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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103135/2015

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103135/2015vom 08.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Ansicht, die auf den Sohn entfallenden anteiligen Kosten für die Wohnung im Einfamilienhaus in Adresse_Bf, seien nicht als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen, wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Jedenfalls die anteiligen Betriebskosten (zusammen anteilig laut Aufstellung der Bf € 147,61 monatlich) und jene Aufwendungen im und am Haus, die auch im Interesse des Sohnes erfolgen, stellen Aufwendungen für die Wohnung des Kindes dar, selbst wenn der Sohn diese Wohnung krankheitsbedingt nur fallweise tatsächlich nutzen konnte. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO genügt die Glaubhaftmachung von Aufwendungen, wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann. Es versteht sich von selbst, dass bei einer intakten Mutter-Kind-Beziehung nicht über jede Ausgabe für das Kind Buch geführt wird und Belege aufgehoben werden. Wenn die Mutter, wie von ihr angegeben, in Ergänzung der Verpflegung durch den D E dem Sohn Nahrungsmittel zukommen hat lassen, diesen bei den Aufenthalten im gemeinsamen Haushalt voll verpflegt hat, für Hygieneartikel, für Bekleidung, für seine kulturellen Bedürfnisse gesorgt hat, den Führerschein finanziert und mit dem Sohn die vorgeschriebenen Übungsfahrten mit dem Auto der Bf durchgeführt hat u.v.a.m., dann erscheint es dem Bundesfinanzgericht vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen des Finanzamts für durchwegs glaubhaft, dass die Bf zumindest im Umfang des Grundbetrags und des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 zu den Kosten des Unterhalts beigetragen (wenn nicht darüber hinaus sogar die Unterhaltskosten überwiegend i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 getragen) hat. Keine formelle Bindungswirkung Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Hinweise für das weitere Verfahren, eine formelle Bindungswirkung an die diesbezügliche Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichts besteht insoweit nicht. Wien, am 8. September 2016

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103135/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103135.2015
Stammnummer
111459
Gültig
08.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF