Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102781/2010
Einstellung der Erwerbstätigkeit für den steuersatzbegünstigten Aufgabegewinn
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102781/2010vom 16.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. hat somit im Kalenderjahr 2008 als Arbeitnehmer der K GmbH seine aktive Betätigung am Erwerbsleben fortgesetzt und dafür Einkünfte von € 4.628 (Gehalt incl. steuerbegünstigten Jahressechstel von € 4.760 abzüglich WK-Pauschale von € 132) erhalten. Damit wurde die im § 37 Abs. 5 Z. 3 EStG normierte Toleranzgrenze von € 730 um ein Mehrfaches überschritten. Aus der ausdrücklichen Normierung eines exakten Betrages als Toleranzgrenze folgt, dass bei Überschreiten dieser Grenze, der steuersatzbegünstigte Tatbestand der Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht mehr verwirklicht sein kann. Mit einem genauer gesetzlichen Grenzwert räumt der Gesetzgeber nämlich bewusst keinen darüber hinausgehenden Spielraum ein.
Der Bf. hat durch die Ausübung der nichtselbständigen Arbeit bei der K GmbH im Jahr 2008 seine entgeltliche Erwerbstätigkeit daher mit Sicherheit nicht eingestellt. Der Tatbestand der Steuersatzbegünstigung gemäß § 37Abs. 5 Z. 3 EStG wurde nicht verwirklicht, weil erwiesen ist, dass der Bf. im Jahr 2008 und auch noch 2009 eine aktive Erwerbstätigkeit, deren gesamten Einkünfte im Kalenderjahr 730 Euro übersteigen, weiter ausgeübt hat.
Für das Vorliegen einer aktiven Erwerbstätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit, kommt es nur auf das rechtswirksame Bestehen eines Dienstverhältnisses und die auf dieser Grundlage erhaltenen Bezüge an, nicht aber auf die konkret erbrachte Arbeitsleistung. Es liegt auch bei bezahlter Karenz oder langdauernder krankheitsbedingter Abwesenheit eines Arbeitnehmers eine aktive Erwerbstätigkeit vor.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 wurde von der Abgabenbehörde deshalb zu Recht die beantragte Steuerbegünstigung des halben Durchschnittssteuersatzes für den - mit Feststellungsbescheid vom 26.5.2015 rechtskräftig festgestellten - Aufgabegewinn von € 213.935,95 gemäß § 37 Abs. 5 EStG versagt.
Ebenso wurden vom FA auch im Einkommensteuerbescheid 2009 die von der K GmbH an den Bf. ausbezahlten Lohneinkünfte rechtmäßig in die Bemessungsgrundlage aufgenommen.
4. Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der K GmbH
Ergänzend ist anzumerken, dass seit 2007 die Anteile an der K GmbH die Angehörigen der Familie Bf und die S. GmbH je zur Hälfte halten, wobei der Bf. zu 20% und zwei weitere Familienangehörige zu jeweils 15% am Stammkapital beteiligt sind. Dazu wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass jede Gesellschaftergruppe der Komplementär-GmbH (die Familie Bf und die S. GmbH) ein Nominierungsrecht für einen selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer hat.
Der Bf. ist daher auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH und wurde für die Komplementär-GmbH, die Arbeitsgesellschafterin der KG ist, jedenfalls 2008 auch mit der Geschäftsführung der K KG betraut. Diese leistete dafür an die K GmbH eine jährliche Vergütung (Tätigkeits- Haftungs- und Aufwandsentschädigung) von gerundet € 14.869.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieses Sachverhaltes spricht vieles dafür, eine derartige Geschäftsführungstätigkeit für die Komplementär-GmbH sowie für die KG auch dann als begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit zu beurteilen, wenn der Geschäftsführer bloß deshalb kein Entgelt dafür bezieht, um formalrechtlich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG zu erfüllen. Der tatsächliche Vermögenswert einer unentgeltlichen Geschäftsführung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer wird bei einer solchen Gestaltung lediglich nicht über den üblichen Wege selbständiger oder nichtselbständigen Einkünfte realisiert. Der Vermögenswert einer solchen unentgeltlichen Geschäftsführung bleibt jedoch in der Kapitalgesellschaft direkt oder indirekt erhalten und kommt diesem Steuerpflichten dann in seiner Stellung als Gesellschafter zu.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 Z. 3 EStG ist maßgeblich auf das Faktum der Einstellung oder Fortsetzung einer wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit abzustellen, während der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit nicht relevant ist. Nichts anderes kann dann gelten, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne plausiblen außersteuerlichen Grund auf eine fremdübliche Vergütung für seine fortgesetzte Geschäftsführungstätigkeit verzichtet, um formalrechtlich das Kriterium der Einstellung der Erwerbstätigkeit für die Steuersatzbegünstigung zu erfüllen.
Es würde daher bei einer derart gelagerten unentgeltlichen Geschäftsführung des Gesellschafter-
Geschäftsführers ebenfalls eine aktive Erwerbstätigkeit vorliegen – die im Falle einer an die Komplementär-GmbH geleisteten Jahresvergütung von € 14.869 – die Geringfügigkeitsgrenze des § 37 Abs.5 Z. 3 EStG üblicher Weise überschreiten wird.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die vom Verwaltungsgericht beurteilte Tatfrage, dass der Bf. im Jahr 2008 und 2009 ein aufrechtes Dienstverhältnis mit der K GmbH hatte aus dem ihm Lohneinkünfte zugeflossen sind, ist keiner Revision zugänglich. Die rechtliche Beurteilung, dass die Ausübung dieser aktiven Erwerbstätigkeit mit Einkünften in Höhe von € 4.628 für die Steuersatzbegünstigung gemäß § 37 Abs. 5 Z. 3 EStG schädlich ist, folgt der ständigen Rsp. des VwGH (14.10.2010, 2008/15/0242).
Wien, am 16. September 2016
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102781/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102781.2010
- Stammnummer
- 111769
- Gültig
- 16.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF