Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0047-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-K/02vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Franz Grauf
und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte, 9100 Völkermarkt,
Hans-Wiegele-Straße 3/I, vom 31. August 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 30. Juli 1998 betreffend Einkommensteuer 1994
entschieden:
Der mit
Schriftsatz vom 29. Juli 2004 eingeschränkten Berufung wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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1994:
Einkommen
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S
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167.291,--
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Einkommensteuer
vor
Absetzbeträgen
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S
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32.536,--
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Allg.
Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Alleinerzieherabsetzbetrag
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S
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-5.000,--
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Verkehrsabsetzbetrag
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S
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-4.000,--
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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S
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-1.500,--
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= Steuer nach
Absetzbetr.
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S
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13.196,--
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Gem. § 67
Abs.1u.2 EStG
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S
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+1.195,98
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Einkommensteuerschuld
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S
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14.391,98
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Lohnsteuer
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S
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-3.430,70
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festges.
Einkommensteuer
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S
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10.961,--
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Betrag in
Euro
|
€
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796,57
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach Einschränkung der Berufung mit Schriftsatz vom
29. Juli 2004 ist lediglich die Höhe der Einkünfte aus
Kapitalvermögen, welche die Bw. auf Grund ihrer Beteiligung am European
Kings Club (EKC) erzielte, strittig.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine
Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Die Bw. begehrt letztlich, die ihre Einkünfte aus
ihrer Beteiligung am EKC mit S 35.000,-- anzusetzen. Über Vorhalt
wurde dieses Begehren vom Finanzamt außer Streit gestellt. Es war daher
der eingeschränkten Berufung Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit lt. FA
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S
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133.929,--
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Einkünfte
aus Kapitalvermögen lt. BE
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S
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35.000,--
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= Gesamtbetrag
der Einkünfte
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S
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168.929,--
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-
Sonderausgaben lt. FA
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S
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1.638,--
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=
Einkommen
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S
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167.291,--
Klagenfurt,
am 30. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-K/02
- Stammnummer
- 11180
- Gültig
- 30.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF