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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102211/2015

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102211/2015vom 01.09.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse_HU, Ungarn, eingelangt am 29.4.2013, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom 27.3.2013, wonach der Antrag vom 3.1.2013 auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 27.3.2013 wies das Finanzamt einen Antrag des Bf A B vom 3.1.2013 auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 ab und begründete dies wie folgt: Sie haben erstmalig im Dezember 2012 als leiblicher Vater für das Kind C ab Jänner 2011 Familienbeihilfe mit der Begründung beantragt, dass C in ihrem Haushalt lebt, obwohl schon vorher Familienbeihilfenanträge für ihr 2. Kind eingebracht wurden. Im E401 vom 03.05.2012 wurde von der Gemeinde nicht bestätigt, dass C bei ihnen lebt. Es wurde erst eine diesbezügliche Bestätigung vom 12.02.2013 von der Gemeinde, nach Rückfragen seitens des Finanzamtes, vorgelegt. Die von ihnen vorgelegten Nachweise bzw. Dokumente sind nicht glaubwürdig. Das Finanzamt behält sich weitere rechtliche Schritte vor. Beschwerde Auf dem Abweisungsbescheid schrieb der Bf handschriftlich nachfolgende Beschwerde, die am 29.4.2013 beim Finanzamt einlangte: Sehr geehrte Damen und Herren Ich bin geschieden und habe 2 Töchter. Zum Zeitpunkt meines ersten Familienbeihilfenantrags lebte meine Tochter D B (geb. ...03.1991) mit mir in einem Haushalt, deswegen wurde der erste Antrag nur bezügl. D eingereicht. Nach dem Einreichung des ersten Antrags ist auch meine andere Tochter CB (geb. ...10.1992) zu mir gezogen und lebt seit dem (Juni 2011) mit mir in einem Haushalt. Da für meine Tochter D wurde bereits der Antrag eingereicht, musste ich für meine andere Tochter C einen gesonderten Antrag einreichen. Aufgrund der obigen bitte die Familienbeihilfe zu gewähren. Bestätigung über die Wohn... [Rest im gescannten Akt unleserlich] liegt in deutscher Übersetzung bei. Mit freundlichen Grüßen BA Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt für den Fall, dass für dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, welcher Staat vorrangig/nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist. Der Begriff des "familienangehörigen Kindes" wird im § 2 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 definiert; darunter zu verstehen sind leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw.‚ allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. November 2009 in der Rechtssache C-363/08 und im darauf folgenden Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2010, Zl. 2009/15/0204-11, wurde jedoch die Rechtsmeinung vertreten, dass ein leiblicher Vater - auch wenn er keinerlei Kontakt zu seinem leiblichen, im Ausland lebenden Kind mehr hat - als familienangehöriger Vater zu werten sei und eine von ihm in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für das Kind im Ausland auslöse. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser ein Naheverhältnis zu seinem Kind nachweist (gemeinsamer Haushalt oder überwiegende Kostentragung). Sie haben für ihr Kind C ab Jänner 2011 erstmalig im Dezember 2012 einen Familienbeihilfenantrag in Österreich mit der Begründung des gemeinsamen Haushalts eingebracht, obwohl bereits vorher Familienbeihilfenanträge für ein 2. Kind eingebracht wurden. Der gemeinsame Wohnsitz wurde erstmalig im E401 vom 12.02.2013 bestätigt. Die von ihnen nun vorgelegten Bestätigungen der Gemeinde (formlose Schreiben) vom 12.02.2013 mit gemeinsamen Wohnsitz ab 01.06.2011 und vom 05.02.2014 mit gemeinsamen Wohnsitz und Tragung der Studien- und Lebenshaltungskosten ab 01.09.2011 sind zweifelhaft. Die formellen Voraussetzungen liegen nicht vor, auch kann die Gemeinde nicht ihre Lebenshaltungskosten bestätigen. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 8.1.2015, beim Finanzamt eingelangt am 15.1.2015, erhob der Bf Vorlageantrag: Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gegen die am 05. 12. 2014 ausgestellten und am 29. 12. 2014 zugestellten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes einen Vorlageantrag stellen, eine Berufung erheben. Begründung: Zu dem Begriff „familienangehöriges Kind", auf den Sie sich beziehen, teile ich Ihnen erneut mit, dass CB mein leibliches Kind ist. Sie ist am .... Oktober 1992 geboren, und ich habe diese Tatsache mit ihrer Geburtsurkunde bewiesen. Meine vorherige Ehe wurde im Mai 2011 durch das zuständige Gericht aufgelöst, danach habe ich meine Tochter, CB in meinen eigenen Haushalt ziehen lassen, ich lebe mit ihr seither im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter von CB, FG ist ab August 2003 registrierte Arbeitslose. Seit 2008 beträgt ihr monatliches Einkommen nur 22.800 Forint, sie bekommt diese Summe von der Selbstverwaltung der Stadt Debrecen als Sozialrente. Da diese Summe nicht einmal den Unterhalt einer Person sichert, bedürfen nicht nur C, sondern auch ihre Mutter meiner Unterstützung. Diese Summe ist nicht einmal genügend für die Instandhaltungskosten der Wohnung, auch nicht im Fall einer Person. Also ich trage die Kosten in vollem Maße für den Unterhalt und Studien meiner Tochter C, sogar den Unterhalt für ihre Mutter. Deshalb haben wir die Entscheidung getroffen, dass meine Tochter in meinen Haushalt zieht, damit sich die Ausgaben ihrer Mutter verringern, und ihr Unterhalt und die Erhaltung ihrer Wohnung finanziell leichter werden. Die Anzahl meiner Kinder ist drei (3): EB (geboren am .... 09. 1984, Name der Mutter: HI), DB (geboren am ... 03. 1991, Name der Mutter: H I), CB (geboren am .... 10. 1992, Name der Mutter: FG). In den früheren Jahren habe ich auf Recht meines Kindes CB deswegen keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt, da ich so informiert wurde, dass die Bedingung für die Familienbeihilfe der gemeinsame Haushalt ist. Ich konnte es mit meiner Tochter C erst nach meiner Scheidung verwirklichen. In den Jahren 2011 und 2012 arbeitete ich als internationaler Fernfahrer, deshalb hielt ich mich nur an den Wochenenden in Österreich, bzw. in Ungarn auf, so hatte ich keine Möglichkeit, offizielle Angelegenheiten zu erledigen. Im November 2012 erlitt ich einen Arbeitsunfall, ich war ein Jahr lang im Krankenstand, so hatte ich wieder die Möglichkeit, in den offiziellen Öffnungszeiten der Behörden meinen Geschäften nachzugehen. Zu dieser Zeit konnte ich das Büro der J Finanz GmbH aufsuchen, wo der Antrag auf die Familienbeihilfe nach meiner Tochter C B angefertigt wurde. Der Antrag auf die Familienbeihilfe nach meiner Tochter D B wurde von meiner Ex-Frau erledigt, deshalb wurde die Beihilfe für beide Kinder nicht in der gleichen Zeit beantragt. Das Finanzamt bezweifelt unseren gemeinsamen Wohnsitz und die Tragung der Lebenshaltungs- und Studienkosten für meine Tochter C B. Ich vertrete den Standpunkt, dass dieser Zweifel vollständig unbegründet ist, da ich alles mit einer offiziellen, mit einem Stempel und Unterschrift versehenen Urkunde (Selbstverwaltung, Mittelschule, Universität) bestätigt habe. Das Finanzamt hat die Bestätigung der Selbstverwaltung von Ásványráró über den gemeinsamen Wohnsitz und Haushalt im Fall von DB angenommen. Dieselbe Behörde hat den gemeinsamen Wohnsitz und Haushalt im Fall von C B auch bestätigt. Nach meiner Scheidung lebe ich ab Juni 2011 von meiner Ex-Frau getrennt. Es wurde nicht überprüft, wo und mit wem meine Tochter D B lebt, sowie wer und in welchem Maß ihre Lebenshaltungs- und Studienkosten trägt. C B ist genauso mein gesetzliches, leibliches Kind wie D B, nur ihre Mutter ist anders. Ich lebe ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit ihr, ich versorge sie, also die gleichen Bedingungen bestehen wie im Fall von DB. Deswegen ist Ihr Zweifel für mich nicht zu verstehen, sowie das, warum sie unter den zwei Kindern einen Unterschied machen! Beide leben mit mir im gemeinsamen Haushalt, ich sichere ihren Unterhalt, ich bezahle ihre Studien, Reise- und sonstige Kosten. Beide studieren an der Universität am Direktstudium. Die Vermutung eines eventuellen Betruges ist abfällig für uns, und wir müssen es entschieden zurückweisen! Ich ersuche Sie, im Interesse meiner Kinder und in meinem eigenen Interesse, meine Sache so bald wie möglich zu beurteilen, da ich wegen eines Arbeitsunfalls ab November 2012 ein Jahr lang im Krankenstand, dann arbeitslos gewesen bin. Ich wurde wieder angestellt, aber ab August 2014 bin ich infolge des Unfalles wieder im Krankenstand, und ich warte auf eine Operation. Meinem Antrag lege ich bei, also ich reiche das Formular E401 — amtlich bestätigt, mit Stempel und Unterschrift versehen — erneut ein. Daneben lege ich noch eine Erklärung bei, in der ich über den Unterhalt meiner Kinder erkläre. Mit freundlichen Grüßen BA Vorlage Mit Bericht vom 29.4.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragt die Familienbeihilfe für seine Tochter C. Laut Ermittlungen des Finanzamtes lebt er weder mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt noch trägt er die Unterhaltskosten für sie. Beweismittel: siehe Unterlagen Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Aktenteile Das Finanzamt legte die weiteren Aktenteile wie folgt vor: D C Unterlagen 1 Unterlagen 2 Unterlagen 3 Unterlagen 4 Unterlagen 5 Unterlagen 6 Unterlagen 7 Zusammenfassung: "D" I-1 Antrag für DB geb. am ....03.1991 vom 17.04.12 auf Zuerkennung der Familienleistungen Name der Mutter BAK geb. IH !!!! Name des Vaters B AK Der Antrag wurde am 18.12.12. von Herr L M positiv entschieden und vom Teamleiter am 21 12.12 freigegeben. (Sehe Aktenumschlag Beilage C) Antrag Am 17.4.2012 beantragte der Bf, Adresse Adresse_HU, für D B Familienbeihilfe (ein Datum, ab wann Familienbeihilfe beantragt werde, wurde nicht angegeben). D wohne ständig bei ihm, er finanziere auch monatlich die überwiegenden Kosten. D sei Studentin an der Universität Budapest. Der Bf sei LKW-Fahrer bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Burgenland. Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am 5.3.2012 mittels Formular E 401, dass der Bf und D eine Familie bilden (Feld 6.1), wobei das Feld 4 nicht ausgefüllt war und in Feld 6.2 (Bemerkungen) angeführt ist: Adresse_HU (C wird in diesem Formular nicht erwähnt). Das Schatzamt in Győr bestätigte am 15.4.2012 mittels Formular E 411, dass seit Jänner 2011 kein Anspruch auf Familienleistungen bestand, da das Kind seit Juli 2010 nicht mehr schulpflichtig sei. Ausgleichszahlungsbescheid Mit Bescheid vom 21.12.2012 wurde dem Bf auf Grund eines Antrags vom 18.12.2012 für das Jahr 2011 Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) von € 2.533,20 und für das Jahr 2012 Ausgleichszahlung von 2.553,20 € gewährt. "C" II - 1 Am 20.12.12 neuer Antrag für CB geb....11.1992‚ uneheliche Tochter- neuer Sachbearbeiter am 18.12. wurde der Antrag für D bereits entschieden und dem Abteilungsleiter überreicht. Name der Mutter GF - der Name wurde sowohl zu diesem Zeitpunkt sowohl im Antrag als auch im Formular E401 nicht bekanntgegeben Dafür kam der am 27.11.12 betreffend Tochter D angeforderte Scheidungsurteil, samt Übersetzung, obwohl die Scheidung Cs Angelegenheit nicht betraf. Aus dem Scheidungsurteil geht hervor: "Aus ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft wurden 2 gemeinsame Kinder geboren, die schon volljährig sind, so brauchen sie keinen Unterhalt." Da der Name der Mutter von C nicht ausgefüllt war, konnte man aus diesem Scheidungsurteil könnte man (irrtümlich) annehmen, dass es sich bei den Töchtern um dieselbe Mutter handelt, dabei handelte es sich um die Ehe aus der D und ihr Bruder E B geboren wurden. Die Geburtsurkunde von C wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigelegt. Die Antragstellung für C überschnitt sich mit der Entscheidung betreffend D. Antrag Am 14.12.2012, beim Finanzamt eingelangt am 20.12.2012 beantragte der Bf, Adresse Adresse_HU, für C B ab 1.1.2011 Familienbeihilfe. C wohne ständig bei ihm, er finanziere auch monatlich die überwiegenden Kosten. C sei Schülerin. Der Bf sei LKW-Fahrer, ein Dienstgeber wurde nicht bekannt gegeben. Neben verschiedenen Unterlagen wurde auch die Übersetzung eines Urteils des Amtsgericht der Stadt Mosonmagyarávár vom 18.5.2011 vorgelegt, wonach die Ehe zwischen B A K geb. I H und B A K getrennt werde. Die Lebensgemeinschaft sei am 1.1.2007 unterbrochen worden. "Aus ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft wurden 2 gemeinsame Kinder geboren, die schon volljährig sind, so brauchen sie keinen Unterhalt." Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am 5.3.2012 mittels Formular E 401, dass der Bf, D und C eine Familie bilden (Feld 6.1), wobei im Feld 4 C angegeben ist und dort als "Wohnort" "W.O." (offenbar die in Feld 1 beim Bf genannte Adresse Adresse_HU eingetragen ist. Das Schatzamt in Győr bestätigte am 4.12.2014 mittels Formular E 411, dass seit Jänner 2012 kein Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen bestanden habe, da "Österreich der zuständige Staat" sei. "Unterlagen 1" II - 2 Antrag — bis 1. Abweisung für CB Vorhalt vom 25. Januar 2013- ( Beilage II -2 A) Um Stellungnahme wurde gebeten: Warum die Familienleistungen erst jetzt rückwirkend ab 01.01.2011 beantragt wurden, obwohl die Gemeinde im Formular E401 vom 03.05.12 Cs Haushaltszugehörigkeit nicht bestätigt hat, d.h. bei Überprüfung der Haushaltszugehörigkeit im Zusammenhanq mit der Bearbeitunq des Falls D. Nämlich schon zum Zeitpunkt der Antragstellung für D sollten alle Familienmitglieder im F 401 angegeben werden, die sich zu diesem Zeitpunkt im selben Haushalt befinden. wann die Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt da im Formular E401 vom 03.05.12 nicht bestätigt wurde, dass C und ersuchen um Zusendung die Geburtsurkunde Antwort: 15.02.13. mit folgender Begründung: siehe Beilage II 2 -B Zitat: "Ich habe schon früher die Familienbeihilfe für C beantragt, aber mein Antrag wurde abgewiesen. Als Begründung teilten Sie mir mit, dass ich keinen gerichtlichen Urteil habe, in dem verordnet wird, dass ich der Mutter von C Alimenten zahlen muss. Ich beantrage die FB deshalb rückwirkend, weil ich die nötigen Bestätigungen noch nicht einholen konnte.“ Meine Tochter wohnt seit 01.06.2011 mit mir. Das Formular E 401 werde ich erneut einreichen. Cs Geburtsurkunde und die Übersetzung des Scheidungsurteils lege ich bei. Anmerkung: bis zu dem Zeitpunkt ist keine Abweisung für C ergangen- siehe Beilagen II - 2A1 bis 2A4 - Erste Abweisung für C 27.3.13 siehe Beilage II-3 Ergänzungsersuchen vom 25.1.2013 Mit Ergänzungsersuchen vom 25.1.2013 ersuchte das Finanzamt um Beantwortung folgender Fragen bzw. Vorlage folgender Unterlagen: Geburtsurkunde von C Warum beantragen sie erst jetzt die Familienbeihilfe für C rückwirkend mit 01.01.2011? Warum haben sie diese nicht schon mit dem Antrag vom April 2012 beantragt? Seit wann wohnt ihre Tochter bei in ihrem Haushalt? Im E401 vom 03. 05.2012 wurde von der Gemeinde nicht bestätigt, dass C bei ihnen wohnt. Um Stellungnahme wird gebeten! Übersetztes Scheidungsurteil Schreiben vom 11.2.2013 Der Bf gab hierauf mit Schreiben vom 11.2.2013 bekannt: Sehr geehrter Herr N, auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom 25. Januar 2013 möchte ich Sie über folgende Tatsachen informieren. Ich habe schon früher die Familienbeihilfe nach C beantragt, aber mein Antrag wurde abgewiesen. Als Begründung teilten Sie mir mit, dass ich kein gerichtliches Urteil habe, in dem es verordnet ist, dass ich der Mutter von C Alimentation zahlen muss. Ich beantrage die Familienbeihilfe deshalb rückwirkend, weil wir die nötigen Bestätigungen noch nicht einholen konnten. Meine Tochter wohnt ab dem 01. 06. 2011 bei mir im Haushalt. Ich werde dazu das Formular E401 erneut einreichen. Die von Ihnen gebetenen, noch nötigen Unterlagen — die Geburtsurkunde von C und das übersetzte Scheidungsurteil — lege ich meinem Brief bei. Ich hoffe auf Ihre Mitwirkung. Mit freundlichen Grüßen BA Verfahrensgang Aus dem Beihilfenverwaltungsprogramm laut Finanzamtsakt geht folgender Verfahrensgang voraus (um welches Kind es sich handelt, ist nicht ersichtlich): Datum ..... Art ................. Inhalt ...................................... 27.03.2013 Abweisung Antrag auf FB vom 03.01.2013 27.03.2013 276 Abw Folgebescheid zu AW vom 21.12.2012 21.12.2012 Abweisung Antrag auf FE vom 17.04.2012 29.11.2010 Abweisung Antrag auf D vom 12.04.2010 19.11.2009 Abweisung Antrag auf D vom 30.04.2009 4 10.07.2007 Abweisung Antrag auf D vom 29.05.2007 Abweisungsbescheide Mit Bescheid vom 29.11.2010 wies das Finanzamt einen Antrag des Bf vom 12.4.2010 "auf Differenzzahlung" für D ab Jänner 2009 mit folgender Begründung ab: Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung beträgt bei Ihrer Tochter 20vH. Es besteht daher kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe in Osterreich. Mit Bescheid vom 19.11.2009 wies das Finanzamt einen Antrag des Bf vom 30.4.2009 "auf Differenzzahlung" für E ab September 2007 und für D ab Jänner 2008 mit folgender Begründung ab: Zu BE: Laut österreichischer Rechtslage besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden und ihnen durch die Ausbildung die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Laut eigenen Angaben besucht E eine Abendschule ‚ aufgrund dieser Ausbildung ist ihm die Ausübung eines Berufes nebenbei möglich. Zu BD: Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung, die zu Ihrer Information angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 10.7.2007 wies das Finanzamt einen Antrag des Bf vom 29.5.2007 "auf Differenzzahlung" für E von Mai 2004 bis Dezember 2006 mit folgender Begründung ab: Zu BE: Nach österreichischer Rechtslage besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein ordentliches Studium betreiben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig absolviert wird. Auf Grund der vorgelegten Prüfungsnachweise Ihres Sohnes betreibt dieser das Studium nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit. Somit besteht kein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.3.2013 wies das Finanzamt einen Antrag des Bf A B vom 3.1.2013 auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 ab und begründete dies so: Sie haben erstmalig im Dezember 2012 als leiblicher Vater für das Kind C ab Jänner 2011 Familienbeihilfe mit der Begründung beantragt, dass C in ihrem Haushalt lebt, obwohl schon vorher Familienbeihilfenanträge für ihr 2. Kind eingebracht wurden. Im E401 vom 03.05.2012 wurde von der Gemeinde nicht bestätigt, dass C bei ihnen lebt. Es wurde erst eine diesbezügliche Bestätigung vom 12.02.2013 von der Gemeinde, nach Rückfragen seitens des Finanzamtes, vorgelegt. Die von ihnen vorgelegten Nachweise bzw. Dokumente sind nicht glaubwürdig. Das Finanzamt behält sich weitere rechtliche Schritte vor. "Unterlagen 2" III-1 Beschwerde (Sachbearbeiterin Frau ON) III.1. In der Beschwerde von 28.04.2013 8 Beilage III-1 A wird behauptet, dass C ab Juni 2011, das heißt nach der Antragstellung für D zum Vater gezogen ist und seitdem bei ihm lebt. Als Begründung für die verspätete Antragstellung: "Da für meine Tochter D bereits der Auftrag eingereicht wurde musste ich für meine Tochter C einen gesonderten Antrag einreichen“. Eine Betätigung der Gemeinde wurde beigelegt Beilage III-1 B Spätestens jetzt sollte eine Aussage gemacht werden, dass er als Vater Unterhalt leistet, aber er behauptet nur den gemeinsamen Wohnsitz und legt eine Wohnbestätigung bei. (diese Ausführungen finden sich doppelt im vorgelegten Akt). Beschwerde Auf dem Abweisungsbescheid vom 27.3.2013 schrieb der Bf die oben wiedergegebene Beschwerde. Vom Finanzamt wurden einzelne Worte hervorgehoben (hier: fett gedruckt): Sehr geehrte Damen und Herren Ich bin geschieden und habe 2 Töchter. Zum Zeitpunkt meines ersten Familienbeihilfenantrags lebte meine Tochter D B (geb. ...03.1991) mit mir in einem Haushalt, deswegen wurde der erste Antrag nur bezügl. D eingereicht. Nach dem Einreichung des ersten Antrags ist auch meine andere Tochter Vicktoria B (geb. ...10.1992) zu mir gezogen und lebt seitdem (Juni 2011) mit mir in einem Haushalt. Da für meine Tochter D wurde bereits der Antrag eingereicht, musste ich für meine andere Tochter C einen gesonderten Antrag einreichen. Aufgrund der obigen bitte die Familienbeihilfe zu gewähren. Bestätigung über die Wohn... [Rest im gescannten Akt unleserlich] liegt in deutscher Übersetzung bei. Mit freundlichen Grüßen BA Bestätigung vom 12.2.2013 Das Notariat der Gemeinden Kimle, Bháza, Ásványráró in Ásványráró bestätigte am 12.2.2013: Hiermit bestätige ich, dass AB (geboren in Budapest, am ... Juni 1955), wohnhaft in Adresse_HU mit CB (geboren in Debrecen, am ... Oktober 1992) im gemeinsamen Haushalt lebt. CB wohnt seit dem 01. Juni 2011 in Adresse_HU. "Unterlagen 3" III 2 Vorhalt von 01.10.13 wurde nicht korrekt beantwortet. Eine Bestätigung wer sich um die schulischen Vorgänge gekümmert hat wurde nicht beantwortet oder missverstanden ? Dafür wurde eine Studiumbestätigung und Maturazeugnis vorgelegt. Der persönlicher Kontakt zu Tochter C während der Schulzeit wurde nicht belegt. Verfahrensgang Folgender Verfahrensgang ist aus dem Beihilfenverwaltungsprogramm laut Finanzamtsakt ersichtlich: Versdat 11013 Atermin 221013 Art V Betrag Pers RS Sachbearbeiter N DW Zi Do Dokumentbeschreibung 89 Abschlusszeugnis von C vom Juni 2013 Eine Bestätigung der Schule von C übersetzt, ob sie sich während der Schulzeit von C um schulische Vorgänge gekümmert haben Antrag Mit beim Finanzamt am 13.12.2013 eingelangtem undatiertem Antrag beantragte der Bf, Adresse Adresse_HU, für C B (ohne Angabe eines Beginndatums) Familienbeihilfe. C wohne ständig bei ihm, er finanziere auch monatlich die überwiegenden Kosten. C sei seit September 2013 Studentin einer Universität in Debrecen, voraussichtliche Studiendauer 8 Semester. Der Bf sei LKW-Fahrer, ein Dienstgeber wurde nicht bekannt gegeben. Bestätigungen Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am 5.3.2012 mittels Formular E 401, dass der Bf und D eine Familie bilden (Feld 6.1), wobei das Feld 4 nicht ausgefüllt war und in Feld 6.2 (Bemerkungen) angeführt ist: Adresse_HU (C wird in diesem Formular nicht erwähnt). Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am 11.10.2013, beim Finanzamt eingelangt am 13.12.2013, mittels Formular E 401, dass der Bf, D und C eine Familie bilden (Feld 6.1), wobei das Feld 4 nicht ausgefüllt war und in Feld 6.2 (Bemerkungen) angeführt ist: Adresse_HU . Ferner wurde ein Jogviszony igazolás (magyar állampolgárságú személyek részére), offenbar ein Studiennachweis für ungarische Staatsbürger, der Universität in Debrecen vom 1.10.2013 betreffend C, Wohnort Adresse_HU, vorgelegt, wonach diese offenbar (eine Übersetzung wurde nicht vorgelegt) von 3.9.2012 bis voraussichtlich 30.6.2016 Studentin sei. Das ungarische Schatzamt (Magyar Állakincstár) fertigte am 7.10.2013 eine Igazolás a tanulól jogviszony fennállásáról (Studienbestätigung) mit näheren Angaben betreffend C, Wohnort Adresse_HU, aus. Die Geburtsurkunde von Cist aktenkundig. "Unterlagen 4" III - 3 Erinnerung nach dem 1. Vorhalt vom 02.01.2014 (Beschwerdeverfahren) zum Thema: 1. "ob Sie sich um die schulischen Vorgänge von C in der Schulzeit gekümmert haben?" 2. Studienbestätigung von C wurde angefordert. Die Frage über den persönlichen Kontakt wurde wieder nicht beantwortet bzw. missverstanden, da statt einer Bestätigung des persönlichen Kontakts, erneut eine Meldebestätigung unterschrieben durch den Bürgermeister vorgelegt wurde. Dabei fiel auf, dass der bestätigte Wohnort von der Universität 411 km entfernt ist. Die Wohnmeldung ist Ásványráró - im Westen von Ungarn Cs Uni in Debrecen liegt im Osten von Ungarn siehe Google Maps Auszug - Beilage 3 — G Die Mutter von C wohnt im Debrecen. Verfahrensgang Folgender Verfahrensgang lässt sich dem Beihilfenverwaltungsprogramm laut Finanzamtsakt entnehmen: Versdat 20114 Atermin 230114 Art E Betrag Pers RS Sachbearbeiter N DW Zi Do Dokumentbeschreibung 89 Maturazeugnis von C vom Juni 2013 Eine Bestätigung der Schule von C übersetzt, ob sie sich während der Schulzeit von C um schulische Vorgänge gekümmert haben Studienbestätigung von C übersetzt Bachelorzeugnis vom Juni 2013 von D Schreiben vom 5.2.2014 Mit Schreiben vom 5.2.2014 teilte der Bf dem Finanzamt mit: Sehr geehrter Herr N! Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich die Bestätigung der Schule, die Sie ersucht haben, in der bestätigt wird, dass ich, AB, um meine Tochter C während ihrer Studienzeit gekümmert habe, nicht einholen konnte, da aufgrund der ungarischen Rechtsregeln die Schule nicht berechtigt ist, bei einer volljähreigen Studentin (nach dem 18. Lebensjahr) die Person des Pflegers zu prüfen, es gehört nicht in ihren Kompetenzbereich. Auf Grund dessen kann ein Bildungsinstitut eine solche Bestätigung nicht herausstellen. Aus diesem Grund haben wir diese Bestätigung vom Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der wir den ständigen Wohnsitz haben, eingeholt. Am 26. November 2012 erlitt ich einen Arbeitsunfall, von dem ich bis zum heutigen Tag nicht genesen konnte. Ich nahm an einer Rehabilitationsbehandlung teil, es ist der Grund dafür, dass ich die nötigen Dokumente in der angegebenen Frist nicht einholen konnte. Darum bitte ich Sie um Entschuldigung. Mit freundlichen Grüßen BA Bestätigung vom 5.2.2014 Die Selbstverwaltung der Gemeinde Ásványráró bestätigte am 5.2.2014: Ich bestätige amtlich, dass für C B (geboren am ... 10. 1992, Name der Mutter: F G, Wohnadresse: Adresse_HU) seit dem 1. September 2011 - derzeitig auch - die Kosten der Studien und des Lebensunterhaltes im vollen Maß von ihrem Vater, von A B gesichert ist. Seit dem oben angegebenen Zeitpunkt leben sie in gemeinsamen Haushalt, der Pfleger von C ist A B. Bestätigung vom 4.2.2014 Die Fachmittelschule in Debrecen bestätigte am 4.2.2014: BESTÄTIGUNG VON SCHULBESUCH Hiermit bestätige ich offiziell, dass CB, geboren am Tag: .... Monat: 10. im Jahr 1992 in Debrecen (Name der Mutter: FG) eingeschriebene Schülerin in unter meiner Führung stehenden Schule am Direktstudium im Schuljahr 2012/2013 in der Klasse 14. a ist. Das Rechtsverhältnis der Schülerin endete am 30. 06. 2013. Diese Bestätigung habe ich aufgrund der Bitte des Pflegers der Schülerin ausgestellt. Zeugnis vom 17.6.2011 und vom 27.5.2013 Laut Abiturzeugnis vom 17.6.2011 hat C die Reifeprüfung an einer näher angeführten Schule in Debrecen abgelegt. Laut einem weiteren Zeugnis vom 27.5.2013 hat C die Fachprüfung Laboratoriumstechnikerin in der Pharmaindustrie an einer näher angeführten Fachmittelschule in Debrecen abgelegt. Studienbestätigung Laut Übersetzung bestätigt die Universität in Debrecen am 3.2.2014, dass C "ein aktives Studenten-Rechtsverhältnis für das Direktstudium als Lehrerin im 2. Semester des Studienjahres 2013/2014 hat (erster Monat im Semester ist Februar 2014, letzter Monat ist Juli 2014). Das Studenten-Rechtsverhältnis der oben genannten Studentin entstand am 03. September 2012. Voraussichtliches Ende der Studien ist der 30. Juni 2016." Google Maps Laut Google Maps beträgt die Entfernung zwischen Ásványráró und Debrecen 411 Straßenkilometer. "Unterlagen 5" Die unter dieser Bezeichnung vorgelegten Unterlagen sind augenscheinlich mit den unter "Unterlagen 4" vorgelegten ident. "Unterlagen 6" III- 4 2. Vorhalt im Beschwerdeverfahren vom 06.05.2014 Ersucht wurde Wohnadresse, Tätigkeit Familienstadt der Kindesmutter, Frau GF bekannt zu geben. Antwort vom 23.05.14 1. Die Wohnadresse der Kindesmutter in Debrecen wurde bestätigt sowie, dass sie ledig und arbeitssuchend ist. Verfahrensgang Dieser Verfahrenlauf lässt sich dem Beihilfenverwaltungsprogramm laut Finanzamtsakt entnehmen: Versdat 60514 Atermin 270514 Art V Betrag Pers RS Sachbearbeiter N DW Zi Do Dokumentbeschreibung 89 Es wird ersucht, die Wohnadresse und die Tätigkeit der leiblichen Kindesmutter von C, Fr. GF, bekanntzugeben Ist die Kindesmutter von C verheiratet? Ist die Kindesmutter von D wieder verheiratet? Was macht D nach Abschluss des Bachelorstudiums? Vorhaltsbeantwortung vom 13.5.2014 Der Bf antwortete mit Schreiben vom 13.5.2014, eingelangt beim Finanzamt am 23.5.2014: Sehr geehrter Herr N! Diesmal möchte ich Ihre Fragen beantworten: Die Wohnadresse der Mutter von C, FG ist: Adresse_Mutter, 4. Stock, 14. Tür. Ihre Qualifikation ist Religionslehrerin und Erzieherin. Derzeitig ist sie registrierte Stellensucherin. Ihr Familienzustand ist ledig. Meines Wissens ist die Mutter von D nicht wieder verheiratet. D nimmt an einem MSc Studium teil, darüber lege ich die Bestätigung bei, aber früher habe ich es Ihnen schon geschickt. Ich ersuche Sie, Herr N, mir die rückständige Familienbeihilfe sobald wir möglich zu überweisen, da ich ledig bin, und ich sollte es jeden zweite Monat bekommen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihr Verständnis im Voraus. Mit freundlichen Grüßen BA "Unterlagen 7" IV - 1 Vorlageantrag vom 15.Jannuar 2015 Beilage IV 1 A CB geb. 14.10.1992 — Schulbestätigung bis 06.2014 vorgelegt. Zur Überprüfen ist, ob sie weiter studiert. Im Vorlageantrag wurde zum ersten Mal die Tragung den Unterhaltskosten für C zum Thema gemacht. Man muss feststellen, dass die Ermittlungen ausschließlich auf den Wohnsitz beim Kindesvater ausgerichtet waren. Bei den Abweisungen wurden nicht berücksichtigt; die Entfernung vom Wohnort zur Schule oder UNI sowie die Wohnorte der Kindesmütter bei beiden Anträgen. (D u. Veronika) Ds Mutter wohnt in Budapest wo D Studiert. Cs Mutter wohnt in Debrecen wo C studiert. Wäre es während der Bearbeitung aufgefallen, dass die Entfernung vom Wohnort zur Schule bzw. Uni so groß ist und dass die Mütter ebenfalls in den Städten wohnen, wo sich die Ausbildungsstätten befinden, hätte man für beide Töchter, sowohl D als auch C die Haushaltszugehörigkeit verneinen können. Wenn die Unterhaltzahlungen in Bezug auf C (uneheliches Kind), belegt gewesen wären, hätte man die Familienleistungen für sie positiv entscheiden können. Betreffend D gibt es im Scheidungsurteil eine Vereinbarung mit der Mutter, dass die Kinder, D und ihr Bruder E, volljährig sind und kein Unterhalt zusteht. Somit kann man die Familienleistungen für D sogar rückfordern, wenn keine Unterhaltszahlungen entgegen der Scheidungsvereinbarung belegt werden, da es nicht realistisch ist, dass D die große Entfernung 411 km gependelt ist, wenn ihre Mutter in der Stadt lebt, wo sich die Universität befindet. Zu klären ist, ob der Kindesvater die Unterhaltskosten tatsächlich getragen hat. Eingelangt sind folgende Schriftstücke: Am 27.01.15 Erklärung von Cs Mutter über die Tragung der Lebenserhaltungskosen Beilage IV 1 B Am 16.03.15 erneut das Formular 401 über die Haushaltszugehörigkeit mit dem KV - Beilage IV 1 - C Am 21.01.15 Schreiben der ungarischen Behörde betreffend Rückerstattung der FB an die ungarische Behörde. Beilage IV -1 D, mit der Tabelle, der in HU erhaltenen FB. Vorlageantrag Hier ist nochmals der oben wiedergegebene Vorlageantrag vom 8.1.2015, beim Finanzamt eingelangt am 15.1.2015, abgelegt. E 401 Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am 8.1.2015 mittels Formular E 401, dass der Bf, D und C in Adresse_HU gemeinsam wohnen (die beiden Kinder werden in Feld 4 mit der genannten Adresse angeführt). Schreiben eingelangt am 16.3.2015 Am 16.3.2015 langte folgendes undatierte Schreiben des Bf beim Finanzamt ein: Sehr geehrte Damen und Herren, ich schicke Ihnen das beigelegte Dokument zu meiner anhängigen Sache. Vom Mitarbeiter des IGR in Győr habe ich die Auskunft bekommen, dass ich das Formular E 401 bis jetzt immer fehler- und mangelhaft ausgefüllt habe. Auf den Ratschlag und aufgrund der Richtlinien des Beraters des IGR habe ich das Formular E401 wiederum ausgefüllt und es bestätigen lassen. Ich schicke es Ihnen erneut, und ich ersuche Sie, es bei der Beurteilung meiner Sache in Betracht zu ziehen. Hochachtungsvoll BA E 401 Die zuständige Behörde in Ásványráró bestätigte am 9.3.2015, beim Finanzamt eingelangt am 16.3.2015, mittels Formular E 401, dass der Bf, D und C in Adresse_HU gemeinsam wohnen (im Feld 4 ist bei "Wohnort" diese Adresse angegeben). Erklärung des Bf vom 8.1.2015 Der Bf gab folgende schriftliche Erklärung ab: Erklärung Unterzeichneter A B erkläre ich im Bewusstsein meiner strafrechtlichen Verantwortung, dass ich mit meinen gesetzlichen, leiblichen Kindern D B und C B im gemeinsamen Haushalt lebe und gelebt habe. Ich trage ihre Lebensunterhaltungs-‚ Wohnungs-‚ Studien-‚ Reise- und sonstige Kosten in vollem Maße. Ásványráró, den 08.01.2015 B A Erklärung von FG vom 10.1.2015 F G, die Mutter von C, gab am 10.1.2015 folgende schriftliche Erklärung ab (Eingangstempel Finanzamt 27.1.2015): Erklärung Unterzeichnete FG, erkläre ich im Bewusstsein meiner strafrechtlichen Verantwortung, dass die Wohnungs-‚ Lebensunterhaltungs- und sonstige Kosten und Bedürfnisse meiner Tochter CB (Name der Mutter: FG, geboren in Debrecen, am ... 10.1992) von ihrer Geburt bis zum 31.05.2011 beinahe in vollem Maße von ihrem Vater AB getragen wurde. Nach der Scheidung von AB, zog CB ab dem 01.06.2011 in gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater, so trägt ab diesem Zeitpunkt AB in vollem Maße die Lebensunterhaltungs-‚ Wohnungs-‚ Studien-‚ Reise- und sonstige Kosten von C. 10. Januar 2015 Hochachtungsvoll FG ... Wohnadresse: Adresse_Mutter ... Bestätigung vom 12.2.2013 Das Notariat der Gemeinden Kimle, Bháza, Ásványráró in Ásványráró bestätigte am 12.2.2013: Hiermit bestätige ich, dass AB (geboren in Budapest, am ... Juni 1955), wohnhaft in Adresse_HU mit CB (geboren in Debrecen, am ... Oktober 1992) im gemeinsamen Haushalt lebt. CB wohnt seit dem 01. Juni 2011 in Adresse_HU. Schreiben von Magyar Államkincstár vom 9.1.2015 Das Ungarische Schatzamt (Magyar Államkincstár) Győr-Moosn-Sopron Megyei Igazgatóság schrieb am 9.1.2015 (eingelangt am 21.1.2015) dem Finanzamt: Sehr geehrte Damen und Herren, anbei schicken wir Ihnen das Formular E 411, die Tabelle von BAK (geb. ....06.1955, Adresse: Adresse_HU) Angestellter ausgefüllt zurück. Laut vorliegenden Daten ist der Antragsteller aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in Österreich zu Familienleistungen in Österreich berechtigt, weil Frau GF in Ungarn von 01.2011 bis 08.2011 und von 01.2012 bis lfd keine berufliche Tätigkeit ausübt Daher erfolgt die Feststellung der Familienleistungen gemäss dem österreichischen Recht. Da seit dem 01.2011 bis 08.2011, von 01.2012 bis 01.2012, von 03.2012 bis 05.2013 Österreich der zuständige Staat gewesen wäre aber Ungarn bis zum 05.2013 Familienleistungen gezahlt hat, 1072- EUR insgesamt. Hinsichtlich des Art. 71 und Abs. 1 Art. 72 der Vo. 987/2009/EG bitten wir Sie um eine Zurückerstattung. Bitte dabei folgende Bankkontonummer benutzen: ... Könnten Sie uns bitte über die oben stehende Adresse benachrichtigen, wenn die Zurückzahlung veranlasst wurde? In Ihrem Nachricht beziehen Sie sich bitte, auf unser Zeichen, und die Angaben des Kundes /Name, Geburtsdatum, Adresse/. Wir bedanken uns für Ihre Massnahmen im Voraus! ... E 411 Offenbar beigelegt war folgendes am 4.12.2014 von Magyar Államkincstár unterfertiges E 411, das einen Eingangsstempel von Magyar Államkincstár mit Datum 13.1.2014 sowie Eingangsstempel des Finanzamts mit Datum 13.12.2013 und 21.1.2015 trägt: So ist der Wohnort von C Adresse_HU (Feld 3 des Formulars), die Mutter F G habe 01.2011 bis 08.2011 und von 01.2012 bis lfd keine berufliche Tätigkeit ausübt. Familienleistungen seien laut Tabelle bezogen worden. Ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe nicht, weil "das Kind nicht mehr schulpflichtig ist". Beigefügt war folgende Tabelle über erhaltene Familienleistungen: [Grafik] Studienbestätigung Die Schule in Debrecen (Vegyipari Szakközépiskola, Chemische Fachschule) bestätigte am 11.6.2012 auf einem Formular von Magyar Államkincstár den Schulbesuch von C, Wohnort (Lakóhelye) Adresse_Mutter (aus dem Formular ist allerdings nicht zu ersehen, ob sich der Wohnort auf die Tochter oder die Mutter oder auf alle beide bezieht) mit folgenden Schulbesuchsdaten: [Grafik] Ein weiteres Formular wurde am 11.6.2012 gleichlautend ausgefüllt, allerdings mit folgenden Schulbesuchsdaten: [Grafik] Personaldokumente Ein für C ausgestellter ungarischer Personalausweis ist aktenkundig, dann offenbar eine Sozialversicherungskarte (Társudulombiztositási lgazolvány) und die Geburtsurkunde (Születési anyakönyvi kivonat). "Zusammenfassung" Unter "Zusammenfassung" wurde nochmals der bereits unter "Unterlagen 7" mit der Überschrift IV - 1 angelegte Finanzamtsvermerk vorgelegt. Auftrag zur Aktenvorlage vom 11.8.2016 Mit E-Mail vom 11.8.2016 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um ergänzende Aktenvorlage: Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom 27.3.2013 im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des AB, Adresse_HU, Ungarn, eingelangt am 29.4.2013, spricht über einen „Antrag vom 3.1.2013“ auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene CB ab Jänner 2011 ab. Unter „D“ hat das Finanzamt einen Ausgleichszahlungsbescheid vom 21.12.2012 betreffend eines Antrags vom 18.12.2012 vorgelegt, aus dem sich nicht entnehmen lässt, um welches Kind es sich handelt, und der Ausgleichszahlung für die Jahre 2011 und 2012 zuerkennt. Nach der Aktenlage („D“) wurde für D am 17.4.2012 ein Familienbeihilfenantrag gestellt. In dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt wurde unter „C“ ein Formular Beih 1 betreffend C vorgelegt, das vom Bf am 14.12.2012 unterfertigt wurde und am 20.12.2012 am Finanzamt eingelangt ist. Unter „II-1“ wird bei „C“ vom Finanzamt ausgeführt: „Am 20.12.12 neuer Antrag für CB…“ Bei „Unterlagen 1“ wird in „II-2“ von „Antrag – bis 1. Abweisung für CB“ gesprochen, ferner „Erste Abweisung für C 27.3.13 siehe Beilage II-3“ (=der Bescheid vom 27.3.2013). Ein Antrag vom 3.1.2013 ist im elektronischen Akt nicht enthalten. Das Finanzamt wird unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO bis 25.8.2016 um Vorlage des Antrags des Bf „vom 3.1. 2013“ oder um Mitteilung, dass ein solcher Antrag nicht existiert, ersucht. Außerdem möge das Finanzamt mitteilen, wie der vom Bf dem vorgelegten Akt zufolge mit Datum 14.12.2012, eingelangt 20.12.2012 gestellte Antrag auf Familienbeihilfe vom Finanzamt entschieden wurde. Aktenkundig ist („Unterlagen 3“) ein weiterer Antrag auf Familienbeihilfe für C, der nicht datiert und am 13.12.2013 beim Finanzamt eingelangt ist. Wie wurde dieser Antrag erledigt? Unter „Unterlagen 7“ findet sich ein Rückerstattungsansuchen des Ungarischen Schatzamtes vom 9.1.2015. Wie wurde dieses Ersuchen erledigt? Bericht vom 25.8.2016 Das Finanzamt berichtete nach Fristverlängerung mit E-Mail vom 25.8.2016: Ein Antrag auf Familienbeihilfe vom 3.1.2013 existiert nicht. Der Antrag wurde mit falschem Datum angemerkt. Der Bescheid vom 27.3.2013 bezieht sich auf den Antrag vom 14.12.2012. Das Rückerstattungsansuchen der ungarischen Behörden ist noch nicht erledigt. Das Finanzamt steht in ständigem persönlichen Kontakt mit den ungarischen Kollegen, die über das laufende Verfahren informiert sind. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Am 14.12.2012, beim Finanzamt eingelangt am 20.12.2012 beantragte der Bf A B, Adresse Adresse_HU, für C B ab 1.1.2011 Familienbeihilfe. Ein Antrag des Bf auf Familienbeihilfe vom 3.1.2013 existiert nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.3.2013 wies das Finanzamt einen Antrag des Bf A B vom 3.1.2013 auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 ab. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus der E-Mail des Finanzamts vom 25.8.2016 und sind unstrittig. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt, gleiches gilt für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967. Der angefochtene Bescheid vom 27.3.2013 spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom 3.1.2013" über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210). Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015). Da der Bf am 3.1.2013 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen. Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend. Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen, sieht man davon ab, dass hier ein solcher Nahebereich (14.12.2012 einerseits und 3.1.2013 andererseits) nicht gegeben ist. Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10. 12. 2013, 2012/16/0037). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe bzw. gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 die Ausgleichszahlung nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu. Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015). Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015). Aufhebung des angefochtenen Bescheides Der Abweisungsbescheid vom 27.3.2013 betreffend einen nicht gestellten Antrag vom 3.1.2013 betreffend Familienbeihilfe für die im Oktober 1992 geborene C B ab Jänner 2011 an den Bf ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10.4.2014, RV/7100643/2014; BFG 9.9.2014, RV/7103494/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103048/2014; BFG 5.6.2015, RV/7104516/2014; BFG 2.2.2016, RV/7101204/2015; BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 10.3.2016, RV/7100943/2016BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015; BFG 13.5.2016, RV/7101741/2015; BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015). Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hinweise für das weitere Verfahren Da das am 20.12.2012 eingebrachte Anbringen des Bf vom 14.12.2012 auf Familienbeihilfe für C ab Jänner 2011 nach wie vor unerledigt ist, wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen zu entscheiden zu haben. Da der am 13.12.2013 beim Finanzamt eingelangte weitere Antrag betreffend C bisher offenbar nicht erledigt wurde, ist dieser als ergänzendes Vorbringen bzw. ergänzende Urkundenvorlage zum unerledigten Antrag vom 14.12.2012 zu sehen. Rechtsgrundlagen Nationales Recht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102211/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102211.2015
Stammnummer
111782
Gültig
01.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF