Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2045-W/02
Entstehung der Steuerschuld bei einer fideikommissarischaen Substitution
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2045-W/02vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.K. als Rechtsnachfolger nach J.P.,
Hauptstr.22, vertreten durch Dr. Robert Bauer, öffentlicher Notar,
2870 Aspang - Markt, Hauptplatz 13, vom 23. November 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 13. November 2000, St. Nr. 979/3380, Erf. Nr. 395.298/1998 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die am 28. Juni 1997 verstorbene Erblasserin M.P. setzte
mit Testament vom 15. November 1996 ihren Gatten J.P. zum Universalerben ihres
gesamten Nachlassvermögens ein.
Weiters heißt es im Testament:
"Ich bestimme jedoch
meinem Gatten, Herrn J.P.
bezüglich der Liegenschaft in WN/H
und meiner Eigentumswohnung in
WN.A-gasse als Nacherbin Frau
G.K.,
Hauptstr.22, womit ausdrücklich
eine fideikommissarische Substitution begründet werden
soll."
Herr J.P., der Vorerbe, ist am 22. September 1997
nachverstorben, sodass entsprechend der oben wiedergegebenen
Testamentsverfügung die gegenständlichen Liegenschaften nach
seinem Tod als
Substitutionsvermächtnis an Frau G.K. fielen.
Da der Vorerbe noch vor Abgabe der Erbserklärung
gestorben ist, wurde die Verlassenschaft J.P., vertreten durch dessen
erbserklärte Erben W.K., C.K. und S.K. ermächtigt, in der
Verlassenschaft M.P. eine Erbserklärung abzugeben.
Für den gesamten Erwerb von Todes wegen hat das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien mit dem
bekämpften Bescheid Erbschaftssteuer von insgesamt S 6.334,--
vorgeschrieben, wobei auf die Berufungswerberin (Bw.) als Rechtsnachfolgerin
nach J.P. anteilig S 2.111,00 entfielen.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor,
dass bereits anlässlich der Abgabe der Erbserklärung durch die
Verlassenschaft J.P. die Substitutionslegatarin das Ausstellen der
entsprechenden Amtsbestätigung begehrt und dadurch die Herausgabe der
Liegenschaft beantragt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe
als Erbe.
Nach § 12 Abs. 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei
Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber.
Die Erbschaftssteuer ist somit vom Erbanfall zu bemessen.
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des
Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des
Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne
Bedeutung (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 25. 9. 1997,
96/16/0280).
Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen ist demnach das
Nachlassvermögen in dem Umfang und mit den Werten im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld, - im Berufungsfall im Zeitpunkt des Todes der
Erblasserin M.P.. Unbestrittenerweise befanden sich zu diesem Zeitpunkt in deren
Vermögen die Liegenschaften WN/H und WN.A-gasse, welche somit beide Herrn
J.P. als Universalerben des gesamten Nachlassvermögens und Vorerben in
Bezug auf die beiden erblasserischen Liegenschaften zufielen.
Da der Universalerbe jedoch am 20. September 1997 noch vor
Abgabe der Erbserklärung nachverstorben ist, hat die Verlassenschaft J.P.
vertreten durch dessen erbserklärte Erben W.K., C.K. und S.K. zum
gesamten Nachlass, zu dem zum Zeitpunkt
des Todes der Erblasserin wie ausgeführt auch die beiden Liegenschaften
zählten, eine unbedingte Erbserklärung abgegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis vom 28. September 2000,
2000/16/0327 und die dort zitierte Vorjudikatur) ist der Tatbestand des Erwerbes
durch Erbanfall iSd. § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG mit der Annahme der Erbschaft,
also der Abgabe der Erbserklärung erfüllt. Mit der Abgabe der
Erbserklärung ist also der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich
vollzogen.
Im Berufungsfall konnte daher auch erst nach dem Tod des
Vorerben am 20. September 1997 die fideikommissarische Substitution zum Tragen
kommen. Die Steuerschuld für die Nacherbin ist ebenfalls erst zu diesem
Zeitpunkt entstanden. Danach stellt auch das Legat an Frau G.K. nicht einen
Forderungsanspruch gegen die Verlassenschaft nach M.P. , sondern erst einen
Forderungsanspruch gegen die Verlassenschaft nach J.P. dar.
Der Einwand der Bw., die Liegenschaften seien nie im Besitz
des J.P. gewesen, musste somit ins Leere gehen.
die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 30.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2045-W/02
- Stammnummer
- 11179
- Gültig
- 30.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF