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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100051/2016

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100051/2016vom 22.09.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2014, St. Nr. **** beschlossen: I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 30. 05. 2016 gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2014 e rhoben und führte in der Begründung aus wie folgt: " Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vorn 13.12.2012 wurde eine Außenprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2011 begonnen. Vereinzelt wurden von zwei Prüfern Unterlagen gesichtet. Die Prüfungshandlungen kamen dann aus unerfindlichen Gründen zum Erliegen, seitens der Prüforgane der belangten Behörde wurde kein Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter hergestellt. Am 07.04.2015 wurde neuerlich ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag erlassen, diesfalls für einen Prüfungszeitraum 2008 bis 2013. Neuerlich wurden dem Prüforgan sämtliche gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt und Fragenvorhalte fristgerecht beantwortet. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde die Sache offenbar wieder einschlafen lassen, sodass bis heute kein Ende der Außenprüfung und damit offenbar auch keine Erlassung der Steuerbescheide in Sicht ist. Die gegenständlich bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren werden von dieser alles andere als zügig geführt, vielmehr offenbar, aus welchen Gründen immer, vollkommen verschleppt, sodass die Säumigkeit auf ein alleiniges schweres Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Da die langjährige vollkommen grundlose Untätigkeit der belangten Behörde die Beschwerdeführerin nachhaltig in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebt sie (lang) nach Ablauf der in § 284 Abs 1 BAO gesetzlich vorgegebenen Frist von 6 Monaten ab Einlangen der Anbringen (§ 85 Abs 1BAO), nämlich der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2010 bis 2014 Säumnisbeschwerde" Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 01.06.2016 wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift der betreffenden Bescheide vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Im vorliegenden Fall ergab sich nämlich aus der Finanzamtsdatenbank, dass nach elektronischer Einbringung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2010 am 25.5.2012, der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2011 am 22.10.2012, der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2012 am 15.10.2013, der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2013 am 03.12.2014, der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2014 am 14.10.2015 durch die Beschwerdeführerin bis dato keine dementsprechenden Abgabenbescheide für die genannten Jahre ergangen sind. Mit Schreiben vom 30.08.2016 und vom 21.09.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die zwischenzeitig erlassenen Bescheide samt Zustellnachweisen vor. Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichts somit fristgerecht entsprochen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 22. September 2016

Normen und Schlagworte

Säumnisbeschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100051/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100051.2016
Stammnummer
111746
Gültig
22.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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