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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103196/2009

Liebhaberei bei einem nebenberuflich betriebenen Verlag.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103196/2009vom 27.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mehrfach wurde die Arbeitsbelastung der Bf. angesprochen (bereits im Jahr 2000 war ein Maximum erreicht), laut Erkenntnissen des Jahres 2001 war der personelle Aufwand für Marketingmaßnahmen und Kooperationen so hoch, dass es keine Zeit für weitere Publikationen gab, dennoch wurde erst im Jahr 2003 eine Mitarbeiterin im vergleichsweise geringem Umfang (Jahresgehalt durchschnittlich rd. € 4.500,-) eingestellt. Bei aller Bedachtnahme auf die Sparsamkeit und Effizienz der Betriebsführung war bei der geringen Beschäftigung der Angestellten keine wesentliche Reduktion der Arbeitsbelastung der Bf. zu erwarten. Die Anzahl der verlegten Werke wurde zwar gesteigert und erreichte 2005 mit 8 Werken ihren Höhepunkt, der damit verbundene Arbeitseinsatz der Bf. führte gemäß ihren Angaben jedoch dazu, dass nicht ausreichend in Marketingmaßnahmen investiert werden konnte. Darin spiegelt sich das bereits seit Aufnahme der Tätigkeit bestehende Dilemma wider: Einerseits das begrenzte Zeitbudget der Bf. für die Führung des Verlages in Verbindung mit der Tatsache, dass weder Personal noch Fremdkapital in ausreichendem Maße eingesetzt wurde. 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen Die Bf. hat auf die Frage nach den Auflagezahlen für die einzelnen von ihr aufgelegten Werke dargelegt, dass sich die Auflage zwischen 200 und 300 Stück, im besten Fall zwischen 500 und 1000 Stück bewegte. Eine Zuordnung zu den einzelnen Werken wurde nicht getroffen, eine nähere Analysen ist daher nicht möglich. Ziele wurden (folgt man den Angaben der Bf. in der Beschwerde) festgelegt, aber z.T. nicht nachhaltig verfolgt. So sollte im Jahr 2000 verstärkt die Publikation von wissenschaftlichen Schriftenreihen (F) erfolgen, u.a. da Subventionen für laufende Veröffentlichungen leichter zu erlangen wären. Zu diesem Zeitpunkt waren 3 Werke dieser Schriftenreihe erschienen, im Jahr 2000 erschien Band 4, Folgebände wurden entgegen dem formulierten Ziel jedoch erst in den Jahren 2005 (Bd. 5) bis 2010 (Bd. 8) aufgelegt. Entgegen der Zielformulierung wurden somit in den Jahren 2001 bis 2004 keine Werke dieser Schriftreihe herausgebracht. Wenn die Bände 7 bzw. 8 erst in den Jahren 2008 bzw. 2010 zu einem Zeitpunkt herausgegeben wurden, als nach Darstellung der Bf. Liebhaberei vorlag, so deutet dies darauf hin, dass der Verlag dieser Bände der Schriftenreiche (auch) von privaten Erwägungen getragen und die subjektive Absicht, damit einen Gesamtgewinn zu erzielen, fragwürdig war. Wenn die Bf. anführt, dass insgesamt 44 Bücher und 8 CD’s herausgegeben wurden und über allem das Motto stand, dass Menschen Bücher veröffentlichen können sollen, kommt in dieser Darstellung eher der Aspekt ihrer Neigungen zum Ausdruck als ein marktgerechtes Verhalten mit dem Ziel, einen Gesamtgewinn aus der Tätigkeit zu erzielen. Eine Planungsrechnung, die zu Beginn der Tätigkeit erstellt worden sein soll wurde nicht vorgelegt. An ihrer Erstellung bestehen Zweifel. Gemäß einem Schreiben vom 24. Oktober 2006 war für die Folgejahre (nach 2004), somit ab 2005 ein leicht positives Ergebnis erwartet worden. In den Beschwerden vom 1. Dezember 2008 bzw. 18. August 2009 wurde für das Jahr 2004 und Folgejahre eine Ergebnisentwicklung skizziert, die für das Jahr 2006 erstmals Gewinne ausweist (deren grundlegende Annahmen jedoch nicht ersichtlich sind) und die auch Eingaben der Bf. vom 8. April 2008 bzw. 22. Oktober 2008 widersprechen, nach denen erst für 2009 ein positives Ergebnis zu erwarten ist. Wenn die Bf. dazu anführt, dass es keinen formal ausgestalteten Geschäftsplan gab und sich die Erkenntnisse zu unbestimmten Zeitpunkten ergaben so ist auch daraus kein markgerechtes Verhalten abzuleiten. 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung Zur Frage des BFG, ob die Herstellkosten der Bücher bzw. die gewährten bzw. erwarteten Subventionen in die in die Kalkulation des Letztverkaufspreises eingingen hat die Bf. generell angeführt, dass sie aufgrund der Marktgegebenheiten Bücher mit € 15,- bis € 40,- verkauft hat. Dass man der Kostenseite der Herstellung der Bücher ansatzweise Rechnung trug zeigt die Darstellung (Erkenntnisse) der Bf. für das Jahr 2005 im Zuge der Beschwerde, wonach die Tantiemenvereinbarungen geändert werden müssen um künftige Herstellkosten abzudecken, bevor Tantiemen ausbezahlt werden. Entsprechende Verträge (Tantiemenvereinbarungen bzw. deren Abänderung gemäß den Erkenntnissen der Bf.) wurden nicht vorgelegt. Obwohl man sich laut Beschwerde bereits 1998 mit dem Tantiemenwesen befasste, ergibt sich daraus, dass Tantiemen schon vor Abdeckung der Herstellkosten ausbezahlt wurden. Wie die Bf. (für das Jahr 2002) darlegt, konnten Subventionen nur bei wissenschaftlichen Werken oder speziellem Bezug erlangt werden und bewegten sich insgesamt im vernachlässigbaren Bereich von ein paar hundert Euro. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Fax vom 22. Juni 2009) lagen die Literaturförderungen für einzelne Buchprojekte im Bereich zwischen € 700,- und € 2.200,-. Weitergehender Schriftverkehr zwischen der Bf. und den Subventionsgebern wurde nicht vorgelegt. Die Subventionen stellten einen beträchtlichen Teil der Gesamteinnahmen dar und lagen in Zeitraum 2001 bis 2006 bezogen auf die Verkaufseinnahmen zwischen 24,74% (2001, € 5.226,-) bzw. 88,55% (2003, € 19.351,-) mit einem absoluten Maximum im Mozart-Jahr (€ 33.785,-). Die Darstellung, dass sich die Subventionen im vernachlässigbaren Bereich bewegten, ist somit nicht nachvollziehbar. Insgesamt wurden in den Jahren 2001 bis 2006 Subventionen i.H.v. € 97.121,- (bei Verkaufserlösen i.H.v. € 186.779,-) lukriert. Die von der Bf. erhaltenen Subventionen wurden grundsätzlich umsatzsteuerfrei behandelt, die Bf. ging somit von echten Subventionen aus (die vor allem wenn sie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewährt werden, grundsätzlich (umsatzsteuerlich) kein marktwirtschaftliches Entgelt empfangener Güter oder Leistungen darstellen (vgl.VwGH 17.9.1990, 89/14/0071)). Nach einer Studie der media control GfK International lagen die Durchschnittspreise für Bücher der Warengruppe Belletristik im Jahr 2012 bei € 11,55 bzw. im Bereich Geisteswissenshaften, Kunst und Musik bei € 19,55. Die von der Bf. aufgezeigten, von ihr festgelegten Verkaufspreise (von € 15,- bis € 40,-) lagen somit durchwegs über diesen Durchschnittswerten. Da sich eine Steigerung der Verkaufspreise nicht unter den von der Bf. definierten Zielen findet (wenn eine solche überhaupt möglich war), war der Bf. bei der gegebenen Betriebsführung eine Preisgestaltung, die die Einkunftsquelle ‚Verlag‘ in die Gewinnzone führte, weder unter Einbeziehung der (kein marktwirtschaftlich darstellendes Entgelt darstellenden) Subventionen noch unter deren Außerachtlassung möglich. 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen) Die Bf. hat dazu die Geschäftsentwicklung des Verlages zeitfolgemäßig pro Jahr dargelegt. Bemühungen der Bf. die Ertragslage zu verbessern sind durchaus zu erkennen. Die dargestellten Maßnahmen sind teilweise nachvollziehbar (z.B. Verbreiterung des Angebots in Richtung Belletristik), teilweise aber auch nicht (z.B. Fundraising). Die Bf. verbreiterte im Jahr 2002 ihre Tätigkeit (‚Belletristik-Schiene‘), wobei sie langfristig davon ausging, dass 20% von erfolgreichen Jungautoren binnen 3-5 Jahren die Verluste der anderen zu 80% abdecken. Die Maßnahme stellt eine Änderung der vom Verlag angepeilten Zielgruppe der Bf. dar, wobei sich die von ihr formulierte Überlegung eher als ‚Wunschziel‘ denn eine fundierte Annahme darstellt und aus Erfahrungswerten der Branche nicht abgeleitet werden konnte. Der Verlag eines ‚Bestsellers‘ ist zugestandenermaßen jederzeit möglich, eine fixe Einbeziehung derartiger Überlegungen in eine seriöse betriebswirtschaftliche Planung jedoch nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2004 wurde u.a. als strategisches Jahresziel der Aufbau eines Vertriebszweiges in Form einer Kooperation mit dem Großhandel dargelegt. Wie sich dieser in konkreten Handlungen manifestierte ist nicht erkennbar, dem Ersuchen um Vorlage von Korrespondenz bzw. allfällig abgeschlossener Verträge wurde nicht nachgekommen. Gemäß den im Jahr 2004 gewonnenen Erkenntnissen rechnen sich die dort herrschenden Konditionen erst bei Auflagen über 1.000 Stück. Da die Auflagezahlen der Bf. bestenfalls 1.000 Stück betrugen ist davon auszugehen, dass ihre Bemühungen auf Einbeziehung des Großhandels scheiterten. Auch zu den im Jahr 2004 angedachten Fundraising-Modellen wurden keine näheren Unterlagen vorgelegt bzw. Angaben gemacht. Die Bf. führt zwar in ihrer Beschwerde an, dass einzelne Produkte (allenfalls durch Fundraising) gewinnbringend kalkuliert waren, nachvollziehbar ist diese Darstellung aber nicht. Zusammengefasst lag die Grundproblematik nach Ansicht des Gerichts weder darin, dass unverhältnismäßige Ausgaben getätigt wurden oder wie oben dargestellt, die Preisgestaltung wesentlich von branchenüblichen Usancen abwich, sondern dass die Bf. den Verlag aufgrund des geringen Geschäftsumfanges, der sich als eine Ergänzung ihrer Tätigkeit als Universitätsprofessorin darstellte, nicht nachhaltig in die Gewinnzone führen konnte. Das Ausmaß der strukturverbessernden Maßnahmen, z.B. die Aufnahme des Verlages belletristischer Werke fand im Wesentlichen jeweils aufgrund von zeitlichen und finanziellen Ressourcen der Bf. Einschränkungen, Kooperationen mit dem Großhandel rechneten sich aufgrund geringer aufgelegter Stückzahlen nicht. Die Annahme, dass die Tätigkeit der Bf. zu einem Teil ihren Neigungen entsprach, wird sowohl durch ihre Angabe, Motto: ‚Menschen sollen Bücher veröffentlichen können‘, als auch durch den Umstand gestützt, dass der Verlag noch über den Zeitraum der behaupteten erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit hinaus betrieben wurde. So wurden noch 2007 bzw. 2010 Werke bei eingestandener Liebhaberei aufgelegt, ein Verhalten, dass unter der Annahme marktgerechten Verhaltens und der subjektiven Absicht, Gewinne zu erzielen nicht verständlich erscheint. Die Bf. stellt u.a. für 2007 dar, dass das Warenlager (1.500 Bücher) verkauft werden soll. Vom BFG wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit ein Aufgabegewinn zu ermitteln ist und die 1.500 Bücher sowie ein erwarteter Erlös aus der Verwertung der ‚Wort-Bild‘-Marke z3 darin zu erfassen sind. Geht man von einer Auflagezahl von durchschnittlich 250 Büchern aus, so wurden von den 38 bis 2006 verlegten Werken rund 16% (1.500/9.500) nicht verkauft. Dass die Bücher per Ende 2006 wie von der Bf. dargestellt, allesamt wertlos waren ist nicht glaubhaft, hat die Bf. doch für das Jahr 2007 eine E/A-Rechnung vorgelegt, deren Erlöse durchaus im Bereich jener der Vorjahre (mit Ausnahme des Mozart-Jahres) lagen. Für die Frage, ob auch unter Berücksichtigung eines derartigen Aufgabegewinnes Liebhaberei vorliegt, wäre daher ein solcher zu ermitteln. Da aber selbst dann, wenn man die 1.500 Bücher entgegen den Annahmen der Bf. mit € 10,- pro Stück ansetzen würde, der Aufgabegewinn i.H.v. € 15.000,- weit unter den kumulierten Verlusten i.H.v. € 46.979,- liegt und somit auch in diesem Fall ein Gesamtverlust gegeben ist, erweist sich eine genauere Ermittlung (so sie überhaupt möglich wäre) als obsolet. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 30. April 2009 dargelegt, überstiegen die Kosten der Fremdleistungen sowie Fixkosten jene der Verlagsumsätze sowohl im Anlaufzeitraum als auch (kumuliert) in den Jahren 2001-2006. Die geplanten und teilweise auch durchgeführten strukturverbessernden Maßnahmen konnten daran nichts ändern und waren insofern unzureichend. Aus der Gesamtsicht ergibt sich, dass weder der, zu einem Gesamtgewinn erforderliche Personaleinsatz (durch entsprechende Reduktion der Tätigkeit der Bf. als Hochschulprofessorin oder durch Aufnahme von Fremdpersonal), noch eine für die Ausweitung des Geschäftsbetriebes erforderliche Aufnahme von Fremdkapital im Anlaufzeitraum angedacht war. Damit war bereits mit Ende des Anlaufzeitraumes nach den dargestellten (objektiven) Kriterien erkennbar, dass die gegenständliche Form der Betriebsführung zu keinem nachhaltigen (Gesamt-)Gewinn führen konnte. B) Vortragstätigkeit der Bf. Die Bf. erzielte neben ihren nichtselbstständigen Einkünften sowie Einnahmen aus dem von ihr geleiteten Verlag auch Einnahmen aus Vortragstätigkeit. Die Einnahmen aus dem Verlag bzw. der Vortragstätigkeit wurden zunächst unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb subsumiert. Nach einem Vorhalt des Finanzamtes vom 12. Jänner 2008 wurde von der Bf. eine Einnahmen/Ausgabenrechnung bezogen auf die für die Jahre 2001-2006 Vortragstätigkeit vorgelegt. Die darin angeführten Einnahmen/Ausgaben waren zunächst (undifferenziert) in einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung, die auch die Ergebnisse des Verlages darlegte, enthalten. Die Ergebnisse der Einnahmen/Ausgabenrechnung stellen sich (gerundet) wie folgt dar: | | | € | | 2001 | 623,- | | 2002 | -1.436,- | | 2003 | -1.529,- | | 2004 | -2.494,- | | 2005 | -2.049,- | | 2006 | -2.626,- | Gesamtverlust | | -9.512,- Die Ergebnisse der Vortragstätigkeit der Bf. stellen, wie die Behörde mit Vorhalt vom 12. Jänner 2009 zutreffend feststellte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar. Hinsichtlich dieser Einkünfte liegt eine gesondert gemäß § 1 Abs. 1 LVO zu beurteilende Einkunftsquelle vor. Die Behörde hat die entsprechenden Einkünfte (ebenso wie jene aus der Verlagstätigkeit) bei der Erlassung der Einkommensteuerbescheide nicht berücksichtigt. Die von der Bf. vorgelegte Einnahmen/Ausgabenrechnung weist neben den Einnahmen aus der Vortragstätigkeit weitere Kosten, u.zw. jene der Pflichtversicherung, Telefonkosten, Afa Anlagevermögen bzw. Mitgliedsbeiträge aus. Unter Beachtung des Kriterienkataloges des § 2 LVO ist festzustellen, dass Verluste in geringfügiger Höhe vorliegen, die gegen Ende des Tätigkeitszeitraumes tendenziell ansteigen. Ein Gewinn wurde lediglich im Jahr 2001 i.H.v. € 623,- erzielt und ist im Verhältnis zu den Verlusten der Jahre 2002 bis 2006 (€ -10.135,-) geringfügig. Die Verluste sind darauf zurückzuführen, dass alleine die Pflichtversicherungsbeiträge der Jahre 2002 bis 2006 die Vortragshonorare der jeweiligen Jahre überstiegen. Selbst wenn ein marktgerechtes Verhalten zu unterstellen ist, war auch hier der geringe Umfang der Vortragstätigkeit Ursache für die negativen Ergebnisse. Eine Verbesserung der Ertragslage war bei dem knappen Zeitbudget der Bf., die sich wie oben dargestellt sowohl ihrer Tätigkeit als Professorin wie auch der Führung eines Verlages widmete, nicht zu erwarten. Auch die Vortragstätigkeit der Bf. stellt sich daher (nach dem Anlaufzeitraum 1998 bis 2000) als Liebhaberei dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zu obiger Rechtsfrage bereits höchstgerichtliche Entscheidungen des VwGH ergangen sind und das Bundesfinanzgericht diesen in dem gegenständlichen Erkenntnis folgt, war eine Revision nicht zulässig. Wien, am 27. September 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103196/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103196.2009
Stammnummer
111790
Gültig
27.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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