Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1529-W/02
Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1529-W/02vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996, Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 und die Folgejahre, Umsatzsteuer
für die Jahre 1995 bis 1997 und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995
bis 1997, entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand der mit Satzung vom 30. September 1994
errichteten Bw. war die Errichtung und der Betrieb von Freizeitanlagen, welche
insbesondere in der Form des Time-Sharing zur Verfügung gestellt wurden.
Vorstand der Aktiengesellschaft war A. Die Bw. wurde mit
Hauptversammlungsbeschluss vom 10. Mai 2000 aufgelöst. Liquidator ist
B.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten BP
wurden die folgenden berufungsgegenständlichen Feststellungen
getroffen:
Tz. 15.1. BP-Bericht: Für den Prüfungszeitraum
seien weder Steuererklärungen noch Bilanzen beim Finanzamt eingereicht
worden. Es seien auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben sowie keine
Zahlungen geleistet worden. Bereits aufgrund dieser Tatsachen bestehe die
Schätzungsbefugnis.
Erst anlässlich des Prüfungsbeginnes seien
über Ersuchen der BP vom steuerlichen Vertreter der Bw. Buchhaltungskonten
und Saldenlisten vorgelegt worden.
Die Buchhaltung sei laut Auskunft des steuerlichen
Vertreters aufgrund von großteils nur in Kopie vorliegenden Belegen sowie
mündlichen Auskünften des B. erstellt worden. Da die
Buchhaltungsunterlagen und Belege der Bw. sowie anderer im Einflussbereich des
B. stehender Unternehmen und Vereine anlässlich einer vom Landesgericht C.
angeordneten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien und die Zuordenbarkeit
der Belege nicht in jedem Fall feststellbar wäre, sei die Aussagekraft der
vorgelegten Saldenlisten entsprechend einzustufen.
Weiters seien die vorliegenden Grundaufzeichnungen
betreffend die Erlöse aus der Freizeitanlage D., vor allem der
Erlösbereich Tennis, aus dem der Großteil der Erlöse resultiere,
teils mangelhaft und teils überhaupt nicht vorhanden.
Beispielsweise seien im Jahr 1996 zwei höhere
Geldbeträge in bar auf das Bankkonto der Bw. einbezahlt und als
"Tennis-Erlöse Sommer" (brutto S 160.000,00 (€ 11.627,65)) und
"Tennis-Erlöse Wintersaison" (brutto S 240.000,00 (€ 17.441,48))
verbucht worden.
Die BP habe die Besteuerungsgrundlagen der Bw. deshalb,
ausgehend von den vorliegenden Saldenlisten, nur im Schätzungswege
gemäß
§ 184 BAO ermitteln können.
Tz. 17 und Tz. 18 BP-Bericht - Umsatzsteuer: Die
Entgelte 1995 laut Saldenliste wurden um einen Sicherheitszuschlag in Höhe
von S 90.900,00 (€ 6.605,96) und um die Einlagen auf dem Verrechnungskonto
B. (ungeklärte Mittelherkunft) in Höhe von S 262.500,00 (€
19.076,62) erhöht. Der Vorsteuerbetrag laut Saldenliste wurde gewährt.
Die Entgelte laut Saldenliste 1996 wurden um einen Sicherheitszuschlag in
Höhe von S 300.000,00 (€ 21.801,85) erhöht. Der Vorsteuerbetrag
laut Saldenliste wurde gewährt. Mangels Vorliegens von Unterlagen für
das Jahr 1997 wurden Entgelte und Vorsteuer für dieses Jahr unter
Zugrundelegung der Erfahrungswerte der Vorjahre im Schätzungswege
ermittelt.
Tz. 22 bis Tz. 26 BP-Bericht -
Gewinnermittlung:
Tz. 22 BP-Bericht: Wie in Tz. 15.1. BP-Bericht dargestellt
seien die Besteuerungsgrundlagen, ausgehend von den Betriebsergebnissen laut
vorgelegten Saldenlisten (Verlust 1995 S 526.015,00 (€ 38.227,00), Verlust
1996 S 179.859,00 (€ 13.070,86)), gemäß
§ 184 BAO zu
ermitteln gewesen. Eine adaptierte Mehr-/Wenigerrechnung sei erstellt
worden.
Tz. 23 BP-Bericht - Nichtanerkennung der Dotierung
eines Investitionsfreibetrages für die Jahre 1995 und 1996: Mit den
Kaufträgen vom 2. Februar 1995 und vom 2. April 1996 seien jeweils die
Hälfte der Liegenschaften 1 und 2, Grundbuch L. (Freizeitanlage D.) von E.
und F. an die Bw. verkauft worden. Mit der rückwirkend zum 1. Jänner
1995 erfolgten Übergabe der Liegenschaften an die Bw. sei diese
Alleineigentümerin geworden.
Der laut Saldenlisten aufgrund dieser Vorgänge geltend
gemachte Investitionsfreibetrag in Höhe von S 194.800,00 (€ 14.156,67)
im Jahr 1995 und in Höhe von S 85.701,00 (€ 6.228,13) im Jahr 1996 sei
nicht anzuerkennen gewesen, da es sich eindeutig um den Erwerb eines Betriebes,
nämlich der Freizeitanlage D., gehandelt habe und somit die Dotierung eines
Investitionsfreibetrages gemäß
§ 10 Abs. 5 EStG 1988
unzulässig sei.
Tz. 24 BP-Bericht - Kauf einer Segelyacht und eines
Appartements in G.:
Mit Kaufvertrag vom 13. Dezember 1994
(Eigentumsübertragung erst nach vollständiger Bezahlung im Februar
1995) habe B. die Segelyacht H. und ein Appartement in G. um S 800.000,00
(€ 58.138,27) an die Bw. verkauft.
Die Segelyacht habe sich schon längere Zeit im
Privatbesitz des B. befunden. Anlässlich einer privaten Segeltour des B. im
Juni 1995, bei der sich dieser angeblich allein an Bord befunden habe, sei die
Segelyacht bei der Küstenspitze von J. gestrandet. Laut Mitteilung des
Versicherungsmaklers überschreite die Schadenssumme bei weitem die
Versicherungssumme, sodass ein "konstruktiver Totalverlust" vorliege. Laut
Aussage des B. seien die Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft bis
dato nicht abgeschlossen. Es sei auch kein Reparaturauftrag erteilt worden. Da
alle im Zusammenhang mit der Segelyacht stehenden, bei den beschlagnahmten
Unterlagen vorgefundenen Papiere auf B. als Privatperson lauten würden,
könne davon ausgegangen werden, dass diese von B. privat genutzt wurde.
Für die Bw. seien nur Aufwendungen (AfA, Versicherung) entstanden. Die Bw.
habe keine Erträge daraus erzielt.
Für das Appartement in G. habe sich B. als
Verkäufer laut Kaufvertrag sowohl für sich selbst als auch für
seine Ehegattin K. ein Wohnrecht auf Lebenszeit ausbedungen. Überdies seien
in den beschlagnahmten Unterlagen auch mehrere Telefaxe vorgefunden worden, aus
denen eindeutig hervorgehe, dass die Familie B. dieses Appartement mehrfach
anderen Personen als Feriendomizil zur Verfügung gestellt habe. Der Bw.
seien aus dem Appartement nur Kosten (AfA, Betriebsausgaben) entstanden, denen
keine Erlöse gegenüberstehen würden.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass einziger
Zweck des Kaufvertrages betreffend das Appartement und die Segelyacht gewesen
sei, das mit 7. Februar 1995 einbezahlte Grundkapital der Bw. in Höhe von S
1,000.000,00 (€ 72.672,83) (laut internen Vermerken Einzahler B.,
Privatkredit) nur einige Tage später, nämlich am 10. Februar 1995,
fast zur Gänze (S 800.000,00 (€ 58.138,27)) auf das Privatkonto des B.
"umzuleiten", ohne damit entsprechende verwertbare Vermögenswerte für
die Bw. anzuschaffen.
Tz. 28 bis Tz. 28.5. BP-Bericht - verdeckte
Ausschüttungen an B.:
Obwohl B. laut Firmenbuchauszug keine Funktion für die
Bw. ausübe, sei er aufgrund der faktischen Verhältnisse der alleinige
Machthaber der Bw. B. sei auf dem beim Finanzamt vorgelegten
Unterschriftsprobenblatt als einziges vertretungsbefugtes und
zeichnungsberechtigtes Organ der Bw. ausgewiesen. Weiters habe B. entsprechende
Bankvollmachten. B. sei auch auf Firmenpapieren und diversen Verträgen als
vertretungsbefugtes Organ der Bw. ausgewiesen. Wie aus den vorgefundenen
internen Aktenvermerken ersichtlich sei, habe B. das Grundkapital der Bw.
einbezahlt. Auch sei er sowohl für den steuerlichen Vertreter der Bw. als
auch für das Finanzamt der einzige wirkliche Ansprechpartner. Daher seien
die festgestellten verdeckten Ausschüttungen B. zuzurechnen.
Aufgrund des in Tz. 24 BP-Bericht dargestellten
Sachverhaltes seien die von der Bw. für den Erwerb der Segelyacht und des
Appartements in G. an B. im Jahr 1995 entrichteten S 800.000,00 (€
58.138,27) als eine verdeckte Ausschüttung an B. zu behandeln. Die
Betriebskosten für das Appartement in G. und die Aufwendungen für die
Versicherung der Segelyacht in Höhe von S 12.511,00 (€ 909,21) im Jahr
1995 und in Höhe von S 17.922,00 (€ 1.302,44) im Jahr 1996 stellten
ebenfalls eine verdeckte Ausschüttung an B. dar.
Die aufgrund des in Tz. 15.1. BP-Bericht dargestellten
Sachverhaltes verhängten Sicherheitszuschläge im Erlösbereich
Tennis in Höhe von brutto S 109.080,00 (€ 7.927,15) im Jahr 1995 und
in Höhe von brutto S 360.000,00 (€ 26.162,22) im Jahr 1996 stellten
eine verdeckte Ausschüttung an B. dar.
Die im Jahr 1995 auf dem Verrechnungskonto des B.
einbezahlten Beträge in Höhe von brutto S 315.000,00 (€
22.891,94), deren Herkunft aufgrund der von diesem offen gelegten
persönlichen Einkommensverhältnissen (teilweise Bezug von
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) als ungeklärt zu betrachten sei,
seien als entgangene Erlöse der Bw. und verdeckte Ausschüttungen an B.
zu behandeln.
Tz. 33 BP-Bericht: Der aus der Schätzung der Entgelte
für das Jahr 1997 resultierende, aufgrund der Erfahrungswerte der Vorjahre
mit S 160.000,00 (€ 11.627,65) festgesetzte, Rohgewinn stelle eine
verdeckte Ausschüttung an B. dar.
Tz. 29 BP-Bericht - Fiktiver Mietaufwand Liegenschaft
Freizeitanlage D.:
Betreffend der Liegenschaft Freizeitanlage D. sei vom
steuerlichen Vertreter im Betriebsergebnis laut Saldenliste 1995 ein fiktiver
Mietaufwand in Höhe von S 159.024,00 (€ 11.556,72) berücksichtigt
worden. Dazu gebe es keine Mietvereinbarung.
Der Betrag entspreche der Hälfte der anlässlich
des Liegenschaftskaufes in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmenden
Bankzinsen, welche ohnehin erfasst worden seien.
Das Betriebsergebnis des Jahres 1995 sei deshalb zu Unrecht
mit einem Aufwand von S 159.024,00 (€ 11.556,72) belastet worden. Dieser
Betrag sei daher außerbilanzmäßig zuzurechnen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Bw.
folgendes vorgebracht:
Zu den grundsätzlichen Feststellungen in Tz. 15.1.
BP-Bericht bezüglich der Einnahmen sei festzuhalten, dass diese, soweit es
sich um Einzeleinnahmen gehandelt habe, sehr wohl erfasst worden seien. Bei der
angeführten großen Einzeleinnahme "Tenniserlöse Sommer" in
Höhe von S 160.000,00 (€11.627,65) handle es sich um die
Pauschalabgeltung durch den Verein. Der Betrag von S 240.000,00 (€
17.441,48) sei das Entgelt für den Verkauf von Mobilien, welcher ebenfalls
erfasst sei. Weitere Erlöse seien nicht erzielt worden. Die Beschlagnahme
diverser Originalunterlagen und die dadurch bedingte Erschwernis in der
Verarbeitung der Belege sei nicht im Verschulden der Bw. gelegen und könne
dieser nicht zugerechnet werden. Es bestehe daher kein Ansatz dafür, die
Buchhaltungsunterlagen in Zweifel zu ziehen und die Besteuerungsgrundlagen der
Bw. im Schätzungswege zu ermitteln.
Zu den Tz. 17 und 18 sei unter Bezugnahme auf vorstehende
Ausführungen festzuhalten, dass keine Berechtigung zum Ansatz von
Sicherheitszuschlägen bestehe.
Weiters sei der Ansatz von S 262.500,00 (€ 19.076,62)
aus dem Verrechnungskonto B. als ungeklärte Mittelherkunft nicht
gerechtfertigt. Das Verrechnungskonto weise zum 31. Dezember 1995 einen Saldo
von S 229.006,69 (€ 16.642,57) aus und verringere sich im Jahr 1996 auf S
223.448,02 (16.238,60), was aus beiliegenden Kopien ersichtlich sei. Die
Beträge "Einlagen" würden aus dem Privatbereich des B. stammen und
könnten nicht der Bw. zugerechnet werden.
Betreffend die Gewinnschätzungen (Tz. 22 und folgende
Tz.) werde ebenfalls auf die eingangs getätigten Ausführungen
verwiesen.
Zu Tz. 23 werde festgehalten, dass einzelne
Wirtschaftsgüter und kein gesamter Betrieb erworben worden seien, weshalb
der Investitionsfreibetrag zu gewähren sei. Dazu werde auch auf Tz. 28
verwiesen. Es seien immer nur Teile und kein Gesamtbetrieb gekauft
worden.
Zu Tz. 24 BP-Bericht: Eine Klage auf Zahlung der
Versicherungsentschädigung werde derzeit vorbereitet und demnächst
beim Europäischen Gerichtshof eingebracht. Die Klage habe mangels
finanzieller Mittel nicht früher eingebracht werden können. Eine
zukünftige Versicherungsentschädigung komme der Bw. zugute und
würde dem Ankauf einer neuen Yacht dienen, was entsprechend dem Konzept des
Time-Sharing erforderlich wäre.
Das Appartement in G. habe nur deshalb so günstig
erworben werden können, weil es mit einem Wohnrecht belastet sei und stelle
einen bedeutend höheren Wert dar. Es stehe trotz des Wohnrechtes der Bw. in
einem ausreichenden zeitlichen Ausmaß zur Verfügung, um den Ankauf
durch die AG wirtschaftlich sinnvoll zu machen.
Dass die AG ihr Grundkapital zum Ankauf von dem
Time-Sharing-Konzept entsprechenden und dafür erforderlichen
Wirtschaftsgütern verwende, könne ihr nicht vorgeworfen
werden.
Das Time-Sharing-Konzept habe wegen rechtlicher
Streitigkeiten bisher nicht wie gewünscht umgesetzt werden können. Da
nunmehr einige Prozesse abgeschlossen seien, in welchen die Bw. obsiegt habe,
sei aber in der nächsten Zeit damit zu rechnen.
Zu Tz. 28., 32. und 33 BP-Bericht: Da entsprechend den
obigen Ausführungen Segelyacht und Appartement sehr wohl der Bw.
zuzurechnen seien und auch kein Grund für einen Sicherheitszuschlag bzw.
keine ungeklärte Mittelherkunft bestehe, könne auch keine verdeckte
Ausschüttung gegeben sein.
Zu Tz. 29 BP-Bericht, Zinsen: Da 1995 nur die Hälfte
der Liegenschaft Freizeitanlage D. erworben, aber die gesamte Liegenschaft
genutzt worden sei, seien hinsichtlich der gemieteten Hälfte die darauf
entfallenden Schulden in Anrechnung auf die Miete die Schuldzinsen von der Bw.
beglichen worden, was einen Betriebsaufwand darstellen würde.
Es werde daher die Abänderung der angefochtenen
Bescheide unter Zugrundelegung der Saldenlisten beantragt.
Die BP nahm zur Berufung Stellung wie
folgt:
Zum Berufungspunkt Schätzungsbefugnis und
Verhängung von Sicherheitszuschlägen wurde von der BP auf die
Ausführungen in Tz. 15.1. BP-Bericht verwiesen.
Aufgrund der von B. offen gelegten persönlichen
Einkommensverhältnisse (teilweise Bezug von Notstandshilfe bzw.
Arbeitslosengeld) sei die Mittelherkunft betreffend die im Jahr 1995 auf dem
Verrechnungskonto B. einbezahlten Beträge in Höhe von insgesamt brutto
S 315.000,00 (€ 22.891,94) ungeklärt.
Diese Einzahlungen seien deshalb und auch im Hinblick auf
die Art der Erfassung der Einnahmen der Bw. als entgangene Erlöse der Bw.
und verdeckte Ausschüttungen an B. zu werten gewesen.
Der laut Saldenlisten aufgrund des Erwerbes der
Liegenschaften 1 und 2, Grundbuch L. in den Jahren 1995 und 1996 geltend
gemachte Investitionsfreibetrag sei nicht anzuerkennen gewesen, da es sich dabei
eindeutig um den Erwerb eines Betriebes, nämlich der Freizeitanlage D.,
gehandelt habe und somit die Dotierung eines Investitionsfreibetrages
gemäß
§ 10 Abs. 5 EStG 1988 unzulässig sei.
Zum Berufungspunkt Erwerb einer Segelyacht und eines
Appartements in G. wiederholte die BP die in Tz. 24 BP-Bericht getroffenen
Feststellungen.
Zum Berufungspunkt fiktiver Mietaufwand betreffend die
Liegenschaft Freizeitanlage D. wiederholte die BP die in Tz. 29 BP-Bericht
getroffenen Feststellungen.
Das Schreiben des Finanzamtes vom 16. September 1999,
mit welchem der Bw. die Stellungnahme der BP zur Berufung mit dem Ersuchen um
Gegenäußerung bis zum 25. Oktober 1999 übermittelt wurde, wurde
laut Zustellnachweis am 20. September 1999 von der steuerlichen Vertretung
übernommen. Die Bw. hat dem Ersuchen um Gegenäußerung zur
Stellungnahme der BP zur Berufung nicht entsprochen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2000 als unbegründet abgewiesen.
Mit Anbringen vom 24. Juli 2000 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und
1996:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Vorbringen der Bw., dass kein Ansatz dafür
bestehe, die Buchhaltungsunterlagen in Zweifel zu ziehen und die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln, kann nicht gefolgt
werden.
Die Bw. hat es unterlassen, Abgabenerklärungen beim
Finanzamt einzureichen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann unter anderem dann eine
Schätzungsberechtigung bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, zweite überarbeitete und erweiterte
Auflage, 396, Rz. 8, Verlag Orac, Wien, 1999 mit Verweis auf VwGH 23.6.1992,
92/14/0028; 25.10.1994, 94/14/0002; 30.9.1998, 93/13/0258).
Daher ist die von der BP vorgenommene Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (z.B. VwGH 15.7.1998, 95/13/0286).
Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die
im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten
(der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 97/15/0218).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages
(Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer
Schätzung (vgl. VwGH 15.9.1993, 92/13/0004). Diese Schätzungsmethode
geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass
nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. VwGH 17.12.1993,
91/17/0196).
Aufgrund des von der BP ermittelten Sachverhaltes kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die vom steuerlichen Vertreter erstellten
Buchhaltungskonten und Saldenlisten eine vollständige und richtige
Erfassung aller Geschäftsfälle zum Inhalt haben.
Die BP-Feststellung zu den Aufzeichnungsmängeln im
Erlösbereich Tennis konnte von der Bw. nicht entkräftet werden. Das
Berufungsvorbringen, dass die in diesem Bereich im Jahr 1996 erfasste Einnahme
"Tenniserlöse Sommer" in Höhe von S 160.000,00 (€ 11.627,65) eine
Pauschalabgeltung durch "den Verein"
sei, ist nicht überprüfbar, zumal nicht einmal der angesprochene
Verein namentlich genannt wurde. Das Berufungsvorbringen, dass die in diesem
Bereich im Jahr 1996 als "Tenniserlöse Winter" erfasste Einnahme in
Höhe von S 240.000,00 (€ 17.441,48) aus dem Verkauf von Mobilien
stamme, kann nicht nachvollzogen werden. Die Bw. hat weder mitgeteilt, weshalb
ein Erlös aus einem Mobilienverkauf als "Tenniserlöse Winter" verbucht
sei, noch hat sie bekannt gegeben, welche konkreten Gegenstände verkauft
worden seien.
Daher ist die BP zu Recht von der Mangelhaftigkeit der von
der Bw. vorgelegten Unterlagen ausgegangen.
Aufgrund der dargestellten Rechtslage folgt daraus, dass
die von der BP für die Jahre 1995 und 1996 vorgenommene Verhängung von
Sicherheitszuschlägen dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Auch an der
Höhe der Sicherheitszuschläge kann keine Rechtswidrigkeit erblickt
werden.
Für das Jahr 1997 ergibt sich aus der dargestellten
Rechtslage, da keine Aufzeichnungen bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt
wurden, dass die von der BP vorgenommene Schätzung anhand der Werte der
Vorjahre zu Recht erfolgt ist.
Das Berufungsvorbringen, dass der als Einlage auf dem
Verrechnungskonto B. aufscheinende, von der BP als der Bw. entzogene Einnahmen
behandelte, Betrag von S 262.500,00 (€ 19.076,62) aus dem Privatbereich von
B. stamme und daher nicht der Bw. zugerechnet werden könne, ist als
bloße Behauptung zu beurteilen. Da von der Bw. somit auch im
Berufungsverfahren keine konkrete Aussage dazu getroffen wurde, wie es B. als
Bezieher von Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld möglich gewesen sein
sollte, eine Einlage in dieser Höhe zu tätigen, ist die Ansicht der
BP, dass es sich dabei um der Bw. entzogene Einnahmen handelt, realistisch. Der
von der Bw. angeführte Umstand, dass sich die "Einlage" im Jahr 1996 um
einen geringen Betrag verringert habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu
ändern.
Zu dem auf Anerkennung der gewinnmindernden
Berücksichtigung eines Investitionsfreibetrages im Zusammenhang mit dem
Erwerb der beiden Liegenschaften Grundbuch L. gerichteten Berufungsbegehren hat
die Bw. lediglich vorgebracht, dass "immer
nur Teile und kein Gesamtbetrieb" erworben worden seien.
Offenbar soll dieses nicht näher ausgeführte
Vorbringen einen Verweis darauf darstellen, dass es über den Erwerb der
Liegenschaften zwei Kaufverträge gibt.
Gemäß
§ 10 Abs. 5 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, darf bei Erwerb eines Betriebes ein Investitionsfreibetrag nicht
gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
eine Betriebsübertragung vor, wenn ein in sich organisch geschlossener
Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche
Grundlage des Betriebes bildet, sodass der Erwerber in die Lage versetzt wird,
den Betrieb fortzuführen (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0144).
Wie von der BP festgestellt und von der Bw. nicht
bestritten wurde, handelt es sich bei den erworbenen Liegenschaften um die
Freizeitanlage D., so dass vom Erwerb eines Betriebes auszugehen ist.
Der Umstand, dass über den Erwerb der mit 1.
Jänner 1995 an die Bw. übereigneten Freizeitanlage D. zwei
Kaufverträge abgeschlossen wurden, ändert nichts an der Tatsache des
Erwerbes eines Betriebes.
Daher ist die Versagung der gewinnmindernden
Berücksichtigung eines Investitionsfreibetrages gemäß
§ 10
Abs. 5 EStG 1988 durch die BP zu Recht erfolgt.
Die Berufungsvorbringen zu den die Segelyacht betreffenden
BP-Feststellungen sind weder gedanklich nachvollziehbar, noch
belegt.
Insbesondere hat die Bw. keine Erklärung dafür
geliefert, weshalb die bei den beschlagnahmten Unterlagen vorgefundenen Papiere
der verunfallten Segelyacht auf B. und nicht auf die Bw. lauten.
Es gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass, eine in
einem künftigen Gerichtsverfahren allenfalls zugesprochene
Versicherungsleistung der Bw. zufließen würde.
Der von der BP erhobene und von der Bw. nicht plausibel
widerlegte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Segelyacht lässt nur den
Schluss zu, dass diese auch nach dem Abschluss des Vertrages über deren
Verkauf von B. an die Bw. ausschließlich von B. privat genutzt wurde.
Die Berufungsvorbringen zu den das Appartement in G.
betreffenden BP-Feststellungen können nur als bloße Behauptungen
gewertet werden. Zum Vorbringen, dass die Bw. das Appartement von B. aufgrund
der Belastung mit einem Wohnrecht für B. und seine Ehegattin K. unter dem
eigentlichen Verkehrswert erworben hätte, wurden keine Materialien
vorgelegt, die eine Überprüfung möglich machen würden. Das
Vorbringen, dass das Appartement der Bw. trotz des Wohnrechtes
"in einem ausreichenden zeitlichen
Ausmaß" zur Verfügung stehen würde, kann nicht als der
Realität entsprechend angesehen werden, zumal keine Nachweise für eine
Vermietung durch die Bw. vorgelegt wurden.
Im Zusammenhang mit der von der BP erhobenen Tatsache, dass
die Familie B. und nicht die Bw. das Appartement an andere Personen zur
Verfügung gestellt hat, ist somit von einer ausschließlich privaten
Nutzung auszugehen.
Die vorliegenden Fakten betreffend die Segelyacht und das
Appartement bestätigen die Ansicht der BP, dass das von B. einbezahlte
Grundkapital der Bw. in der Folge für dessen private Zwecke, und nicht wie
von der Bw. vorgebracht, für betriebliche Zwecke der Bw., entnommen wurde.
Dem Berufungsvorbringen, dass für die im Jahr 1995
gemietete Hälfte der Liegenschaft (Freizeitanlage D.) die darauf
entfallenden Schulden von der Bw. in Anrechnung auf die Miete entrichtet worden
seien, kann nicht gefolgt werden.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen nach Lehre und Rechtsprechung dann vor,
wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, wenn sie aus
betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) anfallen, also eine
betriebliche Veranlassung besteht. Die Nachweispflicht für die
Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach
hat der Abgabepflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen. Kann ein
Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung.
Im gegenständlichen Fall wurde keine vertragliche
Vereinbarung, welche die Bw. zur Leistung des betreffenden Betrages verpflichtet
hätte, vorgelegt.
Weiters spricht die Tatsache, dass die Höhe des
Betrages der Hälfte der in Anrechnung auf den Kaufpreis von der Bw.
übernommen Bankzinsen, welche als Betriebsausgaben erfasst wurden,
entspricht, gegen die Richtigkeit des Vorbringens.
Daher ist die Versagung der Mietaufwendungen durch die BP
mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung zu Recht erfolgt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das
Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen
unter anderem Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den
Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft
beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb
veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht
oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde,
sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. z.B. VwGH
27.5.1999, 97/15/0067).
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die von
der BP vorgenommene Beurteilung der Sicherheitszuschläge im
Erlösbereich Tennis für die Jahre 1995 und 1996, der Einzahlungen auf
dem Verrechungskonto B., der für das Jahr 1997 im Wege der Schätzung
ermittelte Rohgewinn, der Kaufpreis und die Versicherungsaufwendungen für
die Segelyacht sowie der Kaufpreis und die Betriebskosten für das
Appartement in G. als verdeckte Ausschüttungen gemäß
§ 8
Abs. 2 KStG 1988 zu Recht erfolgt ist.
Da die Ermittlungen der BP zum Ergebnis führten, dass
der Anteilsinhaber B., obwohl er offiziell keine Funktion bei der Bw. innehatte,
den entscheidenden Einfluss (Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis,
Bankvollmachten, etc) in der Gesellschaft hatte und diesen auch tatsächlich
ausübte, war er aufgrund dieser Stellung als Empfänger der verdeckten
Ausschüttungen zu betrachten.
II) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer
für das Jahr 1999 und die Folgejahre:
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sind die
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und
Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß
anzuwenden.
Gemäß
§ 45 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten, wobei
als Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen die
Einkommensteuer für das letztveranlagte Kalenderjahr heranzuziehen
ist.
Da sich durch diese Berufungsentscheidung keine
Änderung im Bereich der Körperschaftsteuer für das der Ermittlung
der Höhe der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr
1999 und die Folgejahre maßgebliche Jahr 1996 ergibt, ist eine
Abänderung des angefochtenen Bescheides nicht vorzunehmen.
III) Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis
1997:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994, unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
der Umsatzsteuer.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Hinsichtlich der von der BP vorgenommenen
Umsatzzuschätzungen für die Jahre 1995 und 1996 sowie der
Schätzung der Umsätze und Vorsteuern auf Grundlage der Erfahrungswerte
dieser Jahre für das Jahr 1997 wird auf die rechtliche Würdigung der
Sachverhalte in Punkt I) Körperschaftsteuer verwiesen.
Daher waren die gemäß
§ 184 BAO ermittelten
Umsätze der Jahre 1995, 1996 und 1997 gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG
1994 der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die für das Jahr 1997
gemäß
§ 184 BAO ermittelten Vorsteuerbeträge waren
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 abzuziehen.
IV) Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis
1997:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1
leg.cit. auch Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus
Aktien gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch den
Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige
Bezüge aus Aktiengesellschaften inländische Kapitalerträge im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß
§ 95 Abs. 2
EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Da die Bw. in der Berufung lediglich vorbringt, dass die
verdeckten Ausschüttungen zu Unrecht angenommen worden seien, wird auf die
obige Begründung für die abweisende Entscheidung der übrigen
angefochtenen Bescheide durch den unabhängigen Finanzsenat verwiesen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1529-W/02
- Stammnummer
- 11156
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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