Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100295/2009
Schwarzlohnzahlungen durch Arbeitgeber
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100295/2009vom 02.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für das Jahr 2000 verlängert sich die Verjährungsfrist durch die Bescheiderlassung vom 6.4.2001 um ein Jahr (nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs). Auch die Abgabenfestsetzung für das Jahr 2000 ist demnach noch nicht verjährt.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtsfrage der entschiedenen Sache durch das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1999, Zl. 97/14/0069) geklärt.
Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide waren Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung streitgegenständlich. Auch hier ist daher keine Revision zulässig.
Linz, am 2. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100295/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100295.2009
- Stammnummer
- 111532
- Gültig
- 02.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF