Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103501/2016
Zustellmangel und Heilung durch Einlassung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103501/2016vom 01.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Klärung der Frage, ob im Zeitpunkt der Zustellung des an den Bf. z.H. der F. H WP und Stb GmbH, adressierten Bescheides- Sicherstellungsauftrag eine wirksame (Zustell-) Vollmacht vorlag, war angesichts der Sach- und Rechtslage entbehrlich, da ein allfälliger Mangel durch die Einbringung der Beschwerde vom 30.4.2014, somit durch Einlassung jedenfalls saniert wurde.
Im Übrigen wurde von der genannten Kanzlei zwar dargetan, dass der Bescheid nicht an den Bf. weitergeleitet worden sei, jedoch nicht, dass ein Zustellmangel mangels vorgelegener Vollmacht vorliegt.
Davon abgesehen ist festzustellen:
Der VwGH hat in seinem Rechtssatz zum Erkenntnis vom 28.03.2001, 2000/04/0168, ausgeführt:
„Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 86/04/0070, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Behörde nicht berechtigt ist, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln. Anderes hat jedoch zu gelten, wenn die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Wie im vorgenannten Erkenntnis weiters ausgeführt wird, ist solches auch dann anzunehmen, wenn der Machthaber in einem (späteren) Verfahren auf eine in einem früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht hinweist (wobei die Behörde zwar von einer Bevollmächtigung in diesem Zeitpunkt auszugehen hat; es kann jedoch allein aus diesem Umstand nicht schon rückwirkend auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses bereits vor diesem Zeitpunkt dieses Einschreitens geschlossen werden). Dass die Behörde von einer Bevollmächtigung in einem so gelagerten Fall auszugehen hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8775/1980).“
Rechtssatz zum Erkenntnis des VwGH vom 9.12.1981, 81/03/0221):
„Auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtsache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, ist die Behörde nicht berechtigt, diesen im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht hiezu nicht aus.“
Aus diesen Rechtssätzen zu den Erkenntnissen ergibt sich, dass eine allgemeine Vollmacht, die in einem konkreten Verfahren (z.B. Veranlagung der Einkommensteuer 2014) nur in diesem Verfahren zu beachten und nicht automatisch als für andere Verfahren erteilt wurde.
Anders verhält es sich jedoch, wenn eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung in allen steuerlichen Angelegenheiten außerhalb einer konkreten Rechtssache z.B. anlässlich eines Ersuchens um Erteilung einer Steuernummer mit dem Ersuchen um Zustellung an den steuerlichen Vertreter vorgelegt wird, zumal die Partei dadurch den Willen zum Ausdruck brachte, sich auch in allen Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen.
Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da die F. H Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH am 8. Mai 2000 eine Eingabe mit der Überschrift: St.Ntr. Neu, AB
- Erteilung einer Steuernummer
- steuerliche Vertretung
und dem Ersuchen um Zustellung an AB z.H. F. H WP u. StB GmbH,X-Straße
, Ort1
unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht zur Vertretung in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einbrachte und damit den Willen, sich in allen auch später beim Finanzamt unter der von diesem zu vergebenden Steuernummer anhängig werden Rechtssachen vertreten zu lassen.
Dem Antrag auf Aushändigung des zu Unrecht sichergestellten Vermögens durch Überweisung auf das Konto der Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH konnte daher nicht entsprochen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Ad. II.) Feststellung der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Sicherstellungsauftrages vom 28.4.2014.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Hinweis E VfGH 9.10.1969, VfSlg 6050/1969; E VfGH 18.12.1972, VfSlg 6936/1972; E VwGH 26.10.1933, VwSlg 17733 A/1933; E VwGH 3.7.1952, VwSlg 2604 A/1952; E VwGH 20.5.1958, VwSlg 4675 A/1958; E VwGH 7.11.1972, 1225/72 ).
Mangels besonderer gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides kann ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0069).
Eine bescheidmäßige Feststellung iSd § 92 Abs 1 lit b BAO hat ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage auch dann zu erfolgen, wenn sie ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 935). Ein solcher Feststellungsbescheid ist dann nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann, das andere Verfahren muss allerdings gleichwertig sein (Hinweis Ritz; BAO-Kommentar, Rz 10 zu § 92).
Die Rechtsfrage wurde in Punkt I (Beschwerde betreffend Rückzahlung) geklärt. Demzufolge war kein Feststellungsbescheid zu erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der oben zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 1. September 2016
Normen und Schlagworte
- § 241 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103501/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103501.2016
- Stammnummer
- 111567
- Gültig
- 01.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF