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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101338/2011

Liebhaberei einer seit Jahren in Deutschland vermieteten Eigentumswohnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101338/2011vom 13.07.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zudem korrigierte der Bf. sukzessive die ursprünglich prognostizierten Betriebskosten der Jahre 2008 bis 2012 dahingehend, als diese nunmehr in Höhe der tatsächlich abgerechneten Betriebskosten bekannt gegeben wurden. Begründend dazu führte der Bf. jeweils aus, dass von der Hausverwaltung in Deutschland Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung übermittelt worden seien, welche bei den vorangegangenen Jahresabschlüssen gefehlt hätten. Gleichzeitig würde bereits im Jahr 2012 ein Überschuss eintreten. Obwohl der Bf. - wie bereits oben ausgeführt - auf Grund des nachträglich übermittelten Zahlenmaterials (v.a. hinsichtlich der korrigierten Betriebskosten) aufgefordert wurde (Schreiben vom 11.3.2016), die bereits vorgelegte Prognoserechnung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen sowie - in Hinblick auf den Beginn des absehbaren Zeitraumes ab dem Jahr 1998 - überdies die jährlich erzielten Ergebnisse seit der Anschaffung der Wohnung in die Prognose mit einzubeziehen, ist der Bf. diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Der Bf. gab zwar die Summe der jährlich erzielten Ergebnisse und die kumulierte Verlustentwicklung der Jahre 2008 bis 2012 bekannt, verabsäumte es jedoch die Prognoserechnung entsprechend dem geänderten Zahlenmaterial anzupassen und detailliert aufzuschlüsseln. So wurden trotz entsprechender Aufforderung weder der absehbare Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung entsprechend angenommen und die seit diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Ergebnisse in deren genauen Höhe offen gelegt bzw. in die Prognoserechnung mit einbezogen noch die Prognose entsprechend den nachträglich geänderten Betriebskosten angepasst. Vielmehr erscheint im vorliegenden Fall die Annahme, dass der Bf. in den Jahren ab Erwerb der Liegenschaft bis zum Zeitpunkt der Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich aus der Vermietung der Wohnung ausschließlich Verluste erwirtschaftet hat, berechtigt. Für Gegenständliches spricht nicht nur das Vorbringen des Bf. in Bezug auf die bisherigen negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Gebiete im Osten Deutschlands, sondern vor allem der Umstand, dass die Wohnung seit ihrer Anschaffung im Jahr 1998 bis zum Jahr 2011 zur Gänze fremdfinanziert wurde. Gegenständliches wird seitens des Bf. in keinster Weise bestritten und spricht auch ein seitens des Bf. übermitteltes Schreibens der Bank "Mitteilung zur Darlehensfortführung" (vom 18.9.2008) dafür. Wie zudem dem seitens des Bf. im Zuge zu vorliegender Beschwerde vorgelegten Steuerbescheid des Finanzamtes H betreffend das Jahr 2007 eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden kann, betrug der Verlust aus der Vermietung der Wohnung allein im Jahr 2007 -€ 14.519,00. Obwohl - wie bereits oben ausgeführt - die genaue Höhe der in den Jahren vor Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich erzielten jährlichen Verluste seitens des Bf. trotz entsprechender Aufforderung nicht offengelegt wurde, kann im vorliegenden Beschwerdefall jedoch mit an ziemlicher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seit der Anschaffung der Liegenschaft im Jahr 1998 bzw. deren Vermietung im Jahr 1999 ausschließlich jährliche Verluste annähernd in Höhe jenes des Jahres 2007 erwirtschaftet wurden. In Hinblick darauf, dass sowohl der Beginn des absehbaren Zeitraumes bereits ab dem Jahr der Anschaffung der Liegenschaft anzunehmen war und in den Jahren bis zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht des Bf. im Inland aus der Vermietung nur Verluste entstanden als auch auf Grund des Umstandes, dass von keiner vorzeitigen Tilgung des Darlehens im Jahr 2012 auszugehen war, weshalb weiterhin der Zinsaufwand bei der Berechnung der jährlichen Ergebnisse zu berücksichtigen sein wird, sind alleine durch den tatsächlichen niedrigeren Anfall der jährlichen Betriebskosten als ursprünglich prognostiziert, keine jährlichen Überschüsse aus der Vermietung der Eigentumswohnung erzielbar, welche in ihrer Höhe geeignet wären, die insgesamt seit Beginn der Tätigkeit angefallenen Verluste auch nur annähernd kompensieren zu können. Eine objektive Ertragsfähigkeit aus der Vermietung der Wohnung ist daher nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt in € Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage vorliegt, wann im Sinn des § 2 Abs. 4 LVO 1993 der Beginn des Beobachtungszeitraumes anzunehmen ist, wenn bereits in den vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland gelegenen Zeiträumen eine im Ausland befindliche Liegenschaft seit deren Anschaffung vermietetet wurde, wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Hinsichtlich der übrigen zu lösenden Rechtsfragen orientierte dich das Bundesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen (insbesondere, ob der Bf. eine Vertretertätigkeit ausübt bzw. hinsichtlich der Höhe der im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte sowie der anzurechnenden KESt) ab. Die Revision ist daher hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte nicht zulässig. Wien, am 13. Juli 2016

Normen und Schlagworte

VertreterAußendienstAkquisitionBetreuungüberwiegendausländische KapitaleinkünfteDoppelbesteuerunganrechenbare KapitalertragsteuerLiebhabereiBeobachtungszeitraumEigentumswohnungVermietungAuslandvorzeitige DarlehensrückzahlungEinkunftsquelleobjektive Ertragsfähigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101338/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101338.2011
Stammnummer
111426
Gültig
13.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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