Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100576/2016
Keine Einbeziehung in den Wert des bedungenen Entgeltes, da es sich nicht um einmalige Zahlungen handelt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100576/2016vom 02.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach dem Inhalt des Mietvertrages wurde ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Kalenderquartal schriftlich gekündigt werden kann, wobei der Mieter seinerseits für das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Jahr und anschließende zehn Kalenderjahre auf eine Kündigung verzichtet. In den Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag, die zum Inhalt des Rechtsgeschäftes gemacht wurden, wird in Punkt 3.6 festgehalten, dass dann, wenn die Anlage aus Gründen, welche nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind, vor Ablauf des Kündigungsverzichtes aufgegeben wird, wobei es auf ein Verschulden des Mieters nicht ankommt, der Mieter sofort fällige Restmieten zu entrichten hat. Die Restmieten sind die Hälfte der restlichen Mieten von dem auf den Tag der Vertragsbeendigung folgenden Vierteljahresersten bis zum Ende des Kündigungsverzichtes.
Bestimmte Vertragsdauer liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als solcher auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist (vgl. VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.1994, 93/16/0133, ist bei einem Kündigungsverzicht der Vermieterin auf 15 Jahre und die Vereinbarung darüber, dass der Mieter jedenfalls ein Mietentgelt für eine Bestanddauer von 15 Jahren zu leisten hat, der Erklärung eines Kündigungsverzichtes des Mieters für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten. Laut den Bestimmungen in der Vertragsurkunde war die Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung des Mieters über eine Zeit von 15 Jahren festgestellt. Wohlverstandener Vertragswille der Parteien war eine beiderseitige Bindung auf die Dauer von 15 Jahren. Hier hat allerdings die Beschwerdeführerin als Vermieterin keinen Kündigungsverzicht abgegeben und hat der Mieter für die Zeit seines Kündigungsverzichtes auch nicht das volle Mietentgelt zu leisten. Damit besteht im gegenständlichen Fall keine beiderseitige Bindung auf die Dauer von 10 Jahren. Auch wird im gegenständlichen Fall nicht das gesamte Mietentgelt für die restliche Vertragsdauer geleistet. Der gegenständliche Fall ist daher mit dem Fall des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.1994, 93/16/0133 nicht vergleichbar.
In jenen Fällen, in denen sich nur ein Vertragsteil für eine bestimmte Zeit (durch Kündigungsverzicht) bindet, der andere hingegen in der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht beschränkt ist, ist trotzdem eine bestimmte Vertragsdauer anzunehmen, sofern eine auf die bestimmte Vertragsdauer geleistete Mietzinsvorauszahlung nicht zurückgefordert werden kann bzw. wenn die Kündigung des nichtgebundenen Vermieters eine Zahlungspflicht des Mieters für die gesamte vertraglich fixierte Dauer auslöst, während der er an den Vertrag gebunden ist. Nur dann rechtfertigt die bloß einseitige Beendigungsmöglichkeit die Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Dauer, wenn die nur einem Vertragsteile zustehende Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, die Befreiung beider Vertragsteile von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Vertragsauflösung nach sich zieht (vgl. VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169).
Fest steht, dass in den gegenständlichen Mietverträgen eine Mietzinsvorauszahlung nicht vereinbart wurde. Bei einer Kündigung, egal ob von der Beschwerdeführerin als Vermieterin oder durch den Mieter, wird nicht eine Zahlungspflicht der gesamten vereinbarten Miete für die Zeit des Kündigungsverzichtes des Mieters ausgelöst. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gehen daher zu Recht von einem Vertrag auf unbestimmte Dauer aus. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten.
Einmalige Leistungen, die bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückverrechnet werden, sind in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Es dürfen auch einmalige Leistungen, wie etwa Baukostenzuschüsse oder Grundkostenanteile, jedoch nur anteilsmäßig in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn sie für eine längere Nutzungszeit als drei Jahre bestimmt sind und wenn sich aus dem Inhalt der Vereinbarung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergibt, dass ein aliquoter Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers hinsichtlich der von ihm erbrachten einmaligen Leistung für den Fall besteht, dass das Vertragsverhältnis vor Ablauf des Aufteilungszeitraumes endet (vgl. VwGH 29.4.1985, 84/15/0184).
Einmalige Leistungen, die bei unbestimmter Vertragsdauer gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG e contrario mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen keine Erstattung erfolgen soll (VwGH 14.11.1996, 95/16/0278). Eine einmalige Leistung liegt aber nicht nur vor, wenn die Rückerstattung einer – vorweg erbrachten – Leistung vereinbarungsgemäß unterbleibt, sondern auch dann, wenn bei vorzeitiger Beendigung (wegen der vorzeitigen Beendigung) vom Mieter eine Leistung zu erbringen ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0050, ÖStZB 1995, 528). Hier kann nach dem VwGHErk 29.1.1997, 97/16/0001, ÖStZB 1998, 48, die Leistungspflicht des Mieters auch dann gebührenrechtlich beachtlich sein, wenn der Vermieter (diese Leistungspflicht des Mieters auslösend) die vorzeitige Beendigung erklärt. Eine (direkte) Proportion zur Vertragsdauer nimmt aber auch hier den Charakter einer Einmalleistung (Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9, § 33 TP 5 Rz 14a). In den gegenständlichen Fällen hängt die Höhe der „Restmiete“ von der restlichen Dauer des Kündigungsverzichtes der Mieter ab, was diesen Leistungen den Charakter einer Einmalleistung nimmt.
Bei den in den Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag als „Restmieten“ bezeichneten Beträgen handelt es sich somit nicht um einmalige Leistungen und auch nicht um wiederkehrende Leistungen. Zum Wert zählen nach § 33 TP 5 Abs. 2 GebG aber nur einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauchs vereinbart werden. Diese „Restmieten“ zählen daher nicht zum Wert, von dem die Gebühr zu berechnen ist.
Besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehr Rechten oder Verbindlichkeiten, so ist
nach § 22 GebG
die Gebühr nach dem größeren Geldwert der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Größe der Leistung von der Wahl des Gläubigers oder des Schuldners abhängt. Werden daher in einem Vertrag zwei oder mehrere Leistungen in verschiedener Höhe ausbedungen, dann ist die höhere Leistung der Gebührenbemessung zugrunde zu legen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zumindest die Vertragsparteien ein Wahlrecht haben, welche der möglichen Leistungen zu erbringen sind.
In den gegenständlichen Verträgen ist jedoch die Miete und auch, wenn er zu leisten ist, der Baukostenzuschuss mit einem bestimmten Betrag ausgewiesen. Die Vertragsparteien haben, da in den Verträgen keine weiteren Beträge für die Miete oder den Baukostenzuschuss ausgewiesen sind, keine Wahl, welche Leistung zu erbringen ist. Da die Vertragsparteien kein Wahlrecht haben, sich zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten zu entscheiden, kann hier § 22 GebG nicht zur Anwendung kommen.
In den gegenständlichen Fällen liegen, da die Mietverträge von einem Vertragspartner jederzeit gekündigt werden können, Bestandverträge auf unbestimmte Zeit vor. Das Entgelt bilden jeweils das 36-fache der monatlichen Miete sowie, soweit er zu leisten ist, der Baukostenzuschuss und die Umsatzsteuer. Eine (weitere) einmalige Leistung in der Form einer „Restmiete“ liegt, wie oben ausgeführt wurde, nicht vor. Für die Gebühr ergibt sich daher folgende Berechnung:
1) Für den Mietvertrag vom 1. Dezember 2014 abgeschlossen zwischen der B1 als Vermieterin und der B2 als Mieterin ist die Bf. nicht Gebührenschuldnerin.
2) Vertrag vom 12. Jänner 2015 mit der B3:
|
Preis monatlich
|
4.930,72
|
+ 20 % MWSt
|
986,14
|
Entgelt monatlich
|
5916,86
|
für 36 Monate ist Bemessungsgrundlage
|
213.006,96
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 2.130,07
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 213.007,06)
|
3/1) Vertrag vom 7. Jänner 2015 mit der F1:
|
Preis monatlich
|
85,30
|
+ 20 % MWSt
|
17,06
|
Entgelt monatlich
|
102,36
|
für 36 Monate
|
3.684,96
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.531,00
|
+ 20 % MWSt
|
306,20
|
ist Bemessungsgrundlage
|
5.522,16
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 55,22
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 5.522,22)
|
3/2) Vertrag vom 7. Jänner 2015 mit der F2:
|
Preis monatlich
|
72,00
|
+ 20 % MWSt
|
14,40
|
Entgelt monatlich
|
86,40
|
für 36 Monate
|
3.110,40
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.087,00
|
+ 20 % MWSt
|
217,40
|
ist Bemessungsgrundlage
|
4.414,80
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 44,15
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.414,80)
|
3/3) Vertrag vom 7. Jänner 2015 mit der F3:
|
Preis monatlich
|
62,76
|
+ 20 % MWSt
|
12,55
|
Entgelt monatlich
|
75,31
|
für 36 Monate ist Bemessungsgrundlage
|
2.711,16
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 27,11
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 2.711,16)
|
3/4) Vertrag vom 8. Jänner 2015 mit der F4:
|
Preis monatlich
|
60,08
|
+ 20 % MWSt
|
12,02
|
Entgelt monatlich
|
72,10
|
für 36 Monate
|
2.595,60
|
+ Baukostenzuschuss
|
952,23
|
+ 20 % MWSt
|
190,45
|
ist Bemessungsgrundlage
|
3.738,28
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 37,38
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 3.738,28)
|
3/5) Vertrag vom 9. Jänner 2015 mit F5:
|
Preis monatlich
|
60,08
|
+ 20 % MWSt
|
12,02
|
Entgelt monatlich
|
72,10
|
für 36 Monate
|
2.595,60
|
+ Baukostenzuschuss
|
952,23
|
+ 20 % MWSt
|
190,45
|
ist Bemessungsgrundlage
|
3.738,28
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 37,38
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 3.738,28)
|
3/6) Vertrag vom 13. Jänner 2015 mit der F2:
|
Preis monatlich
|
60,08
|
+ 20 % MWSt
|
12,02
|
Entgelt monatlich
|
72,10
|
für 36 Monate
|
2.595,60
|
+ Baukostenzuschuss
|
952,23
|
+ 20 % MWSt
|
190,45
|
ist Bemessungsgrundlage
|
3.738,28
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 37,38
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 3.738,28)
|
3/7) Vertrag vom 14. Jänner 2015 mit der F7:
|
Preis monatlich
|
60,08
|
+ 20 % MWSt
|
12,02
|
Entgelt monatlich
|
72,10
|
für 36 Monate
|
2.595,60
|
+ Baukostenzuschuss
|
952,23
|
+ 20 % MWSt
|
190,45
|
ist Bemessungsgrundlage
|
3.738,28
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 37,38
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 3.738,28)
|
3/8) Vertrag vom 15. Jänner 2015 mit der F8:
|
Preis monatlich
|
72,00
|
+ 20 % MWSt
|
14,40
|
Entgelt monatlich
|
86,40
|
für 36 Monate ist Bemessungsgrundlage
|
3.110,40
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 31,10
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 3.110,40)
|
3/9) Vertrag vom 15. Jänner 2015 mit der F9:
|
Preis monatlich
|
59,00
|
+ 20 % MWSt
|
11,80
|
Entgelt monatlich
|
70,80
|
für 36 Monate
|
2.548,80
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.484,80
|
+ 20 % MWSt
|
296,96
|
ist Bemessungsgrundlage
|
4.330,56
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 43,31
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.330,56)
|
3/10) Vertrag vom 15. Jänner 2015 mit F10:
|
Preis monatlich
|
100,90
|
+ 20 % MWSt
|
20,18
|
Entgelt monatlich
|
121,08
|
für 36 Monate
|
4.358,88
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.923,30
|
+ 20 % MWSt
|
384,66
|
ist Bemessungsgrundlage
|
6.666,84
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 66,67
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 6.666,84)
|
3/11) Vertrag vom 15. Jänner 2015 mit F11:
|
Preis monatlich
|
100,90
|
+ 20 % MWSt
|
20,18
|
Entgelt monatlich
|
121,08
|
für 36 Monate
|
4.358,88
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.923,30
|
+ 20 % MWSt
|
384,66
|
ist Bemessungsgrundlage
|
6.666,84
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 66,67
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 6.666,84)
|
3/12) Vertrag vom 15. Jänner 2015 mit der F12:
|
Preis monatlich
|
100,90
|
+ 20 % MWSt
|
20,18
|
Entgelt monatlich
|
121,08
|
für 36 Monate
|
4.358,88
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.923,30
|
+ 20 % MWSt
|
384,66
|
ist Bemessungsgrundlage
|
6.666,84
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 66,67
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 6.666,84)
|
3/13) Vertrag vom 15. Jänner 2015 mit der F13:
|
Preis monatlich
|
62,76
|
+ 20 % MWSt
|
12,55
|
Entgelt monatlich
|
75,31
|
für 36 Monate
|
2.711,16
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.613,10
|
+ 20 % MWSt
|
322,62
|
ist Bemessungsgrundlage
|
4.646,88
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 46,47
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.646,88)
|
3/14) Vertrag vom 15. Jänner 2015 mit der F14:
|
Preis monatlich
|
85,30
|
+ 20 % MWSt
|
17,06
|
Entgelt monatlich
|
102,36
|
für 36 Monate
|
3.684,96
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.531,00
|
+ 20 % MWSt
|
306,20
|
ist Bemessungsgrundlage
|
5.522,16
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 55,22
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 5.522,16)
|
3/15) Vertrag vom 20. Jänner 2015 mit dem F15:
|
Preis monatlich
|
85,30
|
+ 20 % MWSt
|
17,06
|
Entgelt monatlich
|
102,36
|
für 36 Monate
|
3.684,96
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.531,00
|
+ 20 % MWSt
|
306,20
|
ist Bemessungsgrundlage
|
5.522,16
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 55,22
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 5.522,16)
|
3/16) Vertrag vom 20. Jänner 2015 mit F16:
|
Preis monatlich
|
85,30
|
+ 20 % MWSt
|
17,06
|
Entgelt monatlich
|
102,36
|
für 36 Monate
|
3.684,96
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.531,00
|
+ 20 % MWSt
|
306,20
|
ist Bemessungsgrundlage
|
5.522,16
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 55,22
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 5.522,16)
|
3/17) Vertrag vom 27. Jänner 2015 mit dem F17:
|
Preis monatlich
|
60,08
|
+ 20 % MWSt
|
12,02
|
Entgelt monatlich
|
72,10
|
für 36 Monate
|
2.595,60
|
+ Baukostenzuschuss
|
952,23
|
+ 20 % MWSt
|
190,45
|
ist Bemessungsgrundlage
|
3.738,28
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 37,38
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 3.738,28)
|
3/18) Vertrag vom 28. Jänner 2015 mit der F18:
|
Preis monatlich
|
72,03
|
+ 20 % MWSt
|
14,41
|
Entgelt monatlich
|
86,44
|
für 36 Monate
|
3.111,84
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.085,25
|
+ 20 % MWSt
|
217,05
|
ist Bemessungsgrundlage
|
4.414,14
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 44,14
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.414,14)
|
3/19) Vertrag vom 28. Jänner 2015 mit der F19:
|
Preis monatlich
|
60,08
|
+ 20 % MWSt
|
12,02
|
Entgelt monatlich
|
72,10
|
für 36 Monate
|
2.595,60
|
+ Baukostenzuschuss
|
952,23
|
+ 20 % MWSt
|
190,45
|
ist Bemessungsgrundlage
|
3.738,28
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 37,38
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 3.738,28)
|
3/20) Vertrag vom 29. Jänner 2015 mit der F20:
|
Preis monatlich
|
36,00
|
+ 20 % MWSt
|
7,20
|
Entgelt monatlich
|
43,20
|
für 36 Monate ist Bemessungsgrundlage
|
1.555,20
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 15,55
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 1.555,20)
|
3/21) Vertrag vom 29. Jänner 2015 mit der F21:
|
Preis monatlich
|
59,00
|
+ 20 % MWSt
|
11,80
|
Entgelt monatlich
|
70,80
|
für 36 Monate
|
2.548,80
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.531,00
|
+ 20 % MWSt
|
306,20
|
ist Bemessungsgrundlage
|
4.386,00
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 43,86
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.386,00)
|
3/22) Vertrag vom 29. Jänner 2015 mit der F22:
|
Preis monatlich
|
58,83
|
+ 20 % MWSt
|
11,77
|
Entgelt monatlich
|
70,60
|
für 36 Monate
|
2.541,60
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.447,51
|
+ 20 % MWSt
|
289,50
|
ist Bemessungsgrundlage
|
4.278,61
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 42,79
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.278,61)
|
3/23) Vertrag vom 30. Jänner 2015 mit dem F23:
|
Preis monatlich
|
100,83
|
+ 20 % MWSt
|
20,17
|
Entgelt monatlich
|
121,00
|
für 36 Monate
|
4.356,00
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.480,66
|
+ 20 % MWSt
|
296,13
|
ist Bemessungsgrundlage
|
6.132,79
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 61,33
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 6.132,79)
|
3/24) Vertrag vom 30. Jänner 2015 mit der F2 (Mietvertrag Nr. 1):
|
Preis monatlich
|
55,90
|
+ 20 % MWSt
|
11,18
|
Entgelt monatlich
|
67,08
|
für 36 Monate
|
2.414,88
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.480,66
|
+ 20 % MWSt
|
296,13
|
ist Bemessungsgrundlage
|
4.191,67
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 41,92
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.191,67)
|
3/25) Vertrag vom 30. Jänner 2015 mit der F2 (Mietvertrag Nr. 2):
|
Preis monatlich
|
55,90
|
+ 20 % MWSt
|
11,18
|
Entgelt monatlich
|
67,08
|
für 36 Monate
|
2.414,88
|
+ Baukostenzuschuss
|
1.480,66
|
+ 20 % MWSt
|
296,13
|
ist Bemessungsgrundlage
|
4.191,67
|
Die Gebühr beträgt gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
|
€ 41,92
|
(1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 4.191,67)
|
|
Gesamtsumme
|
€ 3.258,89
Aus diesen Gründen wäre spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 24.3.1994, 93/16/0133; VwGH 14.11.1996, 95/16/0278; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169 u.a.) und war daher die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 2. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100576/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100576.2016
- Stammnummer
- 111576
- Gültig
- 02.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF