Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102003/2008
Ist Poker ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG? Unterliegen konzessionslos veranstaltete Kartenpokerspiele den Rechtsgeschäftsgebühren?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102003/2008vom 26.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ist auch das Kartenpokerspiel in Turnierformat infolge der Glücksspieleigenschaft rechtsgeschäftsgebührenpflichtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der jeweils dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt. (VwGH 26.6.2014, 2011/16/0158, 2011/16/0159). Ebenso entschied das Bundesfinanzgericht zu § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG, dass die Kartenpokerspiele Texas Hold‘em und Omaha Hold’em sowohl in Cashgame als auch in Turnierform gebührenpflichtig sind (BFG 10.10.2014, RV/3100566/2012; BFG 13.10.2014, RV/3100567/2012).
Der Bf. wird entgegengehalten, dass es bereits eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vormals Unabhängigen Finanzsenates) gibt, dass Kartenpokerspiel auch in Turnierform gebührenpflichtig ist. Ebenso ändert sich nach der Kommentarmeinung Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang
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§§ 1270-1272 Rz 53 am Glücksspielcharakter nichts dadurch, dass das Kartenpokerspiel im Rahmen eines Turniers gespielt wird.
3.4. Zu Beschwerdepunkt: Ausspielung des Jackpot bzw. der „high hands“ sind keine „eigenen“ Spiele
Was den Bescheid betreffend Rechtsgeschäftsgebühren für Jackpot bzw. der „high hands“ anbelange, sei die Ausspielung des Jackpot bzw. der „high hands“ entgegen dem Finanzamt kein eigenes zu betrachtendes Spiel, sondern die Auszahlung erfolge im Rahmen des jeweiligen Pokerspiels bei den Cashgames und stelle daher einen untergeordneten Bestandteil dar. Denn der Spieler ziele nicht auf eine „high hand“ beim Spiel ab, sondern darauf, das eigentliche Spiel zu gewinnen. Es läge auch kein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor, da die Dotation für den Jackpot bzw. die „high hands“ aus dem allgemeinen Pot im Zuge des eigentlichen Pokerspiels entnommen werde, an welchem der Spieler teilnehme, weswegen der Spieler weder einen gesonderten Einsatz leiste, noch könne die Teilnahme an diesem Teilbereich des Spiels zu einer Vermögensverminderung führen. (Beschwerde zu 3.).
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend 3. „Jackpots“ und „high hands“ bei den Kartenpokerspielvarianten „seven card stud“, „texas holdem“ und „omaha“ in Höhe von 22.300 Euro war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben (RV/7102004/2008).
Allerdings waren die Gewinste in die Bemessungsgrundlagen der Bescheide 4., 5. und 6 einzubeziehen, wodurch sich bei diesen Festsetzungen die entsprechenden Mehrbeträge ergaben.
3.5. Zu Beschwerdepunkt: Degressionsabschlag
Aufgrund des Umstandes, dass bei einem Spiel von acht Spielern, denen das gleiche Spielkapital zur Verfügung stehe, bereits nach zwölf Spielen das am Tisch vorhandene Spielkapital nahezu durch die nach jedem einzelnen Spiel abzuziehenden Rechtsgeschäftsgebühren aufgezehrt sei, sei von der Bemessungsgrundlage ein „Degressionsabschlag“ von 42%, wie beispielweise bei UFS 5.4.2007, RV/1338-W/05, vorzunehmen (Beschwerde zu 4. und 5.).
Der Bf. wird entgegengehalten, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes kein Degressionsabschlag mehr in Abzug gebracht wird (z.B.
UFS 11.5.2011, RV/0500-I/10, UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10, UFS 7.10.2011,
RV/0743‑W/11;
BFG 10.10.2014, RV/3100566/2012; BFG 13.10.2014, RV/3100567/2012 ua).
3.6. Zu Beschwerdepunkt: Schätzung der Anzahl der Spiele pro Stunde für „Texas Hold’em no limit“ 20, für „Texas Hold’em limit“ 17 und für „Omaha“ mit 10
Für die Anzahl der Spiele pro Stunde sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, da das Finanzamt für „Texas Hold’em no limit“ 20 und für „Texas Hold’em limit“ 17 festgelegt habe, der Geschäftsführer der Bf., ****GESCHÄFTSFÜHRER****, habe hier 14 Spiele pro Stunde angegeben, was ebenfalls eine gefühlsmäßige Schätzung sei. Durch eine geringere Anzahl der Spiele pro Stunde würde sich eine geringere Bemessungsgrundlage ergeben. (Beschwerde zu 5.). Dasselbe gelte für die Anzahl der Spiele pro Stunde für „Omaha“, welche vom Finanzamt mit 10 festgelegt worden seien.
In vorliegendem Fall beruht die Rechtsgeschäftsgebührenberechnung auf einer Schätzung. Die Bf. bekämpft die Schätzung des Finanzamtes betreffend Anzahl der Spiele pro Stunde.
Ziel der Schätzung iSd § 184 BAO ist es, mit ihrer Hilfe jenem Sachverhalt nahe zu kommen, der von den Abgabentatbeständen als rechtsbedeutsam festgelegt wird. Wenn andere Mittel der Sachverhaltsermittlung und der exakten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen versagen, so soll subsidiär mit Hilfe der Schätzung ein Näherungs- Ergebnis erreicht werden, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Es sollen die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, die der Wirklichkeit am Nächsten kommen. (Stoll, BAO-Kommentar, 1904, 1905). Die Befugnis und die Verpflichtung zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. (Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
In der Niederschrift vom 8. August 2007 gab ****GESCHÄFTSFÜHRER****, der Geschäftsführer der Bf., zur Frage 1.3.3.4. Anzahl (durchschnittlicher) Einzelspiele pro Stunde je nach Spielvariante und Limitkategorie unter Berücksichtigung Wochentag/Wochenende an: „Anzahl der Spiele pro Stunde von Wochentag unabhängig. Bedeutend ist lediglich die Dauer der Tischöffnung. Limitspiele dauern etwas länger. Dealer sind nicht alle gleich schnell. Etwa 7 Spiele in 30 Minuten, da Dealer nur 30 Minuten am Tisch, daher 14 Spiele pro Stunde im Durchschnitt. Bei mehreren Leuten kann das Spiel dauern. OmahaPot Limit dauert erfahrungsgemäß am längsten.“
In der Niederschrift vom 30. Oktober 2007 gab der Floorman der Bf., ****FLOORMAN****, zu derselben Frage (hier: Punkt 13) an, dass beim Texas Hold’em (Cashgame) „knapp unter 20 Spiele pro Stunde“ durchschnittlich gespielt; beim Omaha u. seven card stud werden pro Stunde nur „halb so viele Spiele gespielt“ also 10 Spiele pro Stunde.
In der Niederschrift vom 30. Oktober 2007 gab die Card-Dealerin ****CARD_DEALERIN**** ebenfalls zu dieser Frage an: Texas Hold’em bis zu 10 Spiele pro Tisch pro halbe Stunde, wenn der Tisch mit 9 Spielern voll besetzt ist; sind weniger als 9 Spieler anwesend komme es natürlich vor, dass mehr als 10 Spiele pro halbe Stunde gespielt werden. seven card stud ca. die halbe Anzahl der Spiele = 5 Spiele pro halbe Stunde; bei Omaha ca. 7-8 Spiele pro halbe Stunde.
In der Stellungnahme vom 14. Jänner 2008 gab die Bf. auf Seite 10 an, dass tatsächlich von einem Durchschnittswert von unter 20 Spielen pro Stunde auszugehen sein werde. Limit-Spiele würden pro Spiel mehr Zeit benötigen, da durch die begrenzt möglichen Einsätze mehr Spieler länger im Spiel blieben, sodass sich bei diesen Spielen die Anzahl der gespielten Spiele pro Stunde erheblich reduzieren würde.
Die den Bescheiden zugrunde gelegte Schätzung wurde der Bf. vorgehalten. Die Bf. nahm dazu am 15.2.2008 Stellung, dass die rein rechnerisch ermittelten Zahlen korrekt seien sowie das Berechnungsmodell grundsätzlich auch. Sie beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der durchschnittlichen Anzahl von Spielen pro Stunde.
Das Finanzamt leitete daher zu Recht aus den Angaben der Mitarbeiter der Bf. unter Berücksichtigung der genannten Stellungnahme der Bf. die Anzahl der Spiele pro Stunde ab und schätzte für Texas Hold’em no limit“ 20, für „Texas Hold’em limit“ 17, seven card stud 10 und für „Omaha“ mit 10 Spiele pro Stunde. Wie das Finanzamt im Vorlagebericht angibt, ist der Durchschnittswert der Anzahl der Spiele pro Stunde 14,25. Dieses Näherungs-Ergebnis hat die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich.
3.7. Zu Beschwerdepunkt: Falsche Berechnung der Rechtsgeschäftsgebühr betreffend „Omaha“
Die dem Bescheid angeschlossene Tabelle weise als Gewinne für das Spiel „Omaha“ einen Betrag von 89.685 Euro aus, weswegen die Rechtsgeschäftsgebühr von diesem Betrag und nicht von der im Bescheid genannten Bemessungsgrundlage von 179.370 Euro festzusetzen wäre. (Beschwerde zu 6.)
Der Beschwerde gegen den Bescheid 6. Die Kartenpokerspielvariante „omaha“ in Form von „Cashgame-Spielen“ wurde wegen der irrtümlichen Berechnung teilweise stattgegeben. Die teilweise Stattgabe erfolgte deshalb, weil dem Bescheid 3.) Jackpots“ und „high hands“ bei „omaha“ zwar stattgegeben wurde, aber diese Gewinste in die Bemessungsgrundlage für das Cashgame einzubeziehen waren.
3.8. Berechnung
Nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG berechnete sich die Gebühr in Höhe von 25% vom
Gewinst.
Bemessungsgrundlage ist der Gewinst eines Spiels.
Gewinst
ist ein Nettobetrag, der sich aus Gewinn minus Einsatz des Spielers ermittelt. (http://findok.bmf.gv.at, z.B. UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 5.4.2007, RV/1338-W/05; RV/1662-W/06; RV/0031-W/02). Wie das Finanzamt im Bescheid vom 14.4.2008 zur Kartenpokerspielvariante „Texas Hold’em“ in Form von „sit and go Turnierspielen“ richtig feststellte, wird bei Turnierspielen die Rechtsgeschäftsgebühr anders berechnet, als bei „Cashgame“-Spielen. Dies ergibt sich aus dem Spielablauf für Turniere:
Wie in der Entscheidung
UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11 ausführlich dargelegt, kann d
as Kartenpokerspiel in Form von "Cashgames" oder in Turnierform gespielt werden. Bei den Cashgames kann der Spieler "endlos" am Spiel teilnehmen und entscheidet selbst ob er weiterspielen möchte oder nicht. Beim Cashgame wiederum kann man no limit Spiele unterscheiden, bei denen die Einsatzhöhe unter den Spielern vereinbart wird und limit-Spiele, bei welchen es Vorgaben, mit welchem Betrag minimal/maximal man in das Spiel einsteigen kann, gibt. Ist das eingesetzte Geld verloren, kann sich der Spieler immer wieder nachkaufen. Bei der Turnierform scheidet der Spieler, der verloren hat aus, und der Spieler, der am Längsten im Spiel bleibt, gewinnt das Turnier. Zusätzlich zu Gewinn oder Verlust werden nach Rang des Spielers Preisgelder verteilt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Pokerturnier, Abfrage vom 2.5.2011).
Bei Turnierspielen
sind die Vorrunden bis zu den Gewinnrängen reine Ausscheidungskriterien, auf die keine Besteuerung entfällt. Erst das Spiel in den Gewinnrängen löst die Rechtsgeschäftsgebühr aus, besteuert wird das einzelne Rechtsgeschäft Spiel. Das Finanzamt stellte auf Seite 14 bis 15 des og. Bescheides die Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar, der folgende Kurzformel zugrunde liegt:
"Gesamtsumme Starteinsätze (buy-in) plus Gesamtsumme nachträgliche Einsätze (rebuys and add-on), dividiert durch Gesamtzahl der Spieler und multipliziert mit der Anzahl der Gewinnränge“
Gewinst für Texas Hold’em in Form von „sit and go“ Turnierspielen, bei welchen ein Nachkauf möglich war, Mai-September 2007 = Pot (Buy In [= Starteinsatz] abzüglich Fee für Haus und Maut für Dealer) abzüglich Einsatz für drei Gewinnränge (3/10 des Buy In).
Die Berechnung pro Monat erfolgte für Texas Hold’em in Form von „sit and go“ Turnierspielen zB für Mai 2007: Pot (Buy In [= Starteinsatz] abzüglich Fee für Haus und Maut für Dealer) 127.659 abzüglich Einsatz [BuyIn 157.340 dividiert durch 10x3 = 47.202 = 80.457 Euro = Bemessungsgrundlage für Mai 2007 (Bescheid 1.)
Die Berechnung pro Monat erfolgte für Texas Hold’em Turniere zB für 1. Mai 2007: Gesamtsumme des Pot [als Summe aller BuyIns: 2.800] abzüglich [Anzahl der Gewinnränge 14 mal durchschnittlicher Einsatz 20 = Einsatz des Gewinners 280] = Turniergewinst 2.520. Die Summe der Turniergewinste des Monats Mai sind 175.179,25 Euro und ist die Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr für Mai 2007. (Bescheid 2.).
Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend
1. Die Kartenpokerspielvariante „texas holdem“ in Form von „sit and go Turnierspielen (RV/7102002/2008) und 2. Die Kartenpokerspielvariante „texas holdem“ in Form von Tagesturnierspielen waren daher als unbegründet abzuweisen (RV/7102003/2008). Die beiden Bescheide mit den Vorschreibungen von 90.569,65 Euro und 147.618,79 Euro blieben aufrecht.
Bei den Cashgames
ging das Finanzamt von folgender Formel aus: Bemessungsgrundlage für Gebührenvorschreibung für ein Monat = Spieldauer x Spiele pro Stunde x Gewinst (Potgewinn abzüglich Einsatz (siehe Bescheid 4., Seite 12).
Neuberechnung:
Wie in Punkt 3.4. dieses Erkenntnisses dargestellt, war der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend 3. „Jackpots“ und „high hands“ bei den Kartenpokerspielvarianten „seven card stud“, „texas holdem“ und „omaha“ in Höhe von 22.300 Euro stattzugeben und wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben (RV/7102004/2008). Allerdings waren die Gewinste in die Bemessungsgrundlagen der Bescheide 4., 5. und 6. einzubeziehen, wodurch sich bei diesen Festsetzungen die entsprechenden Mehrbeträge ergaben:
Das Finanzamt reichte bei den Bescheiden 4., 5. und 6. das Blatt „Turnieraufzeichnungen_V04_04_2008.xls 9.4.2008 mit, aus dem sich die Bemessungsgrundlagen für die Bescheide im Überblick ergaben. Im Vorlagebericht zu den Berufungen/Beschwerden der Bf. ist das Blatt „Turnieraufzeichnungen_V_24_06_2008.xls 1.7..2008 enthalten, in welchem das Finanzamt unter Punkt g) die Verteilung der High-hand und Jackpotgewinne proportional zu der Spieleanzahl in Spielen pro Monat (alle Tische&Spielvarianten) aufschlüsselt. Die Gesamtgewinne in Bescheid 3. betrugen 89.200.
Auf die Kartenpokerspielvariante „seven card stud“ in Form von „Cashgame-Spielen (Bescheid 4.), entfällt ein Betrag von 21.601,78. Bemessungsgrundlage bisher: 37.152 + 1.123,47 = 38.275,47 x 25% = 9.568,87.
Die Beschwerde gegen den Bescheid 4. Die Kartenpokerspielvariante „seven card stud“ in Form von „Cashgame-Spielen“ war als unbegründet abzuweisen und die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG 1957 idFv dem 1.1.2011 in Höhe von 9.568,87 Euro festzusetzen (RV/7102005/2008), bisher war festgesetzt: 9.288 Euro.
Auf die Kartenpokerspielvariante „texas holdem“ in den Limitvarianten „limit“ und „no limit“ in Form von „Cashgame-Spielen“ (Bescheid 5), entfällt auf Hold‘em limit ein Betrag von 21.601,78 und auf Hold’em no limit ein Betrag von 63.605,18. Unter Hinzurechnung zu den bisherigen Bemessungsgrundlagen ergibt sich folgende Berechnung: (21.601,78 + bisher 697.279,14) + (63.605,18 + bisher 1,995.318,00) = 2,777.804,10 x 25% = 694.451,03. Die Beschwerde gegen den Bescheid 5. die Kartenpokerspielvariante „texas holdem“ in den Limitvarianten „limit“ und „no limit“ in Form von „Cashgame-Spielen“ war daher als unbegründet abzuweisen und die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG 1957 idFv dem 1.1.2011 in Höhe von 694.451,03 Euro festzusetzen (RV/7102006/2008), bisher war festgesetzt: 673.149,28 Euro.
Auf die Kartenpokerspielvariante omaha“ in Form von „Cashgame-Spielen“ (Bescheid 6.) entfällt ein Betrag von 2.869,58. Bemessungsgrundlage bisher: 179.370,00. Infolge irrtümlicher Berechnung im Bescheid Neuberechnung: 89.685,00 + 2.869,58 = 92.554,58 x 25% = 23.138,64. Der Beschwerde gegen den Bescheid 6. die Kartenpokerspielvariante „omaha“ in Form von „Cashgame-Spielen“ war daher teilweise stattzugeben und die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG 1957 idFv dem 1.1.2011 in Höhe von 23.138,65 Euro festzusetzen (RV/7102007/2008), bisher war festgesetzt: 44.842,50 Euro.
Festsetzung insgesamt: 965.346,99 Euro gegenüber Festsetzung bisher: 987.768,22 Euro, d.h. insgesamt kam es zu einer Herabsetzung der Rechtsgeschäftsgebühren.
3.9.
Heranziehung der Bf. als Gebührenschuldnerin
Nach Ansicht der Bf. habe sie an die Spieler keine Gewinnste ausbezahlt, sondern lediglich die Spieltische zur Verfügung gestellt und hiefür Tischmieten und
Nenngeld
verrechnet. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum ihr das Finanzamt mit Bescheid die „Glücksspielabgaben“ vorschreibe. Die Bf. sei zur Einhebung von Glücksspielabgaben nicht verpflichtet.
Dazu ist zu sagen:
Es ist üblich, dass die materiellen Abgabenvorschriften die Person des Steuerschuldners ausdrücklich bezeichnen und damit klarstellen, wer verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen. Hierbei wird in aller Regel die Person als Schuldner genannt, die als Steuersubjekt den die Steuerschuld auslösenden Tatbestand verwirklicht hat. Mitunter wird aber diese Identifizierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgegeben und es werden von mehreren den Tatbestand verwirklichenden Personen nur eine, manchmal auch andere Personen als die, die den Tatbestand unmittelbar erfüllen, als Steuerschuldner bezeichnet (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 163ff). Im Gebührengesetz finden sich mehrere Bestimmungen, nach denen andere Personen als die Vertragspartner Schuldner der Rechtgeschäftsgebühr sind:
gemäß § 28 Abs.1 Z. 1 lit. b GebG wird bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften der Dritte, dem die nur von einem Vertragsteil unterfertigte Urkunde ausgehändigt wird, Gebührenschuldner
gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 GebG ist der Gebührenschuldner, der im Fall des Gedenkprotokolles vom Abschluss des Rechtsgeschäftes Mitteilung macht;
gemäß § 28 Abs. 2 GebG ist jeder Inhaber eines Wechsels Gebührenschuldner;
nach Maßgabe des § 29 GebG ist der Geschäftsführer 'ohne Auftrag' Gebührenschuldner.
Darüber hinaus haften gemäß § 30 GebG alle zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige. Weitere allgemeine Haftungsfälle (die auch für Gebühren gelten) sind in der BAO enthalten.
Es entspricht der generellen Ordnungsstruktur des Steuerrechtes, unter Umständen andere Personen als die, die den Steuertatbestand unmittelbar erfüllen, als Steuerschuldner zu bezeichnen. Diese Person muss nicht unmittelbar selbst den Gebührenauslöseeffekt setzen, es genügt eine Beteiligung oder Ermöglichung. Der bloß organisierende Veranstalter von Glücksspielen setzt mit seiner den Spielern angebotenen Infrastruktur eine conditio sine qua non, dass entgeltliche Glücksspiele gespielt und damit laufend Fälle des Gebührentatbestandes verwirklicht werden. Die Nahebeziehung ist durch die organisierende Veranstaltung des Rechtsgeschäftes gegeben. Unmittelbare Auslöser der Steuerschuld sind hier die Vertragsteile, die Bf. als Veranstalterin ist insoferne mittelbar beteiligt, als sie den Spielern die Infrastruktur anbietet. Der Bf. ist die Berechnung und Bezahlung der Gebühr zuzumuten, da letztendlich die organisatorischen und infrastrukturellen Fäden in ihrer Hand zusammenlaufen.
Die Beschwerden gegen die vier Bescheide gemäß § 201 BAO vom 1. August 2011 Zeitraum 23. bis 31.12.2009 und 1.1. bis 7.2.2010 (
RV/7102748/2011, RV/7102749/2011, RV/7102750/2011, RV/7102751/2011) waren daher als unbegründet abzuweisen.
Die vier Bescheide gemäß § 201 BAO bleiben aufrecht.
3.10. Schlussfolgerungen
Poker ist ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG
. Der Gesetzgeber kann laut VfGH 27.6.2013, G 26/2013 G 90/2012 das Pokerspiel generell dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwerfen. “Poker” ist daher ab 1.1.2011 als Beispiel für Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG genannt und damit Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG.
Konzessionslos veranstaltete Kartenpokerspiele unterliegen den Rechtsgeschäftsgebühren
(Rechtsverkehrsteuern).
Aus der Anordnung des Glücksspielgesetzes - § 1 GSpG, auf den sich § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG bezieht, steht vor § 3 GSpG, - ist erschließbar, dass die Spielverträge vorerst abschließbar sind, aber wegen
Durchführung von Glücksspielen ohne Konzession mit Strafe belegt sind. Aus den Materialien zu den Glücksspielgesetznovellen ergibt sich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Rechtsverkehrsbesteuerung des Glücksspiels das konzessionierte und konzessionslos angebotene Glücksspiel steuerrechtlich gleichgestellt hat. Die steuerrechtliche Gleichstellung macht aber das konzessionslos angebotene Kartenpokerspiel weder zu einem Erlaubten, noch einem Konzessionierten
. Da eine Rückgängigmachung oder eine erfolgreiche Anfechtung der Spielverträge von der Bf. weder behauptet geschweige denn nachgewiesen wurde, besteht die Gebührenpflicht zu Recht.
Das Kartenpokerspiel ist auch im Turnierformat
rechtsgeschäftsgebührenpflichtig
. Das Kartenpokerspiel ist sowohl als Cashgame, als auch im Turnierformat infolge der Glücksspieleigenschaft rechtsgeschäftsgebührenpflichtig. Dazu gibt es bereits eine ständige Rechtsprechung: UFS 11.5.2011, RV/0500-I/10, UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10, und UFS 7.10.2011,
RV/0743‑W/11
; BFG 10.10.2014, RV/3100566/2012; BFG 13.10.2014, RV/3100567/2012.
Bei der Berechnung der Rechtsgeschäftsgebühr ist kein Degressionsabschlag vorzunehmen.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes wird kein Degressionsabschlag mehr in Abzug gebracht (z.B.
UFS 11.5.2011, RV/0500-I/10, UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10, UFS 7.10.2011,
RV/0743‑W/11;
BFG 10.10.2014, RV/3100566/2012; BFG 13.10.2014, RV/3100567/2012 ua).
Die Schätzung des Finanzamtes hinsichtlich der Anzahl der Spiele pro Stunde pro Spielart besteht zu Recht, da es diese aus den Angaben der Mitarbeiter der Bf., aber auch der Stellungnahmen der Bf. ableitete. Dieses Näherungs-Ergebnis hat die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich, weswegen kein Sachverständigengutachten eingeholt wird.
Die Bf. ist als Veranstalterin gemäß § 28 Abs. 3 GebG als Gebührenschuldnerin heranzuziehen.
Die Nahebeziehung ist durch die organisierende Veranstaltung des Rechtsgeschäftes gegeben. Unmittelbare Auslöser der Steuerschuld sind hier die Vertragsteile, die Bf. als Veranstalterin ist insoferne mittelbar beteiligt, als sie den Spielern die Infrastruktur anbietet. Der Bf. ist die Berechnung und Bezahlung der Gebühr zuzumuten, da letztendlich die organisatorischen und infrastrukturellen Fäden in ihrer Hand zusammenlaufen.
Aus allen diesen Gründen waren die Berufungen/Beschwerden der Bf. grundsätzlich abzuweisen. Die Stattgaben/Neufestsetzungen hinsichtlich einiger Bescheide vom 14. April 2008 erfolgte, weil eine irrtümliche Berechnung vorgelegen war.
3.11. Zulässigkeit der Revision betreffend Rechtsgeschäftsgebühren
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes folgt.
II.) Anträge gemäß § 212a BAO
II.1.)
Die Bf. stellte im Rahmen der Beschwerden in ihren Glücksvertragsgebührenangelegenheiten betreffend Bescheide gemäß § 201 BAO vom
14. April 2008
den Antrag (16. Mai 2008), die Gebühren gemäß § 212a BAO auszusetzen. Mit einem (1) Bescheid vom 9. Juli 2008 gab das Finanzamt dem Antrag teilweise statt (betrifft Rechtsgeschäftsgebührenbescheid 6.), mit
vier Bescheiden vom 10. Juli 2008 wies das Finanzamt die
Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 16.5.2008, Zeitraum April/Mai bis September 2007 als unbegründet ab (
RV/7102726/2008, RV/7102727/2008, RV/7102728/2008, RV/7102729/2008, RV/7102730/2008)
.
II.2.)
Die Bf. stellte im Rahmen der Beschwerden in ihren Glücksvertragsgebührenangelegenheiten betreffend Bescheide gemäß § 201 BAO vom
1. August 2011
den Antrag, die Gebühren gemäß § 212a BAO auszusetzen. Mit
vier Bescheiden vom 21.9.2011 wies das Finanzamt die Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 4.8.2011, Zeitraum 23. bis 31.12.2009 und 1.1. bis 7.2.2010 als unbegründet ab (
RV/7103098/2011, RV/7103099/2011, RV/7103100/2011, RV/71030101/2011).
Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben. Die Lage des Falles sei keineswegs als wenig erfolgsversprechend anzusehen, weiters liege seitens der Bf. kein Verhalten vor, welches auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sei.
II.3. Erwägungen
§ 212a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Da über die Beschwerden der Bf. in vorliegendem „Sammelerkenntnis“ bereits entschieden wurde, hängt die Einhebung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab, weswegen den Rechtsmitteln der Erfolg zu versagen war.
II.4. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am 26. September 2016
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102003/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102003.2008
- Stammnummer
- 111835
- Gültig
- 26.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF