Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0200-G/04
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-G/04vom 02.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
(hier: Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, vertreten durch L, vom 7.
April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 8.
März 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 11. April 2003 reichte der Berufungswerber (Bw.) beim
Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 samt Beilagen
ein. Ein Hinweis auf die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 schien nirgends
auf.
Am 5. August 2003 erging der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Am 5. März 2004 machte der Bw. beim Finanzamt mittels
des Vordrucks E 108e erstmals eine Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2002 in Höhe von 157,97 € geltend.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 8.
März 2004 und der Begründung ab, dass die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie spätestens bis zum Ergehen des
Einkommensteuerbescheides erfolgen hätte müssen.
Dagegen brachte der Bw. in der Berufung vom 7. April 2004
vor, dass das BMF auf Grund der bestehenden Rechtsunsicherheit in Zusammenhang
mit der Geltendmachung von Investitionszuwachsprämien in einer Information
vom 22. Juli 2003 mitgeteilt habe, dass laut einem demnächst ergehenden
Erlass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum
Ergehen des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend
gemacht würden. Dieser Erlass sei aber noch nicht ergangen, weshalb die
Rechtsunsicherheit also noch weiter bestünde. Im vorliegenden Fall
bestünde daher kein Grund, die beantragte Investitionszuwachsprämie
nicht zu gewähren.
Das Finanzamt begründete seine abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2004 im Wesentlichen damit, dass die
Investitionszuwachsprämie grundsätzlich in einem der
Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108e) geltend zu
machen sei, wobei allerdings auch keine Bedenken bestünden, wenn die
Geltendmachung spätestens bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige
Jahr betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides erfolge. Im vorliegenden Fall sei die
Investitionszuwachsprämie aber jedenfalls verspätet geltend gemacht
worden.
Dagegen brachte der Bw. im Vorlageantrag vom 24. Mai 2004
vor, dass sich die ursprüngliche Regelung betreffend die Geltendmachung von
Investitionszuwachsprämien offenbar als nicht zielführend erwiesen
habe. Aus diesem Grund sei es mit Änderungserlass des BMF vom 22. Juli
2003 auch zu einer Änderung des grundsätzlichen BMF-Erlasses vom
20. Jänner 2003 gekommen (Anm.:
Laut dem erwähnten Änderungserlass bestehen keine
Bedenken, wenn eine
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bis zum Ergehen (Zustellung)
des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
erfolgt). Diese Änderung sei aber in die laufenden Richtlinien nicht
eingebaut worden. Online finde man in den EStR 2000 unter RZ 8829 noch
immer die alte, nicht überarbeitete Version, die da laute: "Die
Investitionszuwachsprämie ist in einem der Steuererklärung
angeschlossenen Verzeichnis (Formular 108e) geltend zu machen". Nach den
dortigen Ausführungen bestünden außerdem auch keine Bedenken,
wenn die Prämie auf Grundlage des Verzeichnisses (Formular 108e) vor
Einreichung der Steuererklärung geltend gemacht wird. Somit könne aber
die Anerkennung der Investitionszuwachsprämie wohl nicht mit der Vorlage
der Steuererklärung in Verbindung gebracht werden. Es sei daher
unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die
Investitionszuwachsprämie im vorliegenden Fall nicht im Nachhinein geltend
gemacht werden könne. Nach Ansicht des Bw. liege hier auch "eine Art von
Verböserung im Sinne von § 117 BAO" vor.
Strittig ist also im vorliegenden Fall, bis zu welchem
Zeitpunkt eine Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 beantragt
und das entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht
werden kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgebliche gesetzliche Regelung (§ 108e
Abs. 4 erster Satz EStG 1988) lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43)".
Diese Regelung ist eindeutig und
klar. Sie stützt den erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und lässt nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine Interpretation im Sinne des
Berufungsbegehrens nicht zu (vgl. UFS 1.12.2003, RV/0203-F/03).
Der Gesetzgeber koppelt also das Verfahren betreffend die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie, die nach dem Gesetzeswortlaut
lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid
klar ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988; Ritz, BAO-Handbuch,
Seite 113), befristet allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit
dem Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung (in dem der
Steuerpflichtige das Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens
kennt), - wobei diese Bindung an die Einkommensteuersteuererklärung
offenbar die verwaltungsökonomische
Bearbeitung des Prämienantrags im Rahmen der
Bearbeitung der Abgabenerklärung bezweckt (vgl. SWK 17/2004, S 584).
Auch von der Lehre wird die zitierte Regelung in diesem
Sinne verstanden (vgl. zB Zorn in: Hofstätter / Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 108e Tz 8, wonach die Geltendmachung
gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu
erfolgen hat.
Die Richtigkeit dieser Auslegung bestätigen aber auch
Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) in ihrer rechtspolitisch kritischen
Arbeit, würden sie diese sonst doch nicht mit dem Wunsch nach einer
Toleranzregelung abschließen. - Im Übrigen ist das BMF diesem
Wunsch zwischenzeitig auch nachgekommen, indem es den Erklärungsvordruck
ergänzt und den Finanzämtern mitgeteilt hat, dass keine Bedenken
bestehen, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das
jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden
(vgl. SWK 22/2003, S 545). Für Investitionszuwachsprämien ab dem
Kalenderjahr 2004 ist auf Grund einer zwischenzeitigen Gesetzesänderung die
Geltendmachung sogar noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer oder Feststellungsbescheides möglich (vgl.
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004).
Da aber im vorliegenden Fall der Antrag auf
Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis
unbestrittenermaßen erst nach Einreichung der
Einkommensteuererklärung und nach Eintritt der Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides eingereicht wurde, war die Selbstberechnung des
Berufungswerbers objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von §
201 BAO. Dem zufolge hatte das Finanzamt richtigerweise einen Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite
114).
Was den im Vorlageantrag vom 24. Mai 2004 enthaltenen
Hinweis auf § 117 BAO anlangt, so erscheint dieser dem unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar, zumal nicht einmal vom Bw. behauptet wird,
dass die von ihm vertretene Auffassung (wonach also die erstmalige
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 auch
noch nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2002 rechtzeitig wäre) auf "Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes
oder des Verwaltungsgerichtshofes" bzw. "als Richtlinien bezeichneten
Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen" beruht.
Abschließend wird auch noch rein informativ
mitgeteilt, dass entgegen den Behauptungen des Bw. über das Internet
(www.bmf.gv.at) sehr wohl der auch jeweils aktuelle Richtlinienstand
feststellbar ist (vgl. "Erlassübersicht" -
"Übersicht über die Änderungen der Richtlinien Steuerrecht" bzw.
"Einkommensteuer" - "Erlässe").
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 2.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-G/04
- Stammnummer
- 11162
- Gültig
- 02.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF