 31. 8. 2016, RV/7400092/2016; BFG 10. 8. 2016, RV/7400099/2016 - zu erwidern, dass dies nicht an der belangten Behörde gelegen ist. Wenn ein Beschwerdeführer eine Beschwerde einbringt, ohne dass ein Bescheid an ihn ergangen ist, dann ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen. Gleiches gilt für einen Vorlageantrag.
Zum Vorlageantrag betreffend die Beschwerde vom 10. 5. 2016
Die Beschwerde vom 10. 5. 2016 (das Datum 10. 5. 2015 im Beschwerdeschriftsatz ist offenkundig ein Schreibfehler) wurde von der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. (vertreten durch Peter Sch*****) erhoben.
Die V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. ist als Abgabepflichtige (§ 77 BAO), an die der Bescheid vom 2. 7. 2014, MA 31 - 03*****0/13, auch ergangen ist (§ 97 BAO), gemäß § 246 Abs. 1 BAO beschwerdelegitimiert.
Die V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. ist als Beschwerdeführerin (§ 246 Abs. 1 BAO) auch zur Stellung eines Vorlageantrags betreffend die an sie ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 15. 6. 2016, MA 31-42*****8/16, gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO legitimiert.
Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 15. 6. 2016, MA 31-42*****8/16, zutreffend ausgeführt, wurde der mit der Beschwerde vom 10. 5. 2016 angefochtene Bescheid vom 2. 7. 2014, MA 31 - 03*****0/13, nachweislich dem nach der Aktenlage Zustellungsbevollmächtigten am 14. 7. 2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist beträgt, so auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Beschwerdefrist endete somit gemäß § 245 Abs. 1 BAO i. V. m. § 108 Abs. 2 BAO am (Donnerstag) 14. 8. 2014.
Die Beschwerde vom 10. 5. 2016 ist kein zusätzlicher Schriftsatz zur Beschwerde vom 1. 8. 2014. Die Beschwerde vom 1. 8. 2014 ist eindeutig der S***** AG zuzurechnen, ein Austausch des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig (vgl. etwa BFG 18. 7. 2016, RV/7400083/2016, n.v., oder BFG 3. 8. 2016, RV/7400089/2016). Ein offensichtlicher und daher berichtigungsfähiger (VwGH 28. 3. 1996, 95/16/0269) Schreibfehler liegt bei der Bezeichnung des Einreichers eines Anbringens nicht vor.
Die am 10. 5. 2016 eingebrachte Beschwerde der V***** reg. Gen.m.b.H ist daher verspätet, sie ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.
Keine mündliche Verhandlung
Mit dem Antrag, "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen", wurde kein Antrag i. S. d § 274 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt.
In der Beschwerde vom 10. 5. 2015 wurde hingen wirksam ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ("...Antrag, ... eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ...").
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO unterbleiben, da der Sachverhalt geklärt ist und auch die zu entscheidenden Rechtsfragen keiner weiteren Erörterungen bedürfen. Die Sach- und Rechtslage wurde bereits in den beiden Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde klar und eindeutig dargestellt.
Vertretung durch Peter Sch*****
Sowohl für die V***** reg. Gen.m.b.H als auch für die S***** AG schritt jeweils Peter Sch***** ein. Dieser gibt als Berufsbezeichnung "Sachverständiger" an.
Die geschäftsmäßige Vertretung vor Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten ist gesetzlich Personen vorbehalten, die hierzu berufsrechtlich ausdrücklich befugt sind.
Nach der Aktenlage ist zu schließen, dass Peter Sch***** geschäftsmäßig die Vertretung anderer Personen vor Abgabenbehörden betreibt.
Aus der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, ob Peter Sch***** hierzu auch befugt ist. Hierfür ist das jeweilige Berufsrecht maßgebend (siehe dazu etwa Ritz, BAO5 § 84 Tz 3 ff).
Der Magistrat der Stadt Wien wird, wenn Peter Sch***** in weiteren Verfahren auftritt, dessen berufsrechtliche Vertretungsbefugnis zu prüfen und im Fall des Fehlens einer Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung Peter Sch***** gemäß § 84 BAO als Bevollmächtigten abzulehnen haben. Diese Ablehnung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 84 Anm 1).
Liegt bei Fehlen einer Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung Winkelschreiberei vor, wird außerdem die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu verständigen sein.
Eine Zustellvollmacht ist von einer allfälligen Ablehnung als Parteienvertreter nicht berührt.
Revisionsnichtzulassung
Gegen eine Entscheidung ist Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Entscheidungswesentlich war hier die Tatfrage, an wen jene Bescheide, die den Gegenstand dies Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht gebildet haben, gerichtet waren. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16. 12. 2009, 2009/16/0091).
Wien, am 10. Oktober 2016
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400148/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400148.2016
- Stammnummer
- 111908
- Gültig
- 10.10.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF