Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103135/2015
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103135/2015vom 08.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Ansicht, die auf den Sohn entfallenden anteiligen Kosten für die Wohnung im Einfamilienhaus in Adresse_Bf, seien nicht als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen, wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Jedenfalls die anteiligen Betriebskosten (zusammen anteilig laut Aufstellung der Bf € 147,61 monatlich) und jene Aufwendungen im und am Haus, die auch im Interesse des Sohnes erfolgen, stellen Aufwendungen für die Wohnung des Kindes dar, selbst wenn der Sohn diese Wohnung krankheitsbedingt nur fallweise tatsächlich nutzen konnte.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO genügt die Glaubhaftmachung von Aufwendungen, wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann.
Es versteht sich von selbst, dass bei einer intakten Mutter-Kind-Beziehung nicht über jede Ausgabe für das Kind Buch geführt wird und Belege aufgehoben werden.
Wenn die Mutter, wie von ihr angegeben, in Ergänzung der Verpflegung durch den D E dem Sohn Nahrungsmittel zukommen hat lassen, diesen bei den Aufenthalten im gemeinsamen Haushalt voll verpflegt hat, für Hygieneartikel, für Bekleidung, für seine kulturellen Bedürfnisse gesorgt hat, den Führerschein finanziert und mit dem Sohn die vorgeschriebenen Übungsfahrten mit dem Auto der Bf durchgeführt hat u.v.a.m., dann erscheint es dem Bundesfinanzgericht vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen des Finanzamts für durchwegs glaubhaft, dass die Bf zumindest im Umfang des Grundbetrags und des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 zu den Kosten des Unterhalts beigetragen (wenn nicht darüber hinaus sogar die Unterhaltskosten überwiegend i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 getragen) hat.
Keine formelle Bindungswirkung
Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Hinweise für das weitere Verfahren, eine formelle Bindungswirkung an die diesbezügliche Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichts besteht insoweit nicht.
Wien, am 8. September 2016
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Normen und Schlagworte
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103135/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103135.2015
- Stammnummer
- 111459
- Gültig
- 08.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF