Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0190-S/02
Berufung betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-S/02vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in B, vom 4. Juni 1999 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Mai 1999 betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen - Steuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 10. Mai 1999 wurden dem
Berufungswerber (Bw) N Säumniszuschläge in Höhe von S 231,-- und
S 360,-- vorgeschrieben, weil die Gewerbersteuer 1983 und die Einkommensteuer
1986 nicht spätestens zu den Fälligkeitstagen, dem 6. April bzw. 19.
Marz 1999 bzw. innerhalb der zuerkannten Zahlungsfrist dem 19. April 1999
(für die ESt 1986), entrichtet wurden.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw mit Schriftsatz vom 4. Juni 1999 das Rechtsmittel der Berufung
ein. In der Begründung führt der Bw aus, dass keine Einzelfirma
lautend auf seinen Namen bestehe. Diese Firma sei seitens des Finanzamtes 1991
erfunden worden, wobei die bis dahin bestehenden und zuständigen
Gesellschaften m.b.H. eliminiert wurden. Diese Gesellschaften waren
überdies in der Stadt Salzburg angesiedelt und sei sohin die angebliche
Zuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Umgebung falsch. Es stehe
auch außer Frage, dass daraufhin 1991 diese rechtswidrigen Bescheide von
der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Aufsichtsbehörde
rechtskräftig aufgehoben wurden und dürfe auf die Aktenlage verwiesen
werden. Diese Aufhebung sei aufgrund einer Reihe von diesbezüglichen
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich erfolgt, was
verfassungsrechtlich die geltende Rechtsmeinung darstellte, sodass die
aufgehobenen Bescheide von vorneherein verfassungswidrig waren. Wenn die
Hauptforderung verfassungswidrig sei, seien es ebenso Zinsen und
Säumniszuschläge. Die Hauptforderungen selbst stammen aus den
Jahren 1983 und 1986 und seien längst verjährt, dies gelte auch
für die Zuschläge etc. Auf die in den Punkten 7. und 8.
gemachten Ausführungen (nochmals wegen Verjährung) bzw. betreffend
Aufsichtsbeschwerde und Amtsmissbrauch wird verwiesen.
Es werde daher die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides dem Grunde und der Höhe nach
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. Juli 1999 wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw mit
Schriftsatz vom 20. Juli 1999 erneut das Rechtsmittel der Berufung, die sich
gegen mehrere Berufungsvorentscheidungen sowie Bescheide richtete, unter anderem
gegen die gegenständliche Berufungsvorentscheidung und somit als
Vorlageantrag zu werten war. Der Bw kritisiert wiederum die Tatsache,
dass die Finanzbehörde von einer Einzelfirma im Namen des Bw ausgehe, ohne
auf seine Vorhaltungen im bisherigen Schriftverkehr eingegangen zu sein. Die
Bescheide seien weitestgehend unverständlich und rechtswidrig, siehe die
unter Nr. 1 angegebene BVE vom 7. Juli 1999 wonach auf Seite 1 der Berufung
stattgegeben wurde, auf Seite 2 die Berufung abzuweisen war.
Der Bw beantrage daher die
Aufhebung im Rahmen der diesbezüglichen Berufungen, weiters erstatte er
Aufsichtsbeschwerde und stelle in diesem Rahmen den Antrag auf Aufhebung, da die
Entscheidungen/Bescheide des Finanzamtes in der Gesamtsumme unverständlich
und daher nichtig seien. Zur Begründung werde auf die Beilagen
verwiesen - a) VwGH Erk. 97/13/0128, b) verkürzte Aufhebungsbescheide
der FLD Sbg. v. 18. Dezember 1992 und c) offizielle Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1999. Zu diesen geltenden
offiziellen Rechtsauffassungen habe das Finanzamt bislang in keiner Weise
begründet Stellung genommen.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Mit Berufungsentscheidung der
FLD Für Salzburg vom 29. Juli 2002, Zl. RV 486/1-8/02, wurde das Bestehen
einer Einzelfirma des Bw bestätigt. Dass dagegen angestrebte
Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des VwGH vom 3. Juli 2003, Zln.
2003/15/0007-0009, eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO
lautet:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3
Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine
Anwendung.
Unbestritten blieb, dass sowohl
die Gewerbesteuer 1983 als auch die Einkommensteuer 1986 nicht spätestens
zu den Fälligkeitstagen, dem 6. April - bzw. 19. März 1999 bzw.
innerhalb der zuerkannten Zahlungsfrist dem 19. April 1999 (für die ESt
1986), entrichtet wurden. Die Berechnung der Säumniszuschläge
erfolgte gem. § 219 BAO mit 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbeträge von S 11.538,-- (GW 1983) und von S 18.000,-- (ESt 1986).
Die Vorschreibung der Säumniszuschläge ist daher zu Recht
erfolgt.
Die Einwendung des Bw
betreffend die unter Nr. 1 angeführte Berufungsvorentscheidung (teilweise
Stattgabe der Berufung auf Seite 1 bzw. Abweisung auf Seite 2) betreffen nicht
die gegenständliche BVE und ist daher auf die dazu ergangene Entscheidung
des UFS-Salzburg mit der Zl. RV/0181-S/02 ff zu verweisen.
Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu
beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung
gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein
objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Säumniszuschlagsbescheid
auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig ist.
Die Einwendungen des Bw gegen
die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenbescheide
betreffend unrichtiger Annahme einer Einzelfirma, einer vorliegenden
Verfassungswidrigkeit bzw. der bereits eingetretenen Verjährung gehen ins
Leere, da die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht zu prüfen
ist. Sollten sich Abgabenbeträge nachträglich tatsächlich
ändern, so kann, wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, nach der
Bestimmung des § 221 a Abs. 2 BAO ein Antrag auf Anpassung des
Säumniszuschlages eingebracht werden. Letztlich wurde das bestehen
einer Einzelfirma unter dem Namen des Bw mit Berufungsentscheidung vom 29. Juli
2002 (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt) bestätigt.
Insofern Bescheide im Jahr 1991
bzw. 1992 von der Finanzlandesdirektion für Salzburg rechtskräftig
aufgehoben wurden, ist ein Zusammenhang mit den diesem Verfahren zugrunde
liegenden Abgabenbescheiden (Gw 1983 und ESt 1986), welche 1999 erlassen wurden,
nicht feststellbar. Auch aus der angesprochenen Stellungnahme des
Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1999 (betreffend im
Wesentlichen die Zurechnung von Einkünften einer GmbH an die
Gesellschafter) kann ein direkter Zusammenhang mit der gegenständlichen
Vorschreibung von Säumniszuschlägen an den Bw nicht festgestellt
werden.
Zuletzt ist festzuhalten, dass
der dieser Abweisung zugrunde liegende Bescheid über die Festsetzung von
Säumniszuschlägen ausreichend begründet wurde.
Die Berufung war daher, wie im Spruch dargestellt,
abzuweisen.
Salzburg, am
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 221a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-S/02
- Stammnummer
- 11142
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF