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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500697/2016

Parkscheinteil mit möglichen Manipulationsspuren in den Kanal gefallen oder vom Wind verweht?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500697/2016vom 29.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu gibt der Bf an, nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen zu sein, sondern die Türe aufgemacht zu haben und die Parkscheine auf die Straße geworfen zu haben. "Es wird so gewesen sein, dass der Kanaldeckel unter dem Eingang zur Fahrertüre war." Gefragt, ob sich der Bf vor Inbetriebnahme durch einen Rundgang um das Fahrzeug von der Betriebssicherheit des Fahrzeugs gemäß § 102 Abs. 1 KFG überzeugt hat, gibt der Bf an: Nein, das macht kein Mensch. Über Befragen, ob auch die Funktionsfähigkeit der Scheibenwischer kontrolliert wurde, erklärt der Bf: Nein sicher nicht. Gefragt, wieso die Parkscheine nicht bei einem - wie etwa auf Foto 1 ersichtlich - in der Nähe befindlichen Papierkorb entsorgt, sondern auf die Straße geworfen wurden, erklärt der Bf: Das war Schlampigkeit bzw. Gedankenlosigkeit, da bin ich sicherlich nicht der einzige Mensch in der Stadt. Über Befragen, ob der Bf auch in seiner Heimatgemeinde Abfall einfach auf die Straße werfe, sagt der Bf: In [Y]***** mache ich dies nicht, da brauche ich auch keine Parkscheine. Dem Bf werden zwei Fotos von Kanalabdeckungen gezeigt: Foto 4 (Kanalabdeckung nur mit Querrosten): [Grafik] Foto 5 (Kanalabdeckung mit Gitterrosten): [Grafik] Gefragt, ob nach Erinnerung des Bf der Kanaldeckel, auf welchen er die Parkscheine geworfen hat, wie auf Foto 4 nur ein Querraster oder wie auf Foto 5 ein Gitterraster aufwies, da der Bf in seiner E-Mail vom 28. 6. 2015 von einem "Kanalgitter" spricht, erklärt der Bf: Ich weiß es nicht. Gefragt ob dies auch für das Abstellen am 26. 11. 2014 gelte, gibt der Bf an: Weiß ich auch nicht. Zur Frage, ob dem Bf als ehemaliger Unternehmer die Bedeutung der Aufbewahrung von Parkscheinen als Beweismittel für die Abgabenentrichtung nicht klar war, sagt der Bf: Ich fürchte dies ist ein Dissertationsthema, ob dies gescheit war, oder nicht. Auf die Frage, wieso der Bf am 14. 1. 2015 wiederum die Parkscheine zerrissen und nicht aufbewahrt hat, obwohl ihm spätestens seit der Anzeige betreffend den 26. 11. 2014 bewusst sein musste, welche Bedeutung die Parkscheine als Beweismittel haben, erklärt der Bf: Es erscheint mir nicht sehr sinnvoll, die Parkscheine aufzuheben. Über Frage, warum am 14. 1. 2015 nicht genau geschaut wurde, ob eine Anzeigeverständigung angebracht war, sagt der Bf er schaut mehr in die Zukunft und weniger auf die Vergangenheit. Der Bf fragte nach an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Tat erfolgte. Nach Auskunft dessen gibt er an, an diesem Tage habe er ein Seminar gehabt zu haben, das um 17.15 c.t. begonnen hat. Er wird schon in Gedanken bei dem Seminar gewesen sein. ... Vernehmung des Zeugen Bernd H***** ... Dem Zeugen wird seine aktenkundige Meldung vom 14. 1. 2015 samt Fotos sowie die E-Mail vom 1. 7. 2016 samt Foto gezeigt. Der Zeuge gibt an, dass seine in der Meldung und in der E-Mail vom 1. 7. 2016 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und er sie zu seiner heutigen Aussage erhebt. Gefragt, ob das Fahrzeug, wie sich aus dem ersten vom Meldungsleger gemachten Foto im Verwaltungsakt ergibt, auf den Schrägparkplätzen auf der in Fahrtrichtung (die Vereinsgasse ist dort eine Einbahn) rechten Straßenseite gegenüber dem Haus ONr. 27 (zweites Haus links auf dem Foto 1) und vor den Häusern ONr. 32 und 34 geparkt war, erklärt der Zeuge: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, aber auf den Fotos ist es ersichtlich. Gefragt, was ggü 27 heißt, dann bedeutet dies die Schrägparkplätze auf der anderen Straßenseite. Gefragt, wo seiner Erinnerung nach die Anzeigeverständigung beim Fahrzeug belassen wurde, sagt der Zeuge: Nein, daran kann ich mich nicht mehr erinnern, meistens ist es die rechte Seite, aber es kann auch die linke Seite gewesen sein. Damit meine ich auf der Fahrerseite. Das ist etwa zu 80 %. Gefragt, was genau "blau entw 140115 1345 entf ps7 tag5 std14 erkannt an Restkreuzen" bedeutet, gibt der Zeuge an: Blau entw heißt, dass der Parkschein blau entwertet wurde. Beide Parkscheine sind blau entwertet. Die Reste von Stiften, die für eine Manipulation verwendet werden, sind weiß. Hier schreibe ich nur Restkreuze. Der Parkschein wurde am 14. 1. 2015 um 13:45 entwertet, auf dem Parkschein mit der Endnummer 7 war bei Tag 5 und Stunde 14 eine entfernte Entwertung ersichtlich. Das wird mit Restkreuz bezeichnet. Wenn sich zwei Parkscheine übereinander befinden und es drückt sich vom ersten Parkschein etwas durch, dann wäre es zwar eingedrückt, aber nicht weiß. Über Vorhalt der Aussage des Bf in der mündlichen Verhandlung, dass keiner der Parkscheine bereits einmal verwendet war und Verwendungsspuren entfernt worden seien, erklärt der Zeuge: Der Stift, der in dem Fall verwendet worden ist, heißt Frixion und das bedeutet, mit Reibung oder Wärme verschwindet das Blau der Schrift und wird weiß. Natürlich kann auch sein, dass der Herr [X]***** niemals Kreuze entfernt hat, sondern durch Sonneneinstrahlung die Kreuze ohne sein Wissen oder Zutun entfernt wurden. Das ist aber bei nur zwei Kreuzen unwahrscheinlich. Im Hochsommer kann schon nach einer Stunde bei diesem Stift kein Kreuz erkennbar sein. Das Risiko, wenn man so einen Stift verwendet, ist, dass dann auch beim Erstausfüllen des Parkscheins die Schrift erlischt. ... Dem Bf werden die Aussagen des Zeugen H***** vorgehalten. Der Bf gibt dazu an: Auf den Fotos sind offenbar Kratzer, ich kann mir nicht vorstellen, dass das etwas mit der Wirklichkeit zu tun hat. Außerdem sind Kratzer nicht nur dort, sondern auch an anderen Stellen zu sehen. Der Zeuge gibt an, dass er außer den beiden Restkreuzen nur eine Faltung des Papiers erkennen kann. ... Vernehmung des Zeugen B***** ... Dem Zeugen wird seine aktenkundige Meldung vom 26. 11. 2014 samt Fotos gezeigt. Der Zeuge gibt an, dass seine in der Meldung getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und sie zu seiner heutigen Aussage erhebt. "Nach 2 Jahren ist die Erinnerung nicht mehr ganz so einfach, aber anhand der Unterlagen kann ich das nachvollziehen." Gefragt, ob das Fahrzeug, wie sich aus dem ersten vom Meldungsleger gemachten Foto im Verwaltungsakt ergibt, auf den Schrägparkplätzen auf der in Fahrtrichtung (die Vereinsgasse ist dort eine Einbahn) rechten Straßenseite gegenüber dem Haus ONr. 27 (zweites Haus links auf dem Foto 1) und vor den Häusern ONr. 32 und 34 geparkt war, erklärt der Zeuge: Auf dem Foto sieht es nach Schrägparkplätzen aus. Ggü 27 heißt auf der anderen Straßenseite, sonst würde das ggü (gegenüber) fehlen. Gefragt, wo seiner Erinnerung nach die Anzeigeverständigung beim Fahrzeug belassen wurde, sagt der Zeuge: Vor der Windschutzscheibe, auf welcher Seite gibt es keine Vorschrift. Bei jedem Fahrzeug ist es anders, manche Mercedes haben nur einen Scheibenwischer, das ist variabel. Gefragt, ob sich der Zeuge nach rund 1 1/2 Jahren diesbezüglich noch erinnern kann, gibt der Zeuge an: An den Vorfall kann ich mich konkret nicht erinnern, aber die Unterlagen auswerten. Gefragt, was genau "entfernte Entwertung tag 12 stunde 15 tatsächliche Entwertung 26 November 2014 1615 " bedeutet, gibt der Zeuge an: Das heißt, dass die entfernte Entwertung am Tag 12, Stunde 15 vorgenommen wurde, wie meiner Meinung nach auch am Foto ersichtlich ist. Und die tatsächliche Entwertung war 26. 11. 2014, 16:15 Uhr. Über Vorhalt der Aussage des Bf in der mündlichen Verhandlung, dass keiner der Parkscheine bereits einmal verwendet war und Verwendungsspuren entfernt worden seien, erklärt der Zeuge: Die Parkscheine sind so gemacht, dass bei jeder kleinsten Radierung, sogar wenn man mit dem nassen Finger drüber wischt, es sofort weiß wird. Dort wo ein Knick ist, verfärbt sich die Farbe nicht. Das ist bei unserer Arbeit mit einer Taschenlampe auch bei Nacht zu erkennen. Bei direkter Beleuchtung verhält sich die Farbe weiß anders als die Farbe grün. Bei Tag 12 sieht man, dass die Farbe bleicher geworden ist, und bei Stunde 15 sieht man es noch mehr. Ich gehe von einer Radierung aus. Ich habe solche radierten Parkscheine öfter, egal welche Farbe der radierte Parkschein hat, die sehen eigentlich immer gleich aus. Durch das direkte Anleuchten der Taschenlampe spiegelt sich das dann durch. Wenn man bei Tag direkt drauf leuchtet fängt es dann an ein bisschen zu schimmern. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass ausgerechnet bei den Feldern mit den Restkreuzen ein Knick gemacht worden sein sollte. ... Der Bf gibt dazu an: Zum ersten Zeugen ist noch festzuhalten, dass man auf den Fotos mit dem Scheibenwischer sieht, dass die Verständigung nur auf der Windschutzscheibenseite vor dem Beifahrersitz angebracht werden kann. Daher kann die Angabe, dass auch eine Anbringung auf der Fahrerseite erfolgt sein kann, nicht stimmen. Wäre ich Chef dieser Parkburschen- oder mädel würde ich sagen, dass man eine technische Vorrichtung zum Anbringen der Parkscheine vorsehen sollte, wenn die Scheibenwischer eine Anbringung an der Fahrerseite nicht zulassen bzw. die Wischer unter der Motorhaube verschwinden. Die Restkreuze bei 5 und 14 auf dem Parkschein vom 14. 1. 2015 könnten von einem unvoreingenommenen Dritten auch als "Fäden" interpretiert werden. Bei den markierten Feldern sind keinerlei Vertiefungen zu sehen, es wird daher nicht beim Ausfüllen reingekratzt. Wie der Zeuge 1 dargestellt hat gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Parkscheine von der Sonne beschädigt werden können. Über Vorhalt der im Akt MA 67-PA-500*****/5/0 befindlichen, vom Bf am 2. 4. 2015 vorgelegten Parkscheinreste: Der aus meiner Sicht 2. Fall ist meiner Meinung nach erledigt, den habe ich mir nicht mehr angeschaut. Nochmals befragt, ob der Bf am 26. 11. 2014 die Parkscheine wie im Akt MA 67-PA-500*****/5/0 zerrissen und auf den Kanaldeckel in der Vereinsgasse geworfen hat, sagt der Bf: Es ist so wie es da steht. Die Behörde hat sich meiner Meinung angeschlossen. Über Vorhalt, dass sich in der Vereinsgasse im Abschnitt zwischen Lessinggasse und Gabelsbergergasse (Häuser Vereinsgasse ONrn. 25 bis 29 bzw. ONrn. 30 bis 34) - wie üblicherweise in Wien und anders als etwa in Niederösterreich - abgesehen von weitgehend geschlossenen Kanalabdeckungen keine anderen Kanaldeckel bzw. Kanaleinmündungen als die laut Foto 5 befinden (Kanalgitter, Foto aufgenommen in Vereinsgasse auf den Längsparkplätzen vor dem Haus ONr. 27): Das wird so sein. Dem Bf wird das Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 5. 8. 2016, WKNSAP 300667490, vorgehalten, wonach alle Kanaldeckel in diesem Abschnitt einen Gitterrostlochdurchmesser von 42 mm aufweisen. Hierzu erklärt der Bf: Zum Fall Nummer 2 habe ich geschrieben und so wird es auch gewesen sein, dass ich den Parkschein auf den Kanaldeckel weggeschmissen habe nachdem ich zum Auto kam. Das ist doch nicht unvorstellbar. Auf Frage wo die zerrissenen Parkscheine hingefallen sein können meint der Bf das ist doch nicht so unwahrscheinlich. Dem Bf werden Fotos vom Kanalgitter samt Parkschein(en) gezeigt: Foto 6 (Kanaldeckel bei den Schrägparkplätzen gegenüber Vereinsgasse ONr. 27 mit Kopien der Parkscheine laut Akt MA 67-PA-500*****/5/0): [Grafik] Foto 7 (Detail Kanaldeckel mit Parkschein, der beanstandet wurde - oberer Teil weiß, da vom Bf nicht vorgelegt - der in den Kanal gefallen sein soll): [Grafik] Foto 8 (Nahaufnahme der angeblich in den Kanal gefallenen Parkscheinteils): [Grafik] Hierzu sagt der Bf aus: Offenbar ist der Parkscheinrest irgendwo anders geblieben. Gefragt, wie sich der Bf erklären kann, dass ein zumindest 80 mm x 60 mm großer Teil des Parkscheins durch einen derartigen Gitterrost mit einem Lochdurchmesser von 42 mm in den Kanal fallen kann, gibt der Bf an: Offenbar ist der Parkscheinrest irgendwo anders geblieben. ... Da mir erst jetzt klar wurde, dass ich auch zur Übertretung vom 26. 11. 2014 befragt werde, weise ich darauf hin, dass die beiden Parkscheine in 6 Stücke zerrissen wurden und ich 5 davon wieder vom Kanal wegnehmen konnte. Ich habe damals angenommen, dass das 6. Stück in den Kanal gefallen wäre, aber es ist durchaus möglich, dass das nicht der Fall war und dieser eine kleine Zettelteil vom Winde verweht wurde. Ansonsten bleibe ich bei allen von mir gemachten Angaben. ... Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt der Bf, seine Beschwerde zurückzuziehen. ... Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Da der Bf gemäß § 13 Abs. 7 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG, § 24 BFGG und § 5 WAOR erklärt hat, seine Beschwerde zurückzuziehen, ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. § 45 VStG). Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben. Die Revision ist mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Strafe (240,00 Euro) und des Kostenbeitrages für das behördliche Verfahren (24,00 Euro), zusammen somit 264,00 Euro, gemäß dem Straferkenntnis auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-560*****/5/0). Wien, am 29. August 2016

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500697/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500697.2016
Stammnummer
111522
Gültig
29.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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