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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0047-K/02

Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-K/02vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte, 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3/I, vom 31. August 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 30. Juli 1998 betreffend Einkommensteuer 1994 entschieden: Der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: | 1994: Einkommen | S | 167.291,-- | Einkommensteuer vor Absetzbeträgen |   S |   32.536,-- | | | | Allg. Steuerabsetzbetrag | S | -8.840,-- | | | | Alleinerzieherabsetzbetrag | S | -5.000,-- | | | | Verkehrsabsetzbetrag | S | -4.000,-- | | | | Arbeitnehmerabsetzbetrag | S | -1.500,-- | | | | = Steuer nach Absetzbetr. | S | 13.196,-- | | | | Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG | S | +1.195,98 | | | | Einkommensteuerschuld | S | 14.391,98 | | | | Lohnsteuer | S | -3.430,70 | | | | festges. Einkommensteuer | S | 10.961,-- | | | | Betrag in Euro | € | 796,57 Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Nach Einschränkung der Berufung mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 ist lediglich die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche die Bw. auf Grund ihrer Beteiligung am European Kings Club (EKC) erzielte, strittig. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen. 97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich. Die Bw. begehrt letztlich, die ihre Einkünfte aus ihrer Beteiligung am EKC mit S 35.000,-- anzusetzen. Über Vorhalt wurde dieses Begehren vom Finanzamt außer Streit gestellt. Es war daher der eingeschränkten Berufung Folge zu geben. Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. FA | | | S | 133.929,-- | Einkünfte aus Kapitalvermögen lt. BE | | | S | 35.000,-- | = Gesamtbetrag der Einkünfte | | | S | 168.929,-- | - Sonderausgaben lt. FA | | | S | 1.638,-- | = Einkommen | | | S | 167.291,-- Klagenfurt, am 30. Juli 2004

Normen und Schlagworte

ZinsenEKCLetter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0047-K/02
Stammnummer
11180
Gültig
30.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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