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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100767/2016

Haushaltszugehörigkeit, überwiegende Kostentragung, VO (EG) 883/2004, Sammelbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100767/2016vom 11.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In den Monaten 06 bis 08/2012, in denen die Tochter nicht zum Haushalt der Bf (oder zum Haushalt des Kindesvaters) gehörte, könnte daher ein Anspruch der Bf auf Gewährung der Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten bestehen. Auch nach Art. 1 lit. i 3. VO (EG) 883/2004 reicht in den Fällen, in denen kein gemeinsamer Haushalt geführt wird, die Tatsache der überwiegenden Kostentragung für das Bestehen eines Anspruchs aus. (VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0131). Hierbei kommt es darauf an, ob der Geldunterhalt geleistet wird. (VwGH vom 02.02.2010, 2009/15/0206). Zu den Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichts und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltung und vieles mehr. (BFG vom 22.04.2016, RV/5100091/2013) Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend zu tragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum, und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellungen der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen absoluten Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war. (VwGH vom 19.04.2007, 2004/15/0044, VwGH vom 22.12.2011, 2011/16/0068). Zu diesen Rechtsausführungen ist zu sagen, dass die Bf keinen Nachweis über die in den Monaten 06 bis 08/2012 jeweils zahlenmäßig genau erbrachten Unterhaltszahlungen - trotz der dazu im Vorhalt vom 29.04.2016 unter Pkt. 7 erfolgten Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht – erbracht hat. Aufgrund der von der Bf am 13.03.2014 elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2012 lässt sich feststellen, dass die Bf im Streitjahr 2012 lediglich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 15.813,50 Euro erzielte, von denen jedenfalls die tatsächlich angefallenen Fremdfinanzierungskosten und die übrigen Werbungskosten in der Gesamthöhe von 3.639,56 Euro abzuziehen sind, sodass die Bf im Jahr 2012 letztlich über ein Betrag von 12.173,94 Euro, d.s. monatlich rund 1.000,-- Euro verfügen konnte. Weitere der Bf zur Verfügung stehende Geldmittel wurden von der Bf nicht genannt und nachgewiesen. Zur Schätzung der Unterhaltskosten darf zunächst festgehalten werden, dass für den Besuch der Schule1 England, Schulgeld zu bezahlen war, wobei im Schuljahr 2015-16 11.100,-- britische Pfund, rund 15.020,-- Euro (Umrechnungskurs 09/2015) für Senior bzw. 10.800,-- britische Pfund, rund 14.610,-- Euro (Umrechnungskurs 09/2015) für Lower im Semester zu entrichten waren. Das Bundesfinanzgericht geht somit für den Monat 06/2012 von vorsichtig geschätzten Unterhaltskosten in Höhe von zumindest 2.000,-- Euro aus. Zur Schätzung der für B in den Monate 07 und 08/2012 angefallenen Unterhaltskosten darf mangels entsprechender Angaben der Bf als absolute Untergrenze der Regelbedarf von 358,-- Euro herangezogen werden. Berücksichtigt man Unterhaltskosten von rund 2.000,-- Euro im Monat 06/2012 und jeweils Euro 358,-- Euro in den Monate 07 und 08/2012 für die Tochter B und hält man sich vor Augen, dass die Bf Mutter von zwei weiteren, damals noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern mit einem Regelbedarf von 421,-- Euro monatlich und 528,-- Euro monatlich war, dann kann bei Vorhandensein von Geldmittel in der Höhe von monatlich 1.000,-- Euro und einem damals geltenden Existenzminimum von 950,-- Euro nicht davon ausgegangen werden, dass die Bf in den Monaten 06 bis 08/2012 die Unterhaltskosten der Tochter B im überwiegenden Ausmaß trug. Im Hinblick darauf, dass in den Monaten 06 bis 08/2012 weder das in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geforderte Kriterium der Haushaltszugehörigkeit noch das (subsidiär) geforderte Kriterium der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten erfüllt wird, besteht für die Bf in den Monaten 06 bis 08/2012 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter B. Monate 09 bis 12/2012: Wie bereits ausgeführt war B während des gesamten Streitzeitraumes noch minderjährig, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 erfüllt waren. Zusätzlich muss nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Haushaltszugehörigkeit gegeben sein oder (subsidiär) überwiegend die Unterhaltskosten getragen werden und darf sich das Kind nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht ständig im Ausland aufhalten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Hinsichtlich der Monaten 09 bis 12/2012 kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Tochter B aufgrund ihres Besuchs des Schule2 in Wien1, als externe Schülerin dem Haushalt der Bf in Wien angehörte (vgl. Pkt. 2.4 Sachverhalt), sodass für diese Monate sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach nationalem Recht erfüllt sind, wobei es laut dem Abgabeninformationssystem des Bundes bereits zu einer Auszahlung der Familienbeihilfe für diese Monate durch das Finanzamt gekommen sein dürfte. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 3 Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und insbesondere der Umstand, dass Voraussetzung für einen Familienbeihilfenanspruch entweder die Haushaltszugehörigkeit oder die überwiegende Leistung von Unterhalt ist, durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt ist. Die Frage der tatsächlichen Haushaltszugehörigkeit und der tatsächlichen überwiegenden Kostentragung ist in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, weshalb insoweit keine Rechtsfrage vorliegt. Salzburg-Aigen, am 11. August 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100767/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100767.2016
Stammnummer
111631
Gültig
11.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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