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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103690/2014

Gegenstandsloserklärung nach § 300 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103690/2014vom 19.09.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt x vom 18.07.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 18.07.2013 wurden seitens der Abgabenbehörde die von der Beschwerdeführerin (Bf.) beantragten außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Behinderung der Tochter nicht zur Gänze anerkannt. Dagegen richtet sich die von der Bf. eingebrachte Beschwerde. Im Rahmen gegenständlicher Beschwerde wurde seitens der Bf. zudem nachträglich der Kinderfreibetrag beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2014 wurde der bekämpfte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 insoweit abgeändert, als die zunächst als außergewöhnliche Belastung gewährten Krankheitskosten der Tochter nun zur Gänze nicht mehr berücksichtigt wurden. Rechtzeitig brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Finanzamt hat dieses in Aussicht gestellt, gemäß § 300 BAO den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen die seitens der Bf. geschätzten Krankheitskosten (eingeschränkt auf eine Höhe von € 5.056,08) sowie den Kinderfreibetrag berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid zu ersetzen. Die steuerliche Vertretung der Bf. hat mit Schreiben vom 19.07.2016 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 BAO zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 09.08.2016 gesetzten Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 aufzuheben und durch einen neuen Sachbescheid zu ersetzen. Mit Schreiben vom 06.09.2016 hat das zuständige Finanzamt das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs. 5 BAO davon in Kenntnis gesetzt, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 18.07.2013 im Sinne des Beschlusses vom 09.08.2016 innerhalb der gesetzten Frist aufgehoben und dieser durch einen neuen Sachbescheid ersetzt wurde. Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 05.09.2016 ist damit an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Die seitens der Bf. beantragten außergewöhnlichen Belastungen sowie der Kinderfreibetrag wurden entsprechend berücksichtigt. Dem eingeschränkten Beschwerdebegehren wurde damit vollinhaltlich Rechnung getragen, weshalb die Beschwerde gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären war. II. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird. Die Abgabenbehörde hat mit dem am 05.09.2015 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 dem seitens der Bf. eingeschränkten Begehren Rechnung getragen, womit spruchgemäß zu entscheiden war. III. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da sich die Entscheidung unmittelbar aus § 261 Abs. 1 lit. a BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Wien, am 19. September 2016

Normen und Schlagworte

Gegenstandsloserklärung§ 300 BAOZustimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103690/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103690.2014
Stammnummer
111663
Gültig
19.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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